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93/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 über die Anwendung der nationalen Regionalbeihilferegelung Spaniens in einem Gebiet nördlich der Provinz Madrid (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0353 93/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 über die Anwendung der nationalen Regionalbeihilferegelung Spaniens in einem Gebiet nördlich der Provinz Madrid (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 145 vom 17/06/1993 S. 0025 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1993 über die Anwendung der nationalen Regionalbeihilferegelung Spaniens in einem Gebiet nördlich der Provinz Madrid (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/353/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß dem genannten Artikel 93, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 1. Juni 1987 hatte die Kommission der spanischen Regierung ihre Entscheidung mitgeteilt, die Gebiete und Beihilfehöchstgrenzen der nationalen Regionalbeihilferegelung Spaniens zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 1. September 1987 und mit Fernschreiben vom 14. März 1988 erklärte sie sich auch mit den übrigen Bestimmungen dieser Regelung, z. B. Form der Beihilfen und die Arten der in Betracht kommenden Investitionsvorhaben, einverstanden. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen führte die spanische Regierung schrittweise die nationale Regionalbeihilferegelung (Gesetz Nr. 50/1985, Königliches Dekret 1535/1987) ein, wobei königliche Dekrete die verschiedenen Fördergebiete abgrenzten. In einem Gebiet nördlich der Provinz Madrid, der Sierra Norte, hatte die Kommission beschlossen, ausnahmsweise für einen Zeitraum von drei Jahren mit anschließender Überprüfung die Gewährung von Regionalbeihilfen mit einer Intensitätshöchstgrenze von 45 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) zuzulassen. Hierbei berücksichtigte sie das Protokoll Nr. 12 der Akte über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 7. Juni 1990 bat die spanische Regierung die Kommission um Verlängerung der Hoechstgrenze dieses Gebiets während eines nicht spezifizierten Zeitraums. Nachdem die Kommission geprüft hatte, ob es angezeigt war, die genannte Hoechstgrenze in diesem Gebiet beizubehalten, beschloß sie die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen der obengenannten Gewährung von Regionalbeihilfen mit einer Intensitätsobergrenze von 45 % NSÄ in der Sierra Norte der Provinz Madrid. Mit Schreiben vom 3. August 1990 forderte sie die spanische Regierung auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaten und anderen Beteiligten wurden ebenfalls zur Äusserung aufgefordert (1). II Die spanische Regierung übermittelte ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 3. und vom 10. Oktober 1990. Darin bat sie darum, eine mögliche Weitergewährung von Regionalbeihilfen in diesem Gebiet mit einer Hoechstintensität von 45 % NSÄ insbesondere unter Berücksichtigung folgender Erwägungen erneut zu prüfen: - Die Tatsache, daß die Provinz Madrid die Voraussetzungen für den ersten Schritt der Methode für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf die nationalen Regionalbeihilfen nicht erfuellt, änderte aufgrund des wirtschaftlichen Rückstands des fraglichen Gebiets nichts an der Genehmigung der Gewährung der Beihilfen mit Entscheidung vom 1. Juni 1987. In der genannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, daß es sich um ein Berggebiet mit landwirtschaftlicher Ausrichtung handelt, das die natürliche Fortsetzung der Provinzen Segovia und Guadalajara darstellt und sich sehr viel stärker in das sozio-ökonomische Umfeld dieser Provinzen eingliedert als in das Madrids, dem es verwaltungsmässig zugeordnet ist. - Die wirtschaftliche und soziale Lage des Gebiets hat sich in den letzten drei Jahren nicht wesentlich verändert. - Das Gebiet unterscheidet sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht stark von der restlichen Provinz Madrid. Die von der Provinz gelieferten Daten zur Prüfung der Einhaltung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sind daher nuanciert zu betrachten. - Wenngleich die spanische Regierung die ihr im Rahmen der nationalen Regionalbeihilferegelung von der Kommission eingeräumte Möglichkeit einer Gewährung von Beihilfen in der Sierra Norte nicht genutzt hat, so bestehen die zugrundeliegenden Probleme doch fort, und die besagte Möglichkeit sollte ihr weiterhin offenstehen. - Die Provinz Madrid erfuellt effektiv nicht die Kriterien des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf der Bevölkerung und der strukturellen Arbeitslosigkeit des ersten Schritts der Methode für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), und zwar im wesentlichen aufgrund des Gewichts der Hauptstadt Madrid in der Provinz. Da auf Gemeindeebene keine Angaben vorliegen, erscheint es besser, das BIP pro Einwohner der Sierra Norte zu bewerten: - Hierbei ist ein Vergleich zum BIP in den Provinzen Segovia und Guadalajara angezeigt, deren wirtschaftliche und soziale Lage stärker derjenigen der nördlichen Provinz Madrid als der der Hauptstadt selbst entspricht. Das Pro-Kopf-BIP lag in der Zeit von 1986 bis 1988 in Segovia bei 84 % des nationalen Durchschnitts, und das in Guadalajara ist zwischen 1985 und 1989 von Index 103 auf Index 99 (Spanien = 100) gesunken. - Als Einkommensindikator ist der Pro-Kopf-Betrag der Einkommensteuer natürlicher Personen zugrunde zu legen. 1986 lag der durchschnittliche Betrag in der Sierra Norte bei 28 792 Peseten, d. h. rund einem Drittel gegenüber dem Betrag der restlichen Autonomen Gemeinschaft Madrid mit 85 026 Peseten. Was die Beschäftigung betrifft, so lag die Arbeitslosenquote im Jahre 1986 bei 18 %. Die in dem fraglichen Gebiet (2) in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbspersonen machten insgesamt 19,48 % aus. Die Arbeitsplätze in der Landwirtschaft in der Provinz Madrid haben zwischen 1987 und 1989 um 36,1 % abgenommen, wovon die Sierra Norte wegen der Bedeutung der Landwirtschaft besonders betroffen war. Ferner sank zwischen 1981 und 1986 der Anteil der Arbeitsplätze des Gebiets in der Industrie und im Bauwesen von 21,32 % auf 20,05 % bzw. von 17,60 % auf 11,81 %, während der Anteil der Arbeitsplätze im Dienstleistungsgewerbe von 48,13 % auf 59,29 % stieg. - Die Entvölkerungstendenz in dem Gebiet schlug sich im Verlust eines Viertels seiner Bevölkerung seit 1950 nieder. Dieser Entvölkerungsprozeß steht in Verbindung mit einer starken Abwanderung in das Gebiet der Hauptstadt Madrid, die vor allem bei jungen Leuten festzustellen ist. Mit Ausnahme der Gemeinde Colmenar Viejo betrug der Wanderungssaldo zwischen 1976 und 1981 12 . 1986 lag der Überalterungsindex (3) des Gebiets (1) mit 17,5 % weit über dem der Provinz Madrid mit 9,3 % und dem nationalen Durchschnitt mit 10,9 %, während die Bevölkerung unter sechzehn Jahren nur 19,05 % der Gesamtbevölkerung des Gebiets (1) ausmacht. - Wegen der eingeschränkten Grössen der Betriebe (79 % liegen unter der Grenze von 20 ha), ihrer schwachen Nutzung (75,4 % der Betriebe sind unproduktiv) und des Alters der Arbeitskräfte (52,7 % der in der Landwirtschaft Beschäftigten sind über 50 Jahre alt) zeichnet sich die umfangreiche landwirtschaftliche Tätigkeit in dem Gebiet durch eine geringe Produktivität aus. - Die Nähe der Hauptstadt Madrid hat abträgliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Bauinfrastruktur des Gebiets, z. B. in Form einer allmählichen Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Wohnungen aufgrund der Abwanderung nach Madrid, der massiven Nutzung des Gebiets als Freizeitregion der Madrider Bevölkerung und des Baus von fünf Staudämmen zu Lasten der meisten bewässerbaren Böden. Ausserdem fehlen einem Teil der Gemeinden in dem Gebiet schnelle und moderne Verkehrsverbindungen. - Das Protokoll Nr. 12 der Akte über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften sieht keine zeitliche Begrenzung vor. Für die Berücksichtigung des Protokolls sind deshalb die Ziele der regionalen Entwicklung Spaniens entscheidend. In ihrem Schreiben vom 7. Juni 1990 hatte die spanische Regierung ausserdem folgende Angaben gemacht: - 1986 belief sich die Bevölkerung des Gebiets auf 50 029 Einwohner, und die Bevölkerungsdichte lag bei 30,5 Einwohnern/km2. - 77 % der Gemeinden haben weniger als 500 Einwohner. Einige Orte drohen zu verschwinden, wenn man berücksichtigt, daß im Jahre 1980 nur eine einzige Gemeinde weniger als 100 und lediglich 8 weniger als 200 Einwohner hatte, während diese Zahlen 1986 bei 11 bzw. 22 lagen. - Die Tatsache, daß die Arbeitslosenquote unter dem Provinzdurchschnitt liegt, hat wegen des Umfangs der Unterbeschäftigung in der Landwirtschaft keine wirklich positive Bedeutung. III Die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten haben der Kommission innerhalb der festgesetzten Fristen keine Äusserungen in dieser Sache zugeleitet. IV a) Die von der spanischen Regierung im Rahmen der nationalen Regionalbeihilfenregelung Spaniens gewährten Beihilfen fallen unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die betreffenden Beihilfen werden an Unternehmen gezahlt, die Investitionen in bestimmten Gebieten Spaniens vornehmen. Sie begünstigen diese Unternehmen insoweit, als sie nicht für vergleichbare Investitionen ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden. Die Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, da sie die finanzielle Stellung und die Aktionsmöglichkeiten der Empfängerunternehmen gegenüber den anderen Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, stärken. Soweit diese Wirkung den innergemeinschaftlichen Handel betrifft, wird er durch die Beihilfen beeinträchtigt. Die Beihilfen verfälschen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere insofern, als die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen. Selbst wenn die genannten Unternehmen keine Ausfuhren vornehmen, wird die nationale Produktion dadurch begünstigt, daß die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen weniger Möglichkeiten haben, ihre Ware auf den spanischen Markt zu bringen (4). Der Handel wird auch durch die Auswirkung der Beihilfen auf die Standortentscheidung der Empfängerunternehmen beeinträchtigt. Soweit die Beihilfen nämlich dazu führen, daß die Unternehmen Fördergebiete als Standort wählen oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen überwechseln, werden die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten durch die Produktion des neuen Unternehmens und sein Warenangebot verändert. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, daß die im Rahmen der nationalen Regionalbeihilferegelung gewährten Beihilfen unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen. Die weitere Gewährung dieser Beihilfen in der Sierra Norte der Provinz Madrid ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist auf das Beihilfesystem anwendbar. b) Da es sich in diesem Fall um Regionalbeihilfen handelt, sind die einzig möglichen Ausnahmebestimmungen von dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Verbot in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) enthalten, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht ausschließlich in dem der Mitgliedstaaten und der Beihilfeempfänger zu verfolgende Ziele vorsehen. Bei der Prüfung der Beihilfeprogramme und Einzelanwendungsfälle sind die genannten Ausnahmebestimmungen eng auszulegen. Wendet die Kommission diese Ausnahmebestimmungen auf Regionalbeihilferegelungen an, so muß sie davon überzeugt sein, daß in den fraglichen Regionen im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft ausreichend schwerwiegenden Probleme bestehen, um die Gewährung der Beihilfen und ihre Intensität zu rechtfertigen. Aus der Prüfung der Beihilferegelungen muß sich ergeben, daß die Beihilfe zur Erreichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder Buchstabe c) genannten Ziele erforderlich ist. c) Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmung für Regionen der Ebene NUTS II (5) gilt, in denen das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf der Bevölkerung, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet (6). Die Region der NUTS-Ebene II, die die Sierra Norte von Madrid umfasst, ist die Autonome Gemeinschaft Madrid. Deren BIP pro Kopf der Bevölkerung, gemessen in Kaufkraftstandards, überschreitet jedoch 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts, denn es liegt bei 91 % (Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1990). Demzufolge kann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht auf die Autonome Gemeinschaft Madrid angewandt werden, und die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der nationalen Regionalbeihilferegelung in der Sierra Norte von Madrid kann deshalb im Hinblick auf die genannte Ausnahmeregelung nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. d) Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß diese Ausnahmebestimmung auf Regionen angewandt werden kann, die die Voraussetzungen der Methode für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf die nationalen Regionalbeihilfen (7) erfuellen. Nach dieser zwei Prüfschritte umfassenden Methode werden die Regionen auf der Grundlage der Ebene NUTS III als geographische Einheit bewertet, die in Spanien der Provinz entspricht. In begründeten Ausnahmefällen kann gemäß den Grundsätzen dieser Methode und entsprechend der Praxis der Kommission eine kleinere Einheit zugrunde gelegt werden. e) Eine spanische Provinz erfuellt die Voraussetzungen des ersten Prüfschritts der Methode, wenn ihr in Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt gemessenes Einkommen 85 % des nationalen Durchschnitts nicht überschreitet oder wenn die strukturelle Arbeitslosenquote bei mindestens 110 % des nationalen Durchschnitts liegt. Die Ebene NUTS III, die die Sierra Norte von Madrid umfasst, ist die Provinz Madrid. Das Pro-Kopf-BIP dieser Provinz liegt jedoch bei 125 % des nationalen Durchschnitts (Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1990), d. h. über dem Schwellenwert von 85 %, und die strukturelle Arbeitslosenquote liegt mit 76 % (Durchschnitt der Jahre 1988 bis 1992) unter dem Schwellenwert von 110 % des nationalen Durchschnitts. Die Provinz Madrid erfuellt somit nicht die Voraussetzungen des ersten Prüfschritts der Methode. f) Der erste Prüfschritt ist in einem zweiten durch Heranziehung weiterer, sich auf verfügbare nationale und gemeinschaftliche Statistiken stützende Indikatoren zu ergänzen. Unter gewissen Umständen ist es möglich - und dies trifft insbesondere auf Regionen zu, die nur unwesentlich von den im ersten Prüfschritt angewandten Schwellenwerten abweichen -, daß der zweite Prüfschritt eine Rechtfertigung für Regionalbeihilfen selbst in Gebieten ergibt, die die Voraussetzungen des ersten Prüfschritts nicht ganz erfuellen. Dies ist jedoch bei der Provinz Madrid nicht der Fall, deren BIP pro Einwohner und deren strukturelle Arbeitslosenquote weit günstiger sind als die Schwellenwerte des ersten Prüfschritts und sogar deutlich über dem nationalen Durchschnitt liegen. Der von der spanischen Regierung für die Provinz Madrid gelieferte einzig relevante Indikator ist im übrigen der Rückgang der landwirtschaftlichen Beschäftigung in dieser Provinz um 36,1 % in der Zeit von 1987 bis 1989. Dieser Indikator allein kann die Gewährung von Regionalbeihilfen in der Provinz Madrid jedoch nicht rechtfertigen, da er einen Sektor betrifft, der im Jahre 1988 nur 1 % der Arbeitsplätze in diesem Gebiet ausmacht. Ausserdem haben sich in den letzten Jahren das Pro-Kopf-BIP und die Arbeitslosenquote der Provinz Madrid - insbesondere bezueglich der Arbeitslosigkeit, bei der sich die Lage deutlich verbesserte - günstig entwickelt. Während das BIP pro Einwohner von 123 % des nationalen Durchschnitts im Jahre 1986 auf 127 % dieses Durchschnitts im Jahre 1990 anstieg, sank die Arbeitslosenquote der Provinz von 86 % des nationalen Durchschnitts im Jahre 1988 auf 70 % im Jahre 1992. Der zweite Prüfschritt der Methode liefert somit ebenfalls keine Begründung für die Gewährung von Regionalbeihilfen in der Provinz Madrid. g) Bleibt somit noch zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem es gemäß der Methode gerechtfertigt wäre, die Prüfung auf der Ebene der Sierra Norte anstatt der gesamten Provinz vorzunehmen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bereits in ihrer Entscheidung aus dem Jahre 1987 das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände festgestellt hatte, aufgrund deren sie die Prüfung auf Gebietsebene anstatt auf Provinzebene vornehmen konnte. Die Kommission hatte insbesondere berücksichtigt, daß es sich um ein Berggebiet mit landwirtschaftlicher Ausrichtung handelt, das die natürliche Verlängerung der Provinzen Segovia und Guadalajara darstellt und das wirtschaftlich und sozial gesehen sehr viel stärker nach diesen Provinzen orientiert ist als nach Madrid, dem es verwaltungsmässig zugeordnet ist. Die Sierra Norte ist weiterhin ein Berggebiet, das die natürliche Verlängerung der Provinzen Segovia und Guadalajara darstellt. Der agrarische Charakter des Gebiets kann dadurch in Frage gestellt werden, daß die von der spanischen Regierung gemachten Angaben erkennen lassen, daß der Prozentsatz der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft in dem Gebiet von 12,95 % im Jahre 1981 auf 8,85 % im Jahre 1986 gesunken ist und somit unter dem nationalen Durchschnitt von 16,1 % im Jahre 1986 liegt. Das Gebiet hat jedoch weiterhin insofern eine landwirtschaftliche Ausrichtung, als in 42 seiner 46 Gemeinden der Hundertsatz der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft 1986 bei 19,48 % und somit über dem genannten Landesdurchschnitt lag. Die Bevölkerungsdichte in dem Gebiet stieg von 23,9 Einwohnern/km2 im Jahre 1981 auf 30,5 Einwohner/km2 im Jahre 1986. Trotz dieser Steigerung ähnelt die Bevölkerungsdichte des Gebiets stärker derjenigen der Provinzen Segovia und Guadalajara (21,7 bzw. 12 Einwohner/km2) als der von Madrid (597,9 Einwohner/km2). In dieser Hinsicht fügt sich die Sierra Norte weiterhin stärker in das sozio-ökonomische Umfeld der Provinzen Segovia und Guadalajara ein als in das von Madrid. Im übrigen weist die Lage in diesem Gebiet insoweit erhebliche Unterschiede zu der in der übrigen Provinz Madrid auf, als der Pro-Kopf-Betrag der Einkommensteuer der natürlichen Personen in der Sierra Norte im Durchschnitt etwa einem Drittel des Betrages der gesamten Provinz Madrid entspricht. Es liegen somit weiterhin Gründe vor, mit denen sich eine erneute Püfung auf Gebietsebene rechtfertigen lässt. h) Aus den von der spanischen Regierung gemachten Angaben geht jedoch hervor, daß die Arbeitslosenquote des Gebiets etwas günstiger ist als die Quote der gesamten Provinz, die deutlich unter dem im Rahmen des ersten Prüfschritts der Methode festgesetzten Schwellenwert von 110 % des Landesdurchschnitts liegt (vgl. Buchstabe e)). Da das Pro-Kopf-BIP des Gebiets nicht vorliegt, kann nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Sierra Norte die Vorausetzungen des ersten Prüfschritts der Methode nicht erfuellt. Ein Vergleich mit den Provinzen Segovia und Guadalajara veranlasst jedoch zu der Annahme, daß die genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind, da das Pro-Kopf-BIP in diesen Provinzen bei 94 % bzw. 120 % des Landesdurchschnitts liegt (Durchschnitt für die Jahre 1986 bis 1990). i) Im Rahmen des zweiten Prüfschritts ist hinzuzufügen, daß eine landwirtschaftliche Unterbeschäftigung angesichts der offenbar geringen Produktivität der landwirtschaftlichen Betriebe (kleine Betriebe mit eingeschränkter Auslastung, Alter der Arbeitskräfte) zwar tatsächlich vorliegen kann, die Bedeutung dieser Unterbeschäftigung jedoch durch den Umfang des landwirtschaftlichen Sektors eingeschränkt ist. Trotz der eher ungünstigen Entwicklung der demographischen Merkmale (Abwanderung, Entvölkerung der Orte, Überalterung) hat die Bevölkerung in dem Gebiet von 39 319 Einwohnern im Jahre 1981 auf 50 029 Einwohner im Jahre 1986 zugenommen. Diese Angaben lassen nicht den Schluß zu, daß das Gebiet nach dem zweiten Prüfschritt für eine Beihilfe in Frage kommt. j) Die Kommission hat jedoch 1991 Leitlinien verabschiedet, nach denen bestimmte, auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkte nationale Beihilfen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bis Ende 1993 in Gebieten zugelassen werden können, die den Förderkriterien der Strukturpolitiken der Gemeinschaft nach den Zielen 2 und 5b entsprechen und in denen dieselben Beihilfen in vergleichbaren Situationen bei einer Würdigung durch die Kommission gemäß den gewöhnlichen Kriterien der Methode für nicht unter die Ziele 2 oder 5b fallende Reginen nicht zulässig wären. Mit Ausnahme der Gemeinde Colmenar Viejo ist die Sierra Norte derzeit nach Ziel 5b förderungswürdig. Demzufolge ist die Gewährung der Beihilfen nach der nationalen Regionalbeihilferegelung in der Sierra Norte von Madrid - mit Ausnahme der Gemeinde Colmenar Viejo und mit einer Beschränkung auf die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU (8) definierten KMU sowie mit einer zeitlichen Beschränkung bis zum 31. Dezember 1993 - nach den im vorigen Absatz beschriebenen Leitlinien zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist jedes Vorhaben zur Anwendung der nationalen Regionalbeihilferegelung in der Sierra Norte von Madrid gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag bei der Kommission zu melden. k) Die obengenannten Leitlinien der Kommission aus dem Jahre 1991 sehen vor, daß für die in den betreffenden Gebieten zulässigen Beihilfen im voraus keine Intensitätshöchstgrenzen festgesetzt werden. Die Praxis der Kommission in vergleichbaren Situationen lässt jedoch erkennen, daß bei Investitionsbeihilfen folgende Intensitätshöchstgrenzen zugelassen werden können: 10 % bzw. 20 % der Investition, je nachdem, ob es sich um Vorhaben von KMU oder kleinen Unternehmen gemäß den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU (1) enthaltenen Definitionen handelt. Im gleichen Zusammenhang kann die Kommission ferner Beihilfen bis zu 40 % der Investition genehmigen, wenn es sich um handwerkliche (Unternehmen mit höchstens 10 Beschäftigten) oder touristische Vorhaben handelt. Entsprechende Hoechstgrenzen hat die Kommission im übrigen bereits bei Beihilfen der Region Madrid nach dem Ziel 5b (Beihilfe N 31/91) genehmigt. Zur Berücksichtigung der Leitlinien von 1991 und zwecks Gleichbehandlung kann die Kommission deshalb die Hoechstgrenzen der betreffenden Beihilferegelung in den vorgenannten Grenzen bis zum 31. Dezember 1993 genehmigen. Bei den Beihilfen müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung (9) sowie die Vorschriften für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Industrie, Landwirtschaft und Fischerei beachtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regionalbeihilferegelung in der Sierra Norte von Madrid ist - mit Ausnahme der Gemeinde Colmenar Viejo und beschränkt auf KMU gemäß der Definition im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU - unter der Voraussetzung mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar, daß die Beihilfen unter Einhaltung folgender Bedingungen gewährt werden: - Die Intensität der Beihilfen darf folgende Hoechstgrenzen nicht über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.