Europäische Union

2003/398/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0398 2003/398/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei Amtsblatt Nr. L 145 vom 12/06/2003 S. 0040 - 0056 Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei (2003/398/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und vor allem über die Gründung einer Beitrittspartnerschaft(1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat von Kopenhagen erinnerte an seinen 1999 in Helsinki gefassten Beschluss, dass die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll. Er begrüßt nachdrücklich die wichtigen Schritte, die die Türkei zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternommen hat, insbesondere durch die jüngsten Legislativpakete und anschließenden Durchführungsmaßnahmen, die zahlreiche der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten wesentlichen Prioritäten abdecken. (2) Der Europäische Rat von Kopenhagen beschloss, die Heranführungsstrategie für die Türkei solle verstärkt werden, um das Land auf seinem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu unterstützen. Die Kommission wurde ersucht, einen Vorschlag für eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft vorzulegen. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei unterbreitet wird, sowie wesentliche Anpassungen, die später daran vorgenommen werden. (4) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere von den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig. Ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe beschließen. (5) Gemäß dem Beschluss des Assoziationsrates EG-Türkei wird der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaft für die Türkei im Rahmen der im Assoziationsabkommen vorgesehenen Gremien geprüft. (6) Der regelmäßige Bericht der Kommission für das Jahr 2002 enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Türkei auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weitere Arbeit. (7) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen sollte die Türkei ein nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erstellen. Dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Zwischenziele enthalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den Gremien des Assoziationsabkommens und von den zuständigen Gremien des Rates auf der Grundlage des regelmäßigen Berichts der Kommission an den Rat geprüft und überwacht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1. ANHANG TÜRKEI: BEITRITTSPARTNERSCHAFT 2003 1. EINLEITUNG Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden soll und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz kommen sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerberstaaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung spezifischer Probleme zu unterstützen. Die erste Beitrittspartnerschaft für die Türkei wurde im März 2001 beschlossen. In dem Strategiepapier, das die Kommission am 9. Oktober 2002 zur Erweiterung vorlegte, wurde ausgeführt, dass die Kommission eine überarbeitete Beitrittspartnerschaft für die Türkei vorschlagen werde. 2. ZIELE Zweck der Beitrittspartnerschaft ist es, den einheitlichen Rahmen für eine Gesamtdarstellung der von der Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt genannten Handlungsprioritäten sowie der der Türkei für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, festzusetzen. Die Beitrittspartnerschaft bildet die Grundlage für das Instrumentarium zur Unterstützung der Beitrittskandidaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Es wird erwartet, dass die Türkei auf der Grundlage dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft ein entsprechend angepasstes nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands verabschiedet. 3. GRUNDSÄTZE Für jedes Bewerberland wurden die prioritären Bereiche im Hinblick auf seine Fähigkeit ausgewählt, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen: - institutionelle Stabilität des Beitrittskandidaten als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten; - funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Madrid im Jahr 1995 hervor, dass die Bewerberstaaten ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschaftspolitiken nach dem Beitritt reibungslos durchgeführt werden können; in Luxemburg wies er 1997 mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung des Besitzstands der Union in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber allein nicht ausreichend ist; es muss auch die tatsächliche Anwendung gewährleistet sein. Auf seinen Tagungen in Feira im Jahr 2000 und in Göteborg im Jahr 2001 betonte der Europäische Rat, dass die Beitrittskandidaten unbedingt in der Lage sein müssten, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und dass sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssten, um ihre Verwaltungs- und Justizstrukturen auszubauen und zu reformieren. 4. PRIORITÄTEN Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben neben den bereits erzielten Fortschritten deutlich gemacht, welch großer Anstrengungen es seitens der Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch bedarf. Diese Situation erfordert es, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staat genau definierte Zwischenziele als Prioritäten festzulegen; die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit einigen Ländern vorangetrieben bzw. entsprechende Verhandlungen mit anderen Ländern aufgenommen werden können. Bei den Prioritäten der Beitrittspartnerschaft wird zwischen kurz- und mittelfristigem Handlungsbedarf unterschieden. Als kurzfristig werden Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass die Türkei sie in den Jahren 2003/2004 erreichen kann. Bei den mittelfristigen Prioritäten geht man davon aus, dass ihre Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, dass sie aber bereits 2003/2004 in Angriff genommen werden müssten. In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Türkei ihre Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Die Türkei wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, die in dem Regelmäßigen Bericht behandelt werden. Wichtig ist ferner, dass die Türkei ihren Verpflichtungen nachkommt, die sie mit dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und den damit zusammenhängenden Beschlüssen des Assoziationsrates EG-Türkei mit Blick auf die Rechtsangleichung und die Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist, beispielsweise die Handelsregelung über Agrarerzeugnisse. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Umsetzung des Besitzstands in nationale Vorschriften allein noch nicht getan ist; es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im Weiteren genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Umsetzung und Anwendung des Besitzstands gewährleistet werden. Ausgehend von der Analyse des Regelmäßigen Berichts der Kommission wurden für die Türkei die folgenden Prioritäten ermittelt: VERSTÄRKTER POLITISCHER DIALOG UND POLITISCHE KRITERIEN Prioritäten (2003/2004) In Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki und im Rahmen des politischen Dialogs entschiedene Unterstützung der Anstrengungen durch die Fortsetzung der guten Dienste des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und der Verhandlungen auf der Grundlage seiner Vorschläge eine umfassende Lösung für Zypern zu finden. Entsprechend den Schlussfolgerungen von Helsinki im Rahmen des politischen Dialogs höchster Einsatz zur Lösung etwaiger offener Grenzstreitigkeiten und anderer damit zusammenhängender Fragen unter Achtung des unter Randnummer 4 der Schlussfolgerungen von Helsinki genannten Grundsatzes einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen. Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und dessen fakultativen Protokolls sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Abschnitt II der Konvention). Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter und Misshandlungen durch Vollzugsbeamte in Einklang mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter. Annahme weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Staatsanwälte bei Verdacht auf derartige Fälle zeitnahe und effiziente Ermittlungen durchführen und dass die Gerichte diejenigen, die wegen Verstoßes verurteilt werden, angemessen bestrafen. In Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention tatsächliche Gewährleistung des Rechts für Festgenommene und Inhaftierte auf private Konsultierung eines Anwalts und auf Unterrichtung ihrer Verwandten unmittelbar im Anschluss an ihre Festnahme. Wahrung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ohne jede Art von Diskriminierung und unabhängig von deren Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung entsprechend den einschlägigen internationalen und europäischen Rechtsakten, denen die Türkei beigetreten ist. Fortführung und Umsetzung von Reformen im Bereich des Rechts auf Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit. Aufhebung rechtlicher Einschränkungen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 10, 17 und 18). Verbesserung der Situation der wegen friedlicher Meinungsäußerung Verfolgten oder Verurteilten. Umsetzung der Rechtsvorschriften über das Recht auf Berufung gemäß dem einschlägigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Fortführung und Umsetzung von Reformen im Bereich des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln. Aufhebung rechtlicher Einschränkungen, insbesondere für in- und ausländische Vereinigungen, auch in Bezug auf die Gewerkschaften, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 11, 17 und 18). Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft. Anpassung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit durch alle Menschen und Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Schaffung der Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit dieser Gemeinschaften in Einklang mit den Praktiken der EU-Mitgliedstaaten. Dazu gehören der rechtliche und gesetzliche Schutz der Gemeinschaften, ihrer Mitglieder und ihrer Vermögenswerte, Unterricht, Ernennung und Ausbildung von Geistlichen sowie die Wahrnehmung der Eigentumsrechte gemäß Protokoll Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und Garantie der Menschenrechte für alle Bürger, unabhängig von ihrer Abstammung. Gewährleistung der tatsächlichen Aufnahme anderer Sprachen als Türkisch in Radio- bzw. Fernsehsendungen und in den Unterricht durch die Umsetzung bereits bestehender Maßnahmen und Beseitigung der verbleibenden Einschränkungen in diesem Bereich. Anpassung der Funktionsweise des Nationalen Sicherheitsrats, um die zivile Kontrolle über das Militär an die Praktiken in den EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems und Förderung einer kohärenten Auslegung der Rechtsvorschriften über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Annahme von Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die für alle Justizbehörden geltende Verpflichtung, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten, eingehalten wird. Angleichung der Funktionsweise der Staatssicherheitsgerichte an europäische Standards. Vorbereitung der Einrichtung von Berufungsgerichten. Weitere Anpassung der Haftbedingungen in Gefängnissen an die Standards der EU-Mitgliedstaaten. Erweiterung der Ausbildung von Vollzugsbeamten in Menschenrechtsfragen und modernen Ermittlungstechniken, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Folter und Misshandlungen, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Erweiterung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Intensivierung der Bemühungen zur Erarbeitung eines umfassenden Konzepts für den Abbau des Regionalgefälles und insbesondere zur Verbesserung der Lage im Südosten im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen aller Bürger. In diesem Zusammenhang Unterstützung und Beschleunigung der Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihre Herkunftsorte. Kurzfristig Wirtschaftliche Kriterien - Durchführung des mit IWF und Weltbank vereinbarten aktuellen Inflationsbekämpfungs- und Strukturreformprogramms, insbesondere Gewährleistung der Kontrolle der Staatsausgaben. - Weitere rasche Umsetzung der Reform des Finanzsektors, namentlich der Anpassung der Vorschriften für das Aufsichtsrecht und die Transparenz sowie deren Kontrolle anhand internationaler Normen. - Sicherung der Unabhängigkeit von Marktregulierungsbehörden. - Fortsetzung der Agrarreformen. - Beschleunigung der Privatisierung staatlicher Betriebe unter Berücksichtigung des sozialen Aspekts. - Fortsetzung der Marktliberalisierung, insbesondere in den Bereichen Tabak und Zucker. - Vereinfachung und Förderung des Zuflusses ausländischer Direktinvestitionen. - Erweiterung des wirtschaftlichen Dialogs mit der EU, insbesondere im Rahmen der Haushaltskontrollverfahren zur Vorbereitung des Beitritts, wobei geeignete Maßnahmen zum Erreichen der makroökonomischen Stabilität und Planbarkeit sowie die Durchführung von Strukturreformen im Mittelpunkt stehen. - Umsetzung von Maßnahmen zur Lösung des Problems der Schattenwirtschaft. Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen Freier Warenverkehr - Beseitigung technischer und administrativer Handelshemmnisse. Beschleunigte Angleichung und Anwendung europäischer Normen. Sicherstellung der effektiven Marktüberwachung und des freien Warenverkehrs gemäß den Rechtsvorschriften des Binnenmarkts. - Einleitung der Zertifizierungs- und Konformitätsbewertung und der EG-Kennzeichnung gemäß den Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts; Stärkung bestehender Strukturen zur Marktüberwachung und Konformitätsbewertung durch Ausstattung und Schulung sowie durch die Schaffung kompatibler Verwaltungsinfrastrukturen. - Abschluss der Arbeiten zur gegenseitigen Anerkennung und Angleichung des Besitzstands in noch nicht harmonisierten Bereichen (Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag und entsprechende Rechtsinstrumente) - Entwicklung einer effektiven messtechnischen Infrastruktur und Umstrukturierung des türkischen Normungsinstituts, um die Aufgabentrennung zwischen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung zu ermöglichen. - Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der Lebensmittelsicherheit, einschließlich einer schrittweisen Angleichung an den Besitzstand auf dem Gebiet der Lebensmittelvorschriften und - je nach Erfordernis - der Schaffung oder Umstrukturierung der entsprechenden Behörden. - Abschluss der Angleichung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen an den gemeinschaftlichen Besitzstand. - Erhöhung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Umsetzung und Kontrolle des neuen Vergaberechts. Freier Dienstleistungsverkehr - Beginn der Durchsicht der Rechtsvorschriften und Aufhebung von Hindernissen für die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Liberalisierung von Dienstleistungen. - Angleichung an den Besitzstand bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Informationsgesellschaft. - Abschluss der Rechtsangleichung im Bereich Finanzdienstleistungen und Stärkung der Kontrolleinrichtungen, Verbesserung der Erfolgsbilanz über die Durchsetzung der Rechtsvorschriften, einschließlich der Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. - Vollständige Angleichung an die EU-Vorschriften in den Bereichen Banken und Versicherungen und Aufbau einer Aufsichtsbehörde für Versicherungen. - Angleichung an den Besitzstand im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. Freier Kapitalverkehr - Aufhebung aller Beschränkungen im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen (mit Ursprung in der EU) in allen Sektoren der türkischen Wirtschaft. Gesellschaftsrecht - Abschluss der Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Unternehmensrecht und Rechnungslegung. - Vollständige Angleichung an den Besitzstand im Bereich geistiges und gewerbliches Eigentum, einschließlich der Datenschutzbestimmungen für Arzneimittel, und stärkere Bekämpfung der Produktpiraterie und -fälschung. Wettbewerbspolitik - Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich staatlicher Beihilfen und Aufbau einer nationalen Überwachungsbehörde zur Kontrolle der staatlichen Beihilfepraxis anhand der EG-Kriterien. - Angleichung der Rechtsvorschriften über Monopole und Unternehmen mit Sonderrechten an den entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand. - Vollständige Angleichung der Vorschriften zur Umsetzung des Kartellrechts. - Verbesserung der Erfolgsbilanz bei der Durchsetzung der Vorschriften im kartellrechtlichen Bereich, insbesondere bei staatlichen Betrieben oder bei Unternehmen mit Sonderrechten. - Verkürzung der Fristen für die Rechtsmittelbearbeitung bei Wettbewerbsverstößen. Landwirtschaft - Abschluss der Einrichtung eines Systems zur Tierkennzeichnung als Kernstück eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Beginn vorbereitender Arbeiten an anderen Bestandteilen wie einem System zur Flächenidentifizierung. - Vorbereitung einer Strategie zur Einführung der EU-Politik im Bereich der ländlichen Entwicklung und der Strategie im Bereich der Forstwirtschaft. - Annahme eines veterinärmedizinischen Rahmengesetzes und der mit dem Besitzstand harmonisierten Durchführungsvorschriften; Ausbau der personellen, technischen und informationstechnischen Ressourcen für die erforderlichen administrativen und wissenschaftlichen Stellen sowie Prüf- und Kontrollstellen; Gewährleistung der Durchsetzung des geltenden Rechts; Intensivierung der Maßnahmen zur Ausrottung von Krankheiten, Notfallplanung und Ausbau der Kontrollkapazitäten. - Ermittlung geeigneter Standorte für die Einrichtung und den Betrieb eines EG-kompatiblen Systems von Grenzkontrollposten mit Drittländern. - Annahme eines Programms für die Übernahme des Besitzstands im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzenschutz; Ausbau der administrativen, wissenschaftlichen und technischen Strukturen für die rasche und wirksame Umsetzung des Besitzstands im Bereich Pflanzenschutz, insbesondere bei Labortests; Verbesserung der Inspektionssysteme sowohl für die inländische Produktion und die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen als auch in lebensmittelverarbeitenden Betrieben. Fischerei - Angleichung der Rechtsvorschriften für Fischereiverwaltung, Kontrolle, Vermarktung und Strukturanpassung an den Besitzstand. Verkehrspolitik - Verabschiedung eines Programms zur Übernahme und Umsetzung des Besitzstands im Verkehrsbereich, einschließlich des Luftverkehrs. - Beginn der Rechtsangleichung bei der Sicherheit im Seeverkehr sowie beim Straßen- und Schienenverkehr; verbesserte Umsetzung und Durchsetzung insbesondere der Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und im Straßenverkehr. - Schnellstmögliche Verabschiedung eines Aktionsplans im Bereich des Seeverkehrs für die Überwachung der Klassifikationsgesellschaften und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des türkischen Flaggenregisters. Dringende Verbesserung der Seeverkehrssicherheit der türkischen Flotte im Rahmen der Pariser Vereinbarung durch Erlass und Anwendung aller geeigneten Maßnahmen. - Stärkung der Seeverkehrsverwaltung, insbesondere bei der Flaggenstaatkontrolle. - Verabschiedung eines Programms für die Anpassung der türkischen Fuhrparkflotte an die EU-Normen. Steuern - Fortsetzung der Rechtsangleichung im Bereich der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer, insbesondere bei den geltenden Steuersätzen, dem Umfang von Steuerbefreiungen sowie der Steuerstruktur und Abschaffung eventuell diskriminierender steuerlicher Maßnahmen. Sicherstellung, dass zukünftige Steuermaßnahmen dem Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung entsprechen. - Modernisierung und Stärkung der Steuerverwaltung für eine höhere Vorschriftentreue der Steuerpflichtigen und eine Steigerung des Steueraufkommens. Statistik - Ratifizierung eines neuen Statistikrechts, das die EU-Normen erfuellt. - Übernahme der noch ausstehenden Basisklassifikationen (z. B. NACE, SPA, PRODCOM usw.) durch das SIS und alle öffentlichen Institutionen des Statistiksystems der Türkei. - Vollständige Übernahme der relevanten statistischen Einheiten (z. B. KAU, LKAU usw.). - Revision der Methodik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die Umsetzung des ESVG 95. - Stärkung der Strategie für die Entwicklung der Statistik insbesondere in folgenden Bereichen: Bevölkerungs- und Arbeitskräfte-, Regional-, Wirtschaftsstatistik (einschließlich Unternehmensregister) und Agrarstatistik. - Gewährleistung einer hinreichenden Ausbildung des Personals und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Sozialpolitik und Beschäftigung - Annahme eines Programms zur Umsetzung des Besitzstands in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, Bekämpfung vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.