Europäische Union

98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0335. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd daher teureren Vorkommen hat, weswegen sein Marktanteil in den letzten Jahren zurückging (siehe Anhang III). Daraus erwächst Amplats/LPD ein strategischer Vorteil gegenüber Implats. (114) Stillwater und Inco, die Platin als Nebenprodukt von Palladium bzw. Nickel gewinnen, sind als Anbieter nur von marginaler Bedeutung. Auch das vierte südafrikanische Bergwerk, Northam, kommt nur auf einen Marktanteil zwischen [<5 %] und [<5 %]. Auch dort sind die Vorkommen tief gelegen und nur unter hohen Kosten abbaubar, so daß die Zukunft dieses Anbieters wegen der geringen Rentabilitätsaussichten fraglich ist. (115) Die Konzerne AAC und Gencor sind als Anteilseigner von Gold Fields of South Africa, des Mehrheitsaktionärs von Northam, miteinander verbunden. Der geplante Zusammenschluß verbindet AAC und Gencor über die Minderheitsbeteiligung von Implats an LPD. (116) Schließlich dürfte, wie oben ausgeführt, das Recycling nur geringe Auswirkungen auf den Platinmarkt haben, die durch die Wettbewerbsstruktur der Recyclingindustrie weiter eingeschränkt werden. Die größten Recyclingunternehmen in Europa sind die Union Minière und Degussa. Aber auch Primärhersteller wie Implats und der russische Hersteller gewinnen Platin aus Altkatalysatoren. Sie haben gegenüber der Union Minière und Degussa einen Wettbewerbsvorteil, da sie das Recycling nur nebenher und damit zu geringeren Kosten betreiben. Langfristig könnte die Rentabilität der Recyclingtätigkeiten von Unternehmen wie Union Minière und Degussa durch die Aktivitäten der Primärerzeuger bedroht werden. (117) Der geplante Zusammenschluß wird folglich mit Amplats und LPD die beiden Hersteller mit den besten Vorkommen zusammenbringen. Wenn der russische Hersteller, wie erwartet, seine Veräußerung der Lagerbestände einstellt, wird der kumulierte Marktanteil von Amplats/LPD bei Platin wahrscheinlich auf [55-60 %] steigen. Wettbewerber wären voraussichtlich Implats und der russische Hersteller; keines dieser beiden Unternehmen würde jedoch in der Lage sein, das Verhalten von Amplats/LPD zu beeinflussen. Implats befindet sich strategisch gegenüber Amplats/LPD im Nachteil, da diese beiden Unternehmen Zugriff auf billigere Vorkommen haben, und das mit schweren Umweltschäden belastete Bergwerk des russischen Herstellers befindet sich in einem schlechten Zustand und benötigt dringend neue Investitionen. Potentieller Wettbewerb (118) Wie oben ausgeführt, befinden sich die hochwertigen Erzvorkommen der Welt in den Händen von Amplats, Implats, LPD und Rußland. Dieser Umstand ist eine eindeutige Marktzutrittsschranke. Das einzige neue Bergwerk, das in naher Zukunft Platinmetalle produzieren dürfte, ist das Hartley-Bergwerk in Simbabwe, wo die Förderung Mitte 1997 beginnen dürfte. Gerechnet wird mit einer Jahresfördermenge von bis zu 150 000 Unzen (weniger als 3 % der Erzeugung weltweit). (119) In absehbarer Zeit wird es auf dem Platinmarkt somit nicht zu einem nennenswerten potentiellen Wettbewerb kommen. Keine ausgleichende Nachfragemacht (120) Der größte Teil der Nachfrage nach Platin entfällt auf gewerbliche Abnehmer, die in der Regel über langfristige Lieferverträge verfügen. Die Verarbeiter und andere gewerbliche Abnehmer sind aber nicht die Endkunden. Es ist unwahrscheinlich, daß die Endabnehmer von Platinerzeugnissen über eine bedeutende ausgleichende Nachfragemacht verfügen, weil die Erzeugnisse unersetzbar sind und es eine große Anzahl solcher Endkunden gibt. Die Verarbeiter und anderen gewerblichen Abnehmer können Preiserhöhungen somit einfach an die Endabnehmer weitergeben. Zwei der größten Verarbeiter schließlich, Johnson Matthey und Engelhard, sind mit Amplats verbunden, wodurch jede potentielle Nachfragemacht endgültig geschwächt wird. Zusammenfassung (121) Der Zusammenschluß wird eine beherrschende Stellung von AAC auf dem Platinmarkt begründen. Der gemeinsame Marktanteil von Amplats und LPD belief sich 1996 auf ca. [40-45 %]. Amplats und LPD sind wegen ihrer umfangreichen, kostengünstig abbaubaren Vorkommen für absehbare Zeit die einzigen Erzeuger mit nennenswerten Wachstumsaussichten und würden den Platinmarkt der Zukunft entscheidend prägen. Ihr kumulierter Marktanteil wird voraussichtlich in den nächsten Jahren auf [55-60 %] wachsen. Außerdem sind sowohl Implats als auch Northam mit beiden Unternehmen verbunden, und AAC ist indirekt an nachgelagerten Verarbeitungs- und Handelsunternehmen beteiligt. Wegen der sich daraus ergebenden übermächtigen Marktstellung in der Platinindustrie wäre Amplats/LPD in erheblichem Ausmaß von Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern unabhängig. (122) Die Branche rechnet überdies mit einer Halbierung des russischen Marktanteils in den nächsten ein bis zwei Jahren und einem weiteren Anstieg der Platinnachfrage in den nächsten zehn Jahren. Das entsprechende Angebotsdefizit würde, falls es nicht durch neue Quellen gedeckt wird, die Preise in die Höhe treiben. Da die von Implats kontrollierten Vorkommen teurer sind, wird das Angebotsdefizit beim derzeitigen Stand der Preise höchstens in geringem Ausmaß durch diesen Wettbewerber gedeckt werden können. Auch die Bergwerke der USA und Simbabwes und die Schrottverwerter werden nur begrenzt zusätzliches Platin anbieten können. Die Hauptquelle für zusätzliches Platin zur Schließung der Angebotslücke wird damit Amplats/LPD sein. Wegen der Preisinelastizität der Nachfrage innerhalb der gegenwärtigen Preisspanne könnte Amplats/LPD somit den Platinpreis eigenmächtig erhöhen und wäre in erheblichem Ausmaß von Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern unabhängig. C. Rhodium (123) Wie bei Platin verfügte Amplats/LPD 1996 über einen kumulierten Marktanteil von [45-50 %] (ohne Recycling) bzw. [45-50 %] (mit Recycling). Die Wettbewerbsstruktur ähnelt der des Platinmarkts. Aus ähnlichen Erwägungen wie im Fall von Platin kommt die Kommission auch hier zu dem Ergebnis, daß durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung entsteht. VII. ZUSAGEN VON AAC (124) Um die Wettbewerbsprobleme zu lösen, hat AAC sowohl mit der Anmeldung als auch innerhalb der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 vorgesehenen Frist - am 26. März 1997 - mehrere Zusagen angeboten, die jedoch die Bedenken der Kommission nicht ausräumen konnten. Am 9. April 1997 hat AAC daher eine überarbeitete Fassung der angebotenen Verpflichtungserklärungen vorgelegt. Die überarbeiteten Zusagen wurden am 17. April 1997 abschließend in Kraft gesetzt. Dieses Schreiben vom 17. April 1997 und die beigefügte umfassende Dokumentation enthalten die Einzelheiten der überarbeiteten Zusagen, die in dieser Entscheidung nicht aufgeführt sind. (125) Die überarbeiteten Zusagen wurden nicht innerhalb der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 vorgesehenen Frist vorgelegt. Diese Verordnung eröffnet der Kommission jedoch die Möglichkeit, die Dreimonatsfrist unter außergewöhnlichen Umständen auszudehnen. AAC hatte bereits innerhalb der Dreimonatsfrist Zusagen vorgelegt, sich aber im Anschluß an ihre Behandlung in der Zusammenkunft des Beratenden Ausschusses vom 2. April bereit erklärt, diese Zusagen zu überdenken und binnen einer Woche angemessene Korrekturen anzubieten. Eine Ausnahme bildet dieser Fall, weil es sich bei dem im Beratenden Ausschuß behandelten Entwurf um eine kombinierte Entscheidung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Fusionskontrollverordnung handelte. Die Anordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthielten genau jene Auflagen, die auch von AAC in der überarbeiteten Verpflichtungserklärung vorgelegt wurden. Da der Zusammenschluß bereits vollzogen worden ist und um überfluessige Nachteile für AAC und ihre verbundenen Unternehmen zu vermeiden, sollte AAC jene größere Flexibilität zugestanden werden, die mit einer Umsetzung von sich aus eingegangener Verpflichtungen anstelle wortgleicher, durch eine Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 angeordneter Auflagen verbunden wäre. Sowohl den Mitgliedstaaten als auch dritten Parteien ist ein angemessener Zeitraum eingeräumt worden, um ihre Stellungnahmen zu den überarbeiteten Verpflichtungserklärungen abzugeben. (126) Die Verpflichtungserklärungen enthalten u. a. die Zusage einer Übertragung von Lonrho-Anteilen ("Treuhandanteil") von AAC und DBCM an eine unabhängige Treuhandgesellschaft, so daß bei AAC, DBCM, CHIL und Southern zusammen nur noch über 9,99 % Anteile verbleiben. [ . . . ] lang ab dem Datum dieser Entscheidung dürfen AAC und DBCM die mit den Treuhandanteilen verbundenen Stimmrechte nur nach vorheriger Zustimmung der Kommission ausüben. Außerdem wird sich der Treuhänder der Ausübung der Stimmrechte enthalten. [ . . . ] (127) Außerdem haben sich AAC und DBCM verpflichtet, den Konzernanteil zu veräußern, so daß die kumulierte Beteiligung von AAC, DBCM, CHIL und Southern nach Ablauf der [ . . . ] Frist nicht über 9,99 % beträgt. Falls Lonrho jedoch seine gesamte Beteiligung an Eastern Platinum Limited und Western Platinum Limited an einen unabhängigen Dritten verkauft, erlischt die Veräußerungspflicht für AAC und DBCM. Bei dem unabhängigen Dritten darf es sich auch um Gencor Limited handeln, falls das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 gegen die Kommission entscheiden sollte. (128) Sollten AAC und DBCM den Treuhandanteil nicht binnen [ . . . ] ab dem Datum dieser Entscheidung veräußert haben, beauftragt AAC eine Investmentbank oder eine ähnliche Einrichtung damit, gemeinsam mit ihr nach einem Käufer zu suchen. Die Investmentbank wird unwiderruflich angewiesen, den Treuhandanteil innerhalb der [ . . . ] Frist an eine oder mehrere Parteien zu verkaufen, die nicht mit AAC in Verbindung stehen. (129) Schließlich wird AAC den Rücktritt ihres Vertreters T.C.A. Wadeson von seiner Position als Vorstandsmitglied bei Lonrho binnen [ . . . ] ab dem Datum dieser Entscheidung veranlassen. Die Kommission erhebt jedoch keine Einwände dagegen, daß AAC nach Übertragung des Treuhandanteils auf die Treuhandgesellschaft im Einklang mit den Articles of Association des Unternehmens einen Kandidaten für den Lonrho-Vorstand vorschlägt. (130) Für die Zeit, in der AAC über einen Vertreter im Lonrho-Vorstand verfügt und der Treuhandanteil in den Händen der Treuhandgesellschaft ist, haben AAC und Lonrho eine Begrenzung der Kompetenzen des AAC-Vertreters in dem Sinne vereinbart, daß er nicht an in bezug auf LPD geschäftlich sensiblen Informationen usw. beteiligt sein wird. Die Begrenzung bezieht sich auf den Lonrho-Vorstand, die Tätigkeit der LPD-Aktionäre sowie Geschäftsvereinbarungen und wird von einer unabhängigen Vertrauensperson überwacht, die der Kommission berichtet. VIII. WÜRDIGUNG DER ÜBERARBEITETEN VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG (131) Die überarbeitete Verpflichtungserklärung trägt den wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung, daß AAC und Lonrho ihre Geschäftstätigkeiten zusammenlegen und auf den Märkten für Platin und Rhodium eine beherrschende Stellung einnehmen würden. Die Kommission ist überzeugt, daß die Verringerung der Anteile von AAC auf 9,99 % alle Möglichkeiten beseitigt, bestimmenden Einfluß auf Lonrho auszuüben. Dies wird erreicht werden, indem entweder Anteile von AAC und DBCM an Lonrho veräußert werden und diese beiden Unternehmen damit zu passiven Anteilseignern werden oder Lonrho LPD abstößt. (132) Die Übertragung des Treuhandanteils und die Benennung einer Investmentbank zur Überwachung und gegebenenfalls zur Durchführung des Verkaufs sind strukturelle Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung. (133) Zudem ist die Veranlassung von Herrn T.C.A. Wadeson zum Rücktritt aus dem Lonrho-Vorstand eine logische Konsequenz der Übertragung des Treuhandanteils auf die Treuhandgesellschaft, da Herr Wadeson ernannt wurde, als AAC in den Vereinbarungen vom 13. und 15. März und 12. April 1996 ein Optionsrecht auf Lonrho-Aktien erhielt. Zum Zeitpunkt der Ernennung war AAC am gesamten Aktienpaket von Lonrho interessiert, dessen Erwerb ihr eine bestimmende Einflußnahme auf Lonrho ermöglicht hätte. Da AAC und DBCM andererseits Großaktionäre von Lonrho bleiben, würde die Kommission keine Einwände erheben, wenn eine von AAC benannte Person im Einklang mit den Articles of Association des Unternehmens in den Lonrho-Vorstand berufen würde. (134) Die Kommission ist jedoch auch der Ansicht, daß AAC bestimmte Auflagen zu erteilen sind, um die wirksame Umsetzung der überarbeiteten Verpflichtungserklärung zu gewährleisten. Diese Auflagen betreffen die Wahrnehmung der Stimmrechte des Treuhandanteils durch die Treuhandgesellschaft und die Identifizierung der Parteien, an die der Treuhandanteil veräußert werden darf. Um Zeit zu sparen und unnötige Härten für AAC und DBCM zu vermeiden, gilt die Erlaubnis der Kommission zur Wahrnehmung der Stimmrechte und zur Veräußerung der Aktien an einen bestimmten Käufer als erteilt, wenn diese keine Einwände erhebt. (135) Wenn AAC und DBCM die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft wünschen, legt AAC der Kommission alle einschlägigen Einzelheiten zur geplanten Abstimmung vor und weist durch einschlägige Angaben nach, daß [ . . . ]. AAC legt sämtliche Angaben mindestens [ . . . ] vor der geplanten Abstimmung vor. Falls die Kommission binnen [ . . . ] weder Einwände gegen die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft erhebt noch weitere Informationen verlangt, gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Abstimmung als erteilt. (136) Was die Identität des Käufers des Treuhandanteils betrifft, hält die Kommission fest, daß die Aktien nicht an ein Unternehmen veräußert werden sollten, das in nennenswertem Umfang im Platingeschäft tätig ist. Sollte allerdings das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 (Gencor gegen Kommission) zugunsten von Gencor entscheiden, ist auch ein Verkauf an Gencor zulässig. Daher ist der Kreis der Kandidaten, an die AAC, DBCM, die Treuhandgesellschaft oder die Investmentbank den Treuhandanteil verkaufen dürfen, zu begrenzen. Der Käufer darf weder mit AAC noch mit dem Gencor-Konzern (gemeint sind - wenn auch nicht ausschließlich - sämtliche Tochter- und Muttergesellschaften sowie verbundene Unternehmen), Mitgliedern der Familie Oppenheimer oder von diesen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen in Verbindung stehen. Der Kommission ist Gelegenheit zu geben, die Wahl des Käufers zu überprüfen; Nachweise über seine Unabhängigkeit sind der Kommission von AAC vor der Veräußerung vorzulegen. Wenn die Kommission nicht binnen [ . . . ] nach Vorlage eines entsprechenden Veräußerungsantrags den Käufer formell ablehnt oder zusätzliche Nachweise seiner Unabhängigkeit verlangt, kann der Verkauf der Aktien vollzogen werden. (137) Es muß auch anerkannt werden, daß es AAC im Fall, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der mit ihm verbundenen Unternehmen mit Ausnahme der Aktien, die treuhänderisch für AAC gehalten werden, von 9,99 % abgezogen wird, erlaubt sein sollte, die zuvor treuhänderisch für AAC gehaltenen Aktien auf sich zu übertragen. AAC hat sich verpflichtet, daß eine derartige Übertragung nicht ohne Genehmigung durch die Kommission erfolgen wird und daß ein Verkauf dieser Aktien, die zuvor treuhänderisch für AAC gehalten wurden, nicht ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission vorgenommen wird. Die Kommission wird der Übertragung von Aktien, die zuvor treuhänderisch für AAC gehalten wurden, nicht widersprechen, sofern AAC zeigt, daß der gemeinsame Anteilsbesitz der AAC-Unternehmensgruppe (einschließlich, aber nicht ausschließlich sämtlicher Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und assoziierter Unternehmen) und der Mitglieder der Familie Oppenheimer oder irgendeines Unternehmens, das direkt oder indirekt von der Familie kontrolliert wird, einen Anteil von 9,99 % an Lonrho nicht übersteigt. Falls die Kommission innerhalb von [ . . . ] nach der Übermittlung eines derartigen Antrags ihre Zustimmung nicht formell verweigert hat, darf die Übertragung der Aktien, die treuhänderisch für AAC gehalten wurden, vollzogen werden. (138) Darüber hinaus hat AAC erklärt, daß die Kommission die Auswahl der Investmentbank oder einer vergleichbaren Institution, die mit AAC hinsichtlich des Verkaufs der treuhänderisch gehaltenen Aktien zusammenarbeiten soll, sowie die Bedingungen ihrer Beauftragung innerhalb von [ . . . ] nach Annahme dieser Entscheidung genehmigen muß. Zu diesem Zweck wird AAC [ . . . ] vor der Auswahl und der Beauftragung einer Investmentbank oder einer vergleichbaren Institution alle relevanten Informationen an die Kommission übermitteln. Falls die Kommission nicht innerhalb von [ . . . ] nach Übermittlung aller in diesem Zusammenhang relevanten Informationen widerspricht, soll die Beauftragung vollzogen werden dürfen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (139) Der angemeldete Zusammenschluß wird in der durch die am 17. April 1997 vorgelegte, überarbeitete Verpflichtungserklärung geänderten Fassung nicht zur Entstehung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Platin und Rhodium führen und ist bei Einhaltung der überarbeiteten Verpflichtungserklärung mit dem Gemeinsamen Markt und der EWR-Abkommen vereinbar. (140) Sollten AAC oder DBCM ihre Zusagen nicht vollständig einhalten, würde gegen die Bedingungen dieser Entscheidung verstoßen. Die an diese Bedingungen geknüpfte Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission wäre damit nichtig. Sollte AAC die Auflagen nicht vollständig einhalten, kann die Kommission diese Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung widerrufen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Bedingung der vollständigen Einhaltung der im Schreiben von AAC vom 17. April 1997 enthaltenen und unter den Randnummern 124 bis 138 beschriebenen Zusagen gegenüber der Kommission und der in den Artikeln 2 bis 5 von der Kommission verfügten Auflagen wird der von AAC am 14. November 1996 angemeldete Zusammenschluß in Form des Erwerbs von Lonrho-Aktien für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Wenn AAC und DBCM die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft wünschen, legt AAC der Kommission alle einschlägigen Einzelheiten zur geplanten Abstimmung vor und weist durch einschlägige Angaben nach, daß [ . . . ]. AAC legt sämtliche Angaben mindestens [ . . . ] vor der geplanten Abstimmung vor. Falls die Kommission binnen [ . . . ] weder Einwände gegen die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft erhebt noch weitere Informationen verlangt, gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Abstimmung als erteilt. Artikel 3 Falls die Treuhandanteile verkauft werden, darf der Käufer weder mit AAC noch - sofern das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 (Gencor gegen Kommission) nicht zugunsten von Gencor entscheidet - mit dem Gencor-Konzern (gemeint sind - wenn auch nicht ausschließlich - sämtliche Tochter- und Muttergesellschaften sowie verbundene Unternehmen), Mitgliedern der Familie Oppenheimer oder von diesen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen in Verbindung stehen. Der Kommission ist Gelegenheit zu geben, die Wahl des Käufers zu überprüfen; Nachweise über seine Unabhängigkeit sind der Kommission von AAC vor der Veräußerung vorzulegen. Wenn die Kommission nicht binnen [ . . . ] nach Vorlage eines entsprechenden Veräußerungsantrags den Käufer formell ablehnt oder zusätzliche Nachweise seiner Unabhängigkeit verlangt, kann der Verkauf der Aktien vollzogen werden. Artikel 4 Für den Fall, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der mit AAC verbundenen Unternehmen, ausschließlich der treuhänderisch für AAC gehaltenen Aktien, auf weniger als 9,99 % verringert wird, können sich diese Unternehmen treuhänderisch gehaltene Aktien selbst übertragen. Die Kommission wird gegen eine Übertragung von Aktien, die zuvor treuhänderisch gehalten wurden, keine Einwände erheben, sofern AAC nachweist, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der AAC-Gruppe (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und verbundenen Gesellschaften) und den Mitgliedern der Oppenheimer Familie in Lonrho 9,99 % nicht übersteigt. Sofern die Kommission einen entsprechenden Antrag von AAC innerhalb von [ . . . ] nach seinem Eingang nicht förmlich ablehnt, kann die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Aktien an AAC vorgenommen werden. Artikel 5 Innerhalb von [ . . . ] seit der Annahme dieser Entscheidung muß AAC der Kommission die Namen und die Bedingungen der Beauftragung einer Investmentbank oder einer vergleichbaren Einrichtung vorschlagen, die mit AAC bei dem Verkauf der Treuhandanteile zusammenarbeiten wird. Falls die Komission nicht innerhalb von [ . . . ] nach dem Erhalt aller relevanten Informationen widersprochen hat, kann die Beauftragung vorangehen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Anglo American Corporation of South Africa Limited 44 Main Street Johannesburg Republik Südafrika De Beers Consolidated Mines Limited 36 Stockdale Street Kimberley 8301 Republik Südafrika Brüssel, den 23. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 155 vom 20. 5. 1998, S. 27. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden einige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 als Berufsgeheimnisse ausgelassen oder durch Annäherungswerte ersetzt. (4) Die Gesamtzahl der von Lonrho emittierten Aktien belief sich am 1. Februar 1997 auf 783 183 106. (5) Am 7. Februar 1997, Southern hatte 12 713 718 Anteile - 1,62 %. (6) Für die Veröffentlichung gelöscht - die Summe der Möglichkeiten von AAC, die aus dem Vertrag resultieren, zusammen mit anderen Faktoren, bekräftigen diese Schlußfolgerung. (7) ABl. C 385 vom 31. 12. 1994, S. 5. (8) IV/M.025 - Arjomari-Prioux SA/Wiggins Teape Appleton plc.; IV/M.343 - Société Générale de Belgique/Générale de Banque; IV/M.613 - Jefferson Smurfit Group PLC/Munskjo AB; IV/M.731 - Kvaerner/Trafalgar. (9) 1993 lag die Teilnahmequote im Verhältnis zum Gesamt-Aktienkapital bei 43 %, 1994 bei 37,4 % und 1995 bei 38,3 %. Bei der umstrittenen Versammlung von 1995 stieg er auf 62,9 %, sank auf der außerordentlichen Aktionärsversammlung, bei der es um die Gencor/Lonrho-Fusion im Platingeschäft ging, auf 48,9 %. Auf der Jahreshauptversammlung 1996 stieg der Anteil wieder auf 51,5 % und auf der außerordentlichen Versammlung 1996 (Veräußerung der Metropol-Hotelkette) auf 54,9 %. Daraus läßt sich kein eindeutiger Trend ablesen. (10) ABl. L 377 vom 31. 12. 1994, S. 1. (11) ABl. L 11 vom 14. 1. 1997, S. 30. (12) Johnson Matthey, "Platinum 1996 Interim Review". (13) Das heißt, daß bei einem Preisanstieg von beispielsweise 10 % die nachgefragte Menge um weniger als 10 % zurückgeht. Trotz eines Rückgangs der Absatzmenge nimmt der Gesamtumsatz in einem solchen Fall zu. (14) Vor November 1996 kontrollierte die russische Regierung den Platinmetallverkauf über ihr Edelmetallkomitee und dessen Verkaufsagenturen Almaz. Danach ging die Zuständigkeit auf das Finanzministerium über (Platinum 1996, Johnson Matthey). 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.