Europäische Union

2006/496/EG: Beschluss des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtung des Flaggenstaats tragen alle Vertragsparteien im Rahmen des Möglichen dafür Sorge, dass — oder kooperieren damit — ihre Staatsangehörigen und die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich fischen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten. (4)   Jede Vertragspartei führt im Rahmen des Möglichen auf Antrag einer anderen Vertragspartei, wenn ihr die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass eigene Staatsangehörige oder Fischereifahrzeuge, die eigenen Staatsangehörigen gehören oder von diesen betrieben werden, einen schweren Verstoß im Sinne des Durchführungsübereinkommens gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen haben sollen. Alle Vertragsparteien werden baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag über die in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichtet. Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse der Versammlung der Vertragsparteien in einem Abschlussbericht vorgestellt. Artikel 11 Pflichten der Flaggenstaaten (1)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde; b) die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit keinen unerlaubten Fischfang betreiben; und c) für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in dem Gebiet fischen, ein Satellitenüberwachungssystem entwickelt und eingesetzt wird. (2)   Eine Vertragspartei gestattet Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge die Fischerei in dem Gebiet nur, wenn dem Fischereifahrzeug von der(den) zuständigen Behörde(n) dieser Vertragspartei eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. (3)   Die Vertragsparteien a) erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei in den Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Schiffe im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß dem Völkerrecht nachzukommen; b) führen ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten und zur Befischung der Fischereiressourcen zugelassenen Fischereifahrzeuge und tragen dafür Sorge, dass in dieses Verzeichnis alle von der Versammlung der Vertragsparteien verlangten Angaben über die betreffenden Fischereifahrzeuge aufgenommen werden. Die Vertragsparteien tauschen diese Informationen nach den von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Verfahren aus; c) legen der jährlichen Versammlung der Vertragsparteien nach den von dieser aufgestellten Regeln einen Bericht über ihre Fischereitätigkeit in dem Gebiet vor; d) sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Daten über die Fischereitätigkeit der in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unter anderem über Schiffspositionen, an Bord behaltene Fänge, Rückwürfe und Fischereiaufwand und tauschen diese Daten und Informationen soweit zutreffend unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten in Bezug auf die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aus; und e) untersuchen im Rahmen des Möglichen auf Antrag einer anderen Vertragspartei, wenn ihnen die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, alle schweren Verstöße im Sinne des Durchführungsabkommens gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge vorgeworfen werden. Alle Vertragsparteien werden baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag über die in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichtet. Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse der Versammlung der Vertragsparteien in einem Abschlussbericht vorgestellt. Artikel 12 Pflichten der Hafenstaaten (1)   Die Maßnahmen, die eine Hafenstaat-Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen trifft, tragen dem Recht und der Pflicht eines Hafenstaates, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zur Förderung der Wirksamkeit von subregionalen, regionalen und globalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, in vollem Umfang Rechnung. Diese Maßnahmen dürfen keine formelle oder materielle Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen. (2)   Die Hafenstaat-Vertragsparteien haben folgende Pflichten: a) Sie kontrollieren in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, wenn diese sich freiwillig in ihren Häfen oder an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden; b) sie erlauben Anlandungen und Umladungen von diesen Fischereifahrzeugen sowie Versorgungslieferungen für diese nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Fisch an Bord der Fischereifahrzeuge unter Einhaltung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gefangen wurde; und c) sie unterstützen — soweit praktikabel und in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht — die Flaggenstaat-Vertragsparteien, wenn sich ein Fischereifahrzeug freiwillig in ihren Häfen oder an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befindet und der betreffende Flaggenstaat um Unterstützung bittet, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen. (3)   Ist eine Hafenstaat-Vertragspartei der Auffassung, dass ein Fischereifahrzeug einer anderen Vertragspartei, das ihre Häfen oder vor der Küste gelegenen Umschlagplätze nutzt, gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens oder eine von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme verstoßen hat, so meldet sie dies dem betreffenden Flaggenstaat und der Versammlung der Vertragsparteien. Die Hafenstaat-Vertragspartei übermittelt dem Flaggenstaat und der Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte. (4)   Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 13 Besondere Erfordernisse von Entwicklungsländern (1)   Die Vertragsparteien erkennen die besonderen Bedürfnisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der nachhaltigen Entwicklung dieser Ressourcen ausdrücklich an. (2)   Die Vertragsparteien erkennen insbesondere Folgendes an: a) die besondere Situation der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, die auf die Nutzung der Fischereiressourcen angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken; b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer sowie Fischarbeiter abzuwehren und deren Zugang zur Fischerei sicherzustellen; und c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, durch von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen weder direkt noch indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird. (3)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen und im Rahmen anderer subregionaler oder regionaler Organisationen, die mit der Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen befasst sind, sollte Maßnahmen einschließen, die darauf abzielen, a) die an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigenen Fischereien auf diese Ressourcen auszubauen; und b) die an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, zu unterstützen, um ihnen die Teilnahme an der Fischerei auf diese Ressourcen, einschließlich des leichteren Zugangs in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu ermöglichen. (4)   Die Zusammenarbeit mit den an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, im Sinne dieses Artikels schließt Finanzhilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer und gezielte Maßnahmen für a) eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der gebietsübergreifenden Bestände in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit durch die Sammlung, Meldung, Überprüfung, den Austausch und die Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen; b) eine bessere Sammlung von Informationen und einen besseren Umgang mit den Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Meeresumwelt; c) Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung; d) Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie; und e) die Teilnahme an der Versammlung der Vertragsparteien und an den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien sowie am Streitbeilegungsverfahren. Artikel 14 Transparenz (1)   Die Vertragsparteien fördern die Transparenz in den Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens. (2)   Küstenstaaten mit an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilzunehmen. (3)   Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilzunehmen. (4)   Internationale Organisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, insbesondere die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean und regionale Fischereiorganisationen mit Zuständigkeit für die an das Gebiet angrenzenden Gewässer der Hohen See sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. (5)   Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilnehmen. Diese Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien zu regeln. Die Vorschriften dürfen in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. (6)   Beobachter erhalten nach Maßgabe der Geschäftsordnung, einschließlich der Vertraulichkeitsvorschriften, die die Versammlung der Vertragsparteien erlassen kann, rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen. Artikel 15 Rechtsträger (1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge Fischereiressourcen in dem Gebiet befischt haben oder zu befischen beabsichtigen, durch ein an den Vorsitz der Versammlung der Vertragsparteien zu richtendes schriftliches Dokument und nach den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Verfahren erklären, dass sie an die mit diesem Übereinkommen aufgestellte Regelung gebunden sind. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Urkunde wirksam. Jeder Rechtsträger kann diese Verpflichtung durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitz der Versammlung der Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang beim Vorsitz der Versammlung wirksam. (2)   Die Rechtsträger, die erklärt haben, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, können nach Maßgabe der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Geschäftsordnung an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien sowie an der Beschlussfassung teilnehmen. Für diese Rechtsträger gelten die Artikel 1 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2 sinngemäß. Artikel 16 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Die Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens gemeinsam handeln, arbeiten in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse eng mit anderen internationalen Fischereiorganisationen und verwandten Organisationen zusammen, namentlich mit der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean und jeder anderen regionalen Fischereiorganisation mit Zuständigkeit für die an das Gebiet angrenzenden Gewässer der Hohen See. Artikel 17 Nichtvertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind, um Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen können. (2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens aus, die in dem Gebiet Fischfang betreiben. (3)   Die Vertragsparteien setzen Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von allen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge in Kenntnis, die nach Auffassung der betreffenden Vertragspartei die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens untergraben. (4)   Die Vertragsparteien fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe in dem Gebiet fischen, entweder einzeln oder gemeinsam auf, bei der Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt zu kooperieren, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten in dem Gebiet Anwendung finden. Die Beteiligung solcher kooperierenden Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an der Fischerei wird in dem Maße gefördert, in dem sie sich verpflichten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten, und in dem sie diese Maßnahmen tatsächlich einhalten. Artikel 18 Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten Alle Vertragsparteien erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus. Artikel 19 Verhältnis zu anderen Übereinkommen Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Artikel 20 Auslegung und Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Auf Antrag einer der Streitparteien kann eine Streitigkeit nach dem Streitbeilegungsverfahren gemäß Abschnitt II Teil XV des Seerechtsübereinkommens oder, wenn die Streitigkeit einen oder mehrere gebietsübergreifende Bestände betrifft, den Bestimmungen von Teil VIII des Durchführungsübereinkommens einer bindenden Entscheidung unterworfen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens finden unabhängig davon Anwendung, ob die Streitparteien auch Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind oder nicht. (2)   Kann eine Streitigkeit, an der ein Rechtsträger beteiligt ist, der erklärt hat, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet. Artikel 21 Änderungen (1)   Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Wortlaut des Änderungsvorschlags mindestens 60 Tage vor einer ordentlichen Versammlung der Vertragsparteien übermittelt. Der Verwahrer leitet eine Kopie des Vorschlags unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter. (2)   Änderungen des Übereinkommens werden von allen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. (3)   Änderungen des Übereinkommens treten binnen neunzig (90) Tagen in Kraft, nachdem alle Vertragsparteien, die diesen Status zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderungen innehatten, ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für diese Änderungen beim Verwahrer hinterlegt haben. Artikel 22 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme und Genehmigung (1)   Dieses Übereinkommen liegt ab dem (Datum der Auflegung zur Unterschrift) zwölf Monate zur Unterschrift auf durch a) die Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die an den zwischenstaatlichen Konsultationen über das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean teilnehmen und b) alle anderen Staaten, unter deren Gerichtsbarkeit die an das Gebiet angrenzenden Gewässer fallen. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (3)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 23 Beitritt (1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist liegt das Übereinkommen für alle in Artikel 22 Absatz 1 genannten Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und für alle anderen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die an der Befischung der Fischereiressourcen interessiert sind, weiter zum Beitritt auf. (2)   Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 24 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, wenn mindestens zwei Urkunden von an das Gebiet angrenzenden Küstenstaaten hinterlegt wurden. (2)   Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs- Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. (3)   Für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 25 Verwahrung (1)   Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens sowie aller Änderungen. Der Verwahrer übersendet allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und lässt es gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren. (2)   Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens über Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden, die gemäß den Artikeln 22 und 23 hinterlegt wurden, sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 24. Artikel 26 Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung kündigen; der Verwahrer unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich über die Kündigung. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang beim Verwahrer wirksam. Artikel 27 Auflösung Dieses Übereinkommen erlischt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahl der Vertragsparteien unter drei sinkt. Artikel 28 Vorbehalte (1)   Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten erfolgen, die erst mit einstimmiger Genehmigung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens wirksam werden. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über etwaige Vorbehalte. Antworten die Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. (2)   Keine Bestimmung von Absatz 1 hindert einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration im Namen eines Staates im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, die über Hoheitsgebiete oder angrenzende Meeresgebiete erworben wurde, über die der Staat seine souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt, einen Vorbehalt einzulegen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt. GESCHEHEN zu … am … in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.