Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

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Quellenkennung: 32015R0063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enhang nicht ausreicht, für die Einstufung des Risikoprofils lediglich eine bestimmte Bandbreite anzubieten, sondern auch ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung einzelner Risikoindikatoren im jeweiligen Einzelfall benötigt wird, sollte das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben oder innerhalb einer bestimmten Bandbreite situiert werden können, damit die Abwicklungsbehörden jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden können. (24) Bei der Gewichtung der verschiedenen Indikatoren innerhalb der Risikofelder sollte die Aggregation innerhalb der Felder mit Hilfe eines gewichteten arithmetischen Mittels der einzelnen Indikatoren erfolgen. Bei der Berechnung des endgültigen Gesamtrisikoindikators für jedes Institut sollte zur Vermeidung von Ausgleichseffekten zwischen den Feldern im Falle von Instituten, die für mehrere Felder ein mäßig gutes, für ein anderes dagegen ein sehr schlechtes Ergebnis aufweisen und damit nach dem arithmetischen Mittel für die einzelnen Felder in der Regel eine mittlere Punktzahl erhalten würden, die Berechnung auf dem gewichteten geometrischen Mittel der einzelnen Felder basieren. (25) Die Bandbreite für die Bewertung des von einem Institut ausgehenden Risikos sollte so festgelegt werden, dass eine ausreichende Differenzierung des Risikoprofils der Institute nach den verschiedenen in dieser Verordnung festgelegten Risikofeldern und -indikatoren möglich ist und gleichzeitig genügend Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die jährlichen Beiträge, die von den Instituten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung erhoben werden, gegeben sind. (26) Um sicherzustellen, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, müssen die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel festgelegt werden. Insbesondere bei Beiträgen, die nicht als Barzahlung, sondern in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU entrichtet werden, ist zu spezifizieren, welchen Anteil der Zahlung die einzelnen Institute in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen leisten können und welche Sicherheiten zur Deckung dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen akzeptiert werden, so dass die Abwicklungsbehörde im Falle von Schwierigkeiten bei der Ausübung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung die tätsächliche Zahlung gewährleisten kann. Um zu gewährleisten, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, muss den Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegen Institute verliehen werden, die gegen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Berechnung und Anpassung der Beiträge verstoßen und es beispielsweise versäumen, die von der Abwicklungsbehörde geforderten Informationen vorzulegen. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem dazu befugt sein, im Falle der bloßen Teilzahlung oder Nichtzahlung des fälligen jährlichen Beitrags oder bei Nichteinhaltung der in der Mitteilung der Abwicklungsbehörde enthaltenen Anforderungen gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Darüber hinaus sind besondere Pflichten bezüglich des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vorzusehen. (27) Um sicherzustellen, dass Risiken fortgesetzt an Entwicklungen im Bankensektor angepasst und damit die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU kontinuierlich auf der Grundlage der bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen erfüllt werden, überprüft die Kommission bis zum 1. Juni 2016 die Risikoanpassung für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Beiträge und insbesondere die Angemessenheit des in dieser Verordnung festgelegten Risikoanpassungsmultiplikators sowie die Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des Risikoanpassungsmultiplikators. (28) Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten ab dem 1. Januar 2015 jährliche Beiträge erheben, sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung a) der Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführen haben, und für die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil der Institute, b) der Pflichten der Institute hinsichtlich der für die Beitragsberechnung bereitzustellenden Informationen und der Abführung der Beiträge an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, sowie c) der Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge überprüfen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Diese Verordnung gilt für die in Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie definierten Institute. Sie gilt darüber hinaus — auf konsolidierter Basis — für Zentralorganisationen und die ihnen ständig zugeordneten Institute, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind. (2)   Bei Verweis auf eine Gruppe werden eine Zentralorganisation und alle dieser Zentralorganisation dauerhaft zugeordneten Kreditinstitute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ihre Zweigstellen benannt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Institute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ganzes auf konsolidierter Basis, soweit die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind; 2. „Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unter Nummer 8 genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie unter den Nummern 3 und 6 genannten Tätigkeiten ausüben; 3. „jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen; 4. „Finanzierungsmechanismus“ einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten; 5. „jährlicher Beitrag“ den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt; 6. „Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr; 7. „Abwicklungsbehörde“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird; 8. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 9. „Einlagensicherungssysteme“ („ESS“) Systeme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2014/49/EU; 10. „gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie; 11. „Summe der Verbindlichkeiten“ die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (9) oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10); 12. „Summe der Vermögenswerte“ die Summe der Aktiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002; 13. „Gesamtrisikoexponierung“ den Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 14. „harte Kernkapitalquote“ die Quote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 15. „Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU; 16. „Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 17. „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU; 18. „Verschuldungsquote“ die Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 19. „Liquiditätsdeckungsquote“ die Liquiditätsdeckungsquote im Sinne von Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Spezifizierung in der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (11); 20. „strukturelle Liquiditätsquote“ („NSFR“) die strukturelle Liquiditätsquote, die gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden ist; 21. „zentrale Gegenpartei“ („CCP“) eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 22. „Derivate“ die Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 23. „Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12); 24. „Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts“ die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; 25. „Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 26. „Finanzmarktinfrastruktur“ („FMI“) eine CCP im Sinne von Nummer 21 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 23, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Institute zugelassen sind; 27. „Förderbank“ jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird; 28. „Förderdarlehen“ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats; 29. „vermittelndes Institut“ ein Kreditinstitut, das Förderdarlehen vermittelt, wobei es diese jedoch nicht als Kredite an Endkunden ausreicht. ABSCHNITT 2 METHODIK Artikel 4 Festsetzung des jährlichen Beitrags (1)   Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik. (2)   Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest. Artikel 5 Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags (1)   Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: a) gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) beide Institute sind in der Union ansässig; ii) beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren; iii) es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten; b) Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat; c) im Falle einer zentralen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der von der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung, einschließlich Verbindlichkeiten aus etwaigen Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei trifft, um im Einklang mit jener Verordnung und gemäß dem Wasserfallprinzip Einschussanforderungen zu erfüllen, einen Ausfallfonds einzurichten und ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste vorzuhalten sowie seine Finanzmittel im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung anzulegen; d) im Falle eines Zentralverwahrers Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern oder Dienstleistern des Zentralverwahrers mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, die aus Tätigkeiten erwachsen, für die ihm eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt wurde, jedoch unter Ausschluss anderer aus solchen bankartigen Tätigkeiten erwachsender Verbindlichkeiten; e) im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, einschließlich im Namen von OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder von AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates (14) gehaltenen Kundenvermögens oder gehaltener Kundengelder, sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist; f) im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen. (2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten werden für jedes einzelne Geschäft zu gleichen Teilen von der Summe der Verbindlichkeiten der an den Geschäften oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligten Institute abgezogen. (3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet. Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt. Ist im Rahmen der für ein Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards kein Maß für die Risikoexponierung im Zusammenhang mit bestimmten Derivatinstrumenten vorgesehen, weil diese nicht in den Bilanzen geführt werden, meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der positiven Marktwerte aus diesen Derivaten als Wiederbeschaffungskosten und addiert sie zu den Buchwerten hinzu. (4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird bei der Summe der Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, sondern der gemäß Absatz 3 bestimmte Wert erfasst. (5)   Bei der Überprüfung, ob alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllt sind, stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen und gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelten einschlägigen Bewertungen. Artikel 6 Risikofelder und Risikoindikatoren (1)   Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder: a) Risikoexponierung; b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen; c) Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft; d) von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren. (2)   Das Risikofeld „Risikoexponierung“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: a) vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen; b) Verschuldungsquote; c) harte Kernkapitalquote; d) Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte. (3)   Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: a) strukturelle Liquiditätsquote; b) Liquiditätsdeckungsquote. (4)   Beim Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ ist der maßgebliche Indikator der „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union“, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet. (5)   Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen: a) Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit; b) Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem; c) Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt. (6)   Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes: a) die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i) der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; ii) der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen; iii) der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; iv) des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind; b) die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i) des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden; ii) des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann. (7)   Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, a) ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen; b) inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann. (8)   Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt a) bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans; b) bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist). Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt. (9)   Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen. Artikel 7 Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren (1)   Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt: a) Risikoexponierung: 50 %; b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %; c) Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %; d) von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %. (2)   Das relative Gewicht der Risikoindikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung der „Risikoexponierung“ bewerten, wird wie folgt angesetzt: a) über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: 25 %; b) Verschuldungsquote: 25 %; c) harte Kernkapitalquote: 25 %; d) Gesamtris

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.