Europäische Union

90/472/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0472 90/472/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b.A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 256 vom 20/09/1990 S. 0030 - 0031 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. September 1990 zur Anerkennung, daß die Nachfrage die Erzeugung an bestimmten Qualitätsweinen b. A. wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/472/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 31. August 1996 untersagt. Gemäß vorgenannter Bestimmung können die Mitgliedstaaten für das Weinwirtschaftsjahr 1990/91 jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet. Die deutsche Regierung hat am 31. Mai 1990 und am 11. Juli 1990 Anträge auf die Anwendung dieser Bestimmung betreffend bestimmte Qualitätsweine b. A. eingereicht. Nach Prüfung dieser Anträge kann festgestellt werden, daß die betreffenden Qualitätsweine b. A. die vorgesehenen Bedingungen insofern erfuellen, als die Flächen, die für die Erzeugung aller in derselben Region erzeugten Qualitätsweine b. A. vorgesehen sind, nicht über die Grenzen hinaus ausgedehnt werden, die von der deutschen Regierung vorgesehen wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Qualitätsweine b. A. erfuellen die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bei Einhaltung der im selben Anhang erwähnten Ausdehnung der Fläche für alle Qualitätsweine b. A. derselben Region. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19. ANHANG 1.2 // // // Qualitätswein b. A. // Fläche (ha) // // // BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND // // Bestimmte Anbaugebiete // // Ahr, Mittelrhein und Nahe // 12 // Mosel-Saar-Ruwer // 130 // Rheinhessen // 430 // Rheinpfalz // 410 // // // Insgesamt // 982 // //

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.