Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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rson niedergelassen ist, g) erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste, h) Aufnahmemitgliedstaat, in dem das zugelassene oder registrierte Zahlungsinstitut, das E-Geld-Institut oder der Kontoinformationsdienstleister Dienste erbringt oder seine Absicht zur Erbringung von Diensten mitgeteilt hat, i) im Aufnahmemitgliedstaat erbrachte Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste, j) Status der Zulassung oder Registrierung, k) Datum der Zulassung oder Registrierung, l) Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung. (2)   Das elektronische zentrale Register führt die Abfrage der Angaben aus, sofern mindestens eines der Suchkriterien ausgefüllt ist. (3)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die Suchkriterien nach Absatz 1 beliebig zu kombinieren. (4)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und j genannten Angaben in einer Dropdown-Liste auszuwählen. (5)   Das elektronische zentrale Register ermöglicht den Nutzern, die in Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Suchkriterien aus einem Menü mit Mehrfachauswahlmöglichkeit auszuwählen. (6)   Die EBA gewährleistet, dass die Suche mit Symbolen oder Zeichen, die einzelne Buchstaben und/oder Wörter ersetzen (Platzhalter) möglich ist, um den Nutzern des Registers eine breitere Abfrage zu ermöglichen. (7)   Die EBA unterrichtet die Nutzer des Registers über die Verwendung der Symbole nach Absatz 6 durch Anzeige dieser Information auf ihrer Website. Artikel 16 Anzeige der Abfrageergebnisse (1)   Das elektronische zentrale Register zeigt als Ergebnis einer Abfrage sämtliche natürlichen und juristischen Personen an, auf die die vom Nutzer des Registers ausgewählten Suchkriterien zutreffen. (2)   Die für natürliche und juristische Personen angezeigten Angaben umfassen: a) den Namen der Person, b) die nationale Identifikationsnummer der Person, c) das Land, in dem sie niedergelassen ist, d) den Ort, an dem sie niedergelassen ist, e) die Art der natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410, f) die erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste. (3)   Wird in den angezeigten Ergebnissen der Name einer natürlichen oder juristischen Person ausgewählt, erscheinen die Angaben nach Artikel 1 Absätze 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 dieser Person mit dem letzten von der EBA eingefügten Datum und Zeitstempel. (4)   Bei Agenten erscheint sowohl der Eintrag zum Agenten selbst als auch der Eintrag der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen dieser Zahlungsdienste erbringt. (5)   Die EBA stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben im elektronischen zentralen Register richtig und vollständig angezeigt werden. Artikel 17 Download von Angaben (1)   Die EBA sorgt dafür, dass der Inhalt des elektronischen zentralen Registers von den öffentlichen Nutzern des Registers sowohl manuell als auch automatisch heruntergeladen werden kann, indem sie den Inhalt in eine standardisierte Datei kopiert. (2)   Die EBA aktualisiert die in Absatz 1 genannte standardisierte Datei mindestens zweimal täglich in festgelegten Zeitabständen. Die EBA legt die Zeitabstände dieser Aktualisierungen offen. KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts). (4)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). (5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.