Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1037 der Kommission vom 23. Mai 2016 über die Maßnahmen SA.32184-2013/C (ex 2013/NN) und SA.32669-2013/C (ex 2013/NN) Dänemarks zugunsten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und eines Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3003) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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25.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/3 BESCHLUSS (EU) 2019/1037 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2016 über die Maßnahmen SA.32184-2013/C (ex 2013/NN) und SA.32669-2013/C (ex 2013/NN) Dänemarks zugunsten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und eines Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3003) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 29. Januar 2011 ging bei der Kommission auf elektronischem Wege eine Beschwerde von Smørum Kraftvarme wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe für DONG Energy ein. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.32184 registriert. (2) Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde des dänischen Branchenverbands Regelleistung (Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark, im Folgenden „BRD“) wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe für dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden „KWK-Anlagen“) und für DONG Energy ein. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.32669 registriert. (3) Nach weiteren diesbezüglichen Schreiben und einer Bewertung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Aspekte unterrichtete die Kommission Dänemark mit Schreiben vom 5. Juni 2013 über ihren Beschluss, in Bezug auf einige der in den beiden Beschwerden vorgebrachten Behauptungen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (4) Dänemark übermittelte am 8. Juli 2013 dazu seine Stellungnahme. (5) Am 8. August 2013 wurde der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich dazu zu äußern. (6) Am 5. September 2013 und am 10. März 2014 gingen Stellungnahmen des BRD und am 9. September 2013 eine Stellungnahme von DONG Energy bei der Kommission ein. Von Smørum Kraftvarme ging keine Stellungnahme ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an Dänemark weiter mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Dänemark übermittelte seine Stellungnahmen zu den Äußerungen der Beteiligten am 17. März 2014 und am 9. Dezember 2014. (7) Weitere Fragen der Kommission beantwortete Dänemark am 5. Februar 2015, am 10. Juni 2015 und am 7. Dezember 2015. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN 2.1.   Hintergrund 2.1.1.   Der dänische Übertragungsnetzbetreiber Energinet.dk (8) Energinet.dk ist der dänische Übertragungsnetzbetreiber. Nach Maßgabe des Gesetzes über Energinet.dk ist das Unternehmen für den Systembetrieb und die Stromübertragung verantwortlich und agiert als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber. Energinet.dk soll die Stromversorgung sicherstellen und im Rahmen dieser Aufgabe die technische Qualität und den Ausgleich im Stromverbundnetz gewährleisten und für ausreichende Produktionskapazität im System sorgen. (9) Energinet.dk ist ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das dem Gesetz über Energinet.dk unterliegt. Es handelt sich um eine eigenständige juristische Person, die von einem Aufsichtsrat geführt wird. Acht der elf Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Minister für Klima, Energie und Bau ernannt. Der Minister nimmt an vierteljährlichen Aufsichtsratssitzungen teil, und kann darüber hinaus zusätzliche Ad-hoc-Sitzungen einberufen. Der Aufsichtsrat setzt eine qualifizierte Geschäftsführung ein, die für den laufenden Betrieb des Unternehmens zuständig ist. Energinet.dk verfügt selbst über seine Investitions- und Betriebsmittel. 2.1.2.   Die dänischen Märkte für Strom und für Systemdienstleistungen (10) Auf den Strommärkten können die Marktteilnehmer Strom bereits frei handeln, bevor er erzeugt oder verbraucht werden soll (Echtzeit). Im Day-Ahead-Handel wird der Strom einen Tag, bevor er geliefert oder verbraucht werden soll, eingekauft. Auf dem Intraday-Markt wird der Strom zwischen einem Tag und einer Stunde, bevor er geliefert oder verbraucht werden soll, eingekauft. Bei Abschluss des Intraday-Handels, d. h. bei Schließung der Orderbücher (in Dänemark eine Stunde vor Echtzeit), übernimmt der Übertragungsnetzbetreiber die Marktkontrolle, um den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Strommarkt und die Stabilität des Systems sicherzustellen. Dieser Zeitraum nach Marktschluss wird in Dänemark als Regelleistungsmarkt bezeichnet. (11) Um den Systemausgleich auf dem Regelleistungsmarkt gewährleisten zu können, kaufen Übertragungsnetzbetreiber Systemdienstleistungen ein. In Dänemark kauft Energinet.dk diese Leistungen im Voraus durch einzeln ausgehandelte Verträge und in Auktionen auf dem sogenannten Reservemarkt ein. Auch auf dem Regelleistungsmarkt kauft das Unternehmen Systemdienstleistungen ein. (12) Am Reservemarkt schließt Energinet.dk Reserveverträge, die den Betreibern einen Leistungspreis zusichern, damit sie Strom auf Abruf liefern. Betreiber, die derartige Verträge geschlossen haben, sind zudem verpflichtet, Gebote auf dem Regelleistungsmarkt abzugeben. (13) Am Regelleistungsmarkt kann Energinet.dk sowohl Betreiber, die bereits Reserveverträge unterzeichnet haben, als auch andere Marktteilnehmer, die freiwillige Gebote abgegeben haben, auffordern, ihre Stromerzeugung zu erhöhen oder zu drosseln. (14) Dänemark ist in die beiden Übertragungsnetzzonen Dänemark West (DK1) und Dänemark Ost (DK2) unterteilt. Das Übertragungsnetz in DK1 ist mit den Übertragungsnetzen in Deutschland, Norwegen und Schweden verbunden. Das Übertragungsnetz in DK2 ist mit den Übertragungsnetzen in Deutschland und Schweden verbunden. 2010 wurden DK1 und DK2 mit der 600-MW-Verbindung über den Großen Belt erstmals miteinander verknüpft. 2.1.3.   Der Reservevertrag zwischen Energinet.dk und DONG Energy (15) Am 21. Dezember 2010 unterzeichnete Energinet.dk einen Fünfjahresvertrag mit DONG Energy über Systemdienstleistungen, die DONG Energy in DK2 liefern sollte. Der Vertrag mit einer Laufzeit von Januar 2011 bis Ende 2015 umfasste 300 MW schnelle Reserven (die auf Abruf von Energinet.dk mit 15 Minuten Vorlaufzeit geliefert werden sollten) und 375 MW langsam aktivierbare Reserven (mit bis zu zwei Stunden Vorlaufzeit), die von DONG Energys Kraftwerken in Kyndby und auf Masnedø geliefert werden sollten. (16) Der Vertrag enthielt Festkostenelemente, um sicherzustellen, dass Energinet.dk die Leistungen zum Einsatz auf dem Regelleistungsmarkt zur Verfügung stehen würden, sowie einen Arbeitspreis für alle tatsächlich abgerufenen und erbrachten Leistungen. Der an DONG Energy zu zahlende jährliche Höchstbetrag betrug 191 Mio. DKK, was über die fünfjährige Laufzeit des Vertrags 955 Mio. DKK (ca. 128 Mio. EUR) ergab. (17) Am 8. Februar 2013 wurde eine Vertragsänderung vorgenommen zum Ausgleich für das Unternehmen DONG Energy, dessen Kosten für die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge der geänderten Stickoxid-(NOx-)Steuer in Dänemark gestiegen waren. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vertragsänderung erhobenen Steuer wurde der vertraglich vereinbarte Festpreis um 827 000 DKK pro Jahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 erhöht. Dadurch entstanden Energinet.dk Mehrkosten von insgesamt ca. 332 000 EUR. 2.1.4.   Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung für Systemdienstleistungen (18) Die 600 MW Stromübertragungskapazität der Verbindung über den Großen Belt könnten ganz oder teilweise dem kommerziellen Stromhandel zwischen DK1 und DK2 vorbehalten bleiben oder für Energinet.dk reserviert werden, um Strom von Anbietern von Systemdienstleistungen zwischen DK1 und DK2 zu übertragen. (19) Vor dem Vertragsschluss mit DONG Energy errechnete Energinet.dk seinen Gesamtbedarf an Reserveleistung auf 600 MW in DK1 und 600 MW in DK2. Vor dem Bau der Übertragungsverbindung über den Großen Belt musste Energinet.dk Reserveverträge über 600 MW Regelleistung sowohl in DK1 als auch in DK2 auf lokaler Ebene schließen. (20) Einer der wirtschaftlichen Gründe für den Bau der Großer-Belt-Übertragungsverbindung war, dass nach der Inbetriebnahme die vertraglich vereinbarte Reservekapazität zwischen DK1 und DK2 geteilt werden und die von Energinet.dk zu beschaffende Gesamtmenge an Reservekapazität reduziert werden könnte. Im Juli 2010 genehmigte die dänische Energieregulierungsbehörde (Energitilsynet) eine Regelung, die es Energinet.dk erlaubt, Kapazität der Großer-Belt-Verbindung für die Übertragung vertraglich vereinbarter Reserveleistungen von DK2 (wo DONG Energy vertragsgemäß Systemdienstleistungen erbringen musste) nach DK1 zu reservieren. Dadurch konnte Energinet.dk die Menge der in DK1 beschafften Reserveleistungen von 600 MW auf 300 MW reduzieren. (21) Im Allgemeinen fließt der Strom über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung von der Region mit dem niedrigeren Preis in die Region mit dem höheren Preis. Nach der von der Energieregulierungsbehörde genehmigten Regelung galt Folgendes: a) Wenn sich bei Schluss des Day-Ahead-Handels zeigen sollte, dass weniger als 300 MW Strom von DK2 nach DK1 fließen, würde eine Kapazität von 300 MW für Ströme von DK2 nach DK1 reserviert und für Marktteilnehmer am Intraday-Handel nicht zur Verfügung stehen. b) Wenn sich bei Schluss des Day-Ahead-Handels zeigen sollte, dass mehr als 300 MW Strom von DK2 nach DK1 fließen, würde die gesamte restliche Kapazität für Ströme von DK2 nach DK1 reserviert. (22) Am 30. Oktober 2012 beschloss die Energieregulierungsbehörde die Aufhebung der in den Erwägungsgründen 20 und 21 beschriebenen Regelung zur Reservierung von Kapazität zum 1. Januar 2013. 2.1.5.   Staatliche Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Dänemark (Maßnahme N 602/2004) (23) Am 9. November 2005 genehmigte die Kommission sechs staatliche Beihilfemaßnahmen in Dänemark zur Unterstützung der Energieerzeugung aus Windkraft, der Energieerzeugung aus anderen erneuerbaren Energiequellen und der Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und erklärte sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Entscheidung wurde unter der Nummer N 602/2004 registriert (KOM(2005)3910, im Folgenden „Entscheidung N 602/2004“). (24) Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) sehr kleine KWK-Anlagen (< 5 MW): weiterhin Anspruch auf einen Festpreis (dreistufiger Tarif), aber mit der Möglichkeit einer Umstellung auf den Grundbetrag (Preiszuschlag); b) kleine KWK-Anlagen (< 10 MW): Übergangsfrist bis Ende 2006, in der sie die Möglichkeit haben, weiter den Festpreis (dreistufiger Tarif) zu erhalten, mit anschließender Verpflichtung zur Umstellung auf den Grundbetrag; c) große KWK-Anlagen (ab 10 MW): Übergangsfrist bis Ende 2004, in der sie die Möglichkeit haben, weiter den Festpreis (dreistufiger Tarif) zu erhalten, mit anschließender Verpflichtung zur Umstellung auf den Grundbetrag. (25) Dänemark hat bestätigt, dass alle KWK-Anlagen, die von den angemeldeten Regelungen profitierten, hocheffizient waren, und eine Berechnung der zusätzlichen Kosten für die unterstützte Energieform vorgelegt, die als angemessen erachtet wurden. Diesen Berechnungen zufolge deckte die Unterstützung höchstens 87 % der zusätzlichen Kosten (für dezentrale KWK-Anlagen). Außerdem wurden Berechnungen vorgelegt, aus denen hervorging, dass die Unterstützung die Abschreibungen plus einen angemessenen Kapitalertrag nicht übersteigen würde. (26) Die Beihilfe wurde anschließend auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 (3), insbesondere Abschnitt E.3.3.1, genehmigt. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass nur für die Differenz zwischen den Produktionskosten der umweltfreundlichen Energie und dem Marktpreis für die konventionelle Energieform ein Ausgleich gewährt werden kann. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kam die Kommission in der Entscheidung N 602/2004 zu dem Schluss, dass keine Überkompensation zugunsten der Begünstigten vorlag. 2.2.   Mutmaßliche Beihilfe (27) Die Beschwerdeführer brachten insbesondere zwei Behauptungen vor: a) Änderungen der Regelungen für die Beschaffung von Reservekapazität in Dänemark — die Umstellung auf dem Reservemarkt von Auktionen für den folgenden Monat auf Auktionen für den folgenden Tag — hätten dazu geführt, dass dezentrale KWK-Anlagen durch die staatlichen Beihilferegelungen (genehmigt durch die Entscheidung N 602/2004) überkompensiert würden. Aufgrund der Änderung habe dezentralen KWK-Anlagen ab Februar 2007 eine zusätzliche Einnahmequelle zur Verfügung gestanden, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der staatlichen Beihilfe nicht abzusehen gewesen sei. Der Grund dafür sei, dass dezentrale KWK-Anlagen am Vortag genau vorausberechnen können, welche Kapazität sie als Reserveleistung bereitstellen können. Durch diese Änderung der Auktionen auf dem Reservemarkt konnten sich die dezentralen KWK-Anlagen somit sehr viel stärker am Markt beteiligen als vorher, als die Beschaffung auf dem Reservemarkt einen Monat im Voraus erfolgte. Der BRD behauptete, dies habe zu einer Überkompensation dezentraler KWK-Anlagen geführt. b) DONG Energy habe durch den 2010 mit Energinet.dk geschlossenen Fünfjahresvertrag über Systemdienstleistungen mutmaßlich eine staatliche Beihilfe erhalten. Der Vertrag sei nicht öffentlich ausgeschrieben und mutmaßlich nicht zu marktüblichen Bedingungen geschlossen worden, wodurch DONG Energy ein Vorteil verschafft worden sei. Außerdem habe die Reservierung von Intraday-Kapazität für die Übertragung von Reserveleistung von DK2 nach DK1 über die Großer-Belt-Verbindung DONG Energy mutmaßlich einen Vorteil verschafft. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Energinet.dk ein dänischer Betreiber im alleinigen Eigentum des Staates ist, der vom Staat kontrolliert wird, und dass die Tätigkeit des Unternehmens folglich dem Staat zuzurechnen sei. 2.3.   Beschluss der Kommission zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung (28) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission aufgrund der Informationen und Berechnungen aus Dänemark, darunter Angaben zu den Einnahmen dezentraler KWK-Anlagen aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen, fest, dass keine Überkompensation dieser Anlagen für ihre Investitionen in KWK-Kapazität vorliegt und dass die durch die Entscheidung N 602/2004 genehmigten Beihilfen für dezentrale KWK-Anlagen nach wie vor mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dieser Aspekt der Beschwerden war daher nicht Bestandteil des förmlichen Untersuchungsverfahrens. (29) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Frage, ob DONG Energy möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden war und ob eine solche eventuelle Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beschränkte sich die Kommission in ihrer Untersuchung darauf festzustellen: a) ob der von Energinet.dk geschlossene Vertrag mit DONG Energy über Systemdienstleistungen dem dänischen Staat zuzurechnen war; b) ob der zwischen Energinet.dk und DONG Energy geschlossene Vertrag über Systemdienstleistungen DONG Energy einen Vorteil verschaffte; c) ob die eventuell vorliegende staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme des BRD (30) Der BRD stellte fest, dass die dänischen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen zur Beschaffung von Reservestrom durch Energinet.dk enthalten. Da die Überwachung und die Genehmigung der operativen Pläne von Energinet.dk durch die dänische Energiebehörde gesetzlich vorgeschrieben seien, könne man nach Meinung des BRD jedoch davon ausgehen, dass die Energiebehörde auch den Vertrag mit DONG Energy genehmigt habe. (31) Nach Auffassung des BRD weisen zudem folgende Fakten auf eine Beteiligung anderer Behörden an den Entscheidungen von Energinet.dk hin: a) 2006 habe Energinet.dk öffentlich angekündigt, in DK2 einen wettbewerbsbestimmten Markt zu schaffen, doch dieser Plan sei nicht umgesetzt worden. b) Der Vertrag zwischen DONG Energy und Energinet.dk enthalte Klauseln zur finanziellen Absicherung von DONG Energy gegenüber späteren Vertragsänderungen durch die Energiebehörde. (32) Der BRD führte folgende Argumente für seine Behauptung an, dass Energinet.dk aufgrund des Vertrags einen höheren als den marktüblichen Preis an DONG Energy gezahlt habe: a) Auf eine parlamentarische Anfrage vom April 2011 habe der Minister für Klima und Energie erklärt, dass der an DONG Energy gezahlte Durchschnittspreis für die 675 MW Reservekapazität 22 716 DKK/MW/Monat betrage gegenüber einem Durchschnittspreis für die kurzfristige Bereitstellung von Reservestrom in DK1 von 8 850 DKK/MW/Monat. b) Der Durchschnittspreis sei in Wirklichkeit höher gewesen als vom Minister in seiner Antwort angegeben, da bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass 75 MW der vertraglich vereinbarten Kapazität von 675 MW wegen Wartungsarbeiten für ein Jahr von der Lieferverpflichtung ausgenommen waren. Über einen Zeitraum von fünf Jahren seien somit lediglich 660 MW eingekauft worden. c) Falls DONG Energy die vertraglich vereinbarte Kapazität auf Abruf nicht liefern konnte oder wollte, hätte Energinet.dk die gesamte Kapazität von anderen Lieferanten beziehen müssen. Die im Vertrag vorgesehenen Geldstrafen für ausbleibende Lieferungen hätten möglicherweise nicht ausgereicht, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die Energinet.dk für die Beschaffung von Kapazität aus anderer Quelle hätte aufbringen müssen. d) Auf der Grundlage der Kosten für die Schaffung von Reserven in DK1 hätten 300 MW schnelle Reserven in DK2 von neuen Anlagen zu einem Betrag von 750 Mio. DKK oder durch Verlagerung von Ausrüstung aus DK1 zu 450 Mio. DKK geliefert werden können, d. h. beide Optionen wären kostengünstiger gewesen als die insgesamt 920 Mio. DKK, die DONG Energy nach Auskunft des Ministers auf die parlamentarische Anfrage vom April 2011 aufgrund des Fünfjahresvertrags erhalten sollte. e) Zumindest ein Teil der in DK2 benötigten Reservekapazität hätte in DK1 beschafft werden müssen (durch die Möglichkeit, Reserven über die Großer-Belt-Übertragungsverbindung von DK1 nach DK2 zu übertragen). Der BRD behauptete, der Vertrag mit DONG Energy sei an die Reservierung von Kapazität der Großer-Belt-Übertragungsverbindung geknüpft gewesen, mit der Systemdienstleistungen ausschließlich von DK2 nach DK1 übertragen werden durften. Die Pläne für die Reservierung dieser Kapazität seien Teil des ursprünglichen Antrags zum Bau der Übertragungsverbindung über den Großen Belt gewesen (der 2007 vom Minister für Verkehr und Energie genehmigt wurde). f) Der BRD wies darauf hin, dass der Vertrag mit DONG Energy bis 2015 seine Gültigkeit behalte, obwohl die Energieregulierungsbehörde die Regelung zur Reservierung von Übertragungskapazität der Großer-Belt-Verbindung zum 1. Januar 2013 aufgehoben hat. (33) Außerdem widersprach der BRD der Schlussfolgerung der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, dass die Beihilfen für dezentrale KWK-Anlagen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und bekräftigte seinen Standpunkt, dass die dezentralen KWK-Anlagen eine Überkompensation erhalten hätten. 3.2.   Stellungnahme von DONG Energy (34) DONG Energy erklärte, dass die ihm aufgrund des Fünfjahresvertrags über Systemdienstleistungen in DK2 gezahlte Vergütung ein marktüblicher Preis sei, der seinen Kosten für die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags entspreche. (35) DONG Energy machte Angaben zu den für Systemdienstleistungen im Vereinigten Königreich und in Irland gezahlten Preisen und wies darauf hin, dass diese wesentlich höher seien als die 313 000 DKK/MW, die ihm im Jahr 2013 aufgrund des Fünfjahresvertrags gezahlt werden sollten. (36) DONG Energy zufolge war der ihm 2013 vertragsgemäß gezahlte Preis von 313 000 DKK/MW niedriger als die Preise, die Energinet.dk früher für Systemdienstleistungen in DK1 gezahlt habe. Zum Nachweis legte DONG Energy Zahlen zu den Preisen von 2007 für Reservestrom in DK1 vor. DONG Energy wies darauf hin, dass der Preis von 2007 für Reservestrom in DK1 324 000 DKK/MW/Jahr betragen habe (zu Preisen von 2013 unter Berücksichtigung einer jährlichen Inflationsrate von 2 % — nach Angaben des dänischen Statistischen Amtes betrug die Nettoinflation in Dänemark zwischen 2007 und 2013 durchschnittlich 2,2 % pro Jahr). 4.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS (37) Dänemark erklärte, dass die Maßnahmen von Energinet.dk aus folgenden Gründen nicht dem Staat zuzurechnen seien: a) Energinet.dk sei ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das für die Versorgungssicherheit und den Systemausgleich zuständig sei und dafür zu sorgen habe, dass im System ausreichende Produktionskapazität vorhanden ist. b) Es gebe keine speziellen Rechtsvorschriften für den Abschluss oder den Inhalt von Verträgen, die Energinet.dk im Rahmen seiner Zuständigkeiten abschließen will. Energinet.dk könne solche Verträge ohne Zustimmung des Ministers für Klima, Energie und Bau abschließen und müsse den Minister auch nicht darüber informieren. An den Vertragsverhandlungen zwischen Energinet.dk und DONG Energy seien keine Vertreter des Ministeriums beteiligt gewesen, und das Ministerium habe sich auch nicht an der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Verhandlungen und der Preisgestaltung beteiligt. Energinet.dk habe den Minister nicht über den Inhalt der Verhandlungen informiert, und auch die endgültigen Vertragsbedingungen seien dem Minister nicht zur Genehmigung oder Stellungnahme vorgelegt worden. c) Der Minister sei berechtigt, über alle Aspekte der Geschäftspolitik von Energinet.dk zu entscheiden. Er habe diese Befugnis jedoch niemals in Bezug auf den Abschluss konkreter Verträge über Reserveleistung wahrgenommen, auch nicht in Bezug auf den Vertrag mit DONG Energy. d) Energinet.dk habe den dänischen Staat auch nicht auf andere Weise einbezogen und habe auch keine Anweisungen seitens des Staates in Bezug auf den Vertragsabschluss mit DONG Energy erhalten. (38) Dänemark bekräftigte, dass der von Energinet.dk geschlossene Vertrag DONG Energy keinen Vorteil verschafft habe, der als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gelten könnte, und übermittelte folgende Stellungnahmen von Energinet.dk zu diesem Aspekt der Untersuchung: a) Aufgrund der Vereinbarung über den Nordischen Netzbetrieb müsse Energinet.dk in jeder der beiden Zonen (DK1 und DK2) ausreichende Reserven zur Deckung der Kapazitäten zur Verfügung haben, die bei einem eventuellen Ausfall der größten Anlage in der Zone benötigt würden. DONG Energy sei als einziger Betreiber in der Lage gewesen, eine ausreichende Reservekapazität (600 MW) in DK2 bereitzustellen. Alle anderen potenziellen Anbieter zusammen hätten keine Reservekapazität liefern können, die ausgereicht hätte, um auf einen Vertrag mit DONG Energy verzichten zu können. b) Da der Großteil der Kosten dadurch entstehe, dass DONG Energy die Anlagen in Betriebsbereitschaft halten müsse, wären die Gesamtkosten für Reserveleistungen von DONG Energy für 400 MW ebenso hoch gewesen wie für 600 MW. Dies sei von der dänischen Wettbewerbsbehörde überprüft worden. c) 2009 habe Energinet.dk die potenziellen Anbieter von Reservekapazität in DK2 geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass von anderen Betreibern als DONG Energy höchstens 150 MW eingekauf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.