Europäische Union

93/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 über die Anwendung der nationalen Regionalbeihilferegelung Spaniens in einem Gebiet nördlich der Provinz Madrid (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

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schreiten: - 40 % der Investition bei handwerklichen (Unternehmen mit höchstens 10 Beschäftigten) oder touristischen Vorhaben, - 20 % der Investition bei sonstigen Vorhaben der im Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU definierten kleinen Unternehmen und - 10 % der Investition in den anderen Fällen; - die Beihilferegelung darf nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr angewandt werden. Artikel 2 Bei der Beihilfegewährung müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung sowie die Vorschriften für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Industrie, Landwirtschaft und Fischerei eingehalten werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 9. März 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl Nr. C 32 vom 7. 2. 1991, S. 5 und 6. (2) Mit Ausnahme von vier Gemeinden. (3) Prozentsatz der Bevölkerung ab 65 Jahre. (4) Urteil vom 13. 7. 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (5) Systematik der statistischen Gebietseinheiten. (6) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2, und ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6. (7) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 4 und 5. (8) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2, Nr. 2.2. (9) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.