Europäische Union

1999/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4359) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0018 1999/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4359) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 006 vom 12/01/1999 S. 0018 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4359) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (1999/18/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1997 ist es in den Niederlanden zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände in der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung kann die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat eine Finanzhilfe gewähren. Die Kommission hat die Entscheidung 98/25/EG (3) über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden erlassen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde zunächst ein Vorschuß für die ersten 195 Seuchenherde gezahlt. Die Kommission prüft derzeit noch für die Gesamtheit der Fälle, ob einerseits die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft umfassend eingehalten wurden und ob andererseits alle Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfuellt sind. Die Niederlande kontrollieren ebenfalls erneut ihre der Kommission übermittelten Erklärungen, um, insbesondere vor dem Hintergrund der Anmerkungen der Kommission, zu prüfen, ob die Bedingungen der Entscheidung 90/424/EWG erfuellt sind. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, die die Kommission den niederländischen Behörden mitgeteilt hat, wird unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen beschlossen, einen zweiten Teilbetrag zu gewähren. Die Niederlande haben am 22. Juni 1998 die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die im Jahre 1997 in ihrem Hoheitsgebiet angefallen sind. Angesichts der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel kann in diesem Stadium jedoch nicht die Gesamtheit der erstattungsfähigen Ausgaben übernommen, sondern nur für die Seuchenherde 196 bis 360 eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt werden. Für alle späteren Ausbrüche kann je nach Ergebnis der genannten Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzhilfe gewährt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Niederlande können im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest für die Seuchenherde 196 bis 360, die 1997 in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind, zur Entschädigung der Besitzer der Seuchen- und Kontaktbetriebe unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 43,4 Mio. ECU erhalten. Artikel 2 Nach Annahme dieser Entscheidung werden den Niederlanden zunächst 13 Mio. ECU überwiesen. Der Restbetrag wird gezahlt, sobald die Mittel zur Verfügung stehen. Artikel 3 (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis dieser Kontrollen. (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (4) gelten entsprechend. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 8 vom 14. 1. 1998, S. 28. (4) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.