Europäische Union

2006/496/EG: Beschluss des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

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18.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/14 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (2006/496/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische ratifiziert. (4) Auf der fünften Regierungskonferenz der an dem künftigen Überkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean beteiligten Parteien wurde ein Übereinkommensentwurf vorgelegt. (5) Die Gemeinschaft befischt Bestände in dem betreffenden Gebiet und es liegt in ihrem Interesse, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen. Es ist daher erforderlich, das Übereinkommen zu unterzeichnen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel, am 6. Juli 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. LEHTOMÄKI ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI IM SÜDLICHEN INDISCHEN OZEAN (SIOFA) DIE VERTRAGSPARTEIEN — IN DEM GEMEINSAMEN INTERESSE an der effizienten Bewirtschaftung, der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im südlichen Indischen Ozean und von dem Wunsch geleitet, die Verwirklichung ihrer Ziele durch internationale Zusammenarbeit zu fördern; ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts über Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit verfügen, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Erhaltung der durch Fischerei beeinflussten lebenden Meeresschätze ausüben; UNTER HINWEIS AUF DIE EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 und des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde; WEITERHIN UNTER HINWEIS auf Artikel 17 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995 und auf die Notwendigkeit, dass auch Nichtvertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean die in seinem Rahmen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anwenden und den Schiffen unter ihrer Flagge keine Fischereitätigkeiten erlauben, die im Widerspruch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen stehen, für die dieses Übereinkommen gilt; IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und geografischen Interessen und der besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, und ihrer Küstenbevölkerungen, die lebenden Meeresschätze angemessen nutzen zu können; IN DEM WUNSCH, mit den Küstenstaaten und allen anderen Staaten, Organisationen und Rechtsträgern, die ein Interesse an den Fischereiressourcen im südlichen Indischen Ozean haben, zusammenzuarbeiten, um die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Erreichung der oben genannten Ziele zur Verwirklichung einer gerechten Wirtschaftsordnung im Interesse der gesamten Menschheit beitragen wird und vor allem den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, entgegenkommt; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines multilateralen Übereinkommens über die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit im südlichen Indischen Ozean erreicht werden können — KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Seerechtsübereinkommen“: das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; b) „Durchführungsübereinkommen“: das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995; c) „Gebiet“: das gemäß Artikel 3 abgegrenzte Gebiet, für das das Übereinkommen gilt; d) „Verhaltenskodex“: der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen hat; e) „Vertragsparteien“: die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist; f) „Fischereiressourcen“: Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere sesshafte Arten im Gebiet mit Ausnahme von i) sesshaften Arten, die gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der Fischereigerichtsbarkeit der Küstenstaaten unterliegen; und ii) weit wandernden Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens; g) „Fischerei“ ist i) die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen; ii) jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, auch zu Forschungszwecken, führt; iii) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder ähnlichen Ausrüstungen einschließlich Funkbaken; iv) jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen; oder v) der Einsatz eines Flugzeugs in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; h) „Rechtsträger“: ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsübereinkommens; i) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für den Fischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Mutterschiffe, alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe sowie an Umladungen beteiligte Schiffe; j) „Staatsangehörige“: sowohl natürliche als auch juristische Personen; k) „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“: eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; l) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fischereiressourcen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen. Artikel 2 Ziele Ziele dieses Übereinkommens sind es, durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet zu gewährleisten sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, die nachhaltige Entwicklung der Fischereien in dem Gebiet zu fördern. Artikel 3 Geltungsbereich (1)   Dieses Übereinkommen gilt für das Gebiet, ausgenommen die Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet: Von der Küste des afrikanischen Kontinents auf dem 10. Breitenkreis Nord nach Osten bis 65° Ost; von dort auf dem 65. Längenkreis Ost nach Süden bis zum Äquator; von dort auf dem Äquator nach Osten bis 80° Ost; von dort auf dem 80. Längenkreis Ost nach Süden bis 20° Süd; von dort auf dem 20. Breitenkreis Süd nach Osten bis zur Küste des australischen Kontinents; von dort nach Süden und dann nach Osten entlang der australischen Küste bis 120° Ost; von dort auf dem 120. Längenkreis Ost nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd nach Westen bis 80° Ost; von dort auf dem 80. Längenkreis Ost nach Norden bis 45° Süd; von dort auf dem 45. Breitenkreis Süd nach Westen bis 30° Ost; von dort auf dem 30. Längenkreis Ost nach Norden bis zur Küste des afrikanischen Kontinents. (2)   Sollte es für die Zwecke dieses Übereinkommens erforderlich sein, die Position eines Punktes, einer Linie oder eines Gebiets auf der Erdoberfläche zu bestimmen, so erfolgt diese Positionsbestimmung unter Zugrundelegung des International Terrestrial Reference System, das vom International Earth Rotation Service unterhalten wird und praktisch mit dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) übereinstimmt. Artikel 4 Allgemeine Grundsätze Die Vertragsparteien kommen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Völkerrecht nach und beachten dabei insbesondere die folgenden Grundsätze: a) Damit die langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen sichergestellt ist, werden alle Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Gutachten, unter Berücksichtung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und mithilfe eines ökosystemorientierten Fischereimanagementkonzepts erlassen; b) es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Fangtätigkeit das mit der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet; c) in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex und dem Durchführungsübereinkommen wird der Vorsorgeansatz angewandt, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür dienen darf, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen; d) die Fischereiressourcen werden so bewirtschaftet, dass sie auf dem Stand gehalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und dezimierte Bestände wieder auf diesen Stand aufgefüllt werden; e) die Fangmethoden und Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen der Notwendigkeit Rechnung tragen, die schädlichen Auswirkungen, die die Fischerei auf die Meeresumwelt haben kann, auf ein Mindestmaß zu beschränken; f) die biologische Vielfalt der Meeresumwelt wird geschützt; und g) die besonderen Erfordernisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, werden in vollem Umfang anerkannt. Artikel 5 Versammlung der Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien treten regelmäßig zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu erörtern und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen. (2)   Die ordentliche Versammlung der Vertragsparteien findet, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, mindestens einmal jährlich und, soweit praktikabel, in Verbindung mit der Tagung der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean statt. Die Vertragsparteien können auch außerordentliche Tagungen abhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird. (3)   Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt einvernehmlich ihre eigene Geschäftsordnung und die ihrer nachgeordneten Gremien an sowie Änderungen hierzu. (4)   Die Vertragsparteien erörtern auf ihrer ersten Tagung die Verabschiedung eines Haushalts zur Finanzierung der Versammlung der Vertragsparteien und der von ihr wahrgenommenen Aufgaben sowie einer entsprechenden Haushaltsordnung. Die Haushaltsordnung legt fest, nach welchen Kriterien die Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt festgesetzt werden. Dabei wird die wirtschaftliche Lage der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien gebührend berücksichtigt, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, und es wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien, die vom Fischfang in dem Gebiet profitieren, einen angemessenen Anteil am Haushalt tragen. Artikel 6 Aufgaben der Versammlung der Vertragsparteien (1)   Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben: a) Überprüfung des Zustands der Fischereiressourcen, einschließlich der Bestandsgrößen und des Nutzungsgrads; b) Förderung und gegebenenfalls Koordinierung notwendiger Forschungsarbeiten über Fischereiressourcen und gebietsübergreifende Bestände, die in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, einschließlich Rückwürfe und der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt; c) Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die Fischereiressourcen und die Meeresumwelt unter Berücksichtigung der ökologischen und ozeanografischen Merkmale des Gebiets, anderer menschlicher Tätigkeiten und einschlägiger Umweltfaktoren; d) Ausarbeitung und Annahme der für den langfristigen Fortbestand der Fischereiressourcen erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die biologische Vielfalt der Meere zu schützen; e) Annahme allgemein empfohlener internationaler Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischerei; f) Ausarbeitung von Vorschriften für die Erfassung und Überprüfung wissenschaftlicher und statistischer Daten sowie die Vorlage, Veröffentlichung, Weitergabe und Nutzung dieser Daten; g) Förderung der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den Vertragsparteien, um sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit und die von der Versammlung der Parteien angenommenen Maßnahmen für die Fischereiressourcen miteinander vereinbar sind; h) Ausarbeitung von Vorschriften und Verfahren für die Fischereiüberwachung mit dem Ziel, die Einhaltung der von den Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Vorschriften für Bordkontrollen der in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge; i) Ausarbeitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei; j) Inkenntnissetzen von Nichtvertragsparteien – in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und geltenden Instrumenten — über alle Aktivitäten, die der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zuwiderlaufen; k) Verabschiedung von Kriterien und Vorschriften für die Beteiligung an der Fischerei; und l) Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. (2)   Bei der Festlegung der Kriterien für die Beteiligung an der Fischerei, einschließlich der Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands, berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem internationale Grundsätze wie diejenigen, die im Durchführungsübereinkommen enthalten sind. (3)   In Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 können die Vertragsparteien unter anderem a) jährliche Quotenzuteilungen oder Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Vertragsparteien festlegen; b) Fangmengen für Versuchsfischereien und wissenschaftliche Forschungszwecke zuweisen; und c) erforderlichenfalls Fangmöglichkeiten für Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens reservieren. (4)   Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft nach vereinbarten Regeln die Quotenzuteilungen und Aufwandsbeschränkungen der Vertragsparteien und die Beteiligung von Nichtvertragsparteien an den Fangmöglichkeiten unter anderem anhand von Informationen über die Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seitens Vertrags- wie auch Nichtvertragsparteien. Artikel 7 Nachgeordnete Gremien (1)   Die Versammlung der Vertragsparteien setzt einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuss ein, der — sofern die Versammlung nichts anderes beschließt — mindestens einmal jährlich vorzugsweise vor der Versammlung der Vertragsparteien zusammentritt und für den die folgenden Bestimmungen gelten: a) Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben: i) wissenschaftliche Abschätzung der Fischereiressourcen und Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt unter Berücksichtigung der ökologischen und ozeanografischen Merkmale des Gebiets sowie der Ergebnisse der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung; ii) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über den Zustand der Fischereiressourcen zu gewinnen; iii) Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d; iv) Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung der Maßnahmen für die Überwachung der Fischertätigkeit; v) Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien über geeignete Normen und Formate für die Erfassung und den Austausch von Fischereidaten; und vi) alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben, die die Versammlung der Vertragsparteien beschließen kann. b) Bei der Ausarbeitung der Gutachten und Empfehlungen berücksichtigt der Wissenschaftliche Ausschuss die Arbeiten der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean sowie die anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen und regionaler Fischereiorganisationen. (2)   Sobald die in Artikel 6 genannten Maßnahmen getroffen sind, setzt die Versammlung der Vertragsparteien einen Durchführungsausschuss ein, der die Durchführung der Maßnahmen und ihre Einhaltung zu überprüfen hat. Der Durchführungsausschuss tagt, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, in Verbindung mit der Versammlung der Vertragsparteien, erstattet dieser Bericht, berät sie und legt ihr Empfehlungen vor. (3)   Die Versammlung der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls auch Ad-hoc-, Sonder- und ständige Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Übereinkommens untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen. Artikel 8 Beschlussfassung (1)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien zu wesentlichen Fragen einvernehmlich von den anwesenden Vertragsparteien gefasst, wobei „einvernehmlich“ bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden. Die Frage, ob eine Frage wesentlich ist, wird als wesentliche Frage behandelt. (2)   Beschlüsse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fragen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (3)   Die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien sind für alle Vertragsparteien bindend. Artikel 9 Sekretariat Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über die Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten oder die Einrichtung eines Sekretariats mit folgenden Aufgaben: a) Umsetzung und Koordinierung der Verwaltungsbestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich der Erstellung und Verteilung des Berichts über die Versammlung der Vertragsparteien; b) Pflege und Sammlung aller Sitzungsberichte der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien sowie umfassende Archivierung aller sonstigen offiziellen Dokumente in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens; und c) alle sonstigen Aufgaben, die die Versammlung der Vertragsparteien beschließen kann. Artikel 10 Pflichten der Vertragsparteien (1)   Im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in dem Gebiet müssen die Vertragsparteien a) dieses Übereinkommen, alle Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen und Vereinbarungen der Versammlung der Vertragsparteien unverzüglich umsetzen; b) geeignete Maßnahmen treffen, um die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Maßnahmen sicherzustellen; c) wissenschaftliche, technische und statistische Daten über die Fischereiressourcen sammeln und austauschen und dafür Sorge tragen, dass i) die erfassten Daten ausführlich genug sind für eine zuverlässige Bestandsabschätzung und fristgerecht für die Zwecke der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Vorschriften bereitgestellt werden; ii) die Richtigkeit der Daten in angemessener Weise überprüft wird; iii) jedes Jahr die laut Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien erforderlichen statistischen, biologischen und sonstigen Daten und Informationen bereitgestellt werden; und iv) Informationen über die Schritte zur Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen rechtzeitig bereitgestellt werden. (2)   Jede Vertragspartei übermittelt der Versammlung der Vertragsparteien eine Aufstellung der zur Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassenen Maßnahmen sowie der Sanktionen im Falle von Verstößen und, im Fall von Küstenstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Aufstellung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände, die in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit vorkommen. (3)   Unbeschadet der Verantwo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.