Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/1554 des Rates vom 25. Juli 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Dschibutis

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Quellenkennung: 32025D1554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1554 28.7.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/1554 DES RATES vom 25. Juli 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Dschibutis DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. (2) Am 24. Oktober 2023 hat der Rat Schlussfolgerungen zu der überarbeiteten Strategie der Union für maritime Sicherheit und dem dazugehörigen Aktionsplan angenommen, mit denen der Rahmen für weitere Maßnahmen der Union zur Wahrung ihrer Interessen auf See und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger, ihrer Werte und ihrer Wirtschaft bei gleichzeitigem Eintreten für die internationalen Regeln und die vollständige Einhaltung internationaler Übereinkünfte – insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) –, gebildet wird. (3) Seit Oktober 2023 wurden zahlreiche Schiffe im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer und im Golf von Oman zum Ziel von Angriffen der Huthi. Solche Angriffe gefährden das Leben von Seeleuten auf Schiffen und verstoßen gegen die im SRÜ verankerte Freiheit der Schifffahrt auf Hoher See und gegen das dort ebenfalls gewährte Recht der Transitdurchfahrt in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen. Diese Angriffe wirken sich auch negativ auf die Handelsschifffahrt und die Wirtschaft vieler Länder in der Union und in der Region aus. (4) Am 10. Januar 2024 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2722 (2024) angenommen, in der er die Angriffe der Huthi auf Handelsschiffe auf das Entschiedenste verurteilt und betont, wie wichtig die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe aller Staaten im Roten Meer, einschließlich der die Meerenge von Baab al-Mandab durchfahrenden Handelsschiffe, im Einklang mit dem Völkerrecht ist, verlangt, dass die Huthi unverzüglich alle derartigen Angriffe einstellen, und bekräftigt, dass die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Handelsschiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu achten ist, und davon Kenntnis nimmt, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nach dem Völkerrecht das Recht haben, ihre Schiffe vor Angriffen, einschließlich solchen, die die Rechte und Freiheiten der Schifffahrt untergraben, zu verteidigen. (5) Vor dem Hintergrund der Krise im Roten Meer ist die Stärkung der Streitkräfte Dschibutis ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung der maritimen Sicherheit in der Region. (6) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erhielt am 8. Januar 2025 einen Antrag Dschibutis an die Union, die Streitkräfte Dschibutis bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung von wichtiger Ausrüstung, Infrastruktur und Dienstleistungen zur Stärkung der Fähigkeiten ihrer Marine zu unterstützen. (7) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. (8) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Dschibuti (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet. (2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und Dschibuti; b) Beitrag zum Ausbau der allgemeinen Kapazitäten der Streitkräfte Dschibutis zur Wahrung ihrer Souveränität und Rechte im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und zur Stärkung der maritimen Sicherheit im Roten Meer und damit zum besseren Schutz der Seeverbindungen, der Handelsschiffe und der maritimen Ressourcen, der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Existenzgrundlage vor einem breiten Spektrum maritimer Krisen; c) Stärkung des Potenzials Dschibutis im Bereich der maritimen Lageerfassung als Ergänzung zu den Operationen und Initiativen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Roten Meer. (3)   Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie die folgende Infrastruktur, Ausstattung und die folgenden Dienstleistungen, einschließlich technischer Schulungen, finanziert: a) Durchführung eines Resilienzplans für Patrouillenboote durch die Bereitstellung von Schulungen für die Marineausbildung und von Ausrüstung für Fachwerkstätten sowie die Wiederherstellung eines Teils der maritimen Mittel Dschibutis; b) eine Küstenüberwachungsstation, die funktionale Einrichtungen der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung sowie einen Schwimmponton umfasst; c) Mittel für Soforteinsätze der Marine Dschibutis. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Dschibutis; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Umsetzung (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt. (2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International – DCI Group durchgeführt. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Dschibutis beizutragen. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen bei der Eigentumsübertragung von den Streitkräften, die Endnutzer sind, unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. (3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1554/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.