Europäische Union

2009/791/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-13

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02009D0791 — DE — 13.11.2024 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼M4 ENTSCHEIDUNG (2009/791/EG) DES RATES vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden ▼B (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES  vom 13. November 2012   L 319 8 16.11.2012 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2428 DES RATES  vom 10. Dezember 2015   L 334 12 22.12.2015  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2060 DES RATES  vom 20. Dezember 2018   L 329 20 27.12.2018 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1776 DES RATES  vom 5. Oktober 2021   L 360 112 11.10.2021 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2885 DES RATES  vom 5. November 2024   L 2885 1 13.11.2024 ▼B ▼M4 ENTSCHEIDUNG (2009/791/EG) DES RATES vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden ▼M2 Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. ▼M5 Artikel 2 Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2027. Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2027 vorzulegen. Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.