Europäische Union

2002/285/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Sidmar NV gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4471)

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Avis juridique important | 32002D0285 2002/285/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Sidmar NV gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4471) Amtsblatt Nr. L 105 vom 20/04/2002 S. 0029 - 0032 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Sidmar NV gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4471) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/285/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. November 2000 hat Belgien bei der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, nachstehend "Stahlbeihilfekodex" genannt, ein Vorhaben für eine Umweltschutzbeihilfe zugunsten von Sidmar NV, nachstehend "Sidmar" genannt, angemeldet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, 16. Februar 2001 und 29. März 2001 hat die Kommission ergänzende Informationen angefordert. Die belgischen Behörden haben auf diese Ersuchen mit Schreiben vom 26. Januar, 15. März und 3. Mai 2001 reagiert. (2) Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 hat die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe für drei dieser Vorhaben das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfekodexes einzuleiten, und mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Beihilfe für die übrigen fünf Vorhaben erhebe. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. (4) Sidmar hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 14. September 2001 übermittelt, das die Kommission Belgien zur Stellungnahme zugeleitet hat. Belgien hat mit Schreiben vom 2. August 2001 seine eigenen Bemerkungen und mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 Bemerkungen zu dem Schreiben von Sidmar übermittelt. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (5) Die Gesamtkosten der drei Vorhaben, zu denen die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, belaufen sich auf 5140419 EUR; die belgischen Behörden haben geplant, einen Betrag von insgesamt 616851 EUR, das heißt 12 % der Kosten, als Beihilfe bereitzustellen. (6) Eines dieser drei Vorhaben, die "zentralisierte Schrottzerkleinerung", betrifft den Austausch des alten Systems, bei dem der Schrott an seinem Produktionsort zerkleinert wird, durch ein zentralisiertes System, bei dem der Schrott an einem zentralen Ort zerkleinert wird. Im Gegensatz zu früher wird es sich bei diesem zentralen Ort um eine geschlossene Anlage handeln, deren Abgase anschließend über einen Filter gereinigt werden. Den belgischen Behörden zufolge kämen die Gesamtkosten dieser Installation (2478935 EUR) für eine Umweltschutzbeihilfe in Betracht. Zur Gesamtanlage gehören nicht nur die Abgasreinigungs-, sondern auch die Zerkleinerungsanlagen. Die geplante Beihilfe beläuft sich auf 297472 EUR. (7) Die beiden übrigen Vorhaben, "Schlammbehandlung Stahlwerk" und "Schlammbehandlung Hochöfen", betreffen Investitionen, um aus dem Stahlwerk und den Hochöfen stammenden Schlamm in Zentrifugen zu entwässern. Obwohl diese Vorhaben eine Wiederverwendung des Schlamms als Rohstoff ermöglichen, bringen die belgischen Behörden bei ihrer Berechnung der für Umweltschutzbeihilfen in Frage kommenden Kosten bei den Investitionskosten keine Einsparungen in Abzug. Diese Investitionskosten belaufen sich auf 1545963 bzw. 1115521 EUR, die geplante Beihilfe auf 185516 bzw. 133863 EUR. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (8) Das begünstigte Unternehmen Sidmar übermittelte die einzigen Bemerkungen. Laut dem Stahlunternehmen war der bessere Umweltschutz der Grund für die Investition bei diesen drei Vorhaben. Zu dem Vorhaben "zentralisierte Schrottzerkleinerung" weist Sidmar darauf hin, dass es nicht das Ziel verfolgte, eine Produktionstätigkeit zu rationalisieren. Die Investition habe keinen finanziellen Vorteil erbracht, da seit Abschluss der Investition im Juni 2001 die Behandlungskosten für die Schrottverwertung um 4,52 EUR pro Tonne gestiegen sind, was laut dem Unternehmen den Kosten der neuen Anlage entspricht. Daraus folgert das Unternehmen, dass die gesamte Ausrüstung, einschließlich der Schneidanlage (1829454 EUR), für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage kommt. (9) Zu dem Vorhaben "Schlammbehandlung Hochöfen" erklärt das Unternehmen, dass die Investition ausschließlich erfolgte, um die Verschmutzung zu reduzieren. Der Chloridgehalt im Wasser ist von 1059 mg/l im Juli 1999 auf 648 mg/l im Juni 2001 zurückgegangen. Der Grund hierfür soll darin liegen, dass der Hochofenschlamm in der Vergangenheit aus dem Absetzbecken in ein Hochofenschlammbecken ohne Bodenschutz gepumpt wurde, was zur Versalzung des Bodens durch eindringendes Kanalwasser führte. Nach der Investition wird der Schlamm aus dem Absetzbecken in den neuen Zentrifugen automatisch entwässert. Da aus dem Kanalsystem kein Wasser mehr in das Hochofenschlammbecken kommt, wird weiterer Grundverunreinigung entgegengewirkt. Außerdem führe die Investition zu keiner zusätzlichen Rohstoffeinsparung, da der Schlamm sowohl in der alten als auch in der neuen Situation verwendet werden könne: vor der Investition - nachdem eine weitere (interne oder externe) Behandlung für eine vollständige Entwässerung des Schlamms gesorgt hat, und nach der Investition - unmittelbar nach dem Zentrifugieren. (10) Zu dem Vorhaben "Schlammbehandlung Stahlwerk" erklärt das Unternehmen, dass die Investition ausschließlich erfolgte, um die Verschmutzung zu reduzieren. Bisher wurde der wasserreiche Schlamm in die Mixer der Sinterbetriebe gepumpt. So konnte die Sintercharge befeuchtet und der Schlamm aus dem Stahlwerk als nützlicher Rohstoff wiederverwendet werden. Nach der Investition wird der stark wasserhaltige Schlamm jetzt in Zentrifugen automatisch entwässert, anschließend wird der entwässerte Schlamm in das Vorbecken geleitet, in dem die Ladung der Sinterbetriebe vorbereitet wird. So wird der eingedickte Schlamm nun auch als nützlicher Rohstoff in den Sinterbetrieben weiterverwertet. In der neuen Situation wird die Sintermischung allerdings mit chloridarmem Grundwasser befeuchtet, was zu einer Reduzierung des Dioxinausstoßes der Sinterbetriebe beiträgt. Der Dioxinausstoß ist von circa 13 ng TEQ/Nm3 auf circa 2,5 ng TEQ/Nm3 zurückgegangen. IV. BEMERKUNGEN VON BELGIEN (11) Die belgischen Behörden wiederholten ihren Standpunkt, dass ihres Erachtens die Investitionen ausschließlich aus Umweltgründen beschlossen wurden, so dass alle Kosten für eine Beihilfe in Betracht kommen. Sie stimmen mit dem Standpunkt von Sidmar völlig überein. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Rechtsgrundlage (12) Sidmar ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Auf Beihilfen für dieses Unternehmen ist deshalb der Stahlbeihilfekodex anwendbar. Die von Belgien angemeldeten Maßnahmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 des Stahlbeihilfekodex dar. Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex sieht die Möglichkeit vor, dass Stahlunternehmen für Investitionen in den Umweltschutz Beihilfen erhalten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Beihilfe als vereinbar angesehen werden kann, sind im Anhang zum Stahlbeihilfekodex und im Gemeinschaftsrahmen von 1994 für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4), nachstehend "Umweltschutzgemeinschaftsrahmen", dargelegt. (13) Nach Ziffer 3.2.1 des Umweltschutzgemeinschaftsrahmens sind Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen. Für eine Beihilfe kommen ausschließlich die für die Verwirklichung der Umweltziele notwendigen Investitionsmehrkosten in Betracht. (14) Die derzeit für verunreinigende Stoffe vorgeschriebenen Normen, die durch die geplanten Investitionen verstärkt werden können, erfuellt Sidmar bereits. Die Beihilfe wird deshalb aufgrund der Bestimmungen für Beihilfen für Unternehmen als Anreiz für eine spürbare Verbesserung des Umweltschutzes beurteilt. Gemäß Buchstabe B erster Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der Beihilfen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. (15) Laut dem Anhang zum Stahlbeihilfekodex gelten für Beihilfen als Anreiz für eine spürbare Verbesserung des Umweltschutzes folgende Regeln: a) die Kommission untersucht die wirtschaftlichen und umweltpolitischen Hintergründe der Entscheidung des Unternehmens, bestehende Anlagen oder Ausrüstungen zu ersetzen. Grundsätzlich sind Neuinvestitionen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen oder Ausrüstungen (verbleibende Lebensdauer muss noch mindestens 25 % betragen) auf jeden Fall getätigt worden wären, nicht lebensfähig; b) der Investor hat nachzuweisen, dass eine klare Entscheidung für höhere Normen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert; c) alle Vorteile aufgrund niedrigerer Produktionskosten werden in Abrechnung gebracht. Vorhaben 1: Zentralisierte Eisenschrottzerkleinerung (16) Wie bei der Einleitung des Verfahrens erklärt wurde, kann akzeptiert werden, dass dieses Vorhaben mit einer Verringerung des Dioxinausstoßes von 50 mg/Nm3 auf 10 mg/Nm3 zu einer bedeutenden Verbesserung des Umweltschutzes beiträgt. Nach den Bestimmungen müssen sich allerdings die in Frage kommenden Kosten strikt auf die für die Verwirklichung der Umweltziele notwendigen Investitionsmehrkosten beschränken; allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugeordnet werden können, sind auszuschließen. Fest steht in jedem Fall, dass das Unternehmen den Schrott für seine Produktionszwecke zerkleinern muss. Ein Teil der erworbenen Ausrüstung (Schneidbrenner, Schneidtisch, Gas und Strom für die Brenner und ein manuell zu bedienendes Gerät mit Sauerstoff-Brenner) sorgt nicht per se für eine weitere Verbesserung des Umweltschutzes. Er stellt vielmehr lediglich ein neues Mittel für den Ablauf der Produktionstätigkeit für das Unternehmen dar. Das Unternehmen behauptet zwar, dass die Behandlungskosten für die Schrottverarbeitung zurzeit aufgrund des Preises der neuen Ausrüstung höher liegen, diese höheren Kosten allein rechtfertigen aber noch keine Berücksichtigung der Produktionsausrüstung für eine Umweltschutzbeihilfe. Deshalb kommen die Kosten der Schneidanlage (1829454 EUR) nicht für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage. (17) Die Kosten für die Filteranlage und den Abgaskollektor (649481 EUR) kommen hingegen für eine Beihilfe in Betracht. Diese Ausrüstungen ersetzen keine vorhandenen Anlagen und sind nur für die Reduzierung der Verschmutzung bestimmt. Die somit erreichte Reduzierung des Dioxinausstoßes kann als bedeutend angesehen werden, so dass diese Kosten nach den Bestimmungen für Beihilfen für Unternehmen als Anreiz für eine bedeutende Verbesserung des Umweltschutzes beihilfefähig sind. Vorhaben 2: Schlammbehandlung Hochöfen (18) Die belgischen Behörden hatten ursprünglich erklärt, dass das Unternehmen "mit dieser Investition beabsichtigt, Hochofenschlamm so zu behandeln, dass er erneut als Rohstoff dem Produktionsprozess zugeführt werden kann. (...) Die Zentrifuge muss die Entfernung des meisten Wassers ermöglichen und trägt deshalb unmittelbar zur Wiederverwendung des Schlamms bei." Sie heben allerdings - gemeinsam mit Sidmar - außerdem hervor, dass der verstärkte Umweltschutz der einzige Grund für die Investition war, da der Schlamm vor der Investition nur nach einer entsprechenden Behandlung wieder verwendet werden konnte. Nichtsdestoweniger begann Sidmar erst nach der Investition mit der Wiederverwendung des Schlamms. Zuvor wurde er deponiert und im Hochofenschlammbecken gelassen, von dem aus er in den Boden eindrang und diesen verschmutzte. Durch die Beendigung der Schlammdeponie - und damit auch der Infiltration stark chloridhaltigen Wassers aus dem Kanalsystem - wurde eine bedeutende Reduzierung des Chloridgehalts des Wassers erreicht. Das ist tatsächlich eine positive Auswirkung für die Umwelt. Im Hinblick auf die Berechnung der für die Umweltschutzbeihilfe in Betracht kommenden Ausgaben muss jedoch von den Investitionskosten der Wert des Rohstoffs abgezogen werden, der jetzt - dank der Investition - wiederverwendet wird. Trotz des wiederholten Ersuchens, u. a. bei dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, genauere Auskünfte über die Einsparungen bei den Rohstoffen zu erteilen und die in Betracht kommenden Kosten abzuziehen, ist Belgien dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb ist nicht bekannt, welcher Teil der Investitionskosten möglicherweise beihilfefähig ist. Aus diesem Grund ist der Schluss zu ziehen, dass die angemeldeten Kosten (1115521 EUR) nicht ausschließlich für die Realisierung zusätzlichen Umweltschutzes bestimmt sind und infolgedessen für eine Umweltbeihilfe nicht in Frage kommen. Vorhaben 3: Schlammbehandlung Stahlwerk (19) In der Anmeldung hatten die belgischen Behörden ebenso wie zu dem vorgenannten Vorhaben erklärt, dass der Grund für diese Investition die Wiederverwendung des Schlamms als Rohstoff war. Im Rahmen des Verfahrens haben sie - gemeinsam mit Sidmar - auch ihren späteren Standpunkt erläutert, demzufolge es keine Rohstoffeinsparungen gäbe, weil nach der Neuinvestitition nicht mehr Schlamm verwendet werde. Im Gegensatz zu dem Hochofenschlamm, der deponiert wurde, wurde der Schlamm im Stahlwerk in die Mixer der Sinterbetriebe gepumpt, ohne dass er dehydratiert werden musste. Dieser Schlamm enthielt stark chloridhaltiges Wasser aus dem Kanalsystem, das zu einem erhöhten Dioxinausstoß der Sinterbetriebe beitrug. Mit den neuen Zentrifugen wird der Schlamm jetzt automatisch dehydratiert und anstelle von Wasser aus dem Kanalsystem wird Grundwasser hinzugefügt. Deshalb kommt weniger Chlor in den Sintervorgang und wird auch weniger Dioxin ausgestoßen. Der Dioxinausstoß ist von circa 13 ng TEQ/Nm3 auf circa 2,5 ng TEQ/Nm3 zurückgegangen. (20) Die Zentrifugen im Stahlwerk hatten keinen Einfluss auf den Produktionsprozess, weil nach dem Zentrifugieren die selbe Schlammmenge in den Sinterbetrieb gepumpt wird wie zu dem Zeitpunkt als der Schlamm noch das Wasser aus dem Kanalsystem enthielt. Deshalb kann den belgischen Behörden und Sidmar darin beigepflichtet werden, dass die Investition ausschließlich aus Umweltschutzgründen erfolgte und keine Auswirkung auf die Produktion hatte und auch nicht zu Rohstoffeinsparungen führte. Diese Investition ersetzt keine vorhandene Ausrüstung und die Reduzierung des Verschmutzungsgrads kann aufgrund der Bestimmungen für Beihilfen für Unternehmen als Anreiz für eine spürbare Verbesserung als beträchtlich angesehen werden Infolgedessen kann die Investition von 1545963 für eine Umweltbeihilfe als beihilfefähig beurteilt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (21) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich der Schluss ziehen, dass im Hinblick auf einen Teil der angemeldeten Beihilfe - in Höhe von 263454 EUR - alle Voraussetzungen des Stahlbeihilfekodex erfuellt sind, um diese Umweltbeihilfe als vereinbar anzusehen. Dabei geht es insbesondere um die Subsidiabilität und die Beihilfeintensität, die unter den zulässigen 30 % bleibt. Dieser Beihilfebetrag stimmt mit einem Teil der angemeldeten Beihilfe für das Vorhaben "zentralisierte Schrottzerkleinerung" (77938 EUR) und mit der angemeldeten Beihilfe für das Vorhaben "Schlammbehandlung Stahlwerk" (185516 EUR) überein. (22) Die Beihilfe in Höhe von 353397 EUR erfuellt hingegen nicht die Voraussetzungen, um für eine Beihilfe in Frage zu kommen und als vereinbar erklärt zu werden. Dieser Beihilfebetrag betrifft die angemeldete Beihilfe für den übrigen Teil des oben beschriebenen Investitionsvorhabens "zentralisierte Schrottzerkleinerung" (219534 EUR) und die angemeldete Beihilfe für das Vorhaben "Schlammbehandlung Hochöfen" (133863 EUR) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 263454 EUR zugunsten des Stahlunternehmens Sidmar NV gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dieser Beihilfebetrag stimmt mit der angemeldeten Beihilfe für einen Teil des Investitionsvorhabens "zentralisierte Schrottzerkleinerung" (77938 EUR) und mit der angemeldeten Beihilfe für das Investitionsvorhaben "Schlammbehandlung Stahlwerk" (185516 EUR) überein. Artikel 2 Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 353397 EUR zugunsten des Stahlunternehmens Sidmar NV gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dieser Beihilfebetrag stimmt mit der angemeldeten Beihilfe für einen Teil des Investitionsvorhabens "zentralisierte Schrottzerkleinerung" (219534 EUR) und mit der angemeldeten Beihilfe für das Investitionsvorhaben "Schlammbehandlung Hochöfen" (133863 EUR) überein. Dieser Teil der Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2001. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 338 vom 28.12.96, S. 42. (2) ABl. C 234 vom 18.08.01, S. 2. (3) Vergleiche Fußnote 2. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.