Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1072 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.23827 (2013/C) (ex NN 46/12) (ex N 582/07) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6837) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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n Markt. Zu dieser zusätzlichen Nachfrage nach Wellpappenrohpapier von integrierten Herstellern kommt die Nachfrage nach Wellpappenrohpapier von nicht integrierten Wellpappeherstellern auf dem freien Markt hinzu. Diese Berechnung ergab, dass das Volumen des freien Marktes für Wellpappenrohpapier rund 37 % des gesamten Wellpappenrohpapiermarktes entspricht. Dieses Verhältnis wurde auch bei der Schätzung des Volumens des freien Marktes im Jahr 2011 zugrunde gelegt (44). (168) Da für die Produktionskapazitäten für Wellpappenrohpapier aus Altpapier und aus Frischfasern keine eigenen Daten verfügbar sind, kann diese Methode nicht zur Schätzung des Volumens des freien Marktes für Testliner und Wellenpapier aus Altpapier herangezogen werden. Aus Altpapier hergestelltes Wellpappenrohpapier macht jedoch rund 70-80 % des Gesamtmarktes für Wellpappenrohpapier aus, so dass dieser große Anteil höchstwahrscheinlich auch für den freien Markt gilt, was bedeutet, dass die Marktanteile der Progroup auf dem freien Markt für Wellpappenrohpapier aus Altfasern nur geringfügig höher sind als auf dem freien Markt für alle Wellpappenrohpapiersorten. (169) Die Daten über das Volumen des Marktes für Wellpappe im Hauptliefergebiet der Progroup (Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Niederlande und Polen) wurden auf der Grundlage der FEFCO (45)-Statistik ermittelt, die vor der Annahme der aufgehobenen Entscheidung übermittelt worden war und der zufolge dieses Gebiet 58 % des gesamten EWR-Marktes ausmacht. (170) Die Marktanteile der Progroup auf den relevanten Märkten im Jahr vor und im Jahr nach der Investition, die auf der Grundlage der von Deutschland (anhand der Daten von Pöyry und der FEFCO) bereitgestellten Daten berechnet wurden, sind Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Marktanteile der Progroup auf Konzernebene auf den relevanten Märkten Marktanteile (in %) 2006 2011 Volumen Wert Volumen Wert Wellpappenrohpapier (Gesamtmarkt — EWR) [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Nur Wellpappenrohpapier aus Altpapier (Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier) (Gesamtmarkt — EWR) [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Wellpappenrohpapier (freier Markt — EWR) [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Wellpappe (EWR) [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] Wellpappe (Hauptlieferländer) [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] (171) Bei allen berücksichtigten Marktabgrenzungen bleibt der Marktanteil der Progroup deutlich unter dem in Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Schwellenwert von 25 %. Auch bei einer weiteren Segmentierung auf der Basis der Grammatur von bis zu 130 g/m2 würde der Schwellenwert von 25 % für den relevanten Marktanteil nicht überschritten. (172) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zu prüfende Beihilfe den in Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Schwellenwert nicht überschreitet. 6.5.2.5.   Kapazitätssteigerung und Marktleistung (173) Die Kommission muss die in Rede stehende Beihilfe auch nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien prüfen. So ist zu prüfen, ob die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität, belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch des betreffenden Produkts, weniger als 5 % des Marktes beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR. (174) Zunächst muss die Kommission anhand der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts feststellen, ob der Markt für Wellpappenrohpapier im EWR schrumpft (46). (175) Die zum Zeitpunkt der Anmeldung neuesten verfügbaren Zahlen bezogen sich auf den Zeitraum 2001 bis 2006. Diesen Daten zufolge belief sich die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs auf dem Gesamtmarkt für Wellpappenrohpapier im EWR im Zeitraum 2001 bis 2006 auf 2,15 % (Volumen) bzw. 0,02 % (Wert). Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des sichtbaren Verbrauchs von Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier im EWR belief sich im selben Zeitraum auf 3,25 % (Volumen) und 1,22 % (Wert). (176) Da sich die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des BIP (47) im EWR im Zeitraum 2001 bis 2006 auf 1,97 % in konstanten Preisen (Volumen) bzw. 3,98 % in laufenden Preisen (Wert) belief, waren sowohl die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Verbrauchs von Wellpappenrohpapier als auch von Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier dem Volumen nach höher, aber dem Wert nach niedriger. Volumen und/oder Wert (177) Die Kommission widerspricht der Anmerkung Deutschlands, dass die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate ausschließlich auf der Grundlage des Volumens und nicht des Werts berechnet werden sollte (siehe Erwägungsgründe 93 und 94). Es trifft zwar zu, dass es im vorliegenden Fall nur aufgrund der Berechnung des Wertes erforderlich wird, zu berechnen, ob der in Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien genannte Schwellenwert von 5 % überschritten wird, jedoch würde eine generelle Ablehnung von Wertberechnungen im Widerspruch zur bisherigen Praxis der Kommission stehen und die Wirksamkeit der Prüfung in Bezug auf die Ermittlung von Überkapazitäten schwächen, z. B., wenn das Wachstum des Angebots ein bereits hohes Wachstum der Nachfrage überschreitet und die durchschnittlichen variablen Kosten vergleichsweise niedrig sind. Daher wird die Kommission prüfen, ob die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität 5 % der Größe des relevanten Marktes überschreitet. Prüfung der Kapazität und Berechnung der Kapazitätssteigerung (178) Die Kapazitätssteigerung wird nach den Bestimmungen in Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien als Teil des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts berechnet, was per definitionem Lieferungen an Dritte wie auch interne Lieferungen von Wellpappenrohpapier einschließt. (179) Mit der Kapazitätsprüfung (Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien) soll verhindert werden, dass eine erhebliche Kapazitätssteigerung (d. h. eine Steigerung um mehr als 5 %), die nicht mit einer entsprechenden Nachfragesteigerung einhergeht (d. h., die Nachfragesteigerung liegt unter der BIP-Wachstumsrate im EWR), insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Preise nachteilige Folgen für die Wettbewerber hat. Was als erhebliche Kapazitätssteigerung gilt, wird im Verhältnis zum Marktvolumen festgelegt. Bei Wellpappenrohpapier hängt das Marktvolumen letztendlich von dem Volumen des Marktes des nachgelagerten Produkts ab, unabhängig davon, ob dieses unternehmensintern oder von Dritten hergestellt wird. Daher empfiehlt es sich nicht, die geschaffene Kapazität ausschließlich anhand des Volumens des freien Marktes für Wellpappenrohpapier zu messen. Ferner würde, wie oben dargelegt, wegen der Wechselbeziehung zwischen Gesamtmarkt und freiem Markt ein Preisrückgang auf dem freien Markt die Entscheidung der integrierten Hersteller, ob sie intern herstellen oder kaufen sollen, beeinflussen und unmittelbar zu einer Nachfragesteigerung auf dem freien Markt führen. Die Kommission prüft daher in der Regel die Kapazitätssteigerung in Bezug auf den Gesamtmarkt (48). (180) Deutschland erklärte, dass im Rahmen des Vorhabens eine Kapazität von insgesamt 6 15  000 Tonnen Wellpappenrohpapier (Testliner und Wellenpapier aus Altpapier) jährlich geschaffen werden soll, was einem Wert von […] Mio. EUR entspricht. Der sichtbare Verbrauch von Wellpappenrohpapier im EWR habe sich laut Deutschland im Jahr 2006 auf 23,363 Mio. Tonnen (Wert: 9  409,76 Mio. EUR) belaufen. Der sichtbare Verbrauch im EWR von Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier habe im selben Jahr 18,281 Mio. Tonnen (Wert: 6  752,698 Mio. EUR) ausgemacht. (181) Auf der Grundlage der oben angeführten Daten wird durch das Propapier-Vorhaben in Eisenhüttenstadt eine Kapazität geschaffen, die 2,6 % des Gesamtmarktes für Wellpappenrohpapier (Wert: [< 3] %) bzw. 3,4 % des kombinierten Marktes für Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier (Wert: [< 5] %) entspricht. Daraus ergibt sich, dass die durch das Vorhaben geschaffene Kapazität unter 5 % des betreffenden sichtbaren Verbrauchs (auf EWR-Ebene) liegt. (182) Selbst wenn als Worst-Case-Szenario die von Smurfit Kappa angenommenen höheren Zahlen zur Kapazitätssteigerung angewendet werden (6 50  000 Tonnen pro Jahr bzw. 7 50  000 Tonnen pro Jahr) würde der Schwellenwert von 5 % für den Gesamtmarkt für Wellpappenrohpapier nicht überschritten (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Kapazitätssteigerung auf dem Gesamtmarkt für Wellpappenrohpapier (EWR) Relevanter Markt (EWR) Gesamtmarkt für Wellpappenrohpapier Gesamtmarkt für Wellpappenrohpapier aus Altpapier (Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier) Volumen im Jahr 2006 (in 1  000 Tonnen) 23  363 18  281 Wert im Jahr 2006 (in 1  000 EUR) 9 4 09  760 6 7 52  698 Kapazitätssteigerung nach Volumen (bei 6 15  000 Tonnen pro Jahr) 2,6  % 3,4  % Kapazitätssteigerung nach Wert (bei 6 15  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 5] % Kapazitätssteigerung nach Volumen (bei 6 50  000 Tonnen pro Jahr) 2,8  % 3,6  % Kapazitätssteigerung nach Wert (bei 6 50  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 5] % Kapazitätssteigerung nach Volumen (bei 7 50  000 Tonnen pro Jahr) 3,2  % 4,1  % Kapazitätssteigerung nach Wert (bei 7 50  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 5] % (183) Um ein Worst-Case-Szenario-Konzept zu berücksichtigen, berechnete die Kommission zudem die Kapazitätssteigerung als Anteil des Verkaufs von Wellpappenrohpapier auf dem freien Markt. In diesem Fall sollte nur der Teil der durch die Investition geschaffenen Gesamtkapazität berücksichtigt werden, der für die Produktion zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist. Deutschland zufolge waren dies [< 2 50  000] Tonnen pro Jahr. Der verbleibende Teil der zu schaffenden Kapazität, d. h. [> 3 65  000] Tonnen pro Jahr (die die Progroup ohne die Investition von Dritten erwerben müsste und die somit effektiv eine Nachfrage auf dem freien Markt darstellen würde), würde nun konzernintern für die Weiterverarbeitung zu Wellpappe verwendet und müsste daher vom Volumen des freien Marktes abgezogen werden. (184) Da das Volumen des freien Marktes für Wellpappenrohpapier im EWR auf 8,644 Mio. Tonnen im Jahr 2006 veranschlagt wurde (49), würde die durch das Vorhaben geschaffene Kapazität als Teil des Volumens des freien Marktes für Wellpappenrohpapier lediglich [< 3] % in Bezug auf das Volumen betragen (50) (siehe Tabelle 3). (185) Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung konnte Deutschland keine Schätzung ausschließlich zum freien Markt für aus Altpapier hergestelltes Wellpappenrohpapier (d. h. Testliner und Wellenpapier aus Altpapier) abgeben. In seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss erklärte Deutschland, dass das Volumen dieses Marktes auf der Grundlage der historischen Daten von Pöyry auf 6,5 Mio. Tonnen im Jahr 2006 geschätzt werden könnte. Dies würde bedeuten, dass die Kapazitätssteigerung auf dem freien Markt für aus Altpapier hergestelltes Wellpappenrohpapier in Bezug auf das Volumen [< 3] % beträgt (siehe Tabelle 3). (186) Die Kommission führte zudem die Berechnungen in Bezug auf den Wert durch, wobei anzumerken ist, dass als Worst-Case-Szenario die durch das Propapier-PM2-Vorhaben zusätzlich geschaffene Kapazität auf dem freien Markt in Höhe von 2 85  000 Tonnen pro Jahr (von Smurfit Kappa angenommener Wert) zugrunde gelegt wurde. In allen Szenarien würde der Schwellenwert von 5 % für den freien Markt für Wellpappenrohpapier nicht überschritten (siehe Tabelle 3). Tabelle 3 Kapazitätssteigerung auf dem freien Markt für Wellpappenrohpapier (EWR) Relevanter Markt (EWR) Freier Markt für Wellpappenrohpapier Freier Markt für Wellpappenrohpapier aus Altpapier (Testliner mit einem Gewicht von bis zu 150 g/m2 und Wellenpapier aus Altpapier) Volumen im Jahr 2006 (in 1  000 Tonnen) 8  644 6  500 Wert im Jahr 2006 (in 1  000 EUR) 3 4 81  611 2 4 00  990 Kapazitätssteigerung nach Volumen (bei 1 50  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 3] % Kapazitätssteigerung nach Wert (bei 1 50  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 3] % Kapazitätssteigerung nach Volumen (bei 2 85  000 Tonnen pro Jahr) [< 5] % [< 5] % Kapazitätssteigerung nach Wert (bei 2 85  000 Tonnen pro Jahr) [< 3] % [< 5] % (187) Die Kommission weist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Theorie des ‚Verlagerungseffekts‘ (siehe Erwägungsgründe 56 und 57) zurück, gemäß der die ‚frei gewordene Kapazität‘, d. h. die Kapazität, die die Progroup nicht mehr auf dem freien Markt beschafft, zu der Menge der von der Progroup auf dem freien Markt verkauften Wellpappenrohpapierproduktion zu addieren sei, damit die Kapazität berechnet werden könne, die mit der Propapier-Investition auf dem freien Markt geschaffen wird. Ein solches Szenario würde (unter Anwendung einer Kapazitätssteigerung von 5 25  000 Tonnen pro Jahr) zwar zu einer Kapazitätssteigerung von über 5 % führen, jedoch würde ein solcher Ansatz, wie auch von Deutschland erläutert, den Schluss nahelegen, dass die Kapazitätssteigerung auf dem freien Markt und auf dem Gesamtmarkt gleich ist. Die Steigerung wäre sogar dann gleich, wenn Propapier gar kein Wellpappenrohpapier auf dem freien Markt anbieten und seine gesamte neue Produktion intern verwenden würde. Im letztgenannten Fall müsste der Markt für Wellpappenrohpapier zum Zweck der Prüfungen nach Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien gar nicht berücksichtigt werden, da kein produziertes Wellpappenrohpapier auf dem Markt verkauft würde, sondern lediglich das nachgelagerte Produkt (Wellpappe). (188) Außerdem datiert die von Smurfit Kappa übermittelte XLS-Datei vom Juni 2008, jedoch darf die Kommission lediglich Fakten, Berichte und sonstige Daten verwenden, die ihr vor dem Genehmigungsdatum der aufgehobenen Entscheidung, also dem 2. April 2008, zur Verfügung hätten stehen können. Auch wenn das Dokument einige Daten aus einer Studie aus dem Jahr 2007 enthält (Henry Poole Consulting, siehe Fußnote 15), basieren die Berechnungen auf Annahmen und weiteren Daten, die nicht direkt aus dieser Studie zu stammen scheinen. (189) Im Hinblick auf das nachgelagerte Produkt (Wellpappe) wird durch das Vorhaben keine Produktionskapazität geschaffen; es zielt ausschließlich auf die Produktion von Wellpappenrohpapier ab (Kapazitätssteigerung für Wellpappe: 0 %). Folglich wird die 5-%-Schwelle nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien bei Wellpappe nicht überschritten. (190) Als allgemeine Schlussfolgerung ist die Kommission auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen der Ansicht, dass die durch das Propapier-PM2-Vorhaben geschaffene Kapazität weniger als 5 % der betroffenen relevanten Märkte beträgt und demnach die zu prüfende Beihilfe keine Situation schafft, in der der in Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien verankerte Schwellenwert für die betreffenden Produkte überschritten wird. Strukturelle Überkapazität (191) Wie in Randnummer 60 ausgeführt, vertrat Smurfit Kappa die Ansicht, der Markt für Wellpappenrohpapier habe im Zeitraum 2001 bis 2006 mit strukturellen Überkapazitäten zu kämpfen gehabt und die staatliche Beihilfe für neue Investitionen in der Branche habe diese Überkapazität noch verschlimmert. Die Kommission wird diese Argumente prüfen, auch wenn die Ergebnisse der Prüfung nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien darauf hindeuten, dass keine erhebliche Kapazitätssteigerung für einen Markt mit struktureller Überkapazität entsteht. (192) Smurfit Kappa baute seine Argumentation auf der Studie von London Economics aus dem Jahr 2007 auf, die für den Zeitraum 2003 bis 2005 eine Kapazitätsauslastung von unter 90 % ausweist und besagt, dass der Wert für den Zeitraum 2006 bis 2007 auch dann unter 90 % geblieben wäre, wenn in der Branche keine Kapazitäten stillgelegt worden wären. Deutschland dagegen behauptet, dass die Stilllegungen hauptsächlich alte und ineffiziente Maschinen betroffen hätten (51). Der ECA-Bericht gibt an, dass die Schließungen größtenteils auf naturgemäße Änderungen der Nachfrage und der technischen Standards sowie auf das Streben nach Größenvorteilen zurückzuführen waren; die Notwendigkeit der Ersetzung von Maschinen sei 1) Änderungen der Produktionstechnologien, 2) der Weiterentwicklung von Standardisierungsprozessen in der Branche und 3) die potenziellen Kosteneinsparungen durch die Größenvorteile größerer Maschinen geschuldet. Daher wies Deutschland die Behauptung von Smurfit Kappa zurück, dass die Schließungen eine bewusste Entscheidung des Sektors waren, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt wiederherzustellen. (193) Die Kommission merkt an, dass eine unabhängige Studie aus dem Jahr 2007 (Deutsche-Bank-Studie) tatsächlich ergeben hat, dass die Schließungen von Wellpappenrohpapierwerken von Smurfit Kappa zum Ziel hatten, die Qualität seiner Vermögensbasis zu verbessern. Diese Studie weist zudem darauf hin, dass neue Kapazitäten erforderlich sind, um die Nachfrage für den Zeitraum 2009 bis 2012 zu decken (unter Verweis auf neue Investitionen durch Mondi, die Progroup und SAICA) und die Auslastungswerte trotz der Kapazitätssteigerungen im Jahr 2009 auf einem gesunden Niveau bleiben würden (52). (194) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass keine überzeugenden Nachweise dafür vorliegen, dass die Propapier gewährte Beihilfe bestehende strukturelle Überkapazitäten auf dem Markt für Wellpappenrohpapier verstärken würde. Die von Smurfit Kappa vorgelegten Zahlen zu Überkapazitäten betreffen hauptsächlich den Zeitraum vor der Investition, während die zum Zeitpunkt der aufgehobenen Entscheidung verfügbaren Prognosen, darunter auch eine unabhängige Studie (Deutsche Bank), auf eine wachsende Nachfrage ab 2007 hindeuten. In jedem Fall hat die Kommission den relativen (wertmäßigen) Rückgang der Nachfrage im Zeitraum 2001 bis 2006 berücksichtigt, indem sie den Anteil der auf dem relevanten Markt neugeschaffenen Kapazität nach Punkt 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien berechnet hat. 6.5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG, OB EINE EINGEHENDE PRÜFUNG UNTER ANWENDUNG DER IDAC ERFORDERLICH IST (195) Die Regionalbeihilfeleitlinien regeln, dass in Fällen, in denen die Schwellenwerte nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien überschritten werden, die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen wird, nachdem sie nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission merkt an, dass die Schwellenwerte nach Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien in der vorliegenden Sache nicht überschritten werden, d. h., die eingehende Prüfung unter Anwendung der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (53) (im Folgenden ‚IDAC‘) ist nicht erforderlich. Dennoch muss die Kommission nachweisen, dass der Beitrag der Beihilfe zu regionalen Investitionen die möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb überwiegt. 6.5.4.   ABWÄGUNG DER POSITIVEN UND NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE (196) Die Kommission stellt fest, dass die Anforderungen an den Anreizeffekt nach Punkt 38 der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt sind. Außerdem stellt die Kommission fest, dass das Gericht bestätigt hat, dass die Kommission als Basis für ihre Würdigung des Anreizeffekts auf einen zeitlichen Ablauf verweisen kann (54). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt auf die Investition hatte und deren positiven Beitrag zur Entwicklung des betroffenen Fördergebiets ausgelöst hat. (197) Die Regionalbeihilfeleitlinien regeln, dass Regionalbeihilfen nur dann Wirkung entfalten können, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete in der Europäischen Union konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das relative Ausmaß der Entwicklungsprobleme in dem betreffenden Gebiet widerspiegeln. Außerdem müssen die Vorteile, die eine Beihilfe im Hinblick auf die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets bietet, die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen überwiegen. (198) Nach dem AEUV kann die Kommission Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels hinnehmen, um die regionale Entwicklung förderfähiger Gebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV zu begünstigen. Die Bedeutung, die den positiven Auswirkungen der geförderten Investition beigemessen wird, ist im Fall der besonders benachteiligten Gebiete im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV höher als in Gebieten, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. (199) Die auf das Vorhaben anwendbare Beihilfehöchstintensität in Höhe von 12,30 % BSÄ unterlag den Vorgaben für die Herabsetzung der Standardhöchstsätze für Regionalbeihilfen nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien und überschreitet den geltenden regionalen Beihilfehöchstsatz nicht. Sie kann daher als angemessen in Bezug auf die zu behebenden Nachteile in der Region Brandenburg angesehen werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam. (200) Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe einen Anreiz für die Investition in dem betreffenden Gebiet darstellt und angemessen ist, gilt es nun, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abzuwägen. (201) Durch die Schaffung von 150 direkten und 450 indirekten Arbeitsplätzen sowie die Erweiterung der industriellen Basis in dem betroffenen Gebiet trägt die geförderte Investition zur regionalen Entwicklung eines Gebiets bei, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam. Die Kommission stellt fest, dass der Beihilfebetrag pro geschaffenem Arbeitsplatz (ca. 3 00  000 EUR für jeden geschaffenen direkten Arbeitsplatz, aber lediglich 75  000 EUR für jeden geschaffenen direkten und indirekten Arbeitsplatz) im Vergleich zu ähnlichen Fällen von Regionalbeihilfen für kapitalintensive Investitionen in der Papierbranche, wo der gleiche Standardhöchstsatz für Regionalbeihilfen von 30 % galt (55), nicht überhöht ist. (202) Die Beihilfe führt nicht zur Schaffung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Beihilfeempfängers, und die Auswirkungen der durch die Investition geschaffenen Kapazität auf den sachlich relevanten Märkten sind begrenzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Investition und die Gewährung der Beihilfe war nicht festzustellen oder zu erwarten, dass diese Märkte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Investition mit strukt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.