Europäische Union

98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0335 98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 149 vom 20/05/1998 S. 0021 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1996, in diesem Fall das Verfahren zu eröffnen, nachdem den Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14. November 1996 meldete die Anglo American Corporation of South Africa Limited ("AAC") bei der Kommission die Übernahme von 24,98 % der Anteile von Lonrho plc ("Lonrho") an. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, daß die angemeldete Übernahme unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt, da AAC damit die alleinige Kontrolle über Lonrho im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) übernommen hat, und leitete am 16. Dezember 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) das Verfahren ein. (3) Am 5. Dezember 1996 ordnete die Kommission in einer vorläufigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung als einstweilige Maßnahme an, den Vollzug des Zusammenschlusses auszusetzen. Diese einstweilige Maßnahme wurde von der Kommission in einer abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 vom 7. Februar 1997 bestätigt. I. DIE PARTEIEN [. . .] (3) >VERWEIS AUF EINEN FILM> A. AAC und ihre Unternehmensgruppe A.1. Anglo American Corporation of South Africa Limited und De Beers Consolidated Mines Limited (4) Die AAC mit Hauptsitz in Johannesburg (Südafrika) ist u. a. im Bergbau, im Finanzsektor sowie in Handel und Industrie tätig. Das Unternehmen ist an mehreren Börsen notiert, u. a. in Johannesburg, London, Frankfurt und Zürich. Gegründet wurde es 1917 auf Initiative von Ernest Oppenheimer, dessen Familie bis heute in der Geschäftsleitung vertreten ist. Die Familie Oppenheimer war auch seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts an der De Beers Consolidated Mines Limited ("DBCM") beteiligt, jenem Unternehmen, das gemeinsam mit AAC die Grundlage für den größten Bergbau- und Finanzkonzern Südafrikas bildete. (5) Zwischen AAC und DBCM gibt es eine umfangreiche Überkreuzbeteiligung: DBCM ist mit Anteilen von 38,4 % der größte Aktionär von AAC und AAC ist mit 32,5 % der größte Aktionär von DBCM. Außerdem sind die beiden Unternehmensvorstände zum Großteil personell identisch: Sieben der 15 DBCM-Vorstandsmitglieder sind auch im AAC-Vorstand vertreten, und die Positionen des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters halten in beiden Unternehmen die gleichen Personen. Die Anteile der beiden Unternehmen an Lonrho sollen, wie aus der Anmeldung von AAC hervorgeht, für diesen Zusammenschluß zusammengelegt werden. (6) Andere Großaktionäre von AAC sind die South African Mutual Life Assurance Society ("SA Mutual") mit 8,9 % und die Standard Bank Nominees (Tvl) (Pty) Limited mit 7,5 %. Die Southern Life Association Limited ("Southern") ist mit 1,6 % an AAC beteiligt. Die übrigen Großaktionäre von DBCM sind im großen und ganzen die gleichen: SA Mutual und Standard Bank Nominees mit je 9,4 %; ebenfalls mit mehr als 5 % sind auch CMB Nominees (Pty) Limited (6,8 %) und die Debswana Diamond Company (Pty) Limited (5,3 %), eine indirekt von AAC mitkontrollierte Gesellschaft, an DBCM beteiligt. (7) AAC und DBCM verfügen über zahlreiche direkte und indirekte Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und andere Beteiligungen in Bergbau, Finanzen, Handel und Industrie in Südafrika und der übrigen Welt. Im folgenden werden jedoch lediglich die Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe untersucht, die für die Beurteilung der Übernahme der Lonrho-Anteile durch AAC von Bedeutung sind. A.2. Central Holdings Limited, Central Holdings International Limited und E. Oppenheimer & Son (Pty) Limited (8) Drittgrößter AAC-Aktionär ist die Central Holdings Limited ("CHL") mit einem Anteil von 8 %. CHL ist zu 100 Prozent eine Tochtergesellschaft der Central Holdings International Limited ("CHIL"), eines liberianischen Unternehmens [. . .]. CHIL ist eine Holdinggesellschaft zur Verwaltung von Anteilen, [. . .]. Die Kommission hat nach der genauen Beschaffenheit dieser Beteiligungen gefragt und erfahren, daß die von CHIL verwalteten Anlagen weit gestreut sind. Einzelheiten über den genauen Umfang der Beteiligungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Der CHIL-Vorstand besteht aus [. . .] Personen, von denen [. . .] auch im Vorstand von AAC vertreten sind. (9) In einer der Kommission vorgelegten Unterlage hat AAC eingeräumt, daß [ [. . .] Mitglieder der Vorstände von AAC und/oder DBCM] auch Vorstandsmitglieder von CHL, E. Oppenheimer & Son (Pty) Limited ("EOS") [einer CHIL-Tochter] oder einem anderen von der Oppenheimer-Familie kontrollierten Unternehmen sind und daß einige AAC- oder DBCM-Vorstandsmitglieder ihr Gehalt von EOS erhalten, die diese Gehälter zum Teil wieder den beiden Unternehmen entnimmt. (10) Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat AAC geltend gemacht, daß EOS und CHIL nicht von der Familie Oppenheimer kontrolliert würden und keine in der [obengenannten vorgelegten Unterlage] enthaltene Angabe auf eine solche Kontrolle hindeuten sollte. Angesichts der Beteiligungsverhältnisse, der Zusammensetzung der verschiedenen Vorstände und der historischen Rolle der Familie Oppenheimer hat die Kommission in mehreren an CHIL und die Oppenheimer-Familie gerichteten Fragebögen den genauen Umfang der Beziehungen der Familie zu CHIL, AAC und DBCM und die Möglichkeiten bestimmender Einflußnahme auf diese Unternehmen in Erfahrung zu bringen gesucht. (11) Da die meisten Fragen nicht vollständig beantwortet wurden, kann die Kommission nur zu dem Ergebnis kommen, daß weitere für den vorliegenden Zusammenschluß bedeutsame Verbindungen und Beteiligungen nicht auszuschließen sind. Da AAC aber nach Erhalt der Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung eingeräumt hat, daß sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der Stimmrechte von CHIL auf Lonrho-Aktionärsversammlungen in ihrem Sinne kontrolliert, kann die genaue Beschaffenheit der Beteiligungen der Oppenheimer-Familie offenbleiben. A.3. Southern Life Association Limited (12) Southern ist ein an der Johannesburger Börse notiertes Lebensversicherungsunternehmen. In ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1996 beschreibt AAC Southern ebenso wie DBCM als verbundenes Unternehmen, bei dem der Konzern über langfristige Beteiligungen von 20 %-50 % verfügt, so daß er auf die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen dieser Unternehmen Einfluß nehmen kann. (13) AAC ist mit 40,1 % direkt an Southern beteiligt. Überdies werden der Vorsitzende, einer der beiden Stellvertreter und vier der 17 Vorstandsmitglieder von AAC benannt. Nach den von Southern und AAC vorgelegten Zahlen verfügte AAC damit auf den Jahreshauptversammlungen 1994, 1995 und 1996 unter den anwesenden Aktionären über die Mehrheit der Stimmrechte. (14) Des weiteren sind AAC und DBCM mit 26,1 % an der First National Bank Holdings Limited beteiligt und stellen dort mehrere Mitglieder sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese Holdinggesellschaft wiederum ist mit 28,9 % an Southern beteiligt (und umgekehrt Southern mit 24,4 % an der First National Bank). Die First National Bank wird wie Southern von AAC als verbundenes Unternehmen bezeichnet. Von den übrigen größeren Aktionären von Southern konnte lediglich die First National Nominees identifiziert werden, die über Anteile von 6 % verfügt (wovon die meisten zugunsten [ . . . ] verwaltet werden). Diese Gesellschaft funktioniert bekanntermaßen aber auch als vorgeschobener Aktionär für Southern. Somit können mehr als 60 % der Southern-Anteile direkt oder indirekt mit AAC in Verbindung gebracht werden. (15) Dennoch hält AAC die Behauptung aufrecht, sie könne das Stimmverhalten von Southern auf Lonrho-Gesellschafterversammlungen nicht beeinflussen. Die Kommission kann diesen Einwand jedoch nicht akzeptieren und kommt vielmehr zu dem Ergebnis, daß AAC über ihre Beteiligungen und ihre Präsenz in den verschiedenen Vorständen einen bestimmenden Einfluß auf Southern ausüben kann. Die Gründe für diese Schlußfolgerung werden nachstehend in Abschnitt II eingehender erläutert. B. Lonrho (16) Lonrho ist ein britisches Unternehmen mit Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Landwirtschaft, Handel und Immobilien mit Sitz in London. Das Unternehmen wird an den Börsen von London und Johannesburg notiert. II. DIE TRANSAKTION (17) Die Transaktion besteht aus der Übernahme von 24,13 % der Lonrho-Aktien durch AAC und ihre verbundenen Unternehmen. Diese Übernahme wurde in mehreren Schritten zwischen März und November 1996 vollzogen und beruhte auf einer Reihe von Vereinbarungen, die nachstehend beschrieben werden. Da diese Schritte miteinander verknüpft sind, werden sie im Rahmen dieser Beurteilung als eine einzige Transaktion angesehen. A. Vereinbarungen (18) Der erste Schritt war eine Vereinbarung vom 13. März 1996 zwischen AAC, Herrn D. Bock, dem damaligen Geschäftsführer von Lonrho, und Laerstate BV ("Laerstate"), einem von Herrn Bock kontrollierten Unternehmen, in der AAC die Vermittlung des Aufkaufs von 45 529 447 Lonrho-Aktien (5,81 %) (4) zusagte und als Gegenleistung ein Optionsrecht auf die in den Händen von Laerstate befindlichen 143 478 260 Lonrho-Aktien (18,32 %) erhielt. (19) In einem Zwischenschritt wurden ebenfalls am 13. März 1996 die 45 529 447 Lonrho-Aktien von Laerstate von der Warburg-Abteilung der Schweizerischen Bankgesellschaft ("SBCW") erworben. Ebenfalls am gleichen Tag schlossen AAC und SBCW eine Optionsvereinbarung über diese Aktien, die jedoch später annulliert und durch eine auf den 15. März 1996 datierte Vereinbarung über Kauf- und Verkaufsoptionen für 44 011 814 (5,62 %) der Lonrho-Aktien ersetzt wurde. Gleichzeitig schloß SBCW eine ähnliche Optionsvereinbarung für die verbleibenden 1 517 633 Lonrho-Aktien (0,19 %) mit CHIL. Beide Optionen wurden am 9. April 1996 wahrgenommen. (20) Am 12. April 1996 wurde das der AAC am 13. März gewährte Optionsrecht durch zwei neue Vereinbarungen zwischen AAC und Laerstate/D. Bock ersetzt, eine Optionsvereinbarung über die 143 478 260 Lonrho-Aktien und eine Zusatzvereinbarung über die Einzelheiten. Diese Option wurde am 7. November 1996 wahrgenommen. (21) Ein Vorstandsbeschluß von AAC vom 13. März 1996 gibt Einblick in die Gründe, aus denen die erste Optionsvereinbarung mit SBCW durch die beiden anderen vom 15. März ersetzt wurde. Aus diesem Beschluß geht das Bestehen einer Vereinbarung zwischen AAC, CHIL und DBCM hervor, wonach diese drei Unternehmen die Lonrho-Aktien [ . . . ] unter sich aufteilen wollten und AAC [ . . . ], CHIL [ . . . ] und DBCM [ . . . ] der übernommenen Anteile erhalten sollten. (22) Nach Erhalt der Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung hat AAC eingeräumt, daß sie die Wahrnehmung der mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte durch DBCM und CHIL beeinflussen kann und ihre Beteiligungen von insgesamt 25,84 % (Summe der im Rahmen der Vereinbarungen und an der Börse erworbenen Anteile) zur Prüfung der Frage, ob die Kontrolle über Lonrho durch diese Transaktion gewechselt hat, zusammengelegt werden sollten. B. Frühere Beteiligungen und andere Transaktionen (23) Am 1. April 1996 erwarb AAC gemeinsam mit DBCM 12 566 671 (1,60 %) und CHIL 433 329 (0,06 %) Lonrho-Aktien an der Börse. Dieses Gesamtvolumen von 13 000 000 Aktien wurde nach dem gleichen Schlüssel aufgeteilt wie die aufgrund der Optionsvereinbarungen erworbenen Anteile. (24) Vor dem oben beschriebenen Zusammenschluß verfügte AAC indirekt über Southern über 13 132 218 Lonrho-Aktien (1,68 %) (5). Wie oben angegeben hält AAC eine Einbeziehung dieser Beteiligung in die Prüfung der Transaktion nicht für gerechtfertigt. (25) Aus mehreren Gründen kann die Kommission dieser Auffassung nicht folgen. Erstens verfügte AAC mit ihrer Beteiligung bei Southern in Höhe von 40,1 % auf den Jahreshauptversammlungen des Versicherungsunternehmens der Jahre 1994-1996 unter den anwesenden Aktionären über eine eindeutige Mehrheit. Zweitens hat sich AAC selbst in den Optionsvereinbarungen vom 12. April 1996 mit Laerstate/D. Bock vertraglich verpflichtet, [ . . . ] (6). Schließlich hat AAC nicht überzeugend erklären können, wie ihre Auffassung mit ihrer eigenen Charakterisierung von Southern in ihrem Jahresbericht in Einklang zu bringen ist, derzufolge AAC auf die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen dieses Unternehmens Einfluß nehmen kann. C. Zusammenfassung (26) Durch die Transaktion und aufgrund der oben beschriebenen Vereinbarungen erwarb AAC in Verbindung mit CHIL und DBCM insgesamt 189 007 707 Aktien von Lonrho und damit eine Beteiligung von 24,14 %. Zusammen mit den bereits vorher im Besitz von Southern befindlichen Anteilen und den an der Börse erworbenen Aktien beläuft sich der von AAC kontrollierbare Anteil nach Abschluß der Transaktion auf 215 139 925 Aktien (27,48 %). Wie oben erwähnt ist es durchaus möglich, daß die Familie Oppenheimer, [ . . . ] oder CHIL über weitere Anteile an Lonrho verfügen. Wegen der Undurchsichtigkeit der Antworten auf ihre Fragen kann die Kommission nicht feststellen, ob diesen Beteiligungen weitere Anteile hinzugezählt werden müssen oder nicht. (27) Die Kommission gelangt daher zu der Schlußfolgerung, daß die kumulierten Beteiligungen an Lonrho mindestens von AAC, DBCM, Southern und CHIL (27,48 %) bei der Prüfung der Frage, ob AAC de facto alleine oder gemeinsam mit DBCM die Möglichkeit einer bestimmenden Einflußnahme und damit die Kontrolle über Lonrho erworben hat, zusammen betrachtet werden müssen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (28) In ihrer Anmeldung äußerte AAC die Auffassung, der Erwerb der Lonrho-Aktien stelle keinen Zusammenschluß im Sinne der Fusionskontrollverordnung dar, und führte dafür zwei Gründe an. Zum einen sei sie nicht in der Lage, das Stimmverhalten von Southern und CHIL in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Später hat AAC eingeräumt, das Stimmverhalten von CHIL zu kontrollieren, und diese Feststellung nicht mehr bestritten. Im Hinblick auf Southern hat die Kommission schon oben ausgeführt, warum sie den Einwand von AAC nicht gelten lassen kann. (29) Das zweite Argument von AAC beruhte zum Großteil auf der Prämisse, das Stimmverhalten von CHIL und Southern nicht beeinflussen zu können. Für die Nachprüfung eines Konzentrationstatbestands im Sinne der Fusionskontrollverordnung solle daher nur der kumulierte Anteil von AAC und DBCM von insgesamt 24,98 % berücksichtigt werden (d. h. sämtliche zum Zeitpunkt der Anmeldung im Besitz von AAC und DBCM befindlichen Aktien). Auch wenn AAC inzwischen einräumt, daß dieser Anteil sich auf 25,84 % beläuft, hält sie die These aufrecht, diese Beteiligung reiche nicht aus, um AAC und ihren verbundenen Unternehmen einen bestimmenden Einfluß auf Lonrho zu verschaffen. (30) Wie oben ausgeführt, sollte bei der Feststellung, ob ein Wechsel der Kontrolle über Lonrho stattgefunden hat, der gesamte Anteil von 27,48 % berücksichtigt werden. Wie unten anhand von Zahlen aus tatsächlichen Abstimmungen belegt wird, hätte zwischen 1993 und 1996 eine Beteiligung von 27,48 % ausgereicht, um auf den Aktionärsversammlungen ständig über mehr als 50 % der Stimmen zu verfügen, so daß die Transaktion als Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung einzustufen ist. A. Alleinige Kontrolle durch einen "qualifizierten Minderheitsaktionär" (31) Unter Ziffer 14 ihrer Bekanntmachung über den Begriff des Zusammenschlusses (7) führt die Kommission aus, unter welchen Voraussetzungen die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen auch mit einer "qualifizierten Minderheit" erworben werden kann. So kann ein Minderheitsaktionär faktisch allein ein Unternehmen kontrollieren, wenn er damit rechnen kann, in der Aktionärsversammlung eine Mehrheit zu bekommen, weil sich die restlichen Aktien in Streubesitz befinden. Die Kommission hat dieses Kriterium in mehreren Entscheidungen angewandt (8). (32) In Anhang I werden die Abstimmungen auf den Lonrho-Aktionärsversammlungen zwischen 1993 und 1996 aufgeführt. Die Beteiligung von 27,48 % hätte auf allen Versammlungen mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung 1995 die Stimmenmehrheit bedeutet. Aus Anhang I geht ebenfalls hervor, daß auf den Aktionärsversammlungen der letzten drei Jahre lediglich Stimmrechte von weniger als 55 % des Aktienkapitals wahrgenommen wurden. Eine Ausnahme war die Versammlung, in der es um die umstrittene Ernennung von R. W. Rowland zum Präsidenten ging, auf der 63 % des Aktienkapitals vertreten waren. (33) Nach Ansicht von AAC kann der Einfluß eines Aktionärs nur anläßlich von Abstimmungen über umstrittene Fragen verläßlich festgestellt werden, so daß die Abstimmung über die Ernennung von Herrn Rowland zum Präsidenten als geeigneter Testfall gelten könne, der belege, daß AAC Lonrho nicht kontrolliert. (34) Die Ablehnung des Beschlußantrags zur Ernennung von Herrn Rowland ist als außergewöhnliches Ereignis für die Frage der Kontrolle über das Unternehmen nicht relevant und als Muster für künftige Abstimmungsergebnisse ungeeignet. Außergewöhnlich war diese Abstimmung aus zwei Gründen: Zum einen ging es nicht um eine Frage der Geschäftspolitik, da Herr Rowland nicht dem Vorstand angehört und die Präsidentschaft genau genommen mehr ein Ehrenamt dargestellt hätte. Zum zweiten hatte der Vorstand den Antrag anfänglich unterstützt, den Aktionären später aber nach der Entfernung von Herrn Rowland aus dem Vorstand die Ablehnung empfohlen. Der Antrag wurde schließlich mit 33,4 % gegen 29,5 % verworfen. Größter Aktionär war damals der neu ernannte Vorstandsvorsitzende von Lonrho, Herr D. Bock, mit 18,6 % Anteilen. Herr Bock war vertraglich zur Zustimmung verpflichtet gewesen, hatte aber nach dem Streit zusammen mit dem Vorstand einstimmig vereinbart, den Aktionären die Ablehnung des Antrags zu empfehlen. Die Kommission sieht in dieser Empfehlung und dem anschließenden Abstimmungsergebnis einen Beleg für den Einfluß des größten Aktionärs auf den Vorstand von Lonrho. (35) Überdies argumentiert AAC, daß die Präsenz institutioneller Aktionäre bei Lonrho und damit auch der Anteil der tatsächlich ausgeübten Stimmrechte tendenziell zunehme. Dies würde bedeuten, daß AAC mit ihrer Beteiligung künftig nicht mehr über 50 % der ausgeübten Stimmrechte erzielen würde. Die Kommission räumt die Möglichkeit einer stärkeren Präsenz institutioneller Anleger in den letzten drei Jahren zwar ein, kann aber keinen eindeutigen Trend bei den Aktionärsversammlungen feststellen (9). Es kann daher nicht gefolgert werden, daß die Zahl der auf den Aktionärsversammlungen vertretenen Anteile in naher Zukunft substantiell von bisherigen Werten abweicht. (36) Des weiteren hat AAC in ihrer Antwort auf die Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 (der "Antwort") auf die Emission von Wandelanleihen hingewiesen, die in den Jahren 2004 und 2006 fällig werden und potentiell 57 590 096 Aktien (7,4 % des derzeitigen Stammkapitals) ausmachen. Dies würde eine weitere Relativierung der AAC-Beteiligung zur Folge haben, da AAC keine solchen Papiere besitzt. Der Wandlungskurs liegt jedoch bei 196 Pence je Aktie, der gegenwärtige Aktienpreis aber nur bei 140 Pence. Unabhängig von der künftigen Kursentwicklung ist daher kurzfristig kaum mit einer Umwandlung der Wandelanleihe in Aktien zu rechnen. Außerdem könnte AAC ihre Beteiligung gegebenenfalls durch Aktienkäufe an der Börse anpassen. (37) Schließlich hat AAC argumentiert, daß der Lonrho-Vorstand jeden Versuch von AAC abwehren könnte, ihn mit Hilfe der institutionellen Anleger, anderer Aktionäre und der Wirtschaftspresse mehrheitlich mit eigenen Leuten zu besetzen. Tatsächlich befände sich der Vorstand jedoch in einer prekären Lage, wenn er AAC die Stirn bieten wollte, denn er müßte sich der langfristigen Unterstützung zahlreicher Aktionäre versichern, was kein leichtes Unterfangen ist, da auch die institutionellen Anleger sehr schnell wechseln können. Zwischen Juli 1996 und Februar 1997 betrug der Anteil der mit mehr als einer Million Aktien beteiligten institutionellen Anleger am Aktienkapital zwischen 46,3 % und 44,9 %. Die Zusammensetzung dieser Anlegergruppe änderte sich aber noch viel dramatischer. Die Beteiligung institutioneller Anleger aus dem Vereinigten Königreich sank von 30,6 % auf 17,5 %, die aus den USA stieg von 5,4 % auf 15,3 %. Diese Unbeständigkeit unter den institutionellen Anlegern müßte der Lonrho-Vorstand bei der Suche nach möglichen Verbündeten in Rechnung stellen. Bei dieser Aktionärsstruktur ist der Lonrho-Vorstand somit de facto eindeutig auf die Unterstützung von AAC angewiesen. AAC wäre ein stabilisierender Faktor in der Aktionärsstruktur und damit ein Garant für eine bestimmte Strategie und Geschäftspolitik. (38) Aus diesen Gründen und in Anlehnung an frühere Entscheidungen kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß AAC die Möglichkeit zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses und damit die Kontrolle über Lonrho erworben hat. Drei Faktoren bestärken die Kommission in dieser Auffassung: - Die Position der übrigen Großaktionäre: Nächstgrößter Aktionär von Lonrho ist die SA Mutual mit einem Anteil von 3 %. Da dieses Unternehmen auch mit 8,9 % an AAC, mit 9,4 % an DBCM und 8,5 % an der Anglo American Platinum Corporation Limited ("Amplats") und ihren Tochterunternehmen beteiligt ist, wird es sein Abstimmungsverhalten nicht gegen die Interessen von AAC ausüben. AAC bewertet diese These in ihrer Antwort (S. 24, Ziff. 71) als unbegründet und haltlos und entgegnet, daß der Vorstand der SA Mutual seine Stimmrechte im Interesse ihrer Mitglieder, der Versicherten und der Versicherungsbranche insgesamt und nicht nach den Wünschen oder Erwartungen von AAC wahrnehmen würde. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die SA Mutual nach den Wünschen von AAC abstimmen würde, sondern ob sie ein wirtschaftliches Interesse an der Unterstützung von AAC hat. Und das ist unstreitig der Fall, da die Unterstützung der Geschäftspolitik von AAC gegenüber Lonrho der SA Mutual als Aktionär von AAC, DBCM und Amplats zugute kommen würde. Die Beteiligung der SA Mutual bei AAC, DBCM und Amplats begründet ein gemeinsames geschäftliches Interesse von AAC und SA Mutual im Hinblick auf ihre Beteiligungen bei Lonrho, so daß ein Überstimmen von AAC auf künftigen Aktionärsversammlungen von Lonrho noch weniger wahrscheinlich ist. - Industrielle Führung: AAC ist das einzige Industrie- und Bergbauunternehmen, das in erheblichem Maße über Lonrho-Aktien verfügt. AAC führt in ihrer Antwort (S. 24, Ziff. 71) aus, daß dieser Faktor nicht von Bedeutung sei und daß AAC lediglich über ihre Beteiligung oder ihre Präsenz im Vorstand Einfluß ausüben könne. Formal ist dieser Einwand sicherlich richtig. Wie oben ausgeführt reicht na

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.