Europäische Union

2002/651/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe

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Avis juridique important | 32002D0651 2002/651/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe Amtsblatt Nr. L 215 vom 10/08/2002 S. 0013 - 0022 Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (2002/651/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale Kautschukstudiengruppe (International Rubber Study Group - IRSG) wurde 1944 gegründet, nachdem das seit 1934 geltende Internationale Kautschukregelungssystem beendet war. Auf den Treffen der Delegationsleiter während der sechsunddreißigsten und siebenunddreißigsten Versammlung der Nationen in Tokio (März 1995) und Phuket (April 1996) hat die Gruppe Änderungen der Geschäftsordnung angenommen. (2) Die IRSG ist eine zwischenstaatliche Organisation mit dem Status einer anerkannten internationalen Einrichtung mit Sitz im Vereinigten Königreich, die formell durch ein mit der Regierung des Vereinigten Königreichs geschlossenes und am 14. Februar 1978 unterzeichnetes Abkommen über den Sitz errichtet wurde. In diesem Abkommen sind die Vorrechte und Befreiungen der Gruppe und ihres Sekretariats verankert. Ziel der Gruppe ist es, ein Forum für Diskussionen über die Probleme bei der Herstellung und dem Verbrauch von Natur- und Synthetikkautschuk sowie im Kautschukhandel zu bieten und umfassende statistische Angaben über die Weltkautschukindustrie zu erheben und zu verbreiten. (3) Die Gruppe verfügt über ein Sekretariat, dessen Generalsekretär der Gruppe und dem Exekutivausschuss verantwortlich ist; administrativ untersteht der Generalsekretär dem Exekutivausschuss, der vier bis sechs Mal im Jahr zusammentritt und aus 14, auf dem jährlichen Treffen gewählten Mitgliedsregierungen besteht. Der Vorsitzende der Gruppe wird auf den jährlichen Treffen für zwei Jahre gewählt und gehört von Amts wegen dem Exekutivausschuss an. Die höchste Instanz wird von den Delegationsleitern gebildet; sie treten auf den jährlichen Treffen oder in Sondertreffen zusammen. (4) Die Gruppe bietet ein Forum für Diskussionen über Angelegenheiten der Weltkautschukindustrie und für die Erhebung, Bewertung und Veröffentlichung von maßgeblichen Statistiken über die Produktion und den Verbrauch von Natur- und Synthetikkautschuk und den Kautschukhandel. Die Tätigkeiten der Gruppe werden hauptsächlich durch die Beiträge der Mitgliedsregierungen finanziert. 60 % des genehmigten Haushalts sind durch Grundbeiträge zu decken, die von allen Mitgliedsregierungen in gleicher Höhe eingezahlt werden. Für die restlichen 40 % kommen die Mitgliedsregierungen im Verhältnis zu ihrer Produktion oder ihrem Verbrauch (der jeweils höhere Wert ist maßgebend) an neuem Kautschuk in dem dem jeweiligen Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahr auf. (5) Nach der endgültigen Auflösung der Internationalen Naturkautschukorganisation (INRO) am 31. August 2001 ließe sich der Dialog zwischen Ausfuhrländern und Einfuhrländern von Naturkautschuk in Zukunft am besten durch eine Stärkung der seit langem bestehenden IRSG sichern, die das Forum für Diskussionen über Angebot und Nachfrage von Synthetik- und Naturkautschuk darstellt. (6) Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglieder der IRSG, und zwar Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich. (7) Der Rat der Europäischen Union hat die Kommission aufgrund der Empfehlung seiner Arbeitsgruppe "Grundstoffe" aufgefordert, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Europäische Gemeinschaft dieser Studiengruppe als Vollmitglied beitreten kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Satzung und die Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe (IRSG) werden von der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut der Satzung und der Geschäftsordnung ist beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die berechtigt sind, im Namen der Gemeinschaft das Rechtsinstrument für den Beitritt zur IRSG zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. S. Møller ANHANG SATZUNG UND GESCHÄFTSORDNUNG DER INTERNATIONALEN KAUTSCHUKSTUDIENGRUPPE SATZUNG Wirkungsbereich 1. Die Mitgliedschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe steht Ländern offen, die sich mit der Produktion oder dem Verbrauch von oder dem Handel mit Natur- und Synthetikkautschuk befassen. 2. Die Mitglieder leisten nach einer vereinbarten Berechnungsgrundlage Beiträge zur Finanzierung der Tätigkeiten der Gruppe. 3. Der Sitz der Gruppe befindet sich in London; dort unterhält die Gruppe ein Sekretariat, das ihre Arbeiten erledigt und vor allem Statistiken erhebt und verbreitet. 4. Die Gruppe tritt regelmäßig zu Zeiten und an Orten zusammen, die für die Mitglieder günstig sind, um die statistische Lage zu prüfen und für die Kautschukindustrie relevante Fragen zu erörtern. 5. Die Gruppe erstellt nach Bedarf Studien über die Weltlage im Kautschuksektor, oder lässt solche Studien erstellen, wobei sie insbesondere auf die Bereitstellung umfassender Informationen über das Angebot und die Nachfrage sowie ihre voraussichtliche Entwicklung Wert legt. 6. Die Gruppe erwägt Maßnahmen zur Erhöhung des Weltkautschukverbrauchs. 7. Die Gruppe prüft, wie spezielle Probleme, von denen Mitglieder betroffen sind, sich am besten in Angriff nehmen lassen. Sie kann Berichte und Empfehlungen dazu vorlegen. 8. Andere Regierungen und zwischenstaatliche Organisationen, die ihr Interesse bekunden, können über die durchgeführten Studien und die Ergebnisse der Diskussionen nach Ermessen der Gruppe informiert werden. Pflichten der Mitglieder 9. Die Mitglieder stellen dem Sekretariat soweit möglich Statistiken über die Herstellung und den Verbrauch von Kautschuk und über den Kautschukhandel in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie sonstige einschlägige Angaben über aktuelle Vorausschätzungen und künftige Trends zur Verfügung. 10. 60 % des genehmigten Jahreshaushalts sind durch Grundbeiträge zu decken, die von allen Mitgliedsregierungen in gleicher Höhe eingezahlt werden. 11. Für die restlichen 40 % des genehmigten Haushalts kommen die Mitgliedsregierungen im Verhältnis zu ihrer Produktion oder ihrem Verbrauch (der jeweils höhere Wert ist maßgebend) an neuem Kautschuk in dem dem jeweiligen Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahr auf. Ist es mangels der erforderlichen Statistiken nicht möglich, den Beitrag im Sinne dieser Bestimmung festzulegen, so setzt der Exekutivausschuss anhand der verfügbaren Angaben den zu zahlenden Beitrag fest und sucht die Zustimmung der betroffenen Regierung zu dieser Einschätzung. 12. Neue Mitglieder, die der Gruppe im Laufe des Haushaltsjahres beitreten, leisten ihre Beiträge nach folgendem Schema: i) zwischen 1. Juli und 30. September den vollen Grundbeitrag, ii) zwischen 1. Oktober und 31. Dezember drei Viertel des Grundbeitrags, iii) zwischen 1. Januar und 31. März die Hälfte des Grundbeitrags, iv) zwischen 1. April und 30. Juni ein Viertel des Grundbeitrags. 13. Sämtliche von den Mitgliedsregierungen geschuldeten Beträge sind in den jeweiligen nationalen Währungen zu entrichten, wenn diese zur Währung des Vereinigten Königreichs konvertibel sind. Andernfalls sind sie in der Währung des Vereinigten Königreichs zu entrichten. 14. Sofern die Gruppe nichts anderes beschließt, kommen Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, nicht mehr in den Genuss der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vorrechte, solange nicht sämtliche ausstehende Beträge und die Beiträge für das laufende Jahr beglichen sind. Organisation und Verfahren 15. Die Gruppe tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; der Exekutivausschuss kann zusätzliche Treffen ansetzen. 16. Die Versammlungen finden in London statt oder an einem anderen Ort, den die Gruppe oder der Exekutivausschuss auf Vorschlag einer Mitgliedsregierung festlegt. 17. Jede Mitgliedsregierung benennt einen Vertreter, der sich bei jedem Treffen der Gruppe von Beratern begleiten lassen kann. 18. Kann ein Regierungsvertreter an einem Treffen der Gruppe nicht teilnehmen, so kann sich die Mitgliedsregierung durch eine Ersatzperson vertreten lassen. 19. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einem Treffen die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens drei Hersteller von Naturkautschuk und sechs Naturkautschukverbraucher, von denen mindestens drei Hersteller von Synthetikkautschuk sind. 20. Der Vorstand der Gruppe besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär. 21. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gruppe gewählt; ihre Amtszeit beträgt zwei Haushaltsjahre der Gruppe; Wiederwahl ist möglich. Findet in einem Kalenderjahr das jährliche Treffen der Gruppe nach dem 30. Juni statt, so bleiben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Amt bis auf dem nächsten Treffen der neue Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. 22. Die Gruppe benennt einen Generalsekretär, der das Sekretariat leitet und gegenüber der Gruppe und dem Exekutivausschuss für die Arbeit des Sekretariats verantwortlich ist. 23. Die Gruppe setzt einen Exekutivausschuss ein, der für die Gruppe und in ihrem Namen die Befugnisse ausübt, die ihm auf Beschluss der Gruppe von dieser übertragen werden. Er ist ermächtigt, in dringenden Angelegenheiten im Einklang mit den Zielen und Strategien der Gruppe zu handeln. 24. Die Gruppe kann Ausschüsse oder beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies zu einem gegebenen Zeitpunkt für erforderlich erachtet; Zusammensetzung und Funktionen werden von der Gruppe festgelegt. 25. Die Gruppe genehmigt die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Studien über die Weltlage im Kautschuksektor und sonstige Themen, die sie als relevant erachtet. 26. Möchte ein Beobachter in einer Versammlung der Gruppe das Wort ergreifen, so teilt er diesen Wunsch vor der Sitzung dem Vorsitzenden mit. Dieser kann den Beobachter nach eigenem Ermessen auffordern, zu gegebener Zeit das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende kann einen Beobachter auf einem Treffen der Gruppe auffordern, an den Arbeiten eines Ausschusses teilzunehmen. 27. Die Gruppe kann diese Bestimmungen jederzeit ändern oder überarbeiten. Finanzbestimmungen 28. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. 29. Ein auf das Sekretariat der Internationalen Kautschukstudiengruppe lautendes Bankkonto wird in London geführt. 30. Die Transaktionen über dieses Bankkonto werden mittels Schecks abgewickelt, die von folgenden Personen unterzeichnet werden: i) vom Generalsekretär oder ii) in seiner Abwesenheit vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe oder des Exekutivausschusses oder iii) in deren Abwesenheit von jedem anderen ordentlichen Mitglied des Exekutivausschusses. Übersteigt der Betrag einen vom Exekutivausschuss festzulegenden Hoechstwert, sind zwei Unterschriften erforderlich. 31. Die Bücher des Sekretariats werden vom Generalsekretär geführt. 32. Eingehende Gelder sind unverzüglich auf das Bankkonto einzuzahlen. Der Generalsekretär führt ein Vorschusskonto für kleinere Auslagen und Einnahmen bis zu der vom Exekutivausschuss festgelegten Höhe. 33. Die Gruppe setzt Rechnungsprüfer ein. 34. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedsregierungen nach Ablauf des Haushaltsjahres möglichst rasch eine von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und den Rechnungsprüfern beglaubigte Jahresabrechnung. 35. Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, dass ein Haushaltsentwurf für das nächste Haushaltsjahr erstellt und bis 31. März jedes Jahres dem Exekutivausschuss zur Genehmigung durch die Gruppe vorgelegt wird. Wenn das jährliche Treffen der Gruppe in einem Kalenderjahr nach dem 30. Juni stattfindet, dann wird der dem Exekutivausschuss bis 31. März zur Annahme vorgelegte Haushaltsentwurf den Mitgliedsregierungen zur Stellungnahme übermittelt und der Exekutivausschuss wird ermächtigt, den Haushaltsplan für das Folgejahr unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Mitgliedsregierungen zu genehmigen. 36. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedsregierungen den genehmigten Haushalt und fordert die Zahlung des Gesamtbeitrags, den die jeweilige Regierung gemäß dieses Haushaltsplans zu leisten hat. 37. Für die Reise- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern, die bei Sitzungen der Gruppe anfallen, kommen die jeweiligen Mitgliedsregierungen auf; sie werden nicht aus den Mitteln der Gruppe gedeckt. Exekutivausschuss 38. Der Exekutivausschuss setzt sich aus Mitgliedsregierungen zusammen, die auf dem jährlichen Treffen der Gruppe gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe gehören dem Exekutivausschuss von Amts wegen an. Ausschussmitglieder, die ihre Funktion ein weiteres Jahr auszuüben wünschen, müssen sich auf dem jährlichen Treffen einer Wiederwahl stellen. 39. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit gegeben, wobei zwei Hersteller von Naturkautschuk und zwei Verbraucher (darunter mindestens ein Hersteller von synthetischem Kautschuk) anwesend sein müssen. 40. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses werden von den Ausschussmitgliedern in der Ausschusssitzung gewählt, die unmittelbar auf das jährliche Treffen der Gruppe folgt. 41. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überprüfung des Fortgangs von zwischen den Treffen der Gruppe anstehenden Maßnahmen und bei Bedarf Erteilung weiterer Anweisungen dazu an den Generalsekretär; b) Erwägung von Fragen, die sich zwischen den Treffen der Gruppe ergeben, Abgabe der erforderlichen Empfehlungen (siehe Ziffer 45) und, bei Bedarf und bei Dringlichkeit, Ergreifen von Maßnahmen im Einklang mit den Zielen und Strategien der Gruppe; c) Ausübung der erforderlichen Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit und die finanzielle Geschäftsführung des Sekretariats; d) Vorlage eines Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch die Gruppe oder Genehmigung des Haushalts für das Folgejahr gemäß Ziffer 35; e) Vorlage eines Berichts auf dem jährlichen Treffen der Gruppe über die seit dem vorhergehenden jährlichen Treffen der Gruppe durchgeführten Tätigkeiten; f) Durchführung sonstiger von der Gruppe beschlossener Tätigkeiten für die Gruppe und in ihrem Namen. 42. Der Ausschuss tritt zu den von seinen Mitgliedern beschlossenen Zeiten oder nach Einberufung durch den Generalsekretär zusammen, jedenfalls jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem jährlichen Treffen der Gruppe. 43. Alle Mitgliedsregierungen erhalten die Tagesordnung der Ausschusssitzungen im Voraus und die Sitzungsprotokolle nach deren Genehmigung. 44. Jede Mitgliedsregierung kann bei jeder Sitzung des Ausschusses zugegen sein, wenn sie dies beim Vorsitzenden des Ausschusses beantragt. Sie kann an der Erörterung eines bestimmten Punktes oder an der gesamten Sitzung teilnehmen. 45. Alle Empfehlungen des Ausschusses werden den Mitgliedsregierungen der Gruppe vom Generalsekretär vor ihrer Umsetzung übermittelt, wobei ausreichend Zeit dafür sein muss, dass jedes Mitglied Einwände geltend machen kann, wenn es dies wünscht. Statistikausschuss 46. Der Statistikausschuss setzt sich aus allen Mitgliedern der Gruppe zusammen, die in diesem Ausschuss mitarbeiten möchten; er wird von einem Ausschuss der Kautschukfachstatistiker unterstützt, der von der Gruppe jedes Jahr auf Empfehlung des Statistikausschusses eingesetzt wird. 47. Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden, der in der Regel auch im Ausschuss der Kautschukfachstatistiker den Vorsitz führt. Seine Amtszeit beträgt ein Haushaltsjahr; Wiederwahl ist möglich. Findet in einem Kalenderjahr das jährliche Treffen der Gruppe nach dem 30. Juni statt, so bleibt der Vorsitzende im Amt bis auf dem nächsten Treffen der Gruppe der bisherige Vorsitzende wieder gewählt oder ein neuer Vorsitzender gewählt wird. 48. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: i) Prüfung der Angebots- und der Nachfragesituation von Kautschuk und Berichterstattung darüber; ii) Untersuchung ähnlicher, von der Gruppe zugewiesener Themen und Berichterstattung darüber. 49. Der Ausschuss gibt keine Pressemitteilungen heraus, die nicht von der Gruppe in einer Sitzung oder, außerhalb der Sitzungsperioden, vom Exekutivausschuss oder dem Generalsekretär genehmigt wurden. Generalsekretär und Sekretariat 50. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat. Er ist der Gruppe für dessen Arbeit verantwortlich. 51. Die Zuständigkeiten des Generalsekretärs in Finanzangelegenheiten, bei der Einstellung von Mitarbeitern usw. werden vom Exekutivausschuss auf Weisung der Gruppe im Einzelnen geregelt. In derartigen Angelegenheiten handelt der Generalsekretär als Vertreter aller Mitglieder der Gruppe. 52. Das Sekretariat verrichtet seine Arbeit unparteiisch, es veröffentlicht kein von den Mitgliedsregierungen geliefertes bis dahin unveröffentlichtes Material ohne vorherige Genehmigung der betroffenen Regierung, und es setzt keine politischen Diskussionen in Gang. 53. Das Sekretariat erfuellt folgende Aufgaben: i) Es versorgt die Gruppe mit möglichst guten statistischen Angaben und Informationen über weiter reichende, für den Kautschuksektor relevante Wirtschaftsfragen. ii) Es dient während der Zeit zwischen den Treffen der Gruppe in Kautschukfragen als Bindeglied zwischen den Mitgliedsregierungen. iii) Es bereitet die Treffen der Gruppe vor. iv) Es hält Verbindung mit den anderen internationalen Organisationen, deren Arbeit für die Tätigkeiten der Gruppe relevant und von Interesse ist. v) Es führt die Studien durch, die die Gruppe gemäß Ziffer 5 und 25 anordnet. GESCHÄFTSORDNUNG Auf den Treffen der Delegationsleiter während der 36. und 37. Versammlung der Nationen in Tokio und Phuket hat die Gruppe Änderungen der Geschäftsordnung angenommen. Die Regeln 1 bis 10 wurden auf dem Treffen am 1. und 2. März 1995 angenommen und traten am 2. März 1995 in Kraft. Die Regeln 11 und 12 wurden auf dem Treffen am 15. und 16. April 1996 angenommen und traten am 16. April 1996 in Kraft. Regel 1 Abstimmungsverfahren a) In den Sitzungen der Gruppe, des Exekutivausschusses und der sonstigen Ausschüsse werden Beschlüsse nach Möglichkeit einvernehmlich gefasst, ohne Gegenstimmen, Einwendungen oder Vorbehalte. Die Vorsitzenden der Treffen bemühen sich stets um Einvernehmlichkeit; werden Vorbehalte geltend gemacht, so ist, soweit möglich, ausreichend Zeit vorzusehen, um einen Kompromiss zu finden und die Zustimmung aller zu erreichen. b) Kann nach Ansicht des Vorsitzenden einer Sitzung über eine Sache kein Einvernehmen erzielt werden, so wird abgestimmt. c) Die Abstimmung wird in der Regel unter Wahrung der größtmöglichen Transparenz bei der Entscheidungsfindung durchgeführt. Es liegt im alleinigen Ermessen des Vorsitzenden der Sitzung, ob durch Handheben oder namentlich abgestimmt wird. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden entscheiden, dass eine geheime Stimmabgabe oder eine Briefwahl der entsprechenden Mitglieder erforderlich ist. d) Beschlüsse, über die abgestimmt wird, werden vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe e) in der Regel mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden angenommen, wobei für einen Beschluss der Gruppe die Zustimmung von mindestens drei Herstellern von Naturkautschuk und drei Kautschukverbrauchern, darunter zwei Hersteller von Synthetikkautschuk, erforderlich ist und für einen Beschluss des Exekutivausschusses die Zustimmung von mindestens zwei Herstellern von Naturkautschuk und zwei Verbrauchern, darunter ein Hersteller von Synthetikkautschuk. e) Einer Abstimmung unterzogene Beschlüsse über i) die Genehmigung des Haushalts oder einen Haushaltsvorschlag, ii) die Befreiung von Pflichten, die Aussetzung von Rechten oder den Ausschluss einer Mitgliedsregierung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden, wobei die Zustimmung der einfachen Mehrheit der jeweils getrennt gezählten Naturkautschukhersteller und Verbraucher erforderlich ist. f) Einer Abstimmung unterzogene Beschlüsse über i) eine Änderung oder die Beendigung des Abkommens über den Sitz, ii) eine Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung, iii) den Ort des Sitzes können nur einstimmig angenommen werden. g) Der Generalsekretär kann mit Zustimmung des Vorsitzenden des Exekutivausschusses einen Vorschlag der Briefabstimmung durch den Exekutivausschuss unterziehen, wenn eine rasche Entscheidung erforderlich ist. Die Mitglieder können dem Vorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder ihn an das nächste Treffen des Exekutivausschusses verweisen. Zur Annahme ist der in den Buchstaben d) und e) genannte Anteil an Ja-Stimmen erforderlich; die Entscheidung wird jedoch bis zur nächsten Sitzung des Exekutivausschusses zurückgestellt, wenn zwei Naturkautschukhersteller und zwei Verbraucher (darunter ein Hersteller von Synthetikkautschuk) dies verlangen. h) Der Vorsitzende des Exekutivausschusses kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit des Exekutivausschusses jeden Vorschlag einer Briefabstimmung durch die Mitglieder der Gruppe unterziehen. Die Mitglieder der Gruppe können den Vorschlag annehmen, ihn ablehnen oder in an ein jährliches Treffen oder ein Sondertreffen der Gruppe verweisen. Zur Annahme ist der in den Buchstaben d) und e) genannte Anteil an Ja-Stimmen erforderlich; die Entscheidung wird jedoch an das jährliche Treffen oder ein Sondertreffen der Gruppe verwiesen, wenn drei Naturkautschukhersteller und drei Verbraucher (darunter zwei Hersteller von Synthetikkautschuk) dies verlangen. i) Bei einer Briefabstimmung ist die Stimme in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Versanddatum abzugeben; in außergewöhnlich dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Exekutivausschusses aber eine Verkürzung der Frist auf nicht weniger als sieben Tage genehmigen. Regel 2 Befugnisse des Exekutivausschusses Unbeschadet der durch die Ziffern 35 und 41 der Satzung verliehenen Befugnisse ist der Exekutivausschuss nicht berechtigt, über folgende Angelegenheiten zu entscheiden: a) Entbindung einer Mitgliedsregierung von Pflichten der Mitgliedschaft, b) Aussetzung von Rechten einer Mitgliedsregierung, c) Ausschluss einer Mitgliedsregierung, d) Neuverhandlung, Erweiterung oder Beendigung des Abkommens über den Sitz, e) Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung, f) Ort des Sitzes, g) Bestellung des Generalsekretärs. Er kann diese Angelegenheiten jedoch erörtern, um der zusammentretenden Gruppe Empfehlungen zu geben. Regel 3 Mitgliedsbeiträge a) Die Mitgliedsbeiträge werden am 1. Juli eines jeden Jahres fällig. b) Hat eine Mitgliedsregierung ihre Beiträge nicht bis 1. Dezember vollständig gezahlt, so ersucht der Generalsekretär um sofortige Bezahlung. c) Wird der Betrag nicht bis 1. Februar vollständig beglichen, so meldet der Generalsekretär die Außenstände dem Exekutivausschuss, der - falls er unter besonderen Umständen nicht anders entscheidet - der Gruppe die Aussetzung sämtlicher Stimmrechte der entsprechenden Mitgliedsregierung empfiehlt. d) Wird der Betrag nicht bis 1. April vollständig beglichen, so empfiehlt der Exekutivausschuss - falls er unter besonderen Umständen nicht anders entscheidet - der Gruppe die Aussetzung sämtlicher Dienste des Sekretariats für die entsprechende Mitgliedsregierung. e) Die Empfehlungen im Sinne der Buchstaben c) und d) können gemäß der Regel 1 Buchstabe h) der Briefabstimmung durch die Gruppe unterzogen werden. f) Hat eine Mitgliedsregierung ihre Beiträge b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.