Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 2 BESTIMMUNGEN UEBER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN, ABSCHNITT 1 OBST UND GEMUESE, ARTIKEL 74

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Avis juridique important | 11979H074 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, VIERTER TEIL UEBERGANGSMASSNAHMEN, TITEL IV LANDWIRTSCHAFT, KAPITEL 2 BESTIMMUNGEN UEBER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN, ABSCHNITT 1 OBST UND GEMUESE, ARTIKEL 74 Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0035 +++++ ARTIKEL 74 BEI OBST UND GEMÜSE FINDET ARTIKEL 59 AUF DEN GRUNDPREIS ANWENDUNG . DER GRUNDPREIS WIRD IN GRIECHENLAND IM ZEITPUNKT DES BEITRITTS AUFGRUND DES UNTERSCHIEDS FESTGESETZT , DER ZWISCHEN GRIECHENLAND UND DER GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG BEI DEM DURCHSCHNITT DER ERZEUGERPREISE WÄHREND EINES FESTZULEGENDEN BEZUGSZEITRAUMS FESTGESTELLT WURDE .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.