Europäische Union

2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32000D0113 2000/113/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0023 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/246/EG zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/113/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/384/EWG(2), insbesondere auf Artikel 14b, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gelten sinngemäß die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG der Kommission(3). (2) Griechenland und Luxemburg haben nationale Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt. (3) Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie die Kriterien der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen und im Fall ihrer wirksamen Durchführung die Verwirklichung des gesetzten Ziels ermöglichen. (4) Die Kommission hat die Notstandspläne einiger Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 1999/246/EG(4) genehmigt. (5) Die Entscheidung 1999/246/EG muß geändet werden, um die von Griechenland und Luxemburg vorgelegten Pläne hinzuzufügen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 1999/246/CE wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Januar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11. (2) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34. (3) ABl. L 23 vom 29.1.1991, S. 29. (4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24. ANHANG Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.