Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1072 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.23827 (2013/C) (ex NN 46/12) (ex N 582/07) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6837) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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ureller Überkapazität zu kämpfen haben würden. (203) Da die Beihilfe den Höchstsatz der herabgesetzten Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien und der genehmigten Fördergebietskarte für Deutschland für den Zeitraum 2007 bis 2013 einhält, ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe den Handel nicht übermäßig auf eine Weise beeinträchtigt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Kommission merkt insbesondere an, dass es in den Stellungnahmen, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingingen, keine Hinweise darauf gab, dass das Investitionsvorhaben ohne die Beihilfe in einem anderen Gebiet der Europäischen Union durchgeführt worden wäre, in der eine höhere oder gleichwertige Beihilfehöchstintensität anwendbar wäre. Außerdem gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Beihilfe Propapier dazu veranlasst hat, seine Geschäftstätigkeiten in andere Gebiete zu verlagern oder Stellen in anderen Gebieten abzubauen, die sich in einer vergleichbaren oder schlechteren sozioökonomischen Situation befinden als das geförderte Gebiet, in dem Propapier die Investition vorgenommen hat. (204) Die Kommission bemerkt abschließend, dass Deutschland nachgewiesen hat, dass das Propapier-PM2-Vorhaben zur Erreichung des Kohäsionsziels — eines Ziels von allgemeinem Interesse — beiträgt und im Rahmen einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie durchgeführt wurde. Die geförderte Investition trägt erheblich zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation und zur Entwicklung des betroffenen Gebiets bei, insbesondere angesichts ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Erwirtschaftung von Einnahmen und die Erweiterung der industriellen Basis. In Anbetracht der Art und Größe des Vorhabens ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe nicht zu inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel führt. (205) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe zugunsten der Propapier PM2 GmbH unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Dennoch gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe die Standardkriterien der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt, keine Situation schafft, in der die Schwellenwerte nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien für die betreffenden Produkte überschritten werden, über einen Anreizeffekt verfügt und in Bezug auf die zu behebenden regionalen Nachteile angemessen ist. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorteile der Beihilfe stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH in Höhe von 4 3 4 15  903 EUR (abgezinster Betrag) ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (2)  Hierzu zählten förmliche Beschwerden der folgenden Verbände: Swedish Forest Industries Federation und Finnish Forest Industry Federation, 20. Dezember 2007 (registriert unter dem Aktenzeichen CP 365/07), Koninklijke Vereniging van Nederlandse Papier- en Kartonfabrieken, 3. Januar 2008 (registriert unter dem Aktenzeichen CP 3/08) und von Procelpac — Groupement français des fabricants de papiers et cartons d’emballage à base de cellulose, 22. Februar 2008 (registriert unter dem Aktenzeichen CP 47/08). (3)   ABl. C 131 vom 29.5.2008, S. 6. (4)   ABl. C 7 vom 12.1.2011, S. 10. (5)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 in der Beihilfesache C 28/05 für die Glunz AG (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 22) und Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.28855 (N 373/09) (ex C 10/09, ex N 528/08) für ING — Restructuring aid (ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 1). (6)   ABl. C 230 vom 8.8.2013, S. 39. (7)  Staatliche Beihilfe N 459/06 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6). (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (8)  Zum Zwecke dieses Beschlusses werden förderfähige Kosten und Beihilfebeträge unter Anwendung des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Referenzzinses, d. h. in diesem Falle 5,42 % (siehe Punkt 41 der Regionalbeihilfeleitlinien) auf das Jahr der ursprünglichen Anmeldung abgezinst. (9)  Veröffentlicht in ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten durchgeführte Regelung (Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen) (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). (10)  Veröffentlicht in ABl. C 102 vom 5.5.2007, S. 11. Die Beihilferegelung wird nach der Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen (siehe Fußnote 9) durchgeführt. (11)  Gemessen in Kaufkraftstandards. (12)  Nach der Annahme der aufgehobenen Entscheidung teilte Deutschland mit, dass durch das Vorhaben insgesamt 675 Arbeitsplätze in der Region entstanden seien (davon 36 im Kraftwerk). Propapier selbst beschäftigt 123 Arbeiter und 23 Angestellte. Darüber hinaus hat Propapier 11 Ausbildungsplätze geschaffen. (13)  Siehe Randnummer 88 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-304/08. (14)  Economic analysis of State aid given to Progroup AG, London Economics, 9. November 2007. (15)  Henry Poole Consulting: Strategic Planning Aid for Corrugated Europe (03/07). (16)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (in der geänderten Fassung). (17)  Economic analysis of investment aid to Progroup, Report for Federal Republic of Germany, 11. Juli 2013. (18)  Propapier PM2 Investitionszulage, Diskussionsunterlage, Roland Berger Strategy Consultants, 15. Juli 2013. (19)  Deutsche Bank AG Global Markets Research Division, Smurfit Kappa analysis report, 24. April 2007. (20)  ECA-Bericht, S. 19. (21)  So verfuhr die Kommission auch in den Beihilfesachen N 203/08 LIP — DE — Beihilfe für die Papierfabrik Hamburger Spremberg GmbH & Co KG und SA.32063 (2011/NN) Polen — LIP — Mondi Świecie. (22)  Deutsche-Bank-Studie, S. 21. (23)  ECA-Bericht, S. 9. (24)  Deutsche-Bank-Studie, S. 12. (25)  ECA-Bericht, S. 10. (26)  CAGR (Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate). (27)  Lohndifferenz aufgrund von Ausbildungskosten und weiteren Ausgaben, z. B. Miet- und Fahrtkostenzuschüsse, auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen bestehenden Prowell-Standorten in […]. (28)  SPD-Landesverband Brandenburg und CDU-Landesverband Brandenburg, Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 4. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2004 bis 2009, Potsdam, Oktober 2004. (29)  Pöyry, Branchenstrategie Papier Brandenburg (Zusammenfassung) im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg vom November 2007. (30)  Z. B. Seminare und Praktika in Deutschland und im Ausland, fachliche Ausbildung in Hydraulik und Pneumatik, spezifische Schulungen für Bediener der Propapier-PM2-Maschine. (31)  Beihilfesachen N 203/08 LIP — DE — Beihilfe für die Papierfabrik Hamburger Spremberg GmbH & Co KG, N 865/06 LIP — DE — Beihilfe für die Projektgesellschaft Papierfabrik Adolf Jass Schwarza GmbH und SA.32063 (2011/NN) Polen — LIP — Mondi Świecie. (32)  Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen (siehe Fußnote 9). (33)  Vgl. die Beihilfesachen C 28/2005 Glunz AG; C 54/1996 Alitalia (Entscheidung 2001/723/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 28), SA.23839 (C 44/2007) FagorBrandt (Beschluss 2013/283/EU der Kommission (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 1) und SA.28855(2012/C) ING — Restructuring aid. (34)  Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 19861986, S. 2155, Randnummer 47; Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 19981998, S. I-6993, Randnummer 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 20002000, S. I-8147, Randnummer 82. (35)  Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 19981998, S. I-6993, Randnummer 34. (36)  Vgl. Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe C 5/2004 (ex N 609/03), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 50). (37)  Siehe Fußnote 4. (38)  Siehe Erwägungsgrund 3. (39)  U. a. COMP/M.3935 — Jefferson Smurfit/Kappa (10. November 2005); COMP/M.2391 — CVC/Cinven/AssiDomän (10. Mai 2001); COMP/M.2243 — Stora Enso/AssiDomän/JV (22. Dezember 2000); COMP/M.2020 — Metsä-Serla/MODO (4. August 2000). (40)  Beihilfesachen N 203/08 LIP — DE — Beihilfe für die Papierfabrik Hamburger Spremberg GmbH & Co KG, N 865/06 LIP — DE — Beihilfe für die Projektgesellschaft Papierfabrik Adolf Jass Schwarza GmbH und SA.32063 (2011/NN) Polen — LIP — Mondi Świecie. (41)  Siehe Fußnote 38. (42)  Zum Beispiel COMP/M.3935 — Jefferson Smurfit/Kappa; COMP/M.2391 — CVC/Cinven/AssiDomän. (43)  In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Progroup auf dem freien Markt nur aus Altpapier hergestelltes Wellpappenrohpapier, d. h. Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier, verkauft. (44)  Da integrierte Hersteller wie oben dargelegt nicht nur aufgrund unzureichender Kapazitäten, sondern auch aufgrund logistischer Erfordernisse auf dem freien Markt tätig sind, wird bei dieser Methode, je nach ihrer konkreten Nachfrage nach unterschiedlichen Wellpappenrohpapiersorten, das Volumen des freien Marktes unterschätzt, so dass ein Worst-Case-Szenario-Konzept abgebildet wird. (45)  FEFCO ist der Dachverband der Europäischen Verbände der Wellpappenhersteller. (46)  In Fußnote 62 der Regionalbeihilfeleitlinien ist der ‚sichtbare Verbrauch des betreffenden Produkts‘ als ‚Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren‘ definiert. Die Daten zum sichtbaren Verbrauch zum Zwecke der Anmeldung wurden von Pöyry erhoben. (47)  Gestützt auf Daten der EU-27. (48)  Ausgehend von derselben Argumentation kam die Kommission in den nachstehenden Beihilfesachen über andere Investitionen im Papiersektor während des gleichen Zeitraums zu derselben Schlussfolgerung: Beihilfesachen N 203/08 LIP — DE — Beihilfe für die Papierfabrik Hamburger Spremberg GmbH & Co KG und SA.32063 (2011/NN) Polen — LIP — Mondi Świecie. (49)  Ausgehend von dem in Erwägungsgrund 167 dieses Beschlusses dargelegten Worst-Case-Szenario-Konzept. (50)  Dieser Wert wurde wie folgt errechnet: [< 2 50  000] Tonnen pro Jahr/(8 6 00  000 Tonnen pro Jahr — [> 3 65  000] Tonnen pro Jahr). (51)  Der ECA-Bericht besagt, dass die Papiermaschinen, die in Europa im Zeitraum 2000 bis 2007 stillgelegt wurden, im Durchschnitt 51 Jahre alt waren (S. 55 und Appendix 2). (52)   ‚Die Auslastungswerte der Branche sind ein wichtiges Maß dafür, wie gesund die Marktbedingungen sind, und geben Aufschluss über die Richtung der Produktpreise. Im letzten Jahr betrug die Auslastung in Europa 92 %, und es wird erwartet, dass sie in den nächsten zwei Jahren steigt (…). Das gesunde Nachfragewachstum in Verbindung mit einem beschränkten neuen Angebot wird den Markt weiter straffen.‘ (Deutsche-Bank-Studie, S. 19). (53)   ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3. (54)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, T-162/06, Kronoply/Kommission, Slg. 20092009, Randnummer 80. (55)  Vgl. die Beihilfesachen N 203/08 LIP — DE — Beihilfe für die Papierfabrik Hamburger Spremberg GmbH & Co KG (Beihilfe in Höhe von ca. 1 83  000 EUR pro geschaffenem direktem Arbeitsplatz; 200 direkte Arbeitsplätze; Anzahl indirekter Arbeitsplätze nicht angegeben) und N 865/06 LIP — DE — Beihilfe für die Projektgesellschaft Papierfabrik Adolf Jass Schwarza GmbH (Beihilfe in Höhe von ca. 3 67  000 EUR pro geschaffenem direktem Arbeitsplatz; 100 direkte und 100 indirekte Arbeitsplätze).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.