Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0592. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören; b) 6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören. (2)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, a) 5 Jahre und 3 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören; b) 6 Monate bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den im Anhang in der Tabelle aufgeführten Kategorien angehören. (3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate. (4)   Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. März 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). ANHANG Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Kreditderivaten Kategorien von europäischen nicht tranchierten Index-CDS ID Typ Subtyp Region Referenzindex Abrechnungs währung Serie Laufzeit B.1.1 Index-CDS Nicht tranchiert Index Europa iTraxx Europe Main EUR ab 17 5 J B.1.2 Index-CDS Nicht tranchiert Index Europa iTraxx Europe Crossover EUR ab 17 5 J

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.