Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

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nts und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). (16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). ANHANG I VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER JÄHRLICHEN BEITRÄGE VON INSTITUTEN SCHRITT 1 Berechnung der Rohindikatoren Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Maße: Risikofeld Indikator Maße Risikoexponierung Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wobei für die Zwecke dieses Indikators folgende Begriffsbestimmungen gelten:   Eigenmittel: Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013   Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Verbindlichkeiten   Summe der Verbindlichkeiten: Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 dieser Verordnung, die auch Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage umfasst, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden   Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Mindestanforderung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU Risikoexponierung Verschuldungsquote Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission Risikoexponierung Harte Kernkapitalquote Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission Risikoexponierung Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:   Gesamtrisikoexponierung: Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013   Summe der Vermögenswerte: Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 dieser Verordnung Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Strukturelle Liquiditätsquote Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Liquiditätsdeckungsquote Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:   Interbankendarlehen: Summe der Buchwerte von Darlehen und Krediten an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlagen Nrn. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 gemäß Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission   Interbankeneinlagen: Buchwert der Einlagen von Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlage Nr. 8.1 gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission   Summe der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU: Summe der von Instituten in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen aggregierten Interbankendarlehen und -einlagen, berechnet gemäß Artikel 15 SCHRITT 2 Diskretisierung der Indikatoren 1. In der folgenden Notation bezeichnet n Institute, i Indikatoren innerhalb von Risikofeldern und j Risikofelder. 2. Für jeden aus Schritt 1 resultierenden Rohindikator, xij , mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, berechnet die Abwicklungsbehörde die Anzahl der Klassen, kij , als ganze Zahl, die dem folgenden Wert am nächsten ist: , wobei gilt: N ist die Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird; ; ; . 3. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, ordnet die Abwicklungsbehörde jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Kann die Anzahl der Institute nicht glatt durch die Anzahl der Klassen dividiert werden, wird jeder der ersten Klassen, beginnend mit der Klasse der Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten, ein weiteres Institut zugeordnet; dabei ist r der Rest nach Division der Anzahl der Institute, N, durch die Anzahl der Klassen, kij . 4. Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, weist die Abwicklungsbehörde allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den Positionswert der Klasse, von links nach rechts gelesen, zu, so dass der Wert des diskretisierten Indikators definiert wird als Iij,n = 1,…, kij . 5. Dieser Schritt findet auf die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b aufgeführten Indikatoren nur dann Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde sie als kontinuierliche Variable bestimmt. SCHRITT 3 Neuskalierung der Indikatoren Die Abwicklungsbehörde skaliert jeden aus Schritt 2 resultierenden Indikator, Iij , neu in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 mit Hilfe folgender Formel: , wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird. SCHRITT 4 Zuweisung von Vorzeichen 1. Die Abwicklungsbehörde weist den Indikatoren folgende Vorzeichen zu: Risikofeld Indikator Zeichen Risikoexponierung Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berück-sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – Risikoexponierung Verschuldungsquote – Risikoexponierung Harte Kernkapitalquote – Risikoexponierung Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte + Stabilität und Diversifzierung der Finanzierung Strukturelle Liquiditätsquote – Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung Liquiditätsdeckungsquote – Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU + Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem – Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln + Bei den mit Pluszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts. Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Indikatoren Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit und legt das entsprechende Vorzeichen fest. 2. Die Abwicklungsbehörde wendet auf jeden aus Schritt 3 resultierenden neu skalierten Indikator, RIij,n , folgende Transformation an, um das jeweilige Vorzeichen zuzuweisen: TRIij,n = RIij,n if sign = „–“ 1 001 – RIij,n if sign = „+“ SCHRITT 5 Berechnung des zusammengesetzten Indikators 1. Die Abwicklungsbehörde aggregiert die Indikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe folgender Formel: , wobei gilt:   wij ist das Gewicht des Indikators i innerhalb des Risikofelds j gemäß Artikel 7;   Nj ist die Anzahl der Indikatoren innerhalb des Risikofelds j. 2. Zur Berechnung des zusammengesetzten Indikators aggregiert die Abwicklungsbehörde die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe folgender Formel: , wobei gilt:   Wj ist das Gewicht des Risikofelds j gemäß Artikel 7;   J ist die Anzahl der Risikofelder. 3. Die Abwicklungsbehörde wendet folgende Transformation an, damit der endgültige zusammengesetzte Indikator so definiert ist, dass er bei Instituten mit höherem Risikoprofil einen höheren Wert aufweist: . SCHRITT 6 Berechnung des jährlichen Beitrags 1. Die Abwicklungsbehörde skaliert den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator, FCIn , in der in Artikel 9 genannten Bandbreite mit Hilfe folgender Formel: , wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der endgültige zusammengesetzte Indikator berechnet wird. 2. Die Abwicklungsbehörde berechnet den jährlichen Beitrag jedes Instituts n, mit Ausnahme der unter Artikel 10 fallenden Institute und mit Ausnahme des als Pauschale gezahlten Anteils der Beiträge von Instituten, auf die die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absatz 5 anwenden, wie folgt: , wobei gilt:   p, q bezeichnet Institute;   Target ist die jährliche Zielausstattung, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt wird, minus Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Beiträge und minus Summe der möglicherweise gemäß Artikel 20 Absatz 5 gezahlten Pauschalbeträge;   Bn ist der Betrag der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckter Einlagen des Instituts n, angepasst im Einklang mit Artikel 5 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 Absatz 5. ANHANG II DEN ABWICKLUNGSBEHÖRDEN VORZULEGENDE DATEN — Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 — Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 — Verbindlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f — Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten — Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, die einer Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 3 unterzogen wurden — Gedeckte Einlagen — Gesamtrisikoexponierung — Eigenmittel — Harte Kernkapitalquote — Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten — Verschuldungsquote — Liquiditätsdeckungsquote — Strukturelle Liquiditätsquote — Interbankendarlehen — Interbankeneinlagen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.