Europäische Union

2009/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Text von Bedeutung für den EWR)

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15.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 242/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/703/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gegenstand dieser Sache ist eine vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachstehend „Vereinigtes Königreich“ genannt) zugunsten des Unternehmens BT plc (sofern nicht anders angegeben, nachstehend „BT“ genannt) durchgeführte Beihilfe. BT ist eine in England und Wales eingetragene Aktiengesellschaft. British Telecommunications plc ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BT Group plc und umfasst praktisch alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte der BT-Gruppe. Als Nachfolgerin des öffentlichen Unternehmens British Telecommunications wurde British Telecommunications plc mit dem Telekommunikationsgesetz (Telecommunications Act) von 1984 in England und Wales als 100 %ig staatseigene Aktiengesellschaft gegründet. Zwischen November 1984 und Juli 1993 veräußerte das Vereinigte Königreich alle Anteile an British Telecommunications plc in drei öffentlichen Zeichnungsangeboten. 1.   VERFAHRENSTECHNISCHE ASPEKTE (2) Am 26. April 2006 erhob einer der Wettbewerber von BT, der vertrauliche Behandlung beantragte, Beschwerde gegen eine BT vom Minister der Krone gewährte Garantie („staatliche Garantie“). Am 24. Mai 2006 und am 22. Juni 2006 übermittelte dieser Wettbewerber der Kommission per E-Mail weitere Informationen zu der Regelung. (3) Am 18. Mai 2006 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Vereinigte Königreich, das mit Schreiben vom 18. Juli 2006 antwortete. (4) Am 21. Dezember 2006 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsverlangen. Im Anschluss an eine Fristverlängerung antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Februar 2007. (5) Am 26. März 2007 fand auf Wunsch des Vereinigten Königreichs ein Treffen mit den Rechtsanwälten statt, die die Treuhänder (Trustees) des Pensionsfonds von BT (BT Pension Scheme, nachstehend „BTPS“ genannt) vertreten. Am 10. Mai 2007 übermittelte das Vereinigte Königreich per E-Mail weitere Informationen. (6) Am 10. Mai 2007 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Vereinigte Königreich. Im Anschluss an eine Fristverlängerung und ein Treffen, das am 11. Juni 2007 stattfand, antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 19. Juni 2007. (7) Mit Schreiben vom 3. August 2007 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Nach einer Fristverlängerung antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Oktober 2007. (8) Am 28. November 2007 entschied die Kommission, dass die staatliche Garantie, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT bei Insolvenz betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt; gleichzeitig eröffnete sie das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich bestimmter Maßnahmen in Verbindung mit der staatlichen Garantie zugunsten des BTPS. Diese Entscheidung wurde dem Vereinigten Königreich zugestellt. (9) Mit E-Mail vom 30. Januar 2008 übermittelte das Vereinigte Königreich seine Anmerkungen zu dieser Entscheidung. (10) Nach Veröffentlichung der Entscheidung vom 28. November 2007 erhielt die Kommission Stellungnahmen von: der UK Competitive Telecommunications Association („UKCTA“), einem Wirtschaftsverband, der mit BT im Wettbewerb stehende Telekommunikationsbetreiber vertritt, dem ursprünglichen Beschwerdeführer, dessen Identität vertraulich behandelt wurde, sowie von BT und BTPS. Diese Stellungnahmen wurden dem Vereinigten Königreich am 25. März 2008 übermittelt. (11) Mit E-Mail vom 25. April 2008 ersuchte das Vereinigte Königreich um Erlaubnis, die Stellungnahmen der Dritten an BT zu übermitteln. Nach Befragung und Einverständnis der Betroffenen genehmigte die Kommission die Offenlegung der nichtvertraulichen Fassungen der Stellungnahmen gegenüber BT. (12) Am 30. Mai 2008 gingen die Anmerkungen des Vereinigten Königreichs zu den Stellungnahmen der Dritten per E-Mail bei der Kommission ein. Am 3. Juni 2008 gingen die Äußerungen von BT zu den Stellungnahmen der Dritten per E-Mail bei der Kommission ein. (13) Am 22. Juli 2008 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs statt, in dessen Folge am 19. September 2008 per E-Mail weitere Klarstellungen übermittelt wurden. (14) Die Rechtsanwälte von BT und BTPS trafen am 6. August 2008 und am 28. Oktober 2008 auf eigenen Wunsch mit Vertretern der Kommission zusammen. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (15) Bei den geprüften Maßnahmen handelt es sich um die Bestimmungen, mit denen das Vereinigte Königreich die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten von BT, insbesondere Rentenverbindlichkeiten, im Rahmen der staatlichen Garantie garantiert und BT von bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen für Pensionsfonds im Vereinigten Königreich befreit. 2.1   Die staatliche Garantie (16) Mit dem Telekommunikationsgesetz von 1981 übertrug das Vereinigte Königreich das Telekommunikationsgeschäft, das zuvor beim Post Office angesiedelt war, auf das neue öffentliche Unternehmen British Telecommunications. Mit dem Telekommunikationsgesetz von 1984 wurde British Telecommunications privatisiert. (17) Gemäß Abschnitt 60 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 wurden Eigentum, Rechte und Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens auf den privaten Rechtsnachfolger British Telecommunications plc übertragen. Übertragen wurden auch alle Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens in Verbindung mit dem Pensionsfonds seiner Beschäftigten, der damals, wie eine 1983 durchgeführte versicherungsmathematische Bewertung ergeben hatte, ein Defizit von 626 Mio. GBP aufwies. (18) In Abschnitt 68 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 ist die staatliche Garantie geregelt: „(1) Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn a) gemäß dem [geltenden Insolvenzgesetz] die freiwillige Liquidation der Nachfolgegesellschaft beschlossen wurde, es sei denn, mit der Liquidation wird lediglich der Zweck des Umbaus oder der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen verfolgt; oder b) die Liquidation der Nachfolgegesellschaft ohne Vorliegen eines solchen Beschlusses gerichtlich angeordnet wurde. (2) Mit Beginn der Liquidation haftet der zuständige Minister für sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage von Abschnitt 60 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen wurden. (…) (4) Leistet der zuständige Minister zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die ihm seines Erachtens gemäß diesem Abschnitt entstanden ist, eine Zahlung an eine Person, so wird er damit in Höhe des gezahlten Betrags Gläubiger der Nachfolgegesellschaft, wobei seine Forderung im Rahmen der Liquidation als Forderung hinsichtlich der ursprünglichen Verbindlichkeit behandelt wird.“ (19) Die staatliche Garantie galt für alle 1984 auf BT übertragenen ausstehenden Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens. Wenngleich das Vereinigte Königreich nach eigenen Angaben keine umfassenden Informationen darüber besitzt, in welcher Höhe Verbindlichkeiten gedeckt wurden, die keine Rentenverbindlichkeiten waren, enthält der Geschäftsbericht 1983/1984 von British Telecom nach Angaben des Vereinigten Königreichs bestimmte Informationen zum Stand vom 31. März 1984: — Die innerhalb eines Jahres fällig werdenden kurzfristigen Verbindlichkeiten beliefen sich auf insgesamt 1,909 Mrd. GBP. Sie umfassten kurzfristige Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Mehrwertsteuer und Lohnsteuer, sonstige Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. — Die langfristigen Verbindlichkeiten beliefen sich auf insgesamt 458 Mio. GBP an Auslandsverbindlichkeiten, die zehn Jahre später zurückgezahlt wurden. (20) Mit dem Kommunikationsgesetz (Communication Act) von 2003 wurde Abschnitt 60 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 aufgehoben und Abschnitt 68 Absatz 2 desselben Gesetzes geändert, in dem es nun heißt „Mit Beginn der Liquidation haftet der zuständige Minister für sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten im Bereich der Rentenzahlung, die auf der Grundlage von Abschnitt 60 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen wurden“ (Unterstreichung hinzugefügt). (21) Der Garantieregelung zufolge muss das Vereinigte Königreich im Falle einer Insolvenz und Liquidation von BT alle auf BT übertragenen Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens im Bereich der Rentenzahlungen an Beschäftigte, die vor dem 6. August 1984 dem betrieblichen Pensionsfonds des öffentlichen Unternehmens angehörten, erfüllen, sofern diese Verbindlichkeiten zu Beginn der Liquidation voll oder teilweise ausstehen. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds von BT nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten hinsichtlich der erworbenen Rentenansprüche dieser Beschäftigten abzudecken. Wenngleich das Telekommunikationsgesetz von 1984 in diesem Punkt nicht eindeutig ist, ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die staatliche Garantie nicht nur die Rentenansprüche abdeckt, die diese Beschäftigten vor der Privatisierung erworben haben, sondern auch diejenigen, die sie danach erworben haben. (22) Vor der Privatisierung konnte eine Liquidation von BT aufgrund seiner Stellung als öffentliches Unternehmen nur vom Parlament beschlossen werden. Die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten wurde angeblich gewährt, um die Bedenken der Beschäftigten des öffentlichen Unternehmens zu zerstreuen, deren Renten nicht länger staatlich gesichert sein würden. Die Beschäftigten fragten sich vor allem, was im Falle einer Insolvenz der privatisierten Nachfolgegesellschaft und eines defizitären Pensionsfonds geschehen würde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs wurde die staatliche Garantie von 1984 wegen dieser Befürchtungen, die durch das 1983 festgestellte versicherungsmathematische Defizit des Pensionsfonds noch verstärkt wurden, eingeführt. (23) Den Erklärungen des Vereinigten Königreichs zufolge würde der Staat im Falle einer Insolvenz von BT sofort — d. h. mit Beginn der Liquidation — für alle ausstehenden Rentenverbindlichkeiten haftbar, die im Zuge der Privatisierung auf BT übertragen wurden. Der zuständige Minister würde für diese ausstehenden Verbindlichkeiten eine Zahlung an den BTPS leisten und in Höhe der geleisteten Zahlung zu einem nicht bevorrechtigten Gläubiger von BT werden. In Bezug auf die nicht durch die staatliche Garantie gedeckten Verbindlichkeiten gegenüber den Beschäftigten wäre auch der BTPS ein nicht bevorrechtigter Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens BT, da Pensionsfondstreuhänder keinen besonderen rechtlichen Vorrang genießen. (24) Das Vereinigte Königreich gab an, es könne den Wert der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten nicht beziffern, da im Falle einer etwaigen Insolvenz und Liquidation von BT die ausstehenden Verbindlichkeiten von der Zahl der abzudeckenden Mitglieder und den Vermögenswerten des Pensionsfonds von BT abhängen würden. 2.2   Pensionsfonds von BT (25) Bis 1969 waren die Beschäftigten des Post Office Beamte. 1969 wurden sie Beschäftigte des öffentlichen Unternehmens Post Office und verloren ihren Beamtenstatus. Mit der Einrichtung des Post Office Staff Superannuation Scheme („POSSS“, Pensionsfonds für Post Office-Mitarbeiter), auf das die von den Beschäftigten der Post Office erworbenen Rentenansprüche übertragen wurden, wurde der Post Office die allgemeine Zuständigkeit für die Zahlung der Betriebsrenten der Beschäftigten übertragen. (26) 1983 wurde das British Telecommunications Staff Superannuation Scheme („BTSSS“, Pensionsfonds für Mitarbeiter von British Telecommunications) geschaffen, dessen Ausgestaltung sich eng an die des POSSS anlehnte. Zum 31. März 1986 richtete BT außerdem für neue Beschäftigte das British Telecommunications plc. New Pension Scheme („BTNPS“) ein. Das BTSSS nahm ab diesem Zeitpunkt keine neuen Mitglieder mehr auf. 1993 wurden beide Pensionsfonds zusammengeschlossen und in BT Pension Scheme („BTPS“) umbenannt. (27) Der BTPS soll sicherstellen, dass der Fonds langfristig stets in der Lage ist, die Kosten für die auszuzahlenden Rentenleistungen zu tragen. Laut BTPS-Satzung muss BT vom Versicherungsaktuar festgelegte regelmäßige Arbeitgeberbeiträge in den Fonds einzahlen, mit denen die Versicherungsleistungen und die mit dem Fonds verbundenen Kosten und Ausgaben bestritten werden. Im Rechnungsjahr 2006/2007 beliefen sich die regelmäßigen Arbeitgeberbeiträge von BT auf 395 Mio. GBP. Der Versicherungsaktuar muss ferner mindestens alle drei Jahre eine versicherungsmathematische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (künftige Rentenleistungen und sonstige Kosten und Ausgaben) des Fonds durchführen und den BTPS-Treuhändern und BT darüber Bericht erstatten. Bei Bedarf muss BT weitere Beiträge leisten, um ein etwaiges bei der versicherungsmathematischen Bewertung festgestelltes Defizit zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Fonds im Rahmen eines Sanierungsplans auszugleichen, damit der BTPS wieder einen Deckungsgrad von 100 % erreicht […] (*1). (28) Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Bewertung des BTPS zum 31. Dezember 2002 wurde zum Beispiel festgestellt, dass ein Finanzierungsdefizit bestand; BT erklärte sich bereit, dieses Defizit über fünfzehn Jahre durch Zahlung eines Betrags von 232 Mio. GBP pro Jahr zusätzlich zu den regelmäßigen Arbeitgeberbeiträgen auszugleichen. Die Ergebnisse der jüngsten Bewertung wurden im Dezember 2006 bekannt gegeben und ergaben Verbindlichkeiten von 37,8 Mrd. GBP und Vermögenswerte von 34,4 Mrd. GBP, was einem Defizit von 3,4 Mrd. GBP entsprach. Gemäß dem Sanierungsplan dürfte der Fonds bis 2015 wieder einen Deckungsgrad von 100 % erreichen. BT erklärte sich bereit, über einen Zeitraum von zehn Jahren 280 Mio. GBP pro Jahr zu zahlen; es wird erwartet, dass dieser Betrag zusammen mit der Kapitalrendite zu einem vollen Ausgleich des Defizits führen wird. Sollte die nächste versicherungsmathematische Bewertung ergeben, dass der Pensionsfonds nicht wie geplant wieder zu einem Deckungsgrad von 100 % zurückkehren wird, werden ein neuer Sanierungsplan und andere zusätzliche Beiträge vereinbart werden müssen. 2.3   Die wichtigsten Entwicklungen der Rentengesetzgebung im Vereinigten Königreich seit 1984 (29) Das Rentenrecht im Vereinigten Königreich wurde seit 1984 mehrfach geändert. Die wichtigsten Änderungen des allgemeinen Rechtsrahmens brachten den verfügbaren Informationen zufolge die Rentengesetze (Pensions Acts) von 1995 und von 2004. 2.3.1   Das Rentengesetz von 1995: Mindestfinanzierungsverpflichtungen (30) Mit Abschnitt 56 des Rentengesetzes von 1995 wurde eine Mindestfinanzierungsverpflichtung eingeführt, der zufolge der Wert der Vermögenswerte des Fonds nicht niedriger sein darf als seine Verbindlichkeiten. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds (Occupational Pension Schemes Regulations) von 1996 (Mindestfinanzierungsverpflichtung und versicherungsmathematische Bewertungen) sehen jedoch Folgendes vor: „Abschnitt 56 (Mindestfinanzierungsverpflichtung) gilt nicht für […] betriebliche Pensionsfonds, für die ein Minister der Krone eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Fonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen. […] Ist eine derartige Garantie nur für einen Teil eines Pensionsfonds gewährt worden, gelten die Abschnitte 56 bis 60 und diese Vorschriften so, als ob dieser Teil und der übrige Teil des Pensionsfonds getrennte Pensionsfonds wären“ (Unterstreichung hinzugefügt). (31) Für den Fall, dass der Wert der Vermögenswerte eines Fonds zum Zeitpunkt der Insolvenz geringer ist als die Höhe seiner Verbindlichkeiten, ist in Abschnitt 75 des Rentengesetzes von 1995 ferner festgelegt, dass ein Betrag in Höhe der Differenz als vom Arbeitgeber gegenüber den Treuhändern oder Verwaltern des Pensionsfonds geschuldet betrachtet wird. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds von 1996 (Defizit bei Liquidation) sehen allerdings Folgendes vor: „Abschnitt 75 gilt nicht für […] betriebliche Pensionsfonds, für die ein Minister der Krone eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen“ (Unterstreichung hinzugefügt). 2.3.2   Das Rentengesetz von 2004: Rentensicherungsfonds und gesetzliche Finanzierungsziele (32) Nachdem Tausende von Arbeitnehmern große Teile ihrer Renten infolge des Konkurses ihrer beitragszahlenden Unternehmen verloren hatten, wurde aufgrund des großen politischen Drucks mit Teil 2 des Rentengesetzes von 2004 der Rentensicherungsfonds (Pension Protection Fund) geschaffen. Der Rentensicherungsfonds wurde im April 2005 gegründet. Er soll die Mitglieder der anspruchsberechtigten Pensionsfonds bei Insolvenz der beitragszahlenden Arbeitgeber entschädigen, wenn die Vermögenswerte des Pensionsfonds nicht ausreichen, um seinen Mitgliedern eine Absicherung zu bieten, die der Höhe der vom Rentensicherungsfonds zu zahlenden Entschädigung entspricht. (33) Der Rentensicherungsfonds wird teils durch von den anspruchsberechtigten Pensionsfonds übertragene Vermögenswerte und teils durch eine von ihnen jährlich zu zahlende Abgabe finanziert. Diese Abgabe umfasst eine Verwaltungsabgabe und eine Risikoabgabe, welche zwei Elemente beinhaltet: ein risikospezifisches Element, das dem Unterfinanzierungsrisiko des Pensionsfonds und dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers Rechnung trägt (80 % der Abgabe), und ein pensionsfondsspezifisches Element, das auf dem Umfang der Verbindlichkeiten des Pensionsfonds basiert (20 % der Abgabe). Bei der Festsetzung der ersten Abgabe für das Rechnungsjahr 2005/2006 wurde das risikospezifische Element nicht berücksichtigt. (34) In den Rentensicherungsfondsvorschriften (Pension Protection Fund Regulations) von 2005 (Eingangsbestimmungen) heißt es, dass „ein Pensionsfonds, für den eine zuständige Behörde eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen“, vom Rentensicherungsfonds befreit ist. Ist ein Teil eines Pensionsfonds durch eine staatliche Garantie abgedeckt, so sind der abgedeckte und der nicht abgedeckte Teil des Pensionsfonds als getrennte Pensionsfonds zu betrachten. (35) Schließlich wurden mit Teil 3 des Rentengesetzes von 2004 neue Finanzierungsverpflichtungen („gesetzliche Finanzierungsziele“) eingeführt, die die Mindestfinanzierungsverpflichtungen von 1995 ersetzten. Gemäß Abschnitt 222 des Gesetzes sind Pensionsfonds verpflichtet, für die Deckung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu halten. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds von 2005 (Finanzierung) sehen eine Befreiung von Pensionsfonds vor, die durch eine öffentliche Garantie gedeckt sind. Ist ein Teil eines Pensionsfonds durch eine staatliche Garantie abgedeckt, so sind der abgedeckte und der nicht abgedeckte Teil des Pensionsfonds als getrennte Pensionsfonds zu betrachten. 3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (36) In ihrer Entscheidung vom 28. November 2007 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte die Kommission ihre vorläufige Bewertung und ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt dar. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelte es sich um: — die BT 1984 gewährte staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT. — die Befreiung des BTPS von der Anwendung der durch das Rentengesetz von 1995 und das Rentengesetz von 2004 eingeführten Mindestfinanzierungsverpflichtungen auf die von der staatlichen Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten des BTPS. — die Befreiung des BTPS durch die Rentensicherungsfondsbestimmungen 2005 (Eingangsbestimmungen) von der in Teil 2 des Rentengesetzes von 2004 festgelegten Verpflichtung, für die von der staatlichen Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten eine jährliche Abgabe an den Rentensicherungsfonds zu entrichten. (37) In der genannten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT für sich genommen im Falle der Insolvenz von BT nach der Liquidation nur den Mitarbeitern zugute kommt und daher BT keinen Vorteil verschafft, da sie sich nicht auf das Rating, die Anlagen und die Beschäftigungspolitik von BT auswirkt. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die staatliche Garantie, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT bei Insolvenz betrifft, BT — losgelöst von den 1995 und 2004 eingeführten Änderungen des Rechtsrahmens betrachtet — keinen besonderen zusätzlichen Vorteil verschaffte und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte (2). (38) Zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte die Kommission jedoch hinsichtlich des 1995 und 2004 für den Rentenbereich eingeführten Rechtsrahmens in Bezug auf die staatliche Garantie. Die Kommission äußerte vorläufige Zweifel an der Vereinbarkeit der etwaigen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und ersuchte das Vereinigte Königreich um: — Erbringung des eindeutigen Nachweises, dass der BTPS die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 vorgesehenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen nicht in Anspruch genommen hat und Gründe dafür. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der BTPS trotz der Vorschriften des Rentengesetzes von 1995, denen zufolge die Vermögenswerte des Pensionsfonds seinen Verbindlichkeiten entsprechen müssen, 2006 noch immer ein Defizit von 3,4 Mrd. GBP hatte; — umfassende Erläuterung, warum die Befreiung von den Beiträgen zum Rentensicherungsfonds keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt; — umfassende Erläuterung, warum diese Maßnahmen als mit den Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, vereinbar betrachtet werden können, sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1   Stellungnahme des Vereinigten Königreichs (39) Die Anmerkungen des Vereinigten Königreichs beziehen sich auf die in der Entscheidung vom 28. November 2007 angesprochenen Punkte bezüglich der Mindestfinanzierungsverpflichtung und der Befreiung von der Leistung von Abgaben an den Rentensicherungsfonds. 4.1.1   Mindestfinanzierungsverpflichtung (40) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass BT und BTPS die Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen nicht in Anspruch genommen hätten. (41) Gemäß Abschnitt 56 (Mindestfinanzierung) des Rentengesetzes von 1995, das bis 2004 in Kraft war, durfte der Wert der Vermögenswerte des Pensionsfonds nicht geringer sein als seine Verbindlichkeiten. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die in Abschnitt 56 Absatz 3 des Rentengesetzes von 1995 festgele

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.