Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0590. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Union ausgeführt wurde oder wenn der Wertpapierfirma nicht bekannt ist, dass sie mit einer anderen Wertpapierfirma handelt, die die Funktion eines SI ausübt. Der MIC „XXXX“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde und die nicht über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, deren Basiswert jedoch zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird. {MIC} 37 Land der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung Code zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, deren Marktmitgliedschaft für die Ausführung des Geschäfts genutzt wurde. Wurde keine Marktmitgliedschaft einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben. Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführten Geschäfts auszufüllen. {COUNTRYCODE_2} 38 Zahlung bei Abschluss Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat. Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ. {DECIMAL-18/5} 39 Währung der Zahlung bei Abschluss Währung der Zahlung bei Abschluss {CURRENCYCODE_3} 40 ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation sämtlicher Meldungen, die sich auf dieselbe Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 12 beziehen. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Meldungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen. Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn die in Artikel 12 angegebenen Voraussetzungen zutreffen. {ALPHANUM-35} Einzelheiten zum Instrument 41 Kennung des Finanzinstruments Code zur Identifikation des Finanzinstruments Dieses Feld gilt für Finanzinstrumente, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden. Es gilt auch für Finanzinstrumente mit einer ISIN, die über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist. {ISIN} Die Felder 42-56 sind nicht auszufüllen, wenn: die Geschäfte an einem Handelsplatz oder mit einer Wertpapierfirma, die als SI handelt, ausgeführt werden; oder in Feld 41 eine ISIN angegeben wurde, die auf der Referenzdatenliste der ESMA aufgeführt ist 42 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350} 43 Klassifizierung des Instruments Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben. {CFI_CODE} 44 Nennwährung 1 Währung des Nennwerts. Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps. {CURRENCYCODE_3} 45 Nennwährung 2 Im Falle von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet. Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet. {CURRENCYCODE_3} 46 Preismultiplikator Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden. Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld Menge die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt. Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht. Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 33 angegebenen Werten übereinstimmen. {DECIMAL-18/17} 47 Code des Basisinstruments ISIN-Code des Basisinstruments Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen. Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann. Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert, Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet. Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden. Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index. Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Feld 47 ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen meldepflichtigen Instrumente aufgeführt sind. {ISIN} 48 Bezeichnung des Basisindexes Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes. {INDEX} Oder {ALPHANUM-25} — Wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist 49 Laufzeit des Basisindexes Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes. {INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage {INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen {INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate {INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre 50 Art der Option Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt. Im Falle von Swaptions gilt Folgendes: — „PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält. — „Call“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt. Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes: — „PUTO“ im Falle eines Floors. — „Call“ im Falle eines Caps. Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind. „PUTO“ — Put-Option „CALL“ — Call-Option „OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt 51 Ausübungspreis Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann. Das Feld gilt nur für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann. Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“ Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen. {DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird {DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird {DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird „PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist 52 Währung des Ausübungspreises Währung des Ausübungspreises {CURRENCYCODE_3} 53 Art der Option (mögliche Ausübung) Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann. Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine. „EURO“ — Europäische Option „AMER“ — Amerikanische Option „ASIA“ — Asiatische Option „BERM“ — Bermuda-Option „OTHR“ — Sonstige 54 Fälligkeitstermin Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments. Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit. {DATEFORMAT} 55 Ablaufdatum Ablaufdatum des Finanzinstruments. Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum. {DATEFORMAT} 56 Art der Lieferung Angabe, ob das Geschäft in physischer Form oder bar abgewickelt wird. Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben. Dieses Feld gilt nur für Derivate. „PHYS“ — physisch „CASH“ — bar „OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten Händler, Algorithmen, Ausnahmen und Indikatoren 57 Anlageentscheidung innerhalb der Firma Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist. Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Ist ein Algorithmus für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen. Das Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma. Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor. {NATIONAL_ID} — Natürliche Person {ALPHANUM-50} — Algorithmus 58 Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Anlageentscheidung verantwortlich ist. Stand die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben. Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor. Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zurückzuführen ist. {COUNTRYCODE_2} 59 Ausführung innerhalb der Firma Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung verantwortlich ist. Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Erfolgte die Ausführung durch einen Algorithmus, ist das Feld gemäß Artikel 9 auszufüllen. {NATIONAL_ID} — Natürliche Person {ALPHANUM-50} — Algorithmus 60 Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Ausführung verantwortliche Person hat Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist. Stand die für die Ausführung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben. Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch einen Algorithmus erfolgt ist. {COUNTRYCODE_2} 61 Ausnahmeindikator Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde. Für Eigenkapitalinstrumente:   „RFPT“ = Referenzpreisgeschäft   „NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten   „OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten   „PRIC“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Eigenkapitalinstruments anwendbar sind. Für Nichteigenkapitalinstrumente:   „SIZE“ = Geschäfte, deren Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht   „ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme ausgeführten Geschäfts auszufüllen. Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:   „RFPT“ — Referenzpreis   „NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)   „OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)   „PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)   „SIZE“ — Über typischem Volumen   „ILQD“ — Illiquides Instrument 62 Leerverkaufs-indikator Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11. Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben. Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist. „SESH“ — Leerverkauf ohne Ausnahme „SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme „SELL“ — Kein Leerverkauf „UNDI“ — Information nicht verfügbar 63 OTC-Nachhandels-indikator Indikator für die Art der Transaktion gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Für alle Instrumente:   „BENC“ = Referenzwertgeschäft   „ACTX“ = Agency-Cross-Geschäft   „LRGS“ = Umfangreiches Nachhandelsgeschäft   „ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument   „SIZE“ = Geschäft, dessen Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht   „CANC“ = Stornierung   „AMND“ = Änderung Für Eigenkapitalinstrumente:   „SDIV“ = Geschäft mit Sonderdividende   „RPRI“ = Geschäft, bei dem eine Preisverbesserung erfolgt ist   „DUPL“= doppelte Geschäftsmeldung   „TNCP“ = Geschäft, das im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beiträgt Für Nichteigenkapitalinstrumente:   „TPAC“ = Transaktionspakt   „XFPH“ = Exchange-for-Physical-Geschäft (EFP) Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:   „BENC“ — Referenzwert   „ACTX“ — Agency Cross   „LRGS“ — umfangreich   „ILQD“ — illiquides Instrument   „SIZE“ — über typischem Volumen   „CANC“ — Stornierung   „AMND“ — Änderung   „SDIV“ — Sonderdividende   „RPRI“ — Preisverbesserung   „DUPL“ — doppelt   „TNCP“ — trägt nicht zum Kursfestsetzungsprozess bei   „TPAC“ — Paket   „XFPH“ — Exchange for Physical 64 Indikator für Warenderivate Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht. Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten. „zutreffend“ — ja „nicht zutreffend“ — nein 65 Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte „zutreffend“ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist „nicht zutreffend“ in sonstigen Fällen. zutreffend — ja nicht zutreffend — nein (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts). (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts). ANHANG II Nationale Kundenkennungen für natürliche Personen, die in Geschäftsmeldungen zu verwenden sind Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 Name des Landes Kennung mit 1. Priorität Kennung mit 2. Priorität Kennung mit 3. Priorität AT Österreich CONCAT     BE Belgien Belgische nationale Nummer (Numéro de registre national — Rijksregisternummer) CONCAT   BG Bulgarien Bulgarische persönliche Nummer CONCAT   CY Zypern Nationale Passnummer CONCAT   CZ Tschechische Republik Nationale Identifikationsnummer (Rodné číslo) Passnummer CONCAT DE Deutschland CONCAT     DK Dänemark Persönlicher Identitätscode 10 alphanumerische Zeichen: DDMMYYXXXX CONCAT   EE Estland Estnischer persönlicher Identifikationscode (Isikukood)     ES Spanien Steueridentifikationsnummer (Código de identificación fiscal)     FI Finnland Persönlicher Identitätscode CONCAT   FR Frankreich CONCAT     GB Vereinigtes Königreich Nationale Versicherungsnummer CONCAT   GR Griechenland 10-stelliger DSS Investor Share CONCAT   HR Kroatien Persönliche Identifikationsnummer (OIB — Osobni identifikacijski broj) CONCAT   HU Ungarn CONCAT     IE Irland CONCAT     IS Island Persönlicher Identitätscode (Kennitala)     IT Italien Steuernummer (Codice fiscale)     LI Liechtenstein Nationale Passnummer Nationale Personalausweisnummer CONCAT LT Litauen Persönlicher Code (Asmens kodas) Nationale Passnummer CONCAT LU Luxemburg CONCAT     LV Lettland Persönlicher Code (Personas kods) CONCAT   MT Malta Nationale Identifikationsnummer Nationale Passnummer   NL Niederlande Nationale Passnummer Nationale Personalausweisnummer CONCAT NO Norwegen 11-stellige persönliche ID (Foedselsnummer) CONCAT   PL Polen Nationale Identifikationsnummer (PESEL) Steuernummer (Numer identyfikacji podatkowej)   PT Portugal Steuernummer (Número de Identificação Fiscal) Nationale Passnummer CONCAT RO Rumänien Nationale Identifikationsnummer (Cod Numeric Personal) Nationale Passnummer CONCAT SE Schweden Persönliche Kennnummer CONCAT   SI Slowenien Persönliche Identifikationsnummer (EMŠO: Enotna Matična Številka Občana) CONCAT   SK Slowakei Persönliche Nummer (Rodné číslo) Nationale Passnummer CONCAT Alle anderen Länder Nationale Passnummer CONCAT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.