Europäische Union

2002/651/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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is Ende des Haushaltsjahres nicht vollständig bezahlt, so erhöht sich der fällige Betrag um die jährliche Inflationsrate des Sitzlandes, die auch zur Berechnung des Haushalts für jedes Jahr, für das Beiträge ausstehen, herangezogen wird. Der angepasste Betrag wird vom Generalsekretär zum Ende jedes Viertels des Haushaltsjahres berechnet und der Mitgliedsregierung bekannt gegeben. Diese Bestimmung ist nicht auf Beträge anzuwenden, die vor dem 30. Juni 1995 fällig waren. g) Werden nach dieser Bestimmung Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen, so bleibt das Recht der betroffenen Mitgliedsregierung unberührt, in allen Sitzungen der Gruppe vertreten zu sein, in denen die Umstände ihrer Mitgliedschaft erörtert werden, oder in diesen Sitzungen vorstellig zu werden; derartige Beschlüsse oder Maßnahmen verhindern oder verzögern nicht die Erörterungen der Gruppe über die Aussetzung der Mitgliedschaft der betroffenen Regierung gemäß Ziffer 14 der Satzung. Regel 4 Wiederaufnahme in die Gruppe Ein Antrag auf Wiederaufnahme einer nach Ziffer 14 der Satzung suspendierten Regierung mit ausständigen Zahlungen wird vom Exekutivausschuss geprüft, wobei eine Einigung über die Tilgung der Schulden gesucht wird. Eine solche Einigung wird der Gruppe auf einer Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Regel 5 Austritt aus der Gruppe Eine Mitgliedsregierung hat dem Generalsekretär bis 1. Februar schriftlich ihren Austritt bekannt zu geben, damit der Austritt am 30. Juni wirksam wird; meldet eine Mitgliedsregierung ihren Austritt nach dem 1. Februar, so schuldet sie den Mitgliedsbeitrag für das folgende Haushaltsjahr; wurde der Austritt jedoch aufgrund einer Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung beschlossen, die für die Mitgliedsregierung unannehmbar ist, so kommen die Bestimmungen über die Vorankündigung des Austritts und die Zahlungsverpflichtung nicht zur Anwendung. Der Generalsekretär unterrichtet die übrigen Mitgliedsregierungen so bald wie möglich über eine erhaltene Austrittserklärung. Regel 6 Einsetzung und Aufgabenbereich der Rechnungsprüfer a) Die Einsetzung der Rechnungsprüfer gemäß Ziffer 33 der Satzung erfolgt auf Empfehlung des Generalsekretärs; dieser überwacht in Absprache mit dem Vorsitzenden des Exekutivausschusses die Leistungen der Rechnungsprüfer und ruft mindestens alle vier Jahre zur Einreichung von Angeboten staatlich zugelassener Rechnungsprüfungsfirmen auf. b) Der Aufgabenbereich der Rechnungsprüfer wird jährlich vom Exekutivausschuss festgelegt; dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und der Geschäftsführung des Sekretariats in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen sind. Regel 7 Jährliches Treffen a) Der Generalsekretär sieht im Haushaltsplan einen ausreichenden Betrag für die Abhaltung eines Treffens der Gruppe in London vor. b) Wenn die Gruppe auf Einladung einer Mitgliedsregierung zusammentritt, dann kommt die einladende Regierung für die dem Sekretariat im Zusammenhang mit dem Treffen entstehenden Kosten auf, die den Ansatz im Haushaltsplan übersteigen. c) Liegen die dem Sekretariat im Zusammenhang mit dem Treffen entstandenen Kosten unter dem Haushaltsansatz, so wird der Differenzbetrag dem Betriebskapital zugeschlagen. Regel 8 Wirtschaftsausschuss a) Die Gruppe setzt einen Wirtschaftsausschuss ein, der auf jeder Versammlung und jedem Treffen der Gruppe zusammentritt. Er setzt sich aus allen Mitgliedern der Gruppe zusammen, die darin mitarbeiten möchten, und wird von einem Branchenbeirat unterstützt. b) Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, der ad personam benannt wird, wird vom Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. c) Der Ausschuss setzt sich über wirtschaftliche und wirtschaftlich-technische Punkte des Arbeitsprogramms des Sekretariats ins Einvernehmen und beobachtet und überprüft diese Angelegenheiten. Er legt der Gruppe Empfehlungen über die Aufnahme und Fortführung von Arbeiten an Studien vor, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie über deren Veröffentlichung. d) Bei der Erwägung des Arbeitsprogramms berücksichtigt der Wirtschaftsausschuss alle Bemerkungen und Empfehlungen des Branchenbeirats. Regel 9 Branchenbeirat a) Der Wirtschaftsausschuss richtet einen Branchenbeirat ein, der als Verbindungsglied zu den Akteuren der Kautschukbranche, d. h. zu Industrie und Handel, zu akademischen Stellen sowie zu Forschung und Technologie, dient. Diese Akteure können über den Beirat zu der Ausrichtung und dem Inhalt des Arbeitsprogramms des Sekretariats beitragen und dem Wirtschaftsausschuss entsprechende Anmerkungen und Empfehlungen vorlegen. b) Den Vorsitz im Branchenbeirat führt der Generalsekretär. c) Die Mitglieder des Branchenbeirats werden dem Wirtschaftsausschuss vom Sekretariat und den Mitgliedern des Beirats empfohlen, wobei darauf zu achten ist, dass die Interessen in einem repräsentativen Querschnitt vertreten sind und dass die Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen zur Verfügung stehen. Der Beirat übermittelt dem Wirtschaftsausschuss für jedes Treffen eine Mitgliederliste zur Genehmigung. d) Der Branchenbeirat tritt unmittelbar vor jeder Versammlung und jeder Gruppensitzung sowie zu anderen, vom Exekutivausschuss vereinbarten Zeitpunkten zu folgenden Zwecken zusammen: i) Erörterung der wirtschaftlichen und wirtschaftlich-technischen Faktoren, die sich auf die Elastomerindustrie auswirken, sowie deren künftiger Entwicklung; ii) Prüfung und Erörterung der Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms des Sekretariats und Empfehlung von Punkten, die in das Programm aufgenommen werden sollten; iii) Prüfung und Beobachtung des Fortgangs von Projekten, die aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe oder anderen Einrichtungen finanziert werden, und Prüfung neuer Vorschläge für Ansuchen um Finanzierung; iv) Vorlage der für erforderlich gehaltenen Berichte und Empfehlungen an den Wirtschaftsausschuss. e) Die Mitglieder des Branchenbeirats haben ein Recht auf kostenlose Teilnahme am Internationalen Kautschukforum, wenn sie an der unmittelbar vor dem Forum stattfindenden Sitzung des Beirats teilnehmen. Regel 10 Gremium der Wirtschaftspartner a) Der Generalsekretär setzt ein Gremium der Wirtschaftspartner ein, das die Interaktion zwischen der Wirtschaft und dem Sekretariat fördern soll. Unternehmen oder Einrichtungen, die ein Interesse an der Kautschukindustrie haben, können gegen Bezahlung eines angemessenen Jahresbeitrags Mitglieder dieses Gremiums werden. b) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jedes Jahr vom Exekutivausschuss genehmigt. Seine Höhe wird unter Berücksichtigung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vorteile festgelegt, wobei eine entsprechende Staffelung zwischen Unternehmen bzw. Einrichtungen, die in Mitgliedstaaten beheimatet sind, und solchen aus Nicht-Mitgliedstaaten vorgenommen wird. c) Die Mitglieder des Gremiums der Wirtschaftspartner haben Anspruch auf folgende Vergünstigungen: i) kostenloser Bezug des Rubber Statistical Bulletin und des International Rubber Digest; ii) kostenloser Bezug sämtlicher vom Sekretariat aufgrund des Arbeitsprogramms erstellter Unterlagen; iii) kostenloser Zugriff auf die Informationsdatenbank des Sekretariats und auf Informationen der Sekretariatsmitarbeiter, sofern der Aufwand für die Bereitstellung dieser Informationen innerhalb der üblichen Arbeitsbelastung der betroffenen Mitarbeiter bleibt; iv) ein kostenloser Platz bei jedem Internationalen Kautschukforum; v) eine Einladung an eine Person zur Teilnahme an Treffen der Kautschukfachstatistiker und des Branchenbeirats, wenn die Teilnahmekosten vom Gremiumsmitglied getragen werden. d) Der Anspruch auf die sich aus der Mitgliedschaft im Gremium der Wirtschaftspartner ergebenden Vergünstigungen erlischt, wenn der jährliche Beitrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Jahrestag des Beitritts bezahlt ist. Bis zur Begleichung des ausständigen Mitgliedsbeitrags werden keine Unterlagen und Berichte zur Verfügung gestellt. Regel 11 Bestellung von stellvertretenden Vorsitzenden a) In der Regel bestellt oder wählt die Gruppe für jeden Ausschuss und jedes beratende Gremium gemäß Ziffer 24 der Satzung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit des gewählten Vorsitzenden des Ausschusses oder des beratenden Gremiums dessen Funktion wahr. Sind beide abwesend, so wird für die jeweilige Sitzung einer der Anwesenden zum Vorsitzenden gewählt. b) Der Statistikausschuss wählt bei jeder Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder seinen eigenen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser wird namentlich benannt; er bleibt bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses im Amt und kann wieder gewählt werden. c) Der Ausschuss der Kautschukfachstatistiker wählt bei jeder Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder seinen eigenen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser wird namentlich benannt. Sofern seine Benennung durch den Statistikausschuss bestätigt wird, bleibt er bis zur nächsten Jahressitzung des Ausschusses der Kautschukfachstatistiker im Amt. Wiederwahl ist möglich. d) Der Wirtschaftsausschuss wählt aus den Reihen seiner Mitglieder seinen eigenen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser wird namentlich benannt; er bleibt zwei Jahre im Amt und kann wieder gewählt werden. e) Der Branchenbeirat wählt bei jeder Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder seinen eigenen stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser wird namentlich benannt. Sofern seine Benennung durch den Wirtschaftsausschuss bestätigt wird, bleibt er bis zur nächsten Jahressitzung des Beirats im Amt. Wiederwahl ist möglich. Regel 12 Bestellung des Generalsekretärs a) Die Bestellung des Generalsekretärs gemäß Ziffer 22 der Satzung erfolgt auf einer Sondersitzung der Gruppe oder in einem Treffen der Delegationsleiter. Der Generalsekretär wird unter nicht mehr als zwei Kandidaten ausgewählt, die der Gruppe von einem zu diesem Zweck eingesetzten Auswahlkomitee empfohlen werden. b) Das Auswahlkomitee wird vom Exekutivausschuss eingerichtet, in der Regel mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generalsekretärs. c) Das Auswahlkomitee besteht aus dem Vorsitzenden der Gruppe und dem Vorsitzenden des Exekutivausschusses, die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Komitee führen, sowie aus weiteren Mitgliedern des Exekutivausschusses, die ihr Interesse an der Mitarbeit im Komitee bekunden. Der amtierende Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Auswahlkomitees als Berater ohne Stimmrecht teil. Sämtliche Kosten, die durch die Teilnahme ihrer Vertretung an Treffen des Auswahlkomitees und am Auswahlverfahren entstehen, werden von den Mitgliedsregierungen getragen. d) Das Auswahlkomitee legt das Format einer Anzeige zur Ausschreibung der Stelle des Generalsekretärs fest. Die Anzeige wird zweimal in der entsprechenden Rubrik des Blattes The Economist und einmal im Rubber Statistical Bulletin und im International Rubber Digest geschaltet. Jede Mitgliedsregierung erhält ein Exemplar der Stellenausschreibung zur Verbreitung in der Kautschukwirtschaft ihres Landes. e) In der Stellenausschreibung ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass die Bestellung vorerst für einen Zeitraum von drei Jahren in einer der Dienstklasse D 1 der Vereinten Nationen entsprechenden Einstufung erfolgt und dass die bei Vorstellungsgesprächen anfallenden Kosten vom Bewerber zu tragen sind. f) Bewerbungen nimmt der Generalsekretär entgegen. Er ist für den verwaltungstechnischen Teil des Einstellungsverfahrens zuständig. g) Das Auswahlkomitee tritt nach Bedarf zusammen, um eine Liste von nicht mehr als sechs Kandidaten für Vorstellungsgespräche zu erstellen. In diesem Auswahlverfahren ist Bewerbern der Vorzug zu geben, die Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind und über einen anerkannten facheinschlägigen Universitätsabschluss oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation sowie über Erfahrungen in der Kautschukindustrie verfügen. h) Die Gespräche mit den aufgelisteten Bewerbern dienen dazu, einstimmig oder einvernehmlich einen Kandidaten auszuwählen, der über die erforderliche Erfahrung, Persönlichkeit, und Unparteilichkeit verfügt und in der Lage ist, effizient mit hochrangigen Beamten der Mitgliedsregierungen und anderer Regierungen sowie mit internationalen und privaten Organisationen zusammenzuarbeiten. Dieser Kandidat wird der Gruppe zur Ernennung zum Generalsekretär vorgeschlagen. Kann sich das Komitee nicht auf einen Kandidaten einigen, so können der Gruppe zwei einvernehmlich bestimmte Kandidaten genannt werden. In der Regel wird ein Ersatzkandidat vorgeschlagen, für den Fall, dass der gewählte Bewerber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Posten nicht antreten kann. i) Die Bestellung des Generalsekretärs erfolgt auf einem Sondertreffen der Gruppe oder in einem Treffen der Delegationsleiter, das bei Bedarf angesetzt wird. Kann bei Vorlage von zwei Namen durch das Auswahlkomitee über die Benennung nicht einstimmig oder einvernehmlich entschieden werden, so wird gemäß Regel 1 Buchstaben b) und c) der Geschäftsordnung abgestimmt. Die Entscheidung bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden, wobei die Zustimmung der einfachen Mehrheit der jeweils getrennt gezählten Naturkautschukhersteller und Verbraucher erforderlich ist. Eine Abstimmung mittels Brief ist nicht möglich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.