Europäische Union

2003/398/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nder, die Partnerschaftsfazilität für den Mittelmeerraum, das Sonderaktionsmandat für die Türkei, die Wiederaufbau- und Rehabilitierungsfazilität im Rahmen der Erdbebenhilfe sowie die Heranführungsfazilität. Insgesamt erhielt die Türkei von 1992 bis 1999 Darlehen im Wert von 445 Mio. EUR. Der Umfang dieser Mittel wurde beträchtlich erhöht, so dass die EIB im Zeitraum 2000-2002 Darlehen für Projekte im Wert von insgesamt 1,5 Mrd. EUR vergab. Die Kommission und die türkischen Behörden streben in Bereichen wie Bildung, Ausbildung und öffentliches Beschaffungswesen eine weitgehende Komplementarität des Programms der Heranführungshilfe mit den laufenden Reformprogrammen an, die von internationalen Finanzinstitutionen, namentlich der Weltbank, unterstützt werden. 6. BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der entsprechenden Instrumente davon abhängig, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus den Abkommen mit der Europäischen Union, einschließlich des Beschlusses 1/95 über die Zollunion und anderen Beschlüssen, nachkommt, weitere konkrete Anstrengungen zur wirksamen Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 die Aussetzung der Finanzhilfe beschließen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden ebenfalls besondere Bedingungen aufgenommen. 7. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens überwacht. Die gemäß des Assoziationsabkommens eingesetzten Unterausschüsse ermöglichen es, die Umsetzung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaften sowie die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und die Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten der Beitrittspartnerschaft sowie spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Die Überwachung des Programms für die Heranführungshilfe erfolgt gemeinsam durch die Türkei und die Europäische Kommission im Rahmen eines Gemeinsamen Überwachungsausschusses. Die durch einzelne Finanzierungsvereinbarungen geförderten Projekte müssen daher nachprüfbare und messbare Erfolgsindikatoren enthalten, um eine effiziente Überwachung zu gewährleisten. Die Überwachung anhand dieser Indikatoren wird die Kommission, den PHARE-Verwaltungsausschuss und die Türkei bei einer später möglicherweise erforderlichen Neuausrichtung der Programme und bei der Konzipierung neuer Programme unterstützen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 2500/2001) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der Instrumente zur Beitrittsvorbereitung finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1) wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert.

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