Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1037 der Kommission vom 23. Mai 2016 über die Maßnahmen SA.32184-2013/C (ex 2013/NN) und SA.32669-2013/C (ex 2013/NN) Dänemarks zugunsten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und eines Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3003) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1037. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istungen sicher zur Verfügung zu haben. Es muss aber noch geprüft werden, ob für Energinet.dk kostengünstigere Alternativen für Systemdienstleistungen zur Verfügung gestanden hätten im Vergleich zu dem DONG Energy für sämtliche Leistungen gezahlten Preis. 5.3.3.   Der an DONG Energy letztlich gezahlte Preis für Systemdienstleistungen in DK2 (74) Energinet.dk bezog von DONG Energy Systemdienstleistungen im Umfang von 675 MW in DK2. Unter Berücksichtigung der Befreiung von der Lieferverpflichtung für Wartungsarbeiten beliefen sich die Systemdienstleistungen, die während der fünfjährigen Vertragslaufzeit erbracht werden mussten, auf durchschnittlich 600 MW. Dänemark hat Unterlagen von Energinet.dk vorgelegt, denen zufolge die von DONG Energys Kraftwerken in Kyndby und auf Masnedø bereitgestellte Kapazität, unabhängig von der Menge der eingekauften Kapazität, nur zu einem Festpreis erhältlich war. (75) Aus den von Dänemark vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Energinet.dk in den Verhandlungen mit DONG Energy eine prozentuale Senkung der Kosten verlangt hatte, wenn 600 MW statt der vertraglich vereinbarten Kapazität von 675 MW geliefert würden. Dies wurde von DONG Energy jedoch wegen der hohen Festkosten abgelehnt, die durch die Bereitstellung der Systemdienstleistungskapazität entstünden und die sich auch dann nicht ändern würden, wenn weniger Kapazität vereinbart würde. (76) DONG Energy erhielt im Rahmen des Vertrags einen Höchstbetrag von 957 481 000 DKK einschließlich des zusätzlichen Ausgleichs für die erhöhten NOx-Steuern. Das entspricht 24 178 DKK/MW/Monat für Systemdienstleistungen im Umfang von 660 MW (verfügbare Kapazität nach Genehmigung der Befreiung von der Lieferverpflichtung wegen Wartungsarbeiten). Bezogen auf den von Energinet.dk ermittelten Bedarf von 600 MW ergibt das einen Betrag 26 597 DKK/MW/Monat. (77) Von DONG Energy vorgelegte Informationen legen nahe, dass der für Systemdienstleistungen in DK2 gezahlte Preis niedriger war als der Preis, den Übertragungsnetzbetreiber in Irland und Großbritannien für ähnliche Leistungen erhielten. Die Kommission stellt fest, dass die britischen und die irischen Preise nicht zum Vergleich mit dem an DONG Energy gezahlten Preis herangezogen werden können, da es verschiedene Gründe dafür geben kann, dass die Preise für Systemdienstleistungen in verschiedenen Märkten erheblich voneinander abweichen, beispielsweise die örtliche Nachfrage und das örtliche Angebot und die jeweiligen Regelungen für den Einkauf von Systemdienstleistungen; DONG Energy hat auch nicht begründet, weshalb die Preise in Großbritannien und Irland relevant und als Vergleichsmaßstab für die marktübliche Höhe des vertraglich vereinbarten Preises geeignet sein sollten. (78) DONG Energy hat auch darauf hingewiesen, dass der an ihn gezahlte Preis unter den Preisen lag, die 2007 für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt wurden. Wie der BRD festgestellt hat, war der Preis, den DONG Energy erhalten hat, jedoch erheblich höher als die Preise, die 2011 für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt wurden. Die Preise von 2011 in DK1 könnten infolge der 2007 vorgenommenen Umstellung von einem Month-Ahead- auf einen Day-Ahead-Handel gesunken sein, weil dadurch der Wettbewerb der Anbieter von Systemdienstleistungen zugenommen hat. Auch Angebot und Nachfrage könnten in DK1 anders sein als in DK2. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass weder der Preis von 2007 in DK1 noch der Preis von 2011 in DK1 zum Vergleich mit dem von 2011 bis 2015 an DONG Energy für Systemdienstleistungen in DK2 gezahlten Preis geeignet ist. (79) Der BRD behauptete, dass die 300 MW Systemdienstleistungen, die ihm zufolge in DK2 von anderen Anbietern als DONG Energy hätten geliefert werden können, zu einem Betrag zwischen 450 und 750 Mio. DKK erhältlich gewesen wären. Das entspricht einem Betrag zwischen 25 000 und 41 667 DKK/MW/Monat, was bedeuten würde, dass die Gesamtkosten für diese 300 MW höher gewesen wären als die Kosten für 300 MW der Kapazität, die Energinet.dk von DONG Energy für 26 597 DKK/MW/Monat (für 600 MW) eingekauft hat. (80) Auch wenn Dänemark erklärt hat, dass neue Kapazitäten nicht rechtzeitig ab Januar 2011 zur Verfügung gestanden hätten, stellt die Kommission fest, dass die Studie von Energinet.dk von 2009 zwei potenzielle neue Projekte von insgesamt 200 MW nennt, die hätten gebaut werden können, wenn Dreijahresverträge mit Energinet.dk angeboten worden wären. Berechnet man die Kosten für fünf statt für drei Jahre unter der Annahme, dass sich der für die Dreijahresverträge angegebene Betrag auf fünf Jahre verteilt hätte (wobei die Kosten möglicherweise aufgrund des längeren Zeitraums durch zu deckende Festkosten gestiegen wären), hätten potenziell 150 MW zu 39 000 DKK/MW/Monat und weitere 50 MW zu 30 000 DKK/MW/Monat zur Verfügung gestanden. Diese indikativen Kosten waren höher als der Preis, den Energinet.dk an DONG Energy gezahlt hat. (81) Schließlich behauptete der BRD, dass die im Vertrag mit DONG Energy vorgesehenen Geldstrafen für ausbleibende Lieferungen möglicherweise nicht ausgereicht hätten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die Energinet.dk für die Beschaffung von Kapazität aus anderer Quelle hätte aufbringen müssen. Dänemark hielt die Geldstrafen für ausreichend: 2014 habe die gegen DONG Energy verhängte Geldstrafe [50-70] DKK/MW betragen, und die alternative Kapazität sei zu durchschnittlich 58 DKK/MW eingekauft worden. (82) Die Kommission stellt fest, dass die von potenziellen alternativen Lieferanten verlangten Preise für Systemdienstleistungen, die vom BRD und von Energinet.dk ermittelt worden sind, höher waren als der an DONG Energy gezahlte Preis. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Energinet.dk für die in DK2 benötigten Systemdienstleistungen einen wettbewerbsfähigen Preis erzielt hat, der besser war als verfügbare Alternativen. 5.3.4.   Lohnender Vertrag für DONG Energy (83) Die Kommission hat auch geprüft, wie sich der wettbewerbsfähige Preis auf den durch den Vertrag erzielten Gewinn ausgewirkt hat. In Anbetracht der Position von DONG Energy als zentraler Lieferant von Systemdienstleistungen in DK2 könnte die Möglichkeit der Ausübung von Marktmacht in den Verhandlungen mit Energinet.dk bestanden haben. Deshalb hat die Kommission auch die Möglichkeit geprüft, dass DONG Energy einen unzulässigen Gewinn aus seiner Marktposition gezogen haben könnte. (84) Von Dänemark vorgelegte Unterlagen zeigen, dass DONG Energy auf der Grundlage der am Ende ausgehandelten Preise mit einem Gewinn von [1-7] % aus dem Vertrag über Systemdienstleistungen rechnen konnte. Dieser Gewinn wurde mit der Rendite von Staatsanleihen verglichen, die als alternative Investition zur Verfügung gestanden hätten. Die Rendite fünfjähriger dänischer Staatsanleihen lag im Dezember 2010 bei durchschnittlich 2,13 %. In Anbetracht der Risiken, die DONG Energy mit der Zusicherung einging, die für die Bereitstellung der Systemdienstleistungen vorgesehenen Anlagen zuverlässig zu betreiben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Gewinn von [1-7] % nicht unangemessen war im Vergleich zu den 2,13 % für eine fünfjährige Staatsanleihe. 5.3.5.   Schlussfolgerung (85) Energinet.dk prüfte die Angebotslage auf dem Markt 2009 und alle Optionen für die Beschaffung der benötigten Systemdienstleistungen. Dabei wurden die möglichen Kosten für Verträge mit anderen Lieferanten ermittelt, und es bestätigte sich, dass abgesehen von DONG Energy, kein Anbieter über ausreichende Kapazitäten verfügte, um den Bedarf von Energinet.dk an Systemdienstleistungen zu decken. Dies wird vom Beschwerdeführer insofern bestätigt, als der BRD darauf hingewiesen hat, dass nur die Hälfte der benötigten Kapazität von anderen Anbietern als DONG Energy hätte bereitgestellt werden können. Durch die Verhandlungen mit DONG Energy erzielte Energinet.dk einen Preis unter den Vergleichspreisen, die in seiner Marktstudie ermittelt worden waren, und unter den Preisen, zu denen dem Beschwerdeführer zufolge 300 MW von potenziellen neu zu errichtenden Anlagen in DK2 hätten geliefert werden können. Energinet.dk konnte zudem einen Preis aushandeln, der den Gewinn von DONG Energy auf [1-7] % begrenzte, was nicht unangemessen ist. (86) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Energinet.dk als umsichtiger Marktinvestor gehandelt hat und dass der Vertrag DONG Energy keinen Vorteil verschafft hat, der als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden könnte. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (87) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy nicht alle kumulativen Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der zwischen Energinet.dk und DONG Energy geschlossene Vertrag vom 21. Dezember 2010 stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 230 vom 8.8.2013, S. 23. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 38. (5)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Hellenische Republik/Kommission, C-278/00, ECLI:EU:C:2004:239, Rn. 54. (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52. (7)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 51. (8)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 63. (9)  Siehe z. B. Beihilfesachen N 354/2008 — Änderung der Regelung „Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung“ (N 602/2004), Zuschläge für Strom aus neuen Windkraftanlagen (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 6); und N 356/2008 — Änderung der Regelung „Förderung der umweltfreundlichen Stromerzeugung“ (N 602/2004), Zuschläge für Strom aus Biogas (ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 16). (10)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 76. (11)  Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, ECLI:EU:T:2015:435, Rn. 73. (12)  Siehe Fußnote 6. (13)   „Energistrategi 2025“ des dänischen Ministeriums für Verkehr und Energie, Juni 2005.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.