Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2546 der Europäischen Zentralbank vom 19. September 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/25)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2546 27.9.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. September 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/25) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. (2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2024, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und der nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2024 mit Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/28) (2) genehmigt. (3) Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. (4) Am 12. Juli 2024 beantragte die Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta bei der EZB im Namen Maltas den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen, den Malta im Jahr 2024 ausgeben darf, um 9,0 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,5 Mio. EUR auf 9,5 Mio. EUR. Der Grund für diesen Antrag ist, dass der Umfang an im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen geprägten und veräußerten Euro-Sammlermünzen, den Malta 2024 ausgegeben hat, den Umfang der von der EZB für Malta im Jahr 2024 genehmigten Ausgabe von Euro-Sammlermünzen übersteigt. Da vorgesehen ist, dass ein zusätzlicher Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen vor der Ausgabe dieses zusätzlichen Umfangs an Euro-Münzen durch die EZB zu genehmigen ist, hat das Direktorium festgelegt, dass der zusätzliche von der EZB zu genehmigende Umfang der Ausgabe der Euro-Sammlermünzen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Ad-hoc-Genehmigung berechnet werden sollte. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) übermittelt das Direktorium, wenn es der Auffassung ist, dass der von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beantragte zusätzliche Umfang der Münzausgabe einer Änderung bedarf, dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag, woraufhin dieser im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss erlässt. (6) Das Direktorium schlägt vor, den Umfang der Euro-Sammlermünzen, die Malta im Zeitraum August bis Dezember 2024 ausgeben darf, um einen zusätzlichen Umfang von 3,75 Mio. EUR zu erhöhen. Da bereits Euro-Sammlermünzen im Umfang von 0,5 Mio. EUR ausgegeben wurden, würde sich der Gesamtumfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen für Malta im Jahr 2024 auf 4,25 Mio. EUR erhöhen. (7) Der Beschluss (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) wird wie folgt geändert: 1. Die Zeile betreffend Malta erhält folgende Fassung: „Malta 6,70 4,25 10,95 “ 2. Die Zeile mit der Bezeichnung „Total“ erhält folgende Fassung: „Total 1 876,02 472,35 2 348,37 “ Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist. Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. September 2024. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123. (2)  Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2023 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (ABl. L, 2023/2684, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2684/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2546/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.