Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/449 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/590 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 3; in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um eine wirkungsvolle Datenanalyse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Meldung von Geschäften unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate erfolgen. (2) Angesichts der Marktpraktiken, der aufsichtlichen Erfahrungen und der Marktentwicklungen sollte die Bedeutung eines Geschäfts für Meldezwecke breit gefasst werden. Sie sollte den Kauf und den Verkauf meldepflichtiger Instrumente sowie andere Fälle des Erwerbs oder der Veräußerung meldepflichtiger Instrumente abdecken, da diese ebenfalls Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen können. Auch Änderungen des Nominalbetrags können Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen, da sie naturgemäß einem zusätzlichen Kauf- oder Verkaufsgeschäft gleichkommen. Damit die zuständigen Behörden diese Änderungen von anderen Käufen oder Verkäufen unterscheiden können, sollten Informationen zu solchen Änderungen in den Geschäftsmeldungen speziell aufgeführt werden. (3) Handlungen oder Ereignisse, die den zuständigen Behörden zu Marktüberwachungszwecken nicht gemeldet werden müssen, sollten nicht unter den Begriff Geschäft fallen. Um sicherzustellen, dass Informationen zu solchen Handlungen und Ereignissen nicht in Geschäftsmeldungen aufgenommen werden, sollten sie ausdrücklich von der Bedeutung „Geschäft“ ausgenommen werden. (4) Um klarzustellen, welche Wertpapierfirmen Geschäfte melden müssen, sollten die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die zu einem Geschäft führen, präzisiert werden. Entsprechend sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wertpapierfirma ein Geschäft ausführt, wenn sie eine in Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Dienstleistung oder Tätigkeit erbringt, die Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat trifft oder Finanzinstrumente auf oder aus Konten überträgt, vorausgesetzt, diese Dienstleistungen oder Tätigkeiten führten jeweils zu einem Geschäft. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte bei Wertpapierfirmen, bei denen angenommen wird, dass sie Aufträge, die zu Geschäften führen, übermittelt haben, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Geschäfte ausgeführt haben. (5) Um eine Nichtmeldung oder Doppelmeldung durch Wertpapierfirmen, die einander Aufträge übermitteln, zu vermeiden, sollte sich die Wertpapierfirma, die die Übermittlung des Auftrags beabsichtigt, mit der Firma, die den Auftrag erhält, abstimmen, ob die den Auftrag erhaltende Firma sämtliche Einzelheiten des daraus resultierenden Geschäfts melden oder den Auftrag wiederum einer anderen Wertpapierfirma übermitteln wird. Erfolgt keine Abstimmung, sollte der Auftrag als nicht übermittelt gelten und jede Wertpapierfirma sollte ihre eigene Geschäftsmeldung mit [sämtlichen] Einzelheiten zu dem Geschäft, das die Wertpapierfirma jeweils meldet, übermitteln. Des Weiteren sollten die Einzelheiten in Bezug auf den zwischen Wertpapierfirmen zu übermittelnden Auftrag spezifiziert werden, damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden relevante, richtige und vollständige Informationen erhalten. (6) Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Geschäften verantwortlichen Wertpapierfirmen sollten diese Firmen sicherstellen, dass sie in der gemäß ihrer Geschäftsmeldepflicht übermittelten Geschäftsmeldung mit validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden. (7) Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zuverlässigen Identifizierung in Geschäftsmeldungen genannter natürlicher Personen sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden. (8) Zur Erleichterung der Marktüberwachung sollte die Kundenidentifizierung einheitlich, eindeutig und zuverlässig sein. Geschäftsmeldungen sollten daher den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Kunden enthalten, die natürliche Personen sind, und Kunden, die juristische Personen sind, durch ihre LEI ausweisen. (9) Personen oder Computeralgorithmen, von denen Anlageentscheidungen ausgehen, können für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Gehen Anlageentscheidungen von einer Person, die nicht der Kunde ist, oder von einem Computeralgorithmus aus, sollte die Person oder der Algorithmus deshalb zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung in der Geschäftsmeldung mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung angegeben werden. Geht die Anlageentscheidung in einer Wertpapierfirma von mehr als einer Person aus, sollte die Person, die vorrangig für die Entscheidung verantwortlich ist, in der Meldung angegeben werden. (10) Personen oder Computeralgorithmen, die für die Bestimmung des zu wählenden Handelsplatzes, die Bestimmung einer Wertpapierfirma, an die die Aufträge zu übermitteln sind, oder die Bestimmung jeglicher sonstiger Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung des Auftrags verantwortlich sind, können dabei für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung sollte eine in der Wertpapierfirma für diese Tätigkeiten verantwortliche Person bzw. ein hierfür verantwortlicher Computeralgorithmus daher in der Geschäftsmeldung angegeben werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus bzw. mehre Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte die Wertpapierfirma nach vorab definierten Kriterien einheitlich festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus vorrangig für diese Tätigkeiten verantwortlich ist. (11) Im Interesse einer effektiven Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen genaue Informationen zu etwaigen Änderungen der Position einer Wertpapierfirma oder ihres Kunden beinhalten, die sich aus einem meldepflichtigen Geschäft zum Zeitpunkt des Stattfindens dieses Geschäfts ergeben. Wertpapierfirmen sollten die diesbezüglichen Felder in einer einzelnen Geschäftsmeldung daher übereinstimmend ausfüllen und ein Geschäft oder verschiedene Teile eines Geschäfts auf eine solche Weise melden, dass ihre Meldungen zusammengefasst einen verständlichen Gesamtüberblick bieten, der Positionsveränderungen genau widerspiegelt. (12) Leerverkaufsgeschäfte sollten speziell als solche gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob diese Geschäfte ein vollständiges oder teilweises Leerverkaufsgeschäft darstellen. (13) Die effektive Marktüberwachung bei einem Geschäft mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten stellt eine besondere Herausforderung dar. Die zuständige Behörde benötigt den Gesamtüberblick und muss das Geschäft für jedes Finanzinstrument, das Teil eines Geschäfts mit mehreren Finanzinstrumenten ist, separat sehen können. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten ausführen, sollten ein solches Geschäft daher für jedes Finanzinstrument separat melden und diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen verknüpfen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen. (14) Zum Schutz der Wirksamkeit der Marktmissbrauchsüberwachung juristischer Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass LEI im Einklang mit international gültigen Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden, damit juristische Personen einheitlich und eindeutig identifiziert werden können. Vor der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden, durch die Meldepflichten für im Namen dieser Kunden ausgeführte Geschäfte entstehen würden, sollten Wertpapierfirmen die LEI ihrer Kunden einholen und diese LEI in ihren Geschäftsmeldungen verwenden. (15) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen nur einmal und an eine einzige zuständige Behörde übermittelt werden, die diese an andere relevante zuständige Behörden weiterleiten kann. Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft aus, sollte sie die Meldung daher der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermitteln, unabhängig davon, ob eine Zweigniederlassung beteiligt ist oder ob die Meldung erstattende Firma das Geschäft über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt hat. Wird ein Geschäft vollständig oder teilweise über eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollte der Bericht nur einmal der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermittelt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die von Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen überwachen können, müssen sie Geschäftsmeldungen von Zweigniederlassungen erhalten. Aus diesem Grund und damit die Geschäftsmeldungen allen relevanten Behörden, die für die an diesen Geschäften beteiligten Zweigniederlassungen zuständig sind, weitergeleitet werden können, müssen genaue Daten zur Zweigniederlassungstätigkeit in diese Meldungen aufgenommen werden. (16) Für die Zwecke der Marktmissbrauchsüberwachung ist es unerlässlich, dass die Daten einer Geschäftsmeldung vollständig und korrekt sind. Handelsplätze und Wertpapierfirmen sollten daher über entsprechende Verfahren und Vorkehrungen die Übermittlung vollständiger und korrekter Geschäftsmeldungen an die zuständigen Behörden sicherstellen. Genehmigte Meldemechanismen (ARM) sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie einer eigenen speziellen Regelung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) unterliegen und analoge Anforderungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Korrektheit der Daten gelten. (17) Im Interesse einer Nachverfolgbarkeit von Stornierungen oder Korrekturen sollten Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu Korrekturen oder Stornierungen, die sie vom ARM erhalten haben, aufbewahren, wenn der ARM entsprechend den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung storniert oder korrigiert. (18) Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes schafft die Voraussetzungen für die Weiterleitung von Geschäftsmeldungen an andere zuständige Behörden und ermöglicht den Anlegern die Ermittlung der zuständigen Behörden, denen sie ihre Leerverkaufspositionen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) melden müssen. Die Vorschriften für die Bestimmung der relevanten zuständigen Behörde nach Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) haben sich für die meisten Finanzinstrumente bewährt und sollten daher unverändert beibehalten werden. Gleichwohl sollten speziell für diejenigen Finanzinstrumente, die nicht durch die Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt sind, neue Vorschriften eingeführt werden; hierbei handelt es sich insbesondere um von Drittlandeinrichtungen begebene Schuldtitel, Emissionszertifikate und Derivate, deren unmittelbarer Basiswert nicht über einen Global Identifier verfügt oder ein Korb oder ein Nicht-EWR-Index ist. (19) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten. (20) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. (21) Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen. Sämtliche Einzelheiten, die in Geschäftsmeldungen enthalten sein müssen, sind gemäß den in Anhang I Tabelle 2 angegebenen Standards und Formaten, in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln. Artikel 2 Bedeutung von Geschäft (1)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments. (2)   Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) den Kauf eines Finanzinstruments; b) den Abschluss eines Derivatkontrakts; c) eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts. (3)   Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) den Verkauf eines Finanzinstruments; b) die Auflösung eines Derivatkontrakts; c) eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts. (4)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. (5)   Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht: a) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); b) einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist; c) eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird; d) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist; e) eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird; f) eine Portfoliokomprimierung; g) die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen; h) die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument; i) die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft; j) eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft; k) eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt; l) einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans; m) einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: i) das Erwerbs- bzw. Veräußerungsdatum wird im Voraus festgelegt und veröffentlicht; ii) die vom Anleger getroffene Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung kommt einer Option des Anlegers gleich, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen des Geschäfts abzuschließen; iii) zwischen der Anlageentscheidung und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum vom mindestens zehn Geschäftstagen; iv) bei einem einmaligen Geschäft eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument ist der Wert des Geschäfts auf einen Betrag von 1 000 EUR beschränkt oder bei einer Vereinbarung, die zu mehreren Geschäften führt, ist der Gesamtwert der Geschäfte eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument pro Kalendermonat auf einen Betrag von 500 EUR beschränkt; n) ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen. o) einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln. Artikel 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts (1)   Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben. a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben; b) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden; c) Handel für eigene Rechnung; d) Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat; e) Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten. (2)   Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt. Artikel 4 Übermittlung eines Auftrags (1)   Wenn eine Wertpapierfirma einen Auftrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt (übermittelnde Firma), so gilt dieser nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Auftrag wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß einem von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern; b) die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten des Auftrags übermittelt; c) die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, das aus dem betreffenden Auftrag resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten des Auftrags gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Einverständniserklärung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten des Auftrags durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung einer Geschäftsmeldung oder der Übermittlung des Auftrags gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenen Einzelheiten des Auftrags offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten. (2)   Die nachstehenden Einzelheiten von Aufträgen sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln: a) die Kennung des Finanzinstruments; b) die Angabe, ob sich der Auftrag auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht; c) Preis und Menge gemäß Angabe im Auftrag; d) Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags; e) Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird; f) Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs; g) Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist; h) Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag vom Kunden empfangen oder gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat; i) bei einem Auftrag über Warenderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht; j) der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen. Wurde der übermittelte Auftrag von einer Firma entgegengenommen, die den Auftrag zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde der übermittelte Auftrag gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma. (3)   Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten des Auftrags für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt. (4)   Handelt es sich um einen zusammengefassten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln. Artikel 5 Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt (1)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass ihre Angabe in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelten Geschäftsmeldung mit einer validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 erfolgt. (2)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden. Artikel 6 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen (1)   Eine natürliche Person ist in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.