Europäische Union

2007/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1712)

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15.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 2007 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Flugstrecken von und nach Sardinien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1712) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2007/332/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   SACHVERHALT (1) Am 27. Januar bzw. 28. Februar 2006 übermittelte die Italienische Republik der Kommission die Erlasse Nr. 35 und 36 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 29. Dezember 2005 (in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlicht am 11. Januar 2006, nachstehend „die Erlasse Nr. 35 und 36“) zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für insgesamt 16 Strecken zwischen den drei Flughäfen Sardiniens und den wichtigsten nationalen Flughäfen und ersuchte die Kommission um Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (nachstehend „die Verordnung“). (2) In dem Schreiben vom 28. Februar 2006 wies die Italienische Republik darauf hin, — dass der Erlass Nr. 36 per Erlass vom 8. Februar 2006 bezüglich der Frequenzen, Flugpläne und Kapazitäten auf der Strecke Cagliari–Turin geändert worden war; — dass sie um die Veröffentlichung einer weiteren Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, ersuchen würde, nach der Italien, sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf den in dem Erlass Nr. 36 genannten Strecken entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben kann. (3) Am 24. März 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die in dem Erlass Nr. 35 vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (2) auf folgenden sechs Strecken: — Alghero–Rom und Rom–Alghero, — Alghero–Mailand und Mailand–Alghero, — Cagliari–Rom und Rom–Cagliari, — Cagliari–Mailand und Mailand–Cagliari, — Olbia–Rom und Rom–Olbia — Olbia–Mailand und Mailand–Olbia. (4) Am 21. April 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die in dem Erlass Nr. 36 vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (3) auf folgenden zehn Strecken: — Alghero–Bologna und Bologna–Alghero, — Alghero–Turin und Turin–Alghero, — Cagliari–Bologna und Bologna–Cagliari, — Cagliari–Florenz und Florenz–Cagliari, — Cagliari–Turin und Turin–Cagliari, — Cagliari–Verona und Verona–Cagliari, — Cagliari–Neapel und Neapel–Cagliari, — Cagliari–Palermo und Palermo–Cagliari, — Olbia–Bologna und Bologna–Olbia, — Olbia–Verona und Verona–Olbia. (5) Am 22. April 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Information über die von Italien durchgeführte Ausschreibung im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß dem Erlass Nr. 36 (4). Darin wird angekündigt, dass die Italienische Republik für jede der in dem Erlass genannten zehn Strecken von dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Gebrauch machen würde, sofern kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecken bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen. (6) Die am 24. März 2006 und 21. April 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weisen folgende Hauptmerkmale auf: — Die beiden Streckenpaare Alghero–Rom und Alghero–Mailand (zusammen) sowie Olbia–Rom und Olbia–Mailand (zusammen) stellen jeweils ein untrennbares Ganzes dar und sind als solches von den betreffenden Luftfahrtunternehmen ohne Ausgleichsleistung zu akzeptieren. Die Strecken Cagliari–Rom und Cagliari–Mailand werden dagegen getrennt behandelt und sind von den betreffenden Luftfahrtunternehmen einzeln ohne Ausgleichsleistung zu akzeptieren. — Jede der zehn Strecken in der Veröffentlichung vom 21. April 2006 und die dafür auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen müssen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen einzeln akzeptiert werden. — Die Luftfahrtunternehmen, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, müssen den Verkehrsdienst 36 Monate ununterbrochen aufrechterhalten. Eine vorzeitige Kündigung ist dem italienischen Amt für Zivilluftfahrt ENAC (Ente Nazionale dell’Aviazione Civile) und der Autonomen Region Sardinien mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen. — Jedes Luftfahrtunternehmen (oder auftraggebende Luftfahrtunternehmen), das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, hat eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs zu übernehmen. Die Garantie beträgt mindestens 5 % des Gesamtumsatzes auf den betreffenden Strecken, der vom ENAC veranschlagt wird. Die Garantie wird zugunsten des ENAC geleistet, das damit im Fall einer ungerechtfertigten Einstellung des Flugbetriebs dessen Kontinuität gewährleistet. Sie besteht zu jeweils 50 % aus einer auf erste Anforderung zahlbaren Bankgarantie und einer Versicherungsgarantie. — Um bei der Bedienung einer Strecke durch mehrere Luftfahrtunternehmen Überkapazitäten aufgrund infrastrukturbedingter Engpässe auf den betreffenden Flughäfen zu vermeiden, ist das ENAC beauftragt, im öffentlichen Interesse auf Veranlassung der Autonomen Region Sardinien die vorgesehenen Flüge der einwilligenden Luftfahrtunternehmen an die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten Mobilitätsziele anzupassen. Dabei sind die Strecken und Frequenzen unter den einwilligenden Luftfahrtunternehmen gerecht aufzuteilen, und zwar auf Grundlage ihres jeweiligen Fluggastaufkommens auf den betreffenden Strecken (oder Streckenbündeln) in den beiden Vorjahren. — Die Mindestanzahl der Frequenzen, die Flugpläne und die angebotene Kapazität für jede Strecke sind unter „2. Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ der Mitteilungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt. — Die Mindestkapazitäten der eingesetzten Luftfahrzeuge sind unter „3. Fluggerät“ der Mitteilungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt. — Die Tarifstruktur für alle betreffenden Strecken ist unter „4. Tarife“ der Mitteilungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt. Hinsichtlich vergünstigter Tarife ist unter Ziffer 4.8 beider Veröffentlichungen präzisiert, dass die auf den betreffenden Strecken tätigen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, zumindest für auf Sardinien geborene Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, vergünstigte Tarife (präzisiert unter „4. Tarife“) anzuwenden. — Gemäß dem der Kommission am 29. Dezember 2005 übermittelten Erlass Nr. 35 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana am 11. Januar 2006) gelten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die betreffenden Strecken vom 31. März 2006 bis 30. März 2009. Am 28. Februar 2006 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission jedoch über die Annahme eines Erlasses am 23. Februar 2006 (Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens mit Protokoll Nr. 2321), durch den diese Termine auf den 2. Mai 2006 und 1. Mai 2009 verschoben werden. Dies sind die Daten, wie sie am 24. März 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. — Gemäß dem der Kommission am 29. Dezember 2005 übermittelten und am 21. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Erlass Nr. 36 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana am 11. Januar 2006) sollte die Geltungsdauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die betreffenden Strecken zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden deshalb keine endgültigen Daten für Beginn und Ende der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veröffentlicht. — Die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen wollen, haben binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union der zuständigen italienischen Behörde die förmliche Annahme mitzuteilen. (7) Vor Auferlegung der in dieser Entscheidung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hatte die Italienische Republik durch die Erlasse vom 1. August und 21. Dezember 2000 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für sechs Strecken zwischen sardischen Flughäfen und den Flughäfen von Rom und Mailand auferlegt. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober 2000 (5) veröffentlicht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung waren die betreffenden Strecken Gegenstand einer Ausschreibung zur Auswahl der Luftfahrtunternehmen, denen die ausschließliche Bedienung dieser Strecken mit finanziellem Ausgleich genehmigt werden sollte (6). (8) Damals erhielten folgende Luftfahrtunternehmen die Genehmigung zur Durchführung des Flugverkehrs gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: — Alitalia auf der Strecke Cagliari–Rom, — Air One auf den Strecken Cagliari–Mailand, Alghero–Mailand und Alghero–Rom, — Meridiana auf den Strecken Olbia–Rom und Olbia–Mailand. (9) Diese Vereinbarungen wurden durch die mit Erlass der Italienischen Republik vom 8. November 2004 auferlegten und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (7) geändert. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Region Lazio vom 17. März 2005, durch die der Erlass vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, sie hätten diese Verpflichtungen „ausgesetzt“. Dies wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2005 veröffentlicht (8). Am 6. Dezember 2005 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass der Erlass vom 8. November 2004 mit Wirkung vom 15. November 2004 aufgehoben wurde. II.   VERFAHREN (10) Mit Schreiben vom 9. März 2006 (registriert unter der Nummer 204756) wandte sich die Kommission an die Italienische Republik, um ihre Bedenken bezüglich der mit den Erlassen Nr. 35 und 36 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu äußern. In dem Schreiben wurde Italien um genauere Angaben zu den Gründen und den Durchführungsmodalitäten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gebeten. Die Italienische Republik antwortete mit Schreiben vom 22. März 2006 und dem Entwurf einer Antwort sowie mit einem weiteren Schreiben am 4. April 2006. (11) Am 27. April 2006 wandte sich die Kommission an das ENAC mit der Bitte um Klärung und Angaben zur derzeitigen Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, d. h. vor dem Inkrafttreten der neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (12) Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 bestätigte das ENAC, dass den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für den Flugverkehr zwischen Sardinien und den Flughäfen von Rom und Mailand bis zum 2. Mai 2006 die Regelung aus dem Jahr 2000 zugrunde lag, die nach wie vor in Kraft war, da der entsprechende Änderungserlass von 2004 aufgehoben worden war. Ab dem 2. Mai 2006 sollte dann die neue Regelung gemäß dem Erlass Nr. 35 Anwendung finden. Ferner wurde in dem Schreiben erklärt, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sich uneingeschränkt auf das gesamte Flughafensystem Mailands erstreckten, wie es die Veröffentlichung von 2000 vorsah. (13) Am 4. August 2006 antwortete die Italienische Republik erneut auf das Schreiben der Kommission vom 9. März mit einigen ergänzenden Angaben, ohne jedoch wichtige neue Informationen hinzuzufügen. (14) Am 1. August 2006 entschied die Kommission, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung auf eigene Initiative eine Untersuchung einzuleiten (9). Die Entscheidung wurde der Italienischen Republik am 1. August 2006 notifiziert (Dokument Nr. K(2006) 3516). In derselben Entscheidung wurden die italienischen Behörden von der Kommission aufgefordert, innerhalb eines Monats zu mehreren Fragen Stellung zu nehmen. (15) Die italienischen Behörden sind dieser Aufforderung mit Schreiben vom 31. August 2006 nachgekommen. In der Antwort wurde auf einen wesentlichen Teil der Fragen eingegangen. (16) Am 2. Oktober 2006 wandte sich die Kommission allerdings an die Ständige Vertretung Italiens mit der Bitte um weitere Informationen. (17) Am 6. Oktober 2006 sandte Italien ein langes Antwortschreiben mit zahlreichen Angaben zu den zusätzlichen Fragen der Kommission. (18) Am 17. Oktober 2006 fand in Brüssel ein Treffen zwischen der Kommission (Referat TREN.F.1) und den italienischen Behörden (Verkehrsministerium, Ständige Vertretung, Regierung Sardiniens, ENAC) statt. (19) Die Antwort bestätigte unter anderem, dass die nachstehenden Strecken bereits nach den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bedient wurden: — Olbia–Rom: Meridiana, — Olbia–Mailand: Meridiana, — Alghero–Rom: Air One, — Alghero–Mailand: Air One, — Cagliari–Rom: Air One und Meridiana, — Cagliari–Mailand: Air One und Meridiana, — Cagliari–Bologna: Meridiana, — Cagliari–Turin: Meridiana, — Cagliari–Verona: Meridiana, — Olbia–Bologna: Meridiana. Auf den übrigen sechs Strecken war dagegen kein Luftfahrtunternehmen bereit, den Flugbetrieb entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung aufzunehmen. Die Italienische Republik beabsichtigt daher, eine Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d durchzuführen. Derzeit kommen dafür folgende Luftfahrtunternehmen in Frage: — Olbia–Verona: Meridiana, — Alghero–Bologna: Air One, — Alghero–Turin: Air One, — Cagliari–Florenz: Air One und Meridiana, — Cagliari–Neapel: Air One und Meridiana,. — Cagliari–Palermo: Air One und Meridiana (10). Die Italienische Republik teilte jedoch mit, dass diese Strecken wegen der laufenden Untersuchung der Kommission noch nicht zugeteilt wurden. III.   ANALYSE 1.   Rechtlicher Rahmen (20) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind durch die Verordnung 2408/92 rechtlich geregelt, in der die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehrssektor festgelegt sind. (21) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind definiert als Ausnahme vom Grundsatz der Verordnung, dem zufolge „vorbehaltlich dieser Verordnung […] Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt [wird], Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben“ (11). (22) Die Bedingungen für ihre Auferlegung sind in Artikel 4 festgelegt. Sie werden streng und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit ausgelegt. Sie müssen auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Kriterien angemessen gerechtfertigt sein. (23) Danach kann ein Mitgliedstaat gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zu einem Flughafen auferlegen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen, wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets, in dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt, sofern diese Verpflichtungen erforderlich sind, damit der Flugverkehr auf der betreffenden Strecke in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügt, die das Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würde (12). (24) Die Angemessenheit der Linienflugdienste wird von den Mitgliedstaaten bewertet unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen, der Kapazität dieser Verkehrsarten im Hinblick auf den Bedarf sowie des Angebots aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen (13). (25) Artikel 4 sieht zwei Phasen vor: in der ersten Phase (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erlegt der betreffende Mitgliedstaat die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für eine oder mehrere Strecken auf, deren Bedienung allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft offen steht, sofern sie die genannten Verpflichtungen einhalten. Ist kein Luftfahrtunternehmen bereit, die Strecke entsprechend den bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu bedienen, so kann der Mitgliedstaat in eine zweite Phase eintreten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), in der der Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren (kann verlängert werden) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten bleibt. Dieses Luftfahrtunternehmen wird im Rahmen einer Ausschreibung der Gemeinschaft ausgewählt. Das benannte Luftfahrtunternehmen kann einen finanziellen Ausgleich für die Bedienung der Strecke unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten. (26) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann die Kommission nach einer auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung entscheiden, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin gelten sollen. Die Entscheidung der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. 2.   Merkmale der betroffenen Strecken (27) Die Italienische Republik hat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit dem Entwicklungsbedarf Sardiniens begründet und der Notwendigkeit, die mit seiner Insellage verbundenen Nachteile auszugleichen. (28) Darüber hinaus hat sich die Autonome Regierung Sardiniens verpflichtet, die Mobilität seiner Bewohner zu fördern. Die Intensität des Flugverkehrs zwischen Sardinien und dem italienischen Festland ist jedoch je nach Jahreszeit unterschiedlich, wenngleich dem Mobilitätsgrundsatz zufolge die Bewohner Sardiniens während des ganzen Jahres über genügend Reisemöglichkeiten verfügen sollten. Ferner weist die Italienische Republik auf die großen Entfernungen und langen Reisezeiten zwischen den sardischen Flughäfen sowie auf die Infrastrukturdefizite auf der Insel hin. Damit wird auch die Notwendigkeit begründet, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die drei Flughäfen Sardiniens anzuwenden. (29) Nach Ansicht der Kommission kann Sardinien wegen seiner Insellage und fehlender Beförderungsalternativen als Randgebiet betrachtet werden. (30) Außerdem ist der Entwicklungsrückstand der Insel gegenüber anderen Regionen Italiens umfassend nachgewiesen. Die Randlage Sardiniens und seine geringe Einwohnerzahl in Verbindung mit einer massiven Abwanderung sind die Gründe für den wirtschaftlichen Rückstand, vergleichbar mit dem der südlichen Regionen des Landes („Mezzogiorno“). (31) Die ihr zur Verfügung stehenden Informationen erlauben es der Kommission nicht, die von der italienischen Regierung vorgebrachte Unabdingbarkeit der betroffenen Strecken anzuzweifeln. 3.   Angemessenheit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 3.1.   Allgemeine Erwägungen (32) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung können die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nur auferlegen, „insoweit diese Verpflichtungen erforderlich sind, damit der Flugverkehr auf der betreffenden Strecke in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügt, die das Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würde“. (33) Die Angemessenheit der Flugdienste wird unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bewertet: — das öffentliche Interesse, — die Frage, ob — insbesondere für die Inselgebiete — auf andere Verkehrsarten zurückgegriffen werden kann und inwieweit diese Verkehrsarten den betreffenden Beförderungsbedarf decken können, — die den Benutzern angebotenen Flugpreise und Bedingungen, — das Angebot aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen. (34) Außerdem müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung erfüllen (siehe beispielsweise das Gerichtshofurteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Asociación Profesional de Empresas Navieras de Líneas Regulares (Analir) und andere gegen Administración General del Estado (Slg. 2001, I-01271). (35) Aufgrund der Angaben der italienischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Bezug auf Frequenzen, Kapazitäten und Preisgestaltung notwendig sein kann, um auf den betreffenden Strecken einen angemessenen Flugbetrieb zu gewährleisten. (36) Allerdings ist die Kommission auch der Auffassung, dass einige der Bedingungen in den Erlassen Nr. 35 und 36 unangemessen restriktiv oder unverhältnismäßig sind. 3.2.   Annahme der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen binnen 30 Tagen (37) Gemäß Punkt 8 der in den Erlassen Nr. 35 und 36 vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen haben „die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieses Anhangs erfüllen wollen, […] binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union dem italienischen Amt für Zivilluftfahrt (ENAC) die förmliche Annahme mitzuteilen“. In der Praxis erwies sich diese Bestimmung für ein Luftfahrtunternehmen sogar als Ausschlusskriterium, da es seine Annahme mit eintägiger Verspätung eingereicht hatte. Auf diese Weise werden Luftfahrtunternehmen, die nicht sämtliche Bedingungen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fristgerecht annehmen, gegebenenfalls für deren gesamte Dauer von dem Verfahren ausgeschlossen. (38) Nach Ansicht der Kommission bietet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung keine rechtliche Grundlage für diese unangemessen restriktive Bedingung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung berechtigt die Mitgliedstaaten nicht, die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die Zugang zu den Strecken erhalten können, zu begrenzen, sondern lediglich allgemeine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für alle Luftfahrtunternehmen aufzuerlegen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen. Eine solche Begrenzung der Zahl der Luftfahrtunternehmen ist nur aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d möglich. (39) Somit muss jedes Luftfahrtunternehmen, das die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren möchte, die betreffende Strecke bedienen können, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem es den Flugbetrieb aufzunehmen beabsichtigt. Sofern kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf einer Strecke entsprechend den nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu einem bestimmten Termin aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten den Zugang zu dieser Strecke gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d einschränken. Hat jedoch ein oder mehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.