Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1037 der Kommission vom 23. Mai 2016 über die Maßnahmen SA.32184-2013/C (ex 2013/NN) und SA.32669-2013/C (ex 2013/NN) Dänemarks zugunsten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und eines Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3003) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1037. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t werden konnten. Energinet.dk zufolge wäre es nicht möglich gewesen, Verträge über eine Reservekapazität von 600 MW in DK2 zu schließen, ohne DONG Energy einzubeziehen; die Kosten für die Beschaffung von Reservestrom in DK2 sowohl von DONG Energy als auch von anderen Anbietern wären höher gewesen als beim ausschließlichen Bezug dieser Leistungen von DONG Energy. d) Zumindest für Schwarzstartleistungen, bei denen ein Kraftwerk in der Lage sein muss, ohne Energie aus dem Stromnetz anzufahren, wäre es nicht möglich gewesen, in DK1 Reservestrom für DK2 einzukaufen, da das schwarzstartfähige Kraftwerk direkt mit dem wieder anzufahrenden Kraftwerk verbunden sein muss. e) Energinet.dk habe mit DONG Energy einen Preis ausgehandelt, der die Kosten von DONG Energy deckte zuzüglich eines Gewinns von [1-7] %. (39) Dänemark übermittelte außerdem Anmerkungen von Energinet.dk zu der Entscheidung, Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung von DK2 nach DK1 zu reservieren. Energinet.dk erläuterte, dass ohne Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung sowohl in DK1 als auch in DK2 eine Reservekapazität von jeweils 600 MW, also insgesamt 1 200 MW beschafft werden müssten. Durch die Reservierung konnte der Gesamtbedarf auf 900 MW reduziert werden. (40) Auf die Behauptung des BRD, die Reservierung könne so organisiert werden, dass Strom von DK1 nach DK2 statt von DK2 nach DK1 fließt, entgegnete Energinet.dk, dass die Reservierung von DK2 nach DK1 den Markt weitaus weniger beeinträchtige, als wenn Kapazität für Stromflüsse in entgegengesetzter Richtung reserviert würde. (41) Energinet.dk legte Analysen vor, um zu zeigen, dass die in Anbetracht der allgemeinen Überschusskapazität in DK1 gegenüber DK2 niedrigeren Preise in DK1 dazu führten, dass über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung in 72,7 % der Zeit Strom von DK1 nach DK2 und in 16,7 % der Zeit Strom von DK2 nach DK1 floss. Energinet.dk plante die Reservierung so, dass Kapazität erst nach Schließung des Day-Ahead-Marktes reserviert wurde und auch nur, wenn der Day-Ahead-Handel darauf schließen ließ, dass Strom von DK2 nach DK1 fließen würde. Auf diese Weise wurde die Reservierung nur in 16,7 % der Zeit genutzt. Bei einem anderen Reservierungsmodell müsste nach Angaben von Energinet.dk Kapazität für sehr viel mehr Stunden reserviert werden, was zu größeren Beeinträchtigungen des Intraday-Marktes führen würde, weil weniger Übertragungskapazität für den Handel der Marktteilnehmer zur Verfügung stünde. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME (42) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nur wenn alle Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels. (43) Wie in Erwägungsgrund 29 erläutert wurde, konzentrierte sich die förmliche Untersuchung in Bezug auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darauf festzustellen, a) ob die Vertragsunterzeichnung von Energinet.dk mit DONG Energy dem dänischen Staat zuzurechnen war und b) ob der Vertrag über Reserveleistungen DONG Energy einen Vorteil verschafft hat oder zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde. 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Staatliche Mittel (44) Nur wenn eine Maßnahme direkt oder indirekt mit staatlichen Mitteln gewährt wurde, ist sie als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. (45) Nach der Rechtsprechung gelten die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel, wenn der Staat durch seinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen über die Verwendung der Mittel des Unternehmens bestimmen kann (4). (46) Energinet.dk ist ein öffentliches Unternehmen im alleinigen Eigentum des dänischen Staates. Da der dänische Staat alleiniger Anteilseigner ist und auf die Verwendung der Finanzmittel von Energinet.dk Einfluss nehmen kann, sind dessen Finanzmittel als staatliche Mittel zu betrachten (5). 5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Zurechenbarkeit (47) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob der von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossene Vertrag dem Staat zuzurechnen war. (48) In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (6) wies der Gerichtshof darauf hin, dass selbst wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeit auszuüben, nicht ohne Weiteres vermutet werden kann, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Es müsse außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren. Der Gerichtshof räumte ein, dass es möglicherweise nicht immer möglich sei, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden. Deshalb seien weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit schließen zu können, beispielsweise (die Aufzählung ist weder erschöpfend noch zwingend): a) inwieweit das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) die Entscheidung treffen kann, ohne den Anforderungen der Behörden Rechnung tragen zu müssen; b) inwieweit Leitlinien der Behörden von dem öffentlichen Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) zu berücksichtigen sind; c) inwieweit das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung integriert ist; d) welcher Art die Tätigkeit des Unternehmens und ihre Ausübung auf einem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit privaten Betreibern ist; e) welchen Rechtsstatus das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall Energinet.dk) hat, d. h. ob es dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt; f) in welchem Umfang die Entscheidungen des öffentlichen Unternehmens (in diesem Fall Energinet.dk) behördlicher Aufsicht unterliegen. (49) Der Kommission wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der dänische Staat in irgendeiner Weise an der Planung, den Verhandlungen oder der Genehmigung des von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossenen Vertrags beteiligt gewesen wäre. Wie im Urteil in der Rechtssache Stardust Marine festgestellt wurde, müsste die Zurechenbarkeit daher aus anderen konkreten Indizien für die Beteiligung des Staates an dem Vertragsabschluss abgeleitet werden. Dies wurde in der Rechtssache SACE genauer ausgeführt, in der der Gerichtshof feststellte, dass der Beweis auf der Grundlage „hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien für die tatsächliche Einflussnahme oder die tatsächlich ausgeübte Kontrolle des Staates“ (7) geführt werden könne. (50) Energinet.dk ist ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das nicht in die normalen Strukturen der öffentlichen Verwaltung eingebunden ist. Energinet.dk unterliegt nicht dem normalen Gesellschaftsrecht, sondern dem Gesetz über Energinet.dk und wird nach Maßgabe der Unternehmenssatzung geführt. Die Eigenständigkeit des Unternehmens geht aus seiner Satzung hervor, wonach es sich bei Energinet.dk um eine unabhängige juristische Person handelt, die ihrer Tätigkeit ohne jegliche Haftung seitens des dänischen Staates nachgeht. Zudem ist das Gesellschaftsvermögen von Energinet.dk vom Vermögen des dänischen Staates getrennt, und Energinet.dk verfügt selbst über seine Investitions- und Betriebsmittel in dem vorgegebenen Rahmen. (51) Energinet.dk wird von einem Aufsichtsrat und einer Geschäftsführung geleitet. Acht der elf Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Minister für Klima, Energie und Bau ernannt. Zwei dieser acht Mitglieder ernennt der Minister auf Empfehlung der Energiewirtschaft. Die Aufsichtsratsmitglieder setzen eine qualifizierte Geschäftsführung ein, die unterhalb des Aufsichtsrates angesiedelt ist. Das Recht auf Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder verleiht dem Minister Einfluss auf die allgemeine Geschäftstätigkeit von Energinet.dk. Die Tatsache, dass der Staat Einfluss auf die allgemeine Geschäftstätigkeit hat, zeugt von den Eigentumsverhältnissen, ist jedoch an sich noch kein Indiz für die Beteiligung des Staates an irgendeiner konkreten Maßnahme von Energinet.dk. Dies hat auch das Gericht in der Rechtssache SACE bestätigt, indem es zunächst feststellt, dass die Ernennung des Verwaltungsrates durch den italienischen Staat einen Beleg für die besonderen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Behörden darstellt, und danach ausführt, dass „diese organisationsrechtlichen Indizien … allein nicht aus[reichen], eine konkrete Beteiligung des Staates am Erlass der streitigen Maßnahmen nachzuweisen“ (8). (52) Dänemark zufolge ist das Recht des Ministers zur Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht darin begründet, dass auf Verträge, die Energinet.dk schließt, Einfluss genommen werden soll. Dänemark erläuterte außerdem, dass in Paragraf 9 der Satzung von Energinet.dk, der die Aufgaben des Aufsichtsrates regelt, die Bestimmungen des Paragrafen 115 des dänischen Gesetzes über Aktiengesellschaften aufgenommen worden seien, in dem die Aufgaben des Aufsichtsrates solcher Gesellschaften geregelt sind. Die Verbindung zum allgemeinen Gesellschaftsrecht wurde bei der Vorbereitung des Gesetzes über Energinet.dk ausdrücklich anerkannt, in dem es heißt, dass die Aufgaben des Aufsichtsrates von Energinet.dk im Wesentlichen den allgemeinen Bestimmungen zur Verteilung von Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung entsprechen, die sich aus dem Gesetz über Aktiengesellschaften ergeben. Dänemark erläuterte zudem, dass in der Praxis die Geschäftsführung und nicht der Aufsichtsrat den Vertrag mit DONG Energy ausgehandelt habe. (53) Ferner wies Dänemark darauf hin, dass der Minister für Klima, Energie und Bau weder an einer Genehmigung noch an den Verhandlungen über den Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy beteiligt und über den Verlauf der Verhandlungen nicht informiert gewesen sei. Zwar könne der Minister Entscheidungen über jeden Aspekt der Geschäfte von Energinet.dk treffen, doch habe er dieses Recht niemals in Bezug auf konkrete von Energinet.dk geschlossene Verträge über Reserveleistungen genutzt, wie Dänemark betonte. Dänemark zufolge soll durch diese Zuständigkeit sichergestellt werden, dass der Minister eingreifen kann, wenn es notwendig ist, um dafür zu sorgen, dass Energinet.dk innerhalb des rechtlich abgesteckten Rahmens handelt und finanziell solide geführt wird. Der Minister greife durchaus in Entscheidungen über neue Netzinfrastruktur oder wesentliche Änderungen der bestehenden Netzinfrastruktur ein, doch seine Zuständigkeit werde nicht durch Eingreifen in konkrete Maßnahmen ausgenutzt, die Energinet.dk durchführt (oder Verträge, die das Unternehmen schließt), um seinen gesetzlich verankerten Aufgaben gerecht zu werden. (54) Im Gegensatz zu manchen anderen Maßnahmen, die von Energinet.dk betrieben werden und die im dänischen Recht (9) verankert sind, ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder beschrieben, wie Reserveleistung beschafft werden soll. Es gibt keine staatliche Regulierung oder ausdrückliche Genehmigung der Entscheidungen und Handlungen in Bezug auf Reserveleistung, für die Energinet.dk rechtlich verantwortlich ist. Die Rechtsvorschriften enthalten auch keine konkreten Anforderungen an den Inhalt von Verträgen, die Energinet.dk schließen kann, um seinen gesetzlich verankerten Pflichten nachzukommen. (55) Da die dänischen Rechtsvorschriften die Überwachung und Genehmigung der allgemeinen operativen „Strategieplanung“ von Energinet.dk durch die dänische Energiebehörde vorsehen, war nach Meinung des BRD jedoch davon auszugehen, dass der Staat den Vertrag mit DONG Energy im Rahmen seiner Genehmigung dieser Pläne genehmigt habe. Das Gericht stellte in seinem Urteil in der Rechtssache SACE fest, dass die Genehmigung der Finanzprognose für die öffentlichen Unternehmen durch ein staatliches Organ zeige, dass das Unternehmen seine Tätigkeit nicht in vollständiger unternehmerischer Selbständigkeit ausübe und somit als ein Unternehmen angesehen werden könne, das unter der Kontrolle der Behörden handele, zumindest was die Beschlussfassung über wichtige Entscheidungen betrifft (10). Anders als in der Rechtssache SACE war der Vertrag mit DONG Energy jedoch nie Teil der Strategiepläne von Energinet.dk (ebenso wenig wie andere Verträge über Reserveleistung). (56) Dänemark gab an, dass der Vertrag mit DONG Energy in den Jahresbericht 2010 von Energinet.dk aufgenommen worden sei, dass jedoch keine vorherige staatliche Genehmigung erforderlich gewesen sei; der Jahresbericht 2010 sei dem Ministerium für Klima, Energie und Bau erst im März 2011 vorgelegt worden, nachdem der Vertrag bereits unterzeichnet war. Die erste vierteljährliche Sitzung von Ministerium und Aufsichtsrat von Energinet.dk, in der der Vertrag zur Sprache gekommen sei, habe im März 2011 stattgefunden. In der Rechtssache T-305/13 stellte das Gericht fest, da die finanziellen und politischen Kontrollen zum einen erst nachträglich stattfinden und zum andern grundsätzlich sämtliche Abschlüsse oder Aktivitäten des öffentlichen Unternehmens betreffen, sie für sich genommen nicht den Schluss zulassen, die Behörden hätten Entscheidungen wie den Erlass der streitigen Maßnahmen schon im Vorhinein konkret beeinflusst (11). (57) Die vierteljährlichen Sitzungen, an denen der Aufsichtsrat von Energinet.dk und das Ministerium teilnehmen, sowie die Jahresberichte von Energinet.dk für seinen Anteilseigner ermöglichen dem Staat eine gewisse Kontrolle über die allgemeine Tätigkeit von Energinet.dk, doch nach Auskunft Dänemarks beschränkt sich das Eingreifen des Staates darauf, dafür zu sorgen, dass Energinet.dk ganz allgemein seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt solche allgemeine Kontrolle nicht, um einen bestimmten Vertrag dem Staat zuzurechnen (12). (58) Hinsichtlich der Art der Tätigkeit von Energinet.dk sieht das Gesetz über Energinet.dk vor, dass das Unternehmen für den Systembetrieb und die Stromübertragung verantwortlich ist und als unabhängiger Systembetreiber agiert. Energinet.dk soll die Stromversorgung sicherstellen und im Rahmen dieser Aufgabe die technische Qualität und den Ausgleich im Stromverbundnetz gewährleisten und für ausreichende Produktionskapazität im System sorgen. Dies sind typische Tätigkeiten eines Übertragungsnetzbetreibers, die naturgemäß häufig mit den Zuständigkeiten des Staates verbunden sind, unabhängig davon, wie sie organisiert sind. (59) Der in Rede stehende Aspekt der Tätigkeit von Energinet.dk ist der Abschluss von Verträgen über Systemdienstleistungen. Bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen nimmt Energinet.dk am Markt teil und kauft solche Leistungen von den auf dem Markt verfügbaren Anbietern ein. Daher ist es möglich, dass ein Übertragungsnetzbetreiber durch die Beschaffung von Systemdienstleistungen als Marktteilnehmer auftreten kann, ohne dass der Staat beteiligt ist. (60) Der Beschwerdeführer behauptete, Energinet.dk habe 2006 öffentlich angekündigt, in DK2 einen wettbewerbsbestimmten Markt zu schaffen, was jedoch letztlich nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sah hierin ein Indiz für das Eingreifen des Staates in die Entscheidungsfindung bei Energinet.dk. Dass Energinet.dk seine 2006 angekündigten Pläne vermutlich nicht weiter verfolgt hat, ist an sich aber noch kein Hinweis auf staatliches Eingreifen in die Entscheidungsfindung des Unternehmens. (61) Dem Beschwerdeführer zufolge ließen auch Klauseln im Vertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy, die DONG Energy für den Fall eventueller Vertragsänderungen durch die Energiebehörde vor Verlusten bewahren würden, auf ein Eingreifen der Energiebehörde in Entscheidungen von Energinet.dk schließen. In dem Vertrag wird die Energiebehörde jedoch gar nicht erwähnt; es heißt darin lediglich, falls die dänische Energieregulierungsbehörde verlangen sollte, dass eine oder beide Parteien Vertragsbedingungen ändern, werde die Vereinbarung entsprechend angepasst. Der Vertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass der Staat den Vertrag mit DONG Energy überprüft oder genehmigt haben könnte, und Dänemark zufolge wurde der Vertrag vom Staat auch weder überprüft noch genehmigt. Wie in Erwägungsgrund 56 erläutert wurde, unterlag der Vertrag keiner vorherigen Überprüfung, Überwachung oder Genehmigung durch den Staat, und erst durch den Jahresbericht, der dem Ministerium für Klima, Energie und Bau im März 2011 vorgelegt wurde, nachdem der Vertrag bereits unterzeichnet war, erfuhr Dänemark von dem Vertrag. (62) Hinsichtlich der allgemeineren Anzeichen für eine staatliche Beteiligung stellt die Kommission fest, dass es Indizien gibt, die in beide Richtungen weisen. Obwohl Energinet.dk ein hohes Maß an Unabhängigkeit hat, kann der dänische Staat einen gewissen Einfluss auf die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausüben. (63) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 85 und 86 genannten Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahmen DONG Energy einen Vorteil verschafft haben und eine staatliche Beihilfe darstellten, ist es jedoch nicht erforderlich, zur Frage der Zurechenbarkeit abschließend Stellung zu beziehen. 5.3.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Vorteil (64) In ihrem Einleitungsbeschluss war sich die Kommission zudem unsicher, ob der von Energinet.dk mit DONG Energy geschlossene Vertrag von einem marktüblichen Preis für die gelieferten Leistungen ausging und ob DONG Energy damit ein Vorteil verschafft wurde. In Anbetracht der vom BRD aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung und die Gesamtmenge der Kapazität, die Energinet.dk von DONG Energy in DK2 eingekauft hat, prüfte die Kommission den Bedarf an den von Energinet.dk in DK2 eingekauften Systemdienstleistungen, die Entscheidung von Energinet.dk, mit DONG Energy über die Lieferung der benötigten Leistungen zu verhandeln, und den letztlich an DONG Energy gezahlten Preis für diese Leistungen. 5.3.1.   Der Bedarf an den von Energinet.dk in DK2 eingekauften Systemdienstleistungen (65) Wie in den Erwägungsgründen 19, 20, 21 und 41 ausgeführt wurde, benötigte Energinet.dk in DK2 Systemdienstleistungen im Umfang von 600 MW auf der Grundlage einer Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Verbindung zur Übertragung von Systemdienstleistungen zwischen DK1 und DK2, durch die der Gesamtbedarf an Systemdienstleistungen in Dänemark verringert und zugleich Interferenzen mit dem kommerziellen Handel zwischen DK1 und DK2 verringert werden sollten. Der BRD behauptete, der Umfang des mit DONG Energy geschlossenen Vertrags sei eine Konsequenz der Entscheidung von Energinet.dk gewesen, Kapazitäten der Großer-Belt-Verbindung für Stromflüsse von DK2 nach DK1 zu reservieren, was vom dänischen Staat als Teil des Antrags für den Bau der Verbindung genehmigt worden sei. Der BRD behauptete ferner, dass eine Reservierung auch in entgegengesetzter Richtung (von DK1 nach DK2) oder in beiden Richtungen möglich gewesen wäre, sodass sich die Kosten der Systemdienstleistungen durch verstärkten Wettbewerb reduziert hätten. (66) Zweck der Investition in die Verbindung war es jedoch, den Markt funktionsfähiger zu machen und es den Marktteilnehmern zu erschweren, bei Übertragungsengpässen ihre Marktmacht auszunutzen (13). Eine mögliche Optimierung der Nutzung von Systemdienstleistungen war nur einer von vielen Vorteilen der Investition in die Großer-Belt-Übertragungsverbindung, mit denen Dänemark rechnete. Wie Dänemark erläutert hat, war die mögliche Verteilung von Reserveleistung zwischen DK1 und DK2 kein ausschlaggebender Faktor für die Entscheidung der Regierung, den Bau der Großer-Belt-Übertragungsverbindung zu genehmigen; diese Möglichkeit sei in der Genehmigung des Projekts durch die Regierung auch nicht ausdrücklich erwähnt worden. (67) Von Dänemark vorgelegte Unterlagen zeigen, dass eine Reservierung in entgegengesetzter Richtung weitaus häufiger zu einer Verfälschung des Intraday-Marktes geführt hätte aufgrund des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage in DK1 und DK2 und der Tatsache, dass in 72,7 % der Zeit Strom aus DK1 nach DK2 fließt. Da Dänemark nachgewiesen hat, dass bei einer Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung in entgegengesetzter Richtung oder in beiden Richtungen mit einer stärkeren Verfälschung des Marktes zu rechnen gewesen wäre, weist die Kommission das Argument des Beschwerdeführers ab, dass Energinet.dk eine Kapazitätsreservierung in entgegengesetzter Richtung oder in beiden Richtungen hätte vornehmen sollen. (68) Nachdem die Reservierung von Kapazität bestätigt war, konnte der Bedarf an Systemdienstleistungen in DK1 und DK2 festgelegt werden. Mit der im Zeitraum 2010 bis 2012 vorgenommenen Reservierung benötigte Energinet.dk 600 MW Systemdienstleistungen in DK2. Der Bedarf an Kapazität in DK2 hat sich durch die Aufhebung der Regelung für die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung nicht geändert. 5.3.2.   Die von Energinet.dk getroffene Entscheidung, mit DONG Energy über die Lieferung der benötigten Leistungen zu verhandeln (69) Noch vor Beginn der Verhandlungen mit DONG Energy gab Energinet.dk 2009 eine Marktstudie in Auftrag, um die verschiedenen Optionen für die Deckung des ermittelten Bedarfs an Reserveleistung in DK2 auszuloten. Die Ergebnisse der Marktstudie von 2009 zeigen, dass die 600 MW Systemdienstleistungen, die in DK2 benötigt wurden, nicht hätten beschafft werden können, ohne zumindest einen Teil der Kapazität bei DONG Energy einzukaufen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass „feststeht, dass die Anlage in Kyndby allein schon wegen ihrer Größe eine absolut entscheidende Rolle für die Reservesituation in Ost-Dänemark spielt“. (70) Insbesondere war damit zu rechnen, dass die Systemdienstleistungen, die außer DONG Energy auch andere Anbieter hätten erbringen können, nur zu einem relativ hohen Preis zur Verfügung stehen würden. So führt der Bericht beispielsweise Gespräche mit Projektentwicklern an, von denen einer den Bau einer neuen 150-MW-Anlage zu einem Preis von 65 000 DKK/MW/Monat für einen Dreijahresvertrag und ein anderer die Errichtung einer 50-MW-Anlage zu einem Preis von 50 000 DKK/MW/Monat für einen Dreijahresvertrag anbot. (71) Der BRD behauptete, dass 300 MW auch von anderen Anbietern als DONG Energy in DK2 hätten geliefert werden können, legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass die restliche Reservekapazität von 300 MW, die zusätzlich erforderlich gewesen wäre, auf anderem Wege als von DONG Energy oder durch eine andere Form der Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung hätte beschafft werden können. (72) Ergänzend zu der Studie von Energinet.dk von 2009 erläuterte Dänemark, dass selbst wenn etwa 300 MW neue Kapazität in DK2 hätten bereitgestellt werden können, diese zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit DONG Energy noch gar nicht auf dem Markt zur Verfügung gestanden hätten und es etwa fünf Jahre gedauert hätte, die entsprechenden Anlagen zu errichten. Selbst wenn diese 300 MW zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit DONG Energy auf dem Markt verfügbar gewesen wären, wäre es nicht möglich gewesen, die gesamte in DK2 benötigte Kapazität von 600 MW unter Ausschluss von DONG Energy zu beschaffen. (73) Aufgrund der vorgelegten Nachweise kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass Systemdienstleistungen von DONG Energy in jedem Fall hätten eingekauft werden müssen, um die gesamten in DK2 benötigten Systemdienstle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.