Europäische Union

98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0335. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch Ansicht der Kommission die Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses über eine Beteiligung für sich alleine genommen schon aus, um einen bestimmenden Einfluß zu unterstellen. Die Tatsache, daß AAC das einzige in erheblichem Maße an Lonrho beteiligte Industrie- und Bergbauunternehmen ist, trägt aber noch zur Dominanz von AAC bei, da sie den Einfluß von AAC auf den Lonrho-Vorstand verstärkt. Durch die Beschickung des Lonrho-Vorstands mit Schlüsselpersonen wie T.C.A. Wadeson, dem Technischen Direktor von AAC, verfügt AAC über eine starke Stellung zur Beeinflussung der Strategie und Geschäftspolitik von Lonrho insbesondere in der Bergbaubranche. Kein institutioneller Anleger könnte eine solche Stellung erlangen. Vielmehr ist damit zu rechnen, daß von derartig hochqualifizierten AAC-Fachleuten getragene Vorschläge des Vorstands von diesen unterstützt werden. AAC braucht als einzige größere Industrie- und Bergbaugesellschaft noch nicht einmal eine Mehrheit des Lonrho-Vorstands mit eigenen Leuten zu besetzen, um starken Einfluß auf die Vorstandsentscheidungen zu nehmen. Des weiteren führt AAC aus, daß der Vorstand gesetzlich verpflichtet sei, jederzeit zum Besten des Unternehmens und der Aktionäre zu handeln, unabhängig vom Druck mächtiger Minderheitsaktionäre (Antwort, S. 13, Ziff. 33). Für die Kommission ist jedoch nicht von Belang, ob sich der Lonrho-Vorstand an seine gesetzlichen Pflichten hält, sondern ob die AAC-Präsenz im Lonrho-Vorstand auf dem relevanten Markt zu einem wettbewerbswidrigen Ergebnis führt. Ein solches wettbewerbswidriges Ergebnis würde für die Lonrho-Aktionäre (im Gegensatz zu den Verbrauchern) voraussichtlich positive Folgen haben. Eine Einflußnahme von AAC auf den Lonrho-Vorstand führt keineswegs zwangsläufig dazu, daß dessen Mitglieder gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen. - Beteiligungen der Vorstandsmitglieder: Die Mitglieder des Lonrho-Vorstands, die mit insgesamt 0,12 % am Unternehmen beteiligt sind, werden voraussichtlich ebenfalls nicht gegen AAC, ihren wichtigsten Aktionär, stimmen. AAC hält diese Feststellung für völlig falsch und hält ihr entgegen, daß jedes am Unternehmen beteiligte Vorstandsmitglied nach seinem persönlichen Interesse und gemäß seiner Stellung und Verantwortung als Vorstandsmitglied abstimmen werde (Antwort, S. 25, Ziff. 71). In der Anhörung vom 26. Februar 1997 hatte Lonrho erklärt, daß der Vorstand im Konsens beschließt. Somit ist davon auszugehen, daß die Vorstandsmitglieder bei Abstimmungen auf Gesellschafterversammlungen den Empfehlungen des Vorstands folgen. Außerdem wäre bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lonrho-Vorstand und AAC jedes Vorstandsmitglied von Lonrho gezwungen, seine eigene Position im Verhältnis zu AAC zu berücksichtigen. Deswegen ist nicht damit zu rechnen, daß die Vorstandsmitglieder von Lonrho gegen AAC, ihren wichtigsten Aktionär, stimmen. (39) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Mehrheitsverhältnisse in den Aktionärsversammlungen von Lonrho AAC einen bestimmenden Einfluß auf Lonrho sichern. Die Kontrolle von AAC über Lonrho wird noch durch drei weitere Faktoren verstärkt. B. Bestimmender Einfluß im Londoner Kontext (40) AAC hat in ihrer Antwort ausgeführt, daß die Kommission nicht unter Berufung auf ihre Bekanntmachung über den Begriff des Zusammenschlusses von der grundsätzlichen Definition des Zusammenschlusses in Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung abweichen könne. Ob ein bestimmender Einfluß gegeben sei, müsse daher im jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang geprüft werden (Antwort, S. 12, Ziff. 29). Zu diesem Zweck beschreibt AAC den von ihr als "Londoner Kontext" bezeichneten Rechtsrahmen für im Vereinigten Königreich notierte Gesellschaften. Dabei geht AAC u. a. auf den Kontrollbegriff des britischen Takeover Code, die Stellung des Vorstands und der Aktionäre einer Aktiengesellschaft und den Einfluß der Vorstandsempfehlungen auf das Verhalten der Aktionäre ein. - Kontrollbegriff im Takeover Code des Vereinigten Königreichs: Nach dem Takeover Code ist ein Aktionär, der mehr als 30 % Anteile an einem Unternehmen erworben hat, zu einem allgemeinen Übernahmeangebot verpflichtet. Da diese Schwelle nicht erreicht wurde, fand laut AAC auch keine Übernahme statt. Dieses Argument ist zurückzuweisen, da der Schwellenwert von 30 % nicht als Kriterium für die Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung zu verstehen ist und ein allgemeines Übernahmeangebot für einen Aktionär nicht erforderlich ist, um im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen. Daher geht die Kommission im folgenden nicht näher auf diesen Schwellenwert ein. - Der Vorstand: Laut AAC ist der Vorstand eines börsennotierten Unternehmens im Londoner Kontext für Strategie, Geschäftstätigkeit und Verwaltung eines Unternehmens zuständig. - Die Aktionäre: Die Aktionäre haben nach Angaben von AAC nur begrenzte Kompetenzen bei der Bestimmung der Strategie und Geschäftspolitik eines Unternehmens. Sie treffen sich lediglich einmal im Jahr zur Behandlung von Routinefragen wie Annahme und Genehmigung der Jahresberichte und -bilanzen oder der Wahl von Vorstandsmitgliedern usw. - Einfluß der Vorstandsempfehlungen: Schließlich würden die Aktionäre ganz erheblich von den Empfehlungen des Vorstands beeinflußt und nur in äußerst seltenen Fällen einen vom Vorstand unterstützten Vorschlag ablehnen. (41) Die Kommission räumt ein, daß der Lonrho-Vorstand in der Vergangenheit eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Strategie und Geschäftspolitik gehabt hat und die Aktionäre nur im Rahmen der Aktionärsversammlungen tätig wurden und dabei stets den Vorstandsempfehlungen folgten, beispielsweise bei der Abstimmung über die umstrittene Ernennung von Herrn Rowland zum Präsidenten von Lonrho im Jahr 1995. Allerdings waren die größten Aktionäre, Herr Rowland und Herr Bock, selber im Vorstand vertreten, und zwar in leitender Funktion. Empfehlungen des Lonrho-Vorstands sind somit auch immer Empfehlungen des größten Anteilseigners gleichgekommen. Daher ist die Behauptung, die Aktionäre seien in der Vergangenheit immer den Empfehlungen des größten Aktionärs gefolgt, genauso stimmig. C. Einfluß auf die Lonrho Platinum Division ("LPD") (42) AAC trägt vor, ihre Beteiligung bei Lonrho verschaffe ihr weder durch ihren Umfang noch durch die Präsenz im Lonrho-Vorstand mehr als lediglich geringen Einfluß auf LPD. Begründet wird diese Auffassung vor allem mit der These, daß der LPD-Vorstand von Lonrho unabhängig ist. Außerdem habe AAC keine Pläne in bezug auf LPD. (43) Die Kommission räumt zwar ein, daß die Beteiligungen von Lonrho auch andere für AAC interessante Vermögenswerte wie Gold und Kohle umfassen, kann aber nur schwerlich glauben, daß AAC kein Interesse an einer Koordinierung des LPD-Geschäfts mit ihrem eigenen Platingeschäft habe. Selbst wenn AAC im Augenblick tatsächlich keine Pläne im Hinblick auf LPD haben sollte, spielt dieser Umstand für den hier zu prüfenden Sachverhalt keine Rolle. Von Bedeutung ist hingegen, daß Lonrho mit 73 % an LPD beteiligt ist und dieses Unternehmen daher gemäß Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung kontrolliert, und daß AAC wegen der Beteiligung von AAC, DBCM und CHIL am Aktienkapital von Lonrho in Höhe von 24,14 % strukturell in der Lage ist, bestimmenden Einfluß auf LPD auszuüben. D. Schlußfolgerung (44) AAC wäre in der Lage, bestimmenden Einfluß auf Lonrho auszuüben. Erstens ist AAC wie oben ausgeführt mit einer Beteiligung von 27,48 % der bei weitem wichtigste Aktionär und hat berechtigte Aussichten auf eine Stimmenmehrheit in den Aktionärsversammlungen. Zweitens ist nicht damit zu rechnen, daß die mit 3 % an Lonrho beteiligte SA Mutual gegen die Interessen von AAC stimmen wird, wodurch die Stellung von AAC weiter gestärkt wird. Schließlich wird die Machtposition von AAC gegenüber Lonrho und damit ihr bestimmender Einfluß auf den Lonrho-Vorstand durch die beiden obengenannten Faktoren zusätzlich gestärkt. (45) Die Kommission erkennt an, daß die Kontrolle über ein Unternehmen nach britischem Gesellschaftsrecht in einem bestimmten Rahmen ausgeübt wird. Diesem Rechtsrahmen wird jedoch in der obigen Analyse im Kapitel "Alleinige Kontrolle durch einen 'qualifizierten Minderheitsaktionär'" in vollem Umfang Rechnung getragen. Daher ist die Transaktion als ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung einzustufen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (46) Bei AAC handelt es sich in erster Linie um eine Holdinggesellschaft, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihren Beteiligungen erzielt. Da keine Umsätze getätigt werden, liegen auch keine entsprechenden Aufzeichnungen vor. AAC hat jedoch in ihrer Anmeldung mehrere Unternehmen genannt (Anglo American Coal Corporation, Anglo American Industrial Corporation, Anglo American Properties und Elandsrand Gold Mining Company), über die es im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ausübt und deren Umsatz weltweit über 5 Mrd. ECU und innerhalb der Gemeinschaft über 250 Mio. ECU beträgt. (47) Lonrho wies in ihrer Bilanz für das zum 30. September 1995 endende Geschäftsjahr einen weltweiten Umsatz von 2,6 Mrd. ECU auf; der Absatz im Vereinigten Königreich und in Europa betrug 1,4 Mrd. ECU. (48) In Anbetracht dieser Beträge und des Umstands, daß weder AAC noch Lonrho mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedstaat erzielen, ist der Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung. V. DIE RELEVANTEN MÄRKTE A. Die relevanten Produktmärkte A.1. Die Platinmetalle (49) Laut AAC überschneiden sich die eigenen Geschäftstätigkeiten mit denen von Lonrho in vier Bereichen: Kohle, Gold, Zucker und Platinmetalle. Auf den Bereich der Kohle findet die Fusionskontrollverordnung keine Anwendung; auf diesem Gebiet ist der Zusammenschluß gegebenenfalls nach Artikel 66 EGKS-Vertrag zu prüfen. Die Überschneidung der Produktionstätigkeiten bei Gold und Zucker führt nicht dazu, daß die einschlägigen Märkte im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (10) als betroffene Märkte einzustufen sind. Sie werden daher in den nachstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt. (50) Von AAC wurden die Primär- und die Sekundärherstellung von Platinmetallen als von dem Vorhaben betroffene Märkte genannt. Platinmetallerzvorkommen sind vor allem in Südafrika und Rußland anzutreffen; wiederverwertete Platinmetalle werden vor allem aus Kfz-Abgaskatalysatoren wiedergewonnen und weisen keine technischen oder physischen Unterschiede zu den im Bergbau gewonnenen Platinmetallen auf. Die Kommission hat sich bereits in einer früheren Entscheidung in der Sache Nr. IV/M.619 - Gencor/Lonrho (11) ausführlich mit den Platinmetallmärkten befaßt. (51) Sechs verschiedene Platinmetalle sind bekannt: Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Ruthenium und Osmium. Platinmetalle finden in einer Vielzahl von Bereichen Anwendung, unter anderem: - in Schmuckwaren, - in Abgaskatalysatoren, - in allgemeinen industriellen Katalysatoranwendungen, - in elektronischen Bauteilen, - in der Zahnmedizin und - als Investitionsobjekte. (52) Der weltweite Gesamtumsatz mit Platinmetallen belief sich 1995 auf rund 2,4 Mrd. ECU. Platin ist (mit einem Umsatzanteil von 64 %) das wichtigste und am häufigsten verwendete Platinmetall (daher auch die Sammelbezeichnung). Palladium und Rhodium folgen an zweiter und dritter Stelle mit Umsatzanteilen von 29 bzw. 6 %. Die restlichen drei Platinmetalle (Iridium, Osmium und Ruthenium) sind von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und machen zusammen weniger als 1 % des Gesamtumsatzes mit Platinmetallen aus. Sie finden in der Regel in Legierungen mit Platin oder Palladium sowie in speziellen Anwendungen Einsatz, für die sie aufgrund ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften besonders geeignet sind. (53) Die folgende Tabelle (12) zeigt die häufigsten Verwendungen der drei wichtigsten Platinmetalle (in 1 000 Unzen): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) In der Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Märkte für Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Ruthenium und Osmium separate Produktmärkte sind. Diese Feststellung liegt, wie nachstehend erläutert, auch diesem Fall zugrunde. A.2. Platin i) Hauptverwendungszwecke von Platin (55) Platin wird, wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, hauptsächlich in Kfz-Abgaskatalysatoren (37 %), für industrielle Zwecke (21 %) und für Schmuck (37 %) verwendet, während ein Rest (5 %) im wesentlichen zu Anlagezwecken gekauft wird. Platin ist für diese Zwecke nur begrenzt durch andere Metalle ersetzbar. (56) Abgaskatalysatoren auf der Basis von Platin, Palladium und/oder Rhodium wurden entwickelt, um die drei schädlichsten Abgasbestandteile von Verbrennungsmotoren, nämlich Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) aus den Abgasen zu entfernen. Der Katalysator wandelt diese Schadstoffe in weniger schädliche Verbindungen (Kohlendioxid, Stickstoff und Wasser) um. (57) Platin ist bei der CO- und HC-Umwandlung der aktivste Wirkstoff, wird am wenigsten von Blei und Schwefel im Kraftstoff beeinträchtigt und ist bereits bei einer niedrigen Temperatur katalytisch aktiv. Jedoch vermindert es den NOx-Ausstoß nicht wirksam (hier werden mit Rhodium bessere Ergebnisse erzielt). Palladium kann in gewissem Umfang CO und HC umwandeln und den NOx-Ausstoß mindern, wird jedoch leicht durch Katalysatorgifte desaktiviert und erst bei längerem Betrieb wirksam. Platin, Palladium und Rhodium weisen somit unterschiedliche Leistungsmerkmale bei der katalytischen Abgasreinigung auf. (58) Platin, Palladium und Rhodium werden in unterschiedlichen Anteilen und Kombinationen in Katalysatoren verwendet. Kriterium für das Mischverhältnis sind weniger die Kosten als vielmehr die Erfuellung vorgeschriebener Abgaswerte. Das Mischverhältnis variiert außerdem in Abhängigkeit von Faktoren wie Motorgröße, Kraftstoff (Benzin oder Diesel), angestrebtem Wirkungsgrad, Fahrzeugmasse sowie der vom Hersteller verwendeten Konstruktion und Technik. Neben Katalysatoren, für die alle drei Metalle verwendet wurden, finden sich auch solche, die lediglich Platin und Rhodium oder ausschließlich Palladium enthalten, so daß sich die drei Metalle für die Verwendung in Katalysatoren in sehr begrenztem Ausmaß gegenseitig ersetzen können. In den meisten Fällen werden sie jedoch gemeinsam verwendet, da sich ihre Eigenschaften ergänzen. (59) Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit der Platinmetalle untereinander ist auch zu berücksichtigen, daß Konstruktionsänderungen bei Kraftfahrzeugbauteilen in der Regel Vorlaufzeiten von mehreren Jahren erfordern. Solche Änderungen sind außerordentlich kostspielig, da mit ihnen ein erheblicher FuE- und Prüfaufwand verbunden ist, um die Einhaltung immer strengerer Umweltschutzvorschriften durch das neue Modell sicherzustellen. Die Kosten für die Umstellung übertreffen bei den Automobilherstellern eindeutig die Kosten der verschiedenen Platinmetalle. Die ohnehin nur begrenzte Substituierbarkeit wird hierdurch weiter eingeschränkt. Außerdem werden für Dieselmotoren nach dem heutigen Stand der Technik nur Katalysatoren mit Platin verwendet. (60) In ihrer Anmeldung hat AAC angegeben, daß die Hersteller von Kfz-Motoren wegen der immer strengeren Emissionsnormen aufgrund eher technischer als finanzieller Kriterien in jüngerer Zeit dazu übergehen würden, Platin in bestimmten Katalysatoren durch Palladium zu ersetzen (Anmeldung, S. 17). Dieser Trend, obwohl durch Nachprüfungen der Kommission bestätigt, bildet aber noch keinen Beleg für eine gegenseitige Substituierbarkeit von Platin und Palladium und damit für ihre Zugehörigkeit zu einem einzigen relevanten Produktmarkt, da die Ersetzung von Platin durch Palladium auf technischen und nicht auf Preisentwicklungen beruht. Mit anderen Worten: Palladium wird nicht deswegen anstelle von Platin verwendet, weil z. B. der Platinpreis um 10 % gestiegen wäre, sondern weil sich Palladium für eine bestimmte Sorte von Katalysatoren als leistungsfähiger erwiesen hat. (61) Somit bleibt festzuhalten, daß technische Fortschritte zwar die Verwendung von Platinmetallen in Kfz-Katalysatoren beeinflussen mögen, es jedoch nicht zu einer Substituierbarkeit aufgrund von Preisunterschieden gekommen ist. Trotz einer verhältnismäßig häufigeren Verwendung von Palladium wird die Platinnachfrage weiter steigen, da dieses Edelmetall Hauptbestandteil von Katalysatoren bleiben wird. (62) Industrielle Anwendungen Platin wird für vielfältige industrielle Anwendungen eingesetzt, z. B. in feinmaschigen Katalysatornetzen bei der Herstellung von Salpetersäure für Düngemittel und in der Glasindustrie in Ausrüstungen aus Platin-Rhodium-Legierungen, die bei stark korrodierenden Prozessen bei der Fertigung von hochwertigem LCD-Glas (für Computer- und Fernsehbildschirme) eingesetzt werden. Platin kann in solchen industriellen Anwendungen nicht ersetzt werden. (63) Schmuckwaren Platin wird als einziges Platinmetall für Schmuckwaren verwendet. Es ist das wertvollste aller Edelmetalle, und Platinschmuck ist insbesondere auch teurer als Goldschmuck. Abgesehen von den höheren Materialkosten ist Platinschmuck auch deshalb teurer, weil Platin zur Schmuckverarbeitung einen höheren Reinheitsgrad als Gold aufweist und sich auch schwerer verarbeiten läßt als Gold. (64) Die Nachfrage nach Platin für Schmuckwaren wird vom japanischen Markt bestimmt. Über 80 % der weltweiten Endverbrauchernachfrage nach Platin für die Schmuckverarbeitung entfiel 1995 auf japanische Kunden. Der besondere Charakter des japanischen Schmuckwarenmarkts hat daher einen wesentlichen Einfluß auf die Platinnachfrage und somit darauf, ob Platin in nennenswertem Ausmaß durch andere Metalle und insbesondere Gold ersetzbar ist. Wie nachstehend ausgeführt, ist Platin auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt nicht durch Gold substituierbar. (65) Die Gründe für diesen hohen Verbrauch sind historischer Natur. Zum ersten messen die Japaner der Reinheit einen großen Wert bei, und Platin kommt dem mit einem Reinheitsgrad von 99,95 % und seinem weißlichen Aussehen entgegen. Zum zweiten unterlag die Goldeinfuhr lange Jahre (bis 1973) einer strengen Kontrolle, so daß sich eine Tradition der Platinverarbeitung für Schmuckwaren entwickelte. Schließlich hat auch die Stärke des Yen gegenüber dem amerikanischen Dollar (der Währung, in der Platinpreise quotiert werden) in den letzten Jahren die Nachfrage nach Platin und nach anderen Edelmetallen wie Gold gestützt. (66) Die Kommission hat folgende Daten zur aktuellen Position von Platin im Vergleich zu Gold auf dem japanischen Markt eingeholt. 1995 wurden in Japan 35,2 Mio. Schmuckstücke aus Platin, Gold oder Platin/Gold-Kombinationen verkauft. Dabei entfallen auf Platin 23 % aller verkauften Schmuckstücke (jedoch 57 % des Umsatzes) und auf Gold 71 % (36 % des Umsatzes). Platin/Gold-Kombinationen sind hierbei einbezogen. (67) Platin wird hauptsächlich für teureren Schmuck und insbesondere in Verbindung mit Edelsteinen verwendet. 1995 entfielen 63 % des Umsatzes mit Edelstein-Schmuckwaren auf Platinschmuck, nur 31 % auf Goldschmuck und der Rest auf Platin/Gold-Kombinationen. (68) Für Ringe ist Platin mit Abstand die erste Wahl in Japan. 1995 waren 98 % aller Verlobungsringe, 74 % aller Eheringe und 66 % aller sonstigen Ringe aus Platin. Nur für 2 % aller Verlobungsringe wurde somit entweder Gold oder eine Platin/Gold-Kombination verwendet; bei den Hochzeitsringen waren 5 % aus Gold und 19 % aus Platin/Gold-Kombinationen. Die überwältigende Popularität von Platin im Vergleich zu Gold und Platin/Gold-Kombinationen bei Ringen ist in den letzten fünf Jahren aufgrund der Besonderheiten des Käuferverhaltens auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt recht stabil geblieben. Demgegenüber wird bei anderen Arten von Schmuck nur in geringerem Ausmaß auf Platin zurückgegriffen. Auf Platin entfiel 1995 ein Umsatzanteil von 47 % bei Anhängern, 37 % bei Halsketten und 25 % bei Ohrringen. (69) Gold und Platin scheinen daher bei Schmuckwaren nicht austauschbar, da sie sich in ihrer typischen Endnutzung stark unterscheiden. (70) Der erhebliche Preisunterschied zwischen Gold- und Platinschmuckwaren auf dem japanischen Markt ist ebenfalls ein Anhalt dafür, daß Gold und Platin bei Schmuckwaren nicht in wesentlichem Umfang austauschbar sind. Schätzungen der Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage für Schmuckwaren belegen darüber hinaus, daß Platin keinem ausgeprägten Wettbewerb durch andere Metalle unterliegt. (71) Zur Berechnung der Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage bei Schmuckwaren ist eine ökonometrische Schätzung erforderlich. Die Kommission hat eine die Jahre 1975 bis 1995 umfassende Studie zu den Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen, in Auftrag gegeben (siehe unten). In der Studie wird die Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage bei Schmuckwaren auf -0,6, also als unelastisch (Elastizität kleiner als eins) (13) geschätzt. (72) Eine geringe Preiselastizität impliziert eine geringe Substituierbarkeit. Aus den genannten Daten kann geschlossen werden, daß Platin bei Schmuckwaren daher auf dem japanischen Markt keinem ausgeprägten Wettbewerb durch andere Edelmetalle ausgesetzt ist. Die Ergebnisse der Studie stimmen demnach mit den obigen Ausführungen zur Position von Platin gegenüber Gold auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt überein. (73) Nachfrage zu Anlagezwecken Platin wird zu Anlagezwecken an Privatpersonen und Unternehmen (hauptsächlich in Japan) zum Beispiel in Form von Barren verkauft; eine solche Anlage kann Spekulationscharakter haben. Platin ist in dieser Hinsicht jedoch nicht mit Gold vergleichbar, das in der Vergangenheit ein Zahlungsmittel war. Die Nachfrage nach Platin zu Anlagezwecken spiegelt daher die zugrundeliegende Verwendung von Platin für Kfz-Abgaskatalysatoren, für den industriellen Einsatz und für Schmuckwaren wider, weil der Wert des Platins durch diese Verwendungen bestimmt wird. Außerdem liegen keine Anzeichen dafür vor, daß angesammelte Bestände solcher Barren und Münzen wieder auf den Platinmarkt kommen. Belegt wird dies in der Veröffentlichung "Platinum 1995 Interim Review" von Johnson Matthey, wo ein Rückgang der Anlagenachfrage nur für ein Jahr (1986) und auch nur für eine Art Barren nachgewiesen ist. (74) Schlußfolgerung Es gibt keinen Ersatz für Platin in dessen Hauptanwendungen für Kfz-Abgaskatalysatoren, für den industriellen Einsatz und für Schmuckwaren. Diese Schlußfolgerung wird durch eine Analyse der Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen, bestätigt. ii) Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen (75) Nach Ansicht der Kommission sind es die grundlegenden Verhältnisse von Angebot und Nachfrage für die Platinverwendung in Schmuckwaren, in Kfz-Abgaskatalysatoren und für den industriellen Einsatz, die einen dauerhaften bestimmenden Einfluß auf den Platinpreis haben, und nicht andere Faktoren wie die Spekulation mit diesem Edelmetall. (76) Feststellungen des "Metals Analysis Outlook" Um die grundlegenden preisbeeinflussenden Angebots- und Nachfragefaktoren zu erfassen, hat die Kommission die wichtigsten preisbeeinflussenden Faktoren der Jahre 1990-1995 anhand von Auszügen der Zeitschrift "Metals Analysis Outlook" verfolgt, die die Marktentwicklung quartalsweise vorhersagt. Anhand dieser Unterlagen wurden als wichtigste Faktoren ermittelt: - Vorhersagen zu Produktion, Ausbau oder Aufgabe südafrikanischer Abbaustätten, - Umfang des Platinrecyclings, - Umfang der Almaz-Verkäufe für den russischen Staat, vorhergesagt anhand der Nickelproduktion und der Lagerbestände, - Verbrauch für Abgaskatalysatoren und kraftfahrtechnische Anwendungen, - Schmuckwaren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.