Europäische Union

80/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.595 - Pioneer Hi-Fi-Geräte) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0256 80/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.595 - Pioneer Hi-Fi-Geräte) (Nur der französische, deutsche, englische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 060 vom 05/03/1980 S. 0021 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.595 - Pioneer Hi-Fi-Geräte) (Nur der niederländische, der englische, der französische und der deutsche Text sind verbindlich) (80/256/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf den Vertrag, den Herr B. Iffli, Generaldirektor der Ets. Iffli S.A., Metz, und Vorsitzender einer französischen Gruppe für den Einkauf von Hi-Fi-Geräten, "Connexion" genannt, mit seinem Schreiben vom 28. Februar 1976 und seinem ergänzenden Schreiben vom 16. März 1976, in denen erklärt wird, daß die Alleinvertriebshändler von Pioneer-Geräten für Frankreich und Deutschland gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, bei der Kommission eingereicht hat, im Hinblick auf den Beschluß vom 19. Juli 1978, das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 30. Oktober 1979 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. VERTRIEB VON "PIONEER" - GERÄTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IN FRANKREICH UND IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH 1. Pioneer-Gruppe (1) Die Pioneer Electronic Corporation, Tokio (Japan), gehört zu den bedeutendsten Herstellern von Hi-Fi-Geräten in der Welt. Ihr Gesamtumsatz belief sich im Jahr 1976 auf 530 Mio $ und im Jahr 1977 auf 843 Mio $. Sie hat mehr als zwanzig Tochtergesellschaften in verschiedenen Teilen der Welt. (2) Der grösste Teil der in Europa verkauften "Pioneer"-Geräte wird von ihrer Tochtergesellschaft Pioneer Electronics (Europe) N.V., Antwerpen (Belgien) (im folgenden "Pioneer" genannt), eingeführt. Vor 1971 befand sich der Gesellschaftssitz von Pioneer in Zuerich (Schweiz). Im Jahr 1976 wurde eine europäische Tochtergesellschaft - Pioneer Electronics Manufacturing N.V., Mere-Erpe (Belgien) - gegründet, die sich hauptsächlich mit der Herstellung von Lautsprechern und Zusatzgeräten befasst. (3) Im Geschäftsjahr 1976, das am 30. September endete, verkaufte Pioneer in den drei hier betroffenen Mitgliedstaaten an ihre (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Alleinvertriebshändler Hi-Fi-Geräte im Gesamtwert von (Preis ab Antwerpen): >PIC FILE= "T0012780"> 2. Alleinvertriebssystem von Pioneer in der EWG (4) Pioneer verfügte zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in sieben EWG-Ländern, d.h. Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich, über unabhängige Alleinvertriebshändler. Pioneer scheint jedoch seit 1978 dazu übergegangen zu sein, in Europa hundertprozentige Tochtergesellschaften auf nationaler Ebene zum Zweck des Vertriebs oder Gemeinschaftsunternehmen ("joint-ventures") zu gründen. Die dänischen, die deutschen und die britischen Vertriebsunternehmen sind nämlich nicht mehr unabhängig. Das Alleinvertriebssystem in den im vorliegenden Fall betroffenen Mitgliedstaaten sieht wie folgt aus: a) Bundesrepublik Deutschland (5) C. Melchers und Co., Bremen (im folgenden "Melchers" genannt), hatte mit Pioneer am 1. Januar 1966 eine Alleinvertriebsvereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin geschlossen. Sie bestimmte in Artikel 10 "Andere Bedingungen und Klauseln": ... c) Der Agent verpflichtet sich, keine in Japan hergestellte, ähnliche und konkurrierende Produktreihe, ausser der von Sony, zu verkaufen, zu vertreiben oder deren Verkauf zu fördern und keine Aufträge zu akquirieren oder anzunehmen für Lieferungen der Artikel ausserhalb des Gebietes. d) Der Prinzipal verpflichtet sich, die Artikel nicht an andere Parteien zum Verkauf innerhalb des Gebietes zu liefern, wie überhaupt alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Einführung der Artikel durch andere in dem Gebiet zu verhindern (2). (6) Eine neue Vereinbarung wurde am 18. Juli 1967 geschlossen. Sie bestimmt in Artikel 12 "Andere Bedingungen und Klauseln": ... c) Der Agent darf Pioneer Artikel in andere Länder innerhalb der EWG liefern, er darf jedoch nicht ausserhalb des im Vertrag bezeichneten Gebietes für Aufträge akquirieren. d) Der Prinzipal verpflichtet sich, die Artikel nicht an dritte in dem Gebiet zum Zweck der Vertreibung zu verkaufen. e) Der Prinzipal wird den Agenten dadurch schützen, daß er alle Anfragen, die er direkt von dritten in dem Gebiet erhält, an den Agenten verweist. Diese Vereinbarung enthält ausserdem eine Reihe von Verpflichtungen, darunter die Verpflichtung, bestimmte Mindesteinkaufsfordernisse zu beachten (Artikel 5), über Marktbedingungen zu berichten und regelmässig Verkaufsprogramme vorzulegen (Artikel 8), die Verpflichtung, für die Verwender der Erzeugnisse im Vertragsgebiet einen Reparatur- und Kundendienst einzurichten (Artikel 10), und die Verpflichtung, Werbung zu betreiben (Artikel 11). Aus der neuen Vereinbarung vom 18. Juli 1967 geht hervor, daß Pioneer die Absicht hatte, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere die Verordnung Nr. 67/67/EWG (3) zu beachten. (7) Vom 1. Januar 1978 an wurde der Vertrieb von Pioneer-Erzeugnissen der Pioneer-Melchers GmbH übertragen, einer neuen Gesellschaft, bei der Pioneer 40 % des Stammkapitals und Melchers 60 % halten. Letztere betreibt weiterhin Handelsgeschäfte in anderen Geschäftszweigen. (8) Melchers hat ein Netz von mehr als 1 000 Händlern und sieben örtlichen Vertretern aufgebaut, darunter D. Full (Karlsruhe), von denen jeder mit den Händlern eines ganz bestimmten Gebietes in Kontakt steht und den Absatz von Pioneer-Erzeugnissen auf örtlicher Ebene fördert. Melchers verkauft nur ausnahmsweise an Großhändler und stand nur mit zwei Großhändlern in Geschäftsverkehr: 1) Brummelhaupt, Köln, den Melchers von 1970 an belieferte, und 2) Otto Gruoner KG, Rommelshausen (im folgenden "Gruoner" genannt), an die von März 1976 an verkauft wurde. Im Jahr 1975 verkaufte Melchers auch mehrfach an E.V.B., Stuttgart (im folgenden "EVB" genannt), ein Exportunternehmen, das vor allem in die Türkei ausführt. >PIC FILE= "T0012812"> (2)Übersetzt aus dem Englischen. (3)Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67). b) Frankreich (9) Musique Diffusion Française, Vélizy-Villacoublay (im folgenden "MDF" genannt), war für eine Reihe von Jahren der Alleinvertriebshändler von Pioneer für Frankreich. Zwischen beiden Parteien wurde aber keine schriftliche Vereinbarung getroffen. c) Vereinigtes Königreich (10) Shriro UK Ltd., Iver, Buckinghamshire (im folgenden "Shriro" genannt), wurde mit Schreiben vom 10. September 1969 zum Alleinvertriebshändler für das Vereinigte Königreich bestellt. (11) Ein Entwurf einer Alleinvertriebsvereinbarung vom 11. September 1969 wurde von Pioneer Shriro vorgelegt. Er bestimmte in Artikel 9 "Ausschließlichkeit ... Pioneer wird den Vertrieb schützen, indem es alle Anfragen nach den oben erwähnten Artikeln, die es aus dem Vertragsgebiet erhält, an den Alleinvertriebshändler verweisen wird. Der Alleinvertriebshändler wird sich nicht um Geschäftsaufträge für die Produkte von Pioneer ausserhalb seines Vertragsgebiets bemühen und wird alle Anfragen oder Bestellungen, die er von dort erhält, an Pioneer weiterleiten. Pioneer verpflichtet sich, die Artikel nicht an andere zum Zweck des Verkaufs und Vertriebs im Vertragsgebiet zu veräussern. Pioneer wird alle gebührende Sorgfalt aufwenden, das von diesem Vertrag gedeckte Gebiet zu schützen, kann aber nicht die Verhinderung der Einfuhr seiner Erzeugnisse in das Vertragsgebiet durch Dritte garantieren und wird hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Der Alleinvertriebshändler wird seine Händler von Verkäufen ausserhalb des Vertragsgebiets abhalten (Originaltext : auswählen)" (1). Nach Artikel 18 deses Entwurfs sollte der Vertriebshändler Pioneer genaue Berichte und Angaben über die Marktlage, die Markttendenzen, die Tätigkeiten der Wettbewerber von Pioneer usw. sowie über die Einzelhandelspreise, die Wiederverkaufspreise und die Preisgestaltung vorlegen. Shriro hat diesen Entwurf jedoch nicht unterzeichnet. (12) Genausowenig unterzeichnete Shriro den von Pioneer am 3. August 1976 vorgelegten geänderten Entwurf, der in Artikel 10 bestimmt: "Pioneer wird alle Anfragen nach den in Artikel 4 erwähnten Artikeln, die es aus dem Vertragsgebiet erhalten hat, an den Vertriebshändler verweisen. Falls Pioneer direkte Verträge im Vertragsgebiet abschließen möchte, wird es dies erst nach Konsultation und in Zusammenarbeit mit dem Vertriebshändler tun. Der Vertriebshändler wird alle Anfragen oder Bestellungen bezueglich Pioneererzeugnissen, die nicht aus seinem Vertragsgebiet kommen, an Pioneer weiterleiten" (1). Der geänderte Entwurf enthielt auch eine Klausel über die Vorlage von Berichten und Angaben durch den Alleinvertriebshändler an Pioneer (Artikel 14). Der Entwurf sollte "ab 1. Oktober 1976 für drei Jahre wirksam werden wie für alle Pioneer-Vertriebshändler in Europa. Jeder Artikel ist sorgfältig von der Pioneer-Zentrale und uns selbst ausgewählt worden ..." (siehe Schreiben von Pioneer an Shriro vom 3. August 1976) (1). (13) Shriro baute ein Netz von mehr als 260 Händlern auf, darunter Warenhäuser, Kettengeschäfte, Hi-Fi-Fachgeschäfte, Verbrauchermärkte (cash and carry) und Discountgeschäfte. Es gibt rund 480 Einzelverkaufsstellen für Pioneer-Erzeugnisse. Zwei Pioneer-Händler, Comet Radiovision Services Limited, Hull (im folgenden "Comet" genannt), und die Audiotronic Group (im folgenden "Audiotronic" genannt), verfügen über rund 160 Einzelverkaufsstellen und vereinigten etwa ... % des Pioneer-Geräte-Absatzes von Shriro auf sich. (14) Pioneer hat 1979 das gesamte Aktienkapital von Shriro (UK) Ltd. von der damaligen Muttergesellschaft Shriro (China) Ltd., Hongkong, erworben und in einer ausserordentlichen Hauptversammlung am 1. Dezember 1978 deren Namen in Pioneer High Fidelity (GB) Ltd. umgeändert. 3. Preisbildungssystem von Pioneer, Melchers, MDF und Shriro (15) Die Verkäufe japanischer Geräte wurden von Pioneer in Yen in Rechnung gestellt. Nach den Angaben von Pioneer waren ihre Preise für die Alleinvertriebshändler in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich im wesentlichen gleich. Während Melchers und Shriro ähnliche Preise zahlten, zahlte MDF etwas höhere Preise. Der letztgenannten Firma wurden von Pioneer aber längere Zahlungsfristen (... bis ... Tage) und höhrere Webezuschüsse (... bis ... %) in Form von Rabatten auf den Umsatz eingeräumt, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wurden. Shriro und Melchers erhielten demgegenüber Werbezuschüsse von bis ... % ihrer jährlichen Gesamtkäufe bei Pioneer. (16) Die Alleinvertriebshändler konnten ihre Verkaufspreise nach eigenem Belieben festsetzen. Aus den Klauseln in den vorerwähnten Alleinvertriebsvereinbarungen geht jedoch hervor, daß Pioneer stark an der Lage und an den Entwicklungen auf den nationalen Märkten - dies gilt auch für die Einzelhandels- und Wiederverkaufspreise - interessiert ist. (1)Übersetzt aus dem Englischen. (17) Hinsichtlich der Verkaufspreise der Alleinvertriebshändler gegenüber dem Einzelhandel gibt es je nach Abnehmer und/oder je nach der abgenommenen Menge erhebliche Unterschiede nicht nur zwischen den verschiedenen Ländern, sondern auch innerhalb der einzelnen Länder selbst. (18) Wie aus den nachfolgenden Beispielen hervorgeht, lagen gegen Ende 1975 die Verkaufspreise (ohne MwSt.) von MDF gegenüber dem Einzelhandel deutlich über den Preisen (ohne MwSt.) von Melchers und Shriro gegenüber ihren Einzelhändlern. >PIC FILE= "T0012781"> Diese Preisunterschiede machten Parallelimporte von Pioneer-Geräten interessant. (19) Nach den Angaben von MDF waren diese Preisunterschiede durch die unterschiedlichen Vertriebssysteme der verschiedenen Alleinvertriebshändler bedingt. Die Absatzpolitik von MDF soll sich auf ungewöhnliche Serviceleistungen vor und nach dem Verkauf gestützt haben. In Ermangelung einer internationalen Garantie von Pioneer räumte MDF für die Geräte, die sie einer vorherigen Qualitätskontrolle unterzog, eine eigene fünfjährige Garantie ein. MDF nahm für die Herausgabe des "Livre Bleu de la Haute Fidélité" zusätzliche Ausgaben auf sich. Diese Ausgaben können aber den seinerzeitigen Preisunterschied nicht ganz erklären. (20) Herr Setton, der Generaldirektor von MDF, erklärte in der Anhörung (1), daß er seine Wiederverkaufspreise bei Beginn der Parallelimporte durch Abschaffung der fünfjährigen Garantie und der vollen Qualitätskontrolle gesenkt habe. Bei verschiedenen Gelegenheiten, bei denen er über Parallelimporte nach Frankreich klagte, wurde Herrn Setton von den anderen Alleinvertriebshändlern nahegelegt, seine Preise herabzusetzen. Das ganze Jahr 1976 hindurch machten Wechselkursänderungen die deutschen Preise für französische Käufer uninteressant, während die Preise in Großbritannien interessant blieben. 4. Der Hi-Fi-Markt und der Marktanteil der Pioneer-Anlagen in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in Deutschland (21) a) Der Hi-Fi-Markt Der Markt für Hi-Fi- oder High-Fidelity-Geräte ist ein sehr spezifischer Markt für Geräte, die den Originalton möglichst genau wiedergeben sollen. Aufgrund dieses spezifischen Charakters ist der Hi-Fi-Markt enger als der allgemeine Audiomarkt, der alle Rundfunkgeräte, Kassetten- und Radiorekorder, Plattenspieler und Kompaktanlagen einschließt. (22) Obwohl es keine weltweit geltenden Normen gibt, die den Präzisionsgrad definieren, der die Qualitätsparameter für die Bezeichnung Hi-Fi festlegt, wurde die deutsche DIN-45.500-Norm, wenngleich sie jetzt überholt ist, auch ausserhalb der Bundesrepublik häufig benutzt, um die Mindestanforderungen an Geräte anzugeben, die die Bezeichnung Hi-Fi für sich in Anspruch nehmen. Der nach diesem Kriterium definierte Markt umfasst alle Einzelteile, d.h. getrennt verkaufte Hochqualitätskomponenten für Stereosysteme sowie den Spitzenbereich der Kompaktanlagen, d.h. eine Kombination aus Tuner, Kassettendeck, Plattenspieler und Verstärker, die in einem Gerät zusammen mit einer Stereolautsprecheranlage verkauft werden. (23) Geräte, die der vorerwähnten deutschen Norm entsprechen, wie beispielsweise preiswerte Kompaktanlagen, genügen möglicherweise nicht den strengen Normen, die nunmehr von Hi-Fi-Experten angewandt werden. In diesem Qualitätssektor, der als "Hi-Fi" bezeichnet wird - im Gegensatz "mid-fi", in den die Mehrheit der Kompaktanlagen fällt - und der durch hohe Leistung, modernes Design, spezielle Abstimmung auf den Verbrauchergeschmack und hohe Preise gekennzeichnet ist, sind die japanischen Hersteller führend. Dieser Sektor umfasst Erzeugnisse, denen Einzel-Audiokomponenten zugrunde liegen, d.h. Kassettenrekorder, Tonbandgeräte, Plattenspieler, Tuner oder Empfänger, Verstärker und Lautsprechereinheiten. Europäische Hersteller konzentrierten sich demgegenüber bis vor kurzem auf Kompaktanlagen. (24) Das Sortiment von Pioneer bestand aus zwei oder drei Kompaktanlagen. Das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit lag aber auf Einzelelementen. Obwohl Pioneer preisgünstige Modelle am unteren Ende des Sortiments der Einzelelemente anbietet, wie beispielsweise den SA-5300-Verstärker, dürften auch diese Modelle zum echten Hi-Fi-Sektor gehören. Pioneer kann als eines der grössten Spezialunternehmen für die Herstellung von Hi-Fi-Geräten betrachtet werden. In ihrer eigenen Werbung hebt sie häufig ihre führende Stellung bei Hi-Fi hervor. (1)"Anhörung" bedeutet in der vorliegenden Entscheidung die Anhörung, die am 21. November 1978 gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 vom 6.2.1962 und nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. 7.1963 stattfand. (25) b) Marktanteile der Pioneer-Geräte in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland 1. Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, daß Pioneer einen Anteil von etwa ... - ... % am französischen Markt und ... - ... % am Markt des Vereinigten Königreichs habe. Der Marktanteil in der Bundesrepublik Deutschland war als etwas geringer eingeschätzt worden. 2. Nach Pioneer's Alleinvertriebshändlern sahen die Marktanteile wie folgt aus: 2.1. MDF gab seinen Anteil am Gesamt-Audio-Markt für 1977 mit etwa ... % an ; ... - ... % seien durch Parallelimporte nach Frankreich gelangt. Wenn man berücksichtigt, daß der relevante Markt in diesem Fall enger ist als der Gesamt-Audio-Markt, muß MDF's Marktanteil sogar noch höher gewesen sein. 2.2. Shriro erklärte, daß seine Verkäufe von Pioneer-Geräten nur etwa die Hälfte des Marktanteils ausmachten, den die Kommission geschätzt hatte. Indessen kann die Kommission Shriro's Erklärung aus folgenden Gründen nicht akzeptieren: a) Alle Geräte des Pioneer-Programms mit Ausnahme der Autoradios sind dem Hi-Fi-Markt zuzuordnen. b) Die Zahlen, die Shriro in seinen schriftlichen Erwiderungen aus dem Mackintosh Yearbook zitiert hat, stellen tatsächlich in keiner Weise auf den relevanten Markt ab, sondern beziehen sich auf "Audio- und Hi-Fi"-Systeme. 2.3. Melchers schätzte den Pioneer-Anteil am Hi-Fi-Gerätemarkt in Deutschland auf ... %. 3. Auf der Basis der den Hi-Fi-Markt betreffenden Zahlen, welche die Kommission im September 1979 von ... erhalten hat und, auf der Basis der Umsätze von Pioneer's Exklusivhändlern mit Pioneer-Erzeugnissen, waren ihre Marktanteile 1976 wie folgt: >PIC FILE= "T0012782"> Da diese Zahlen sogar höher sind als die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten, und da sie noch nicht einmal die Parallelimporte berücksichtigen, bleibt die Kommission dabei, daß der Marktanteil von "Pioneer"-Geräten 1976 sich auf mindestens ... % in Frankreich, ... % im Vereinigten Königreich und auf etwa ... % in Deutschland belief. B. VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN VON "PIONEER"-GERÄTEN NACH FRANKREICH 1. Ursprung von Paralleleinfuhren von Pioneer-Geräten nach Frankreich (26) Der Beschwerdeführer, Herr B. Iffli, besitzt ein Discountgeschäft Iffli S.A. (im folgenden "Iffli" genannt) in Metz, das elektrische Haushaltsgeräte, Fernsehgeräte und Hi-Fi-Geräte führt. Die Geschäftsräume der Firma befinden sich am Rand der Stadt und umfassen eine Verkaufsfläche von 5 000 m2. In dem im Juni 1976 abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatz von Iffli S.A. ... ffrs, wovon ein Drittel auf Hi-Fi-Geräte entfiel. (27) M. B. Iffli gründete im Jahr 1975 zusammen mit M. Debard, dem Generaldirektor von Auditorium Debard S.A., Le Havre, ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Connexion" für den gemeinsamen Einkauf von Hi-Fi-Geräten. Diese Gruppe, deren Generaldirektor B. Iffli und deren Sekretär M. Debard damals waren, besteht aus 23 Einzelfirmen in ganz Frankreich mit zum Teil beträchtlicher Verkaufsfläche. Im Jahr 1975/76 deckten die Mitglieder etwa ... % ihres Bedarfs an Hi-Fi-Geräten bei Connexion. Dieser Anteil stieg im Jahr 1976/77 auf ... % an. (28) Ein Grossteil der Einkäufe der Connexion-Gruppe wurde bei Alleinvertriebshändlern in Frankreich getätigt. Ein erheblicher Teil ihres Bedarfs wurde aber durch Parallelimporte über eine eigens dazu gegründete Gesellschaft, die Société Megaservice, Lesquin (im folgenden "Megaservice" genannt), gedeckt. Zwischen September 1976 und Februar 1977 kaufte die Connexion-Gruppe Hi-Fi-Geräte im Werte von ... ffrs ein, wovon ... ffrs oder etwa ... % der Gesamteinkäufe der Gruppe auf Parallelimporte verschiedener Marken über Megaservice entfielen. (29) Drei Mitglieder der Gruppe, Iffli, Debard und Pigache, konnten im November 1975 aufgrund ihrer Parallelimporte beispielsweise von Euro Electro S.P.R.L., Brüssel (im folgenden "Euro Electro" genannt), um 26 bis 31 % unter den normalen Einzelhandelspreisen anbieten und starteten deswegen eine Werbekampagne für die Weihnachtszeit. MDF antwortete mit Grossanzeigen in den betreffenden Regionalzeitungen, in denen sie Hi-Fi-Amateure darauf hinwies, daß die unbegrenzte Garantie "Longü Fidélité" nur für die in den Laboratorien von MDF kontrollierten Geräte galt und daß eine sogenannte "garantie internationale Pioneer" nur dem Kundenfang diente. 2. Bestellung von Iffli in Deutschland (30) Kurz nachdem Connexion im November 1975 ihren ersten Auftrag an Euro Electro vergeben hatte, wandte sich B. Iffli an Herrn Weber, Direktor der Firma Jung KG, Saarbrücken (im folgenden "Jung" genannt), mit dem er regelmässige geschäftliche Kontakte unterhielt, um eine zusätzliche Möglichkeit für Parallelimporte zu erlangen. Jung war damals gerade von der Firma Gruoner übernommen worden, bei der die Hauptgeschäftsstelle in Rommelshausen grundsätzlich für alle Grosseinkäufe zuständig war. Herr Iffli, der an mehreren Marken einschließlich "Pioneer" interessiert war, und Herr Weber begaben sich daher am 12. Dezember 1975 nach Rommelshausen, um mit Vertretern von Gruoner - einschließlich des Einkaufschefs Schreiber - zu verhandeln. (31) Die Firma Gruoner, die vorher die Marke "Pioneer" nicht geführt hatte, wandte sich am 15. Dezember 1975 mit einem Fernschreiben an Melchers und bat um ein Eilangebot per Fernschreiben. Melchers verwies Gruoner noch am gleichen Tag an seinen Karlsruher Vertreter, Herrn Full. Nach Verhandlungen mit Herrn Full teilte Gruoner Iffli am 31. Dezember 1975 unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 12. Dezember mit, daß er ein erstes Angebot für einen Teil der Geräte - einschließlich "Pioneer"-Geräte - unterbreiten könne. Die Lieferung sei grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Auftrags möglich. Eine Reihe von Preislisten für verschiedene Marken - darunter eine "Pioneer"- Preisliste - wurde Iffli im Anhang zu dem Schreiben zugesandt. Diese Preise lagen Ende 1975 erheblich (d.h. bis zu etwa 30 %) unter den MDF angebotenen Preisen und waren wesentlich niedriger als die Preise von MDF nach der Senkung im Januar 1976. (32) Auf der Grundlage der Preisangebote von Gruoner vom 12. und 14. Januar 1976 vergab Iffli zwei Aufträge für "Pioneer-Geräte" im Gesamtwert von rund 950 000 DM an Jung. Jung gab diese Bestellung mit Fernschreiben vom 12. und 14. Januar 1976 an Herrn Schreiber weiter, der sie auf 550 000 DM kürzte, da Art und Umfang des Autrags nach seiner Meinung bei Melchers den Eindruck erwecken konnten, daß die bestellten Geräte für die Ausfuhr nach Frankreich bestimmt waren. Herr Schreiber gab dann am 20. Januar 1976 mit zwei getrennten Fernschreiben den Auftrag über 550 000 DM an Melchers weiter. (33) Am 19. Januar 1976 gab Iffli Zolleinfuhrerklärungen ab, die durch Proformarechnungen über einen Gesamtbetrag von 2 233 971 DM (= 3 797 752 ffrs) abgestützt wurden. Dieser Betrag, der erheblich über dem augenblicklichen Auftrag an Jung lag, kann aus der Absicht von Iffli erklärt werden, in den folgenden sechs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.