Europäische Union

93/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1995-01-01

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1993D0028 — DE — 01.01.1995 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO (93/28/EWG) (ABl. L 016, 25.1.1993, p.28) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date Geändert durch:  A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens   C 241 21 29.8.1994   (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)   L 001 1 .. NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO (93/28/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG ( 4 ), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat am 22. Juli 1991 die Entscheidung 91/426/EWG ( 5 ) zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen. Im Lichte der während der ersten Arbeiten zur Aufstellung des informatisierten Netzes ANIMO gewonnenen Erfahrungen erscheint es nützlich, daß alle Einheiten über eine identische Kommunikations-Software verfügen, um für eine größere Sicherheit beim Funktionieren des Netzes zu sorgen. Zu diesem Zweck ist eine zusätzliche Finanzierung der Gemeinschaft für die Lieferung und die Aufstellung dieser Software in den gesamten Einheiten des ANIMO-Netzes vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Jede ANIMO-Einheit muß über eine Kommunikations-Software vom Typ BLAST verfügen als Ergänzung für die Anwender-Software, für welche alle Tests durchgeführt worden sind. Artikel 2 Für die Ausführung der in Artikel 1 vorgesehenen Aktion sorgt die Gesellschaft Eurokom, Avenue de la Joyeuse Entrée 1, B-1050 Brüssel. Artikel 3 Die in Artikel 1 vorgesehene Aktion geht zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft für einen Betrag von 625 000 ECU. Diese finanzielle Beihilfe wird nach Vorlage der Belege gewährt, die der Kommission von dem Unternehmen Eurokom vor dem 15. Dezember 1992 übermittelt werden müssen. ▼ Artikel 3 a Für Österreich, Finnland und Schweden geht die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft. ▼B Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. ( 2 ) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. ( 3 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. ( 4 ) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. ( 5 ) ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.