Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1116 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Einkommen aus dem Betrieb von Schlepp- und Baggerschiffen und der Bareboat-Charter; c) die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Schiffe im Rahmen der Zeitcharter bzw. Reisecharter; d) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Erträge aus Hilfstätigkeiten ohne die Einschränkung, dass der Großteil der nach der Tonnagesteuer besteuerten Erträge des Steuerbegünstigten aus den Haupttätigkeiten im Seeverkehr stammt, und die fehlenden Mechanismen zur Sicherstellung, dass Dienste an Land zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden; e) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Seeverkehrsunternehmen ohne die Anforderung, dass nach der Tonnagesteuerregelung besteuerte Seeverkehrsunternehmen, die auch nicht unter einer EWR-Flagge fahrende Schiffe in ihrer Flotte haben, den Anteil der Tonnage unter EWR-Flagge an der Flotte erhöhen oder aufrechterhalten, wenn dieser Anteil weniger als 60 % beträgt; f) die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Tätigkeiten, die anderweitig bestimmt werden können; g) die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf oder der Übertragung von Schiffen. (2)   Die folgenden Maßnahmen sind ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die in Malta ansässigen Personen gewährte Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf von Beteiligungen an Seeverkehrsunternehmen; b) die Einkommensteuerbefreiung von Zinserträgen oder sonstigen Einnahmen von Finanzinstituten aus der Finanzierung von Seeverkehrsunternehmen oder Tonnagesteuer-Schiffen; c) die in Malta ansässigen Personen gewährte Befreiung von der Stempelsteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von Beteiligungen an Seeverkehrsorganisationen; d) die Gebührenbefreiung nach Ermessen des Ministers. Malta streicht diese Steuerbefreiungen aus seinen Rechtsvorschriften und passt den Geltungsbereich der Tonnagesteuerregelung gemäß den Verpflichtungszusagen im Anhang an. Artikel 4 Im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und d dargelegten Maßnahmen wurden keine Einzelbeihilfen gewährt. In Bezug auf diese Maßnahmen ist keine Rückforderung erforderlich. Artikel 5 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährten wurden, sind unvereinbar und müssen zurückgefordert werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Artikel 6 (1)   Malta fordert die unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gewährt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (153) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (154) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 7 (1)   Die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Malta stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 8 Malta teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen, und legt die folgenden Informationen vor: a) Gesamtbetrag der von den genannten Empfängern erhaltenen unvereinbaren Beihilfen; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den einzelnen Empfängern zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 45. (2)   ABl. C 289 vom 25.9.2012, S. 49. (3)   ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 358. (4)   „Tonnagesteuer-Schiffe“ sind nach den maltesischen Rechtsvorschriften Schiffe, die aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Tonnagesteuerregelung infrage kommen (siehe Abschnitt 4.2.1.1 dieses Beschlusses). (5)  Kapitel 234 des Handelsschifffahrtsgesetzes, Maltesisches Amtsblatt, Ergänzung vom 6. April 1973. (6)  Kapitel 234.43 des Handelsschifffahrtsgesetzes (Besteuerung und sonstige Angelegenheiten in Bezug auf Seeverkehrsorganisationen), Maltesisches Amtsblatt Nr. 17 574 vom 30. April 2004. (7)  Kapitel 123 des Einkommensteuergesetzes, Maltesisches Amtsblatt vom 1. Januar 1949. (8)  Der Begriff „Tonnagesteuer“ im weiteren Sinne bezieht sich auf Abgaben, die für jedes Schiff zu entrichten sind, insbesondere auf die Registrierungsgebühr. Es sei darauf hingewiesen, dass für alle in Malta registrierten Schiffe die Tonnagesteuer zwar als Registrierungsgebühr entrichtet wird, dies bedeutet jedoch nicht, dass all diese Schiffe für eine Befreiung von der Einkommensteuer infrage kommen. Schiffe im Rahmen der Tonnagesteuerregelung, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen und gleichzeitig von der Einkommensteuer befreit sind, werden von Malta als „Tonnagesteuer-Schiffe“ bezeichnet. (9)  Für die Definition des Begriffs „Tonnagesteuer-Schiff“ siehe Fußnote 4. (10)  Artikel 84Z Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes. (11)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Steuervorschriften. (12)  Artikel 3 Absatz 4 der Steuervorschriften. (13)  Artikel 85 des Handelsschifffahrtsgesetzes. (14)  Siehe Erwägungsgrund 7 des Einleitungsbeschlusses. (15)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Steuervorschriften. (16)  Artikel 85 Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes. (17)  Siehe Erwägungsgrund 10. (18)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Steuervorschriften. (19)  Siehe Erwägungsgrund 9. (20)  Siehe Erwägungsgrund 10. (21)   Merchant Shipping Notice (Bekanntmachung über die Handelsschifffahrt), Internes Verfahren, Transport Malta, Merchant Shipping Directorate (im Folgenden „Direktion Seeverkehr“), herausgegeben von der Registrierstelle für den Seeverkehr und Seeleute am 6. Januar 2012. (22)  Bei den tonnagesteuerpflichtigen Einnahmen handelt es sich um Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten für den Seeverkehr oder den kombinierten Verkehr mit einem auf den Seeverkehr entfallenden Anteil. Bei den durch die Tonnagesteuer gedeckten Kosten handelt es sich um die Kosten für den Betrieb der Buchungsbüros und den Fahrkartenverkauf am Terminal. (23)  Siehe Erster Anhang Teil B des Handelsschifffahrtsgesetzes. (24)  Die Preisnachlässe und -erhöhungen sind im Ersten Anhang Teil C des Handelsschifffahrtsgesetzes festgelegt. (25)  Wie von Malta klargestellt, umfasst der Begriff „unter Gemeinschaftsflagge fahrend“ in den maltesischen Rechtsvorschriften Schiffe, die sowohl unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU als auch des EWR fahren. (26)  Nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Steuervorschriften und im Einklang mit den Kapiteln 3 und 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.) (im Folgenden „Seeverkehrsleitlinien“) und Kapitel 5 der Mitteilung der Kommission — Leitfaden zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6) ist der Stichtag für Seeverkehrsorganisationen der 17. Januar 2004 und für Schiffsmanagementgesellschaften der 11. Juni 2009. (27)  Artikel 51 des Einkommensteuergesetzes. (28)  Artikel 6 der Steuervorschriften. (29)  Artikel 3 Absatz 4 der Steuervorschriften. (30)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Steuervorschriften. (31)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Steuervorschriften. (32)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Steuervorschriften. (33)  Artikel 3 Absatz 3 der Steuervorschriften. (34)  Artikel 84Z Absatz 1 Buchstaben a bis c des Handelsschifffahrtsgesetzes. (35)  Artikel 84Z Absatz 1 Buchstabe d des Handelsschifffahrtsgesetzes. (36)  Artikel 84Z Absatz 1 Buchstabe e des Handelsschifffahrtsgesetzes. (37)  Artikel 84Z Absatz 1 Buchstabe d des Handelsschifffahrtsgesetzes und Artikel 3 Absatz 2 der Steuervorschriften. (38)  Kapitel 364 des Stempelsteuergesetzes, Maltesisches Amtsblatt vom 25. November 1992. (39)  Artikel 2 des Stempelsteuergesetzes. (40)  Artikel 5 der Steuervorschriften. (41)  Artikel 42 Absatz 1 des Stempelsteuergesetzes. (42)  Artikel 47 Absatz 3 und Absatz 4 des Stempelsteuergesetzes. (43)  Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b des Stempelsteuergesetzes. (44)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (45)  In den Seeverkehrsleitlinien wird ausdrücklich auf die Definition des Begriffs „Seeverkehr“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) Bezug genommen. (46)  Jachten mit einer Gesamtlänge von 15 Metern, die keine Güter und nicht mehr als 12 Personen befördern und nicht zu Vergnügungszwecken genutzt werden. Diese unterliegen dem Commercial Yacht Code (im Folgenden „Vorschriften für kommerzielle Jachten“), herausgegeben von der Direktion Seeverkehr von Transport Malta (http://www.transport.gov.mt/superyacht-registration/commercial-yacht-code). (47)  Hilfsschiffe können je nach Einsatz in zwei Typen eingeteilt werden: i) Versorgungsschiffe zur Beförderung von Schiffsbedarf und Ausrüstungen zur Unterstützung der Offshore-Einrichtungen und ii) Beförderungsschiffe zur Beförderung der Besatzung zu und von den Offshore-Einrichtungen oder Kombinationen beider Kategorien. (48)  Bareboat-gecharterte Schiffe können in Malta registriert sein, aber unter einer anderen Flagge fahren. Die einzigen Schiffe, die nicht unter der Flagge Maltas fahren, aber dennoch von der Tonnagesteuer profitieren, sind unter einer EU- bzw. EWR-Flagge fahrende Schiffe. (49)  Abschnitt 2 der Seeverkehrsleitlinien. (50)  Siehe Erwägungsgründe 100 und 101. (51)  Jedes Schiff, das mehr als 12 Personen befördert, ist gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) als Fahrgastschiff definiert und muss daher die Anforderungen und Normen der geltenden internationalen Übereinkommen erfüllen. (52)  Vorschriften für kommerzielle Jachten der Direktion Seeverkehr von Transport Malta (http://www.transport.gov.mt/superyacht-registration/commercial-yacht-code). (53)  Die Vorschriften für kommerzielle Jachten wurden der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als gleichwertige Vereinbarung zu den internationalen Übereinkommen gemeldet. (54)  Abschnitt 3.1 der Seeverkehrsleitlinien. (55)  Mehrzweckschiffe und Spezialfrachter für Massengüter sind im Seeverkehr im Sinne der Seeverkehrsleitlinien tätig. Spezialfrachter für Massengüter befördern Waren, die einzeln und nicht in intermodalen Containern verladen werden müssen. (56)  Siehe z. B. Erwägungsgrund 47 des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2010 in der Sache N 714/09 — Niederlande — Ausweitung der Tonnagesteuerregelung auf Kabelverlegungsschiffe, Rohrverlegungsschiffe, Forschungsschiffe und Kranschiffe (ABl. C 158 vom 18.6.2010, S. 2). (57)  Nach Artikel 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) und dem Standard IFRS 10 „Konzernabschlüsse“ ist eine Gruppe definiert als zwei oder mehr Seeverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu mehr als fünfzig Prozent von denselben Personen sowie in allen Beherrschungssituationen (unabhängig vom Eigentumsanteil) gehalten und kontrolliert werden. (58)  Kleine Jachten, die nicht unter die Definition in Fußnote 49 fallen. (59)  See Fußnote 55. (60)  Mit Ausnahme von bareboat ausgecharterten Schiffen. (61)  Siehe Erwägungsgrund 46 des Beschlusses (EU) 2015/667 der Kommission vom 4. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.14551 (2013/C) Frankreichs nach Änderung der Beihilfekriterien für die Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 15). (62)  Einschließlich gecharterter Schiffe (mit Besatzung oder auf Bareboat-Basis), jedoch ausschließlich bareboat ausgecharterter Schiffe. (63)  Einschließlich gecharterter Schiffe (mit Besatzung oder auf Bareboat-Basis), jedoch ausschließlich bareboat ausgecharterter Schiffe. (64)  Siehe Verpflichtungszusage 4 im Anhang zu diesem Beschluss. (65)  Einheitlicher Steuersatz, der für Schiffe der gängigsten Altersgruppe (10–15 Jahre) gilt. (66)  Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse“ (KOM(2001) 582 endgültig vom 23. Oktober 2001) und Mitteilung der Kommission „Koordinierung der Regelungen der Mitgliedstaaten zu den direkten Steuern im Binnenmarkt“ (KOM(2006) 823 endgültig vom 19. Dezember 2006). (67)  Artikel 6 der Steuervorschriften. (68)  Artikel 6 der Steuervorschriften. (69)   ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41. (70)  Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes. (71)  Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes. (72)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Steuervorschriften. (73)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (74)  Nur in maltesischen Hoheitsgewässern tätige Seeverkehrsunternehmen können nicht in den Genuss der Tonnagesteuer kommen (siehe Erwägungsgrund 52). (75)  In Artikel 5 der Steuervorschriften ist festgelegt, dass die Registrierung oder Umregistrierung von Tonnagesteuer-Schiffen, die Abtretung von Rechten an Schiffen sowie die Eintragung von Hypotheken oder anderen Belastungen nicht der Steuer unterliegen (siehe auch Erwägungsgrund 40 ff.) (76)  Die Befreiung betrifft insbesondere die Steuer auf die Registrierung von Tonnagesteuer-Schiffen, die Eintragung von Hypotheken und die Übertragung von Beteiligungen (siehe Erwägungsgrund 41). (77)  Siehe Erwägungsgrund 133. (78)  In der durch das Gesetz XXIV aus dem Jahr 1986 geänderten Fassung und unter Hinzufügung von Artikel 85A zur Ermächtigung des zuständigen Ministers, auch Schiffe von weniger als 1 000 Nettotonnen in die Tonnagesteuerregelung aufzunehmen. (79)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht („Beitrittsakte“) (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). (80)   ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6. (81)  Verglichen mit dem Szenario, in dem eine Organisation gleichzeitig Schiffseigner und Schiffsbetreiber ist. (82)  Siehe Rechtssache 173/73 Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Rn. 3. (83)  Siehe z. B. Urteil vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar/Kommission, T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, II-3745, T-211/04 und T-215/04, Rn. 143–144. (84)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 62; Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 42. (85)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos und andere, verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 49 ff. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, GIL Insurance, C-308/01, ECLI:EU:C:2004:252, Rn. 60 ff. (86)  Artikel 56 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes. (87)  Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 267, Rn. 11. Verbundene Rechtssachen T-298/07, T-312/97 usw., Alzetta, Slg. 2000, II-2325, Rn. 80. (88)  Verbundene Rechtssachen T-298/07, T-312/97 usw., Alzetta, Slg. 2000, II-2325, Rn. 141–147. (89)  Rechtssache T-288/97, Friulia Venezia Giulia, Slg. 2001, II-1619, Rn. 41. (90)  Seit 1. Januar 1993: Verordnung (EWG) Nr. 3577/92; Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 (91)  Rechtssache T-288/97, Friulia Venezia Giulia, Slg. 2001, II-1619, Rn. 41. (92)  Siehe Erwägungsgrund 9 dieses Beschlusses. (93)  Rechtssache T-288/97, Friulia Venezia Giulia, Slg. 2001, II-1619, Rn. 41. (94)  Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Einkommensteuergesetzes. Dagegen ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii des Einkommensteuergesetzes, wonach Erträge oder Gewinne, die einer nicht in Malta ansässigen Person aus der Übertragung von Anteilen oder Wertpapieren einer Gesellschaft zufließen oder von dieser erzielt werden, steuerbefreit sind, für die vorliegende Beurteilung der Selektivität nicht relevant, da er nicht Teil der allgemeinen Regel für in Malta ansässige Personen ist. (95)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Steuervorschriften. (96)  Siehe Erwägungsgrund 40. Hingegen ist es für die vorliegende Beurteilung der Selektivität nicht relevant, dass Geschäfte mit Wertpapieren einer Gesellschaft, bei der mehr als die Hälfte des Grundkapitals, der Stimmrechte und der Gewinnrechte von Personen gehalten werden, die nicht in Malta ansässig sind, steuerbefreit sind, da dies nicht Teil dieser allgemeinen Regel ist. (97)  Siehe u. a. Rechtssache C-464/09 P, Holland Malt/Kommission, EU:C:2010:733, Rn. 46–47. (98)  See Fußnote 45. (99)  Siehe Erwägungsgrund 54 des Beschlusses der Kommission vom 13. April 2015 in der Sache SA.38085 (2013/N) betreffend die Verlängerung der Tonnagesteuerregelung in Italien (einschließlich ihrer Anwendung auf Schiffe, die Rettungsdienste auf See und Unterstützungsdienste auf hoher See erbringen) (ABl. C 406 vom 4.11.2016, S. 1). (100)  Siehe insbesondere Erwägungsgründe 65–72 der Entscheidung 2009/380/EG der Kommission vom 13. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 22/07 (ex N 43/07) zur Ausweitung der Regelung, nach der Seeverkehrsunternehmen in Dänemark von der Zahlung von Einkommensteuer und Sozialabgaben für ihre Besatzungen befreit sind, auf Bagger- und Kabelverlegungsarbeiten (ABl. L 119 vom 15.5.2009, S. 23); siehe Erwägungsgrund 44 des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2010 in der Sache N 714/2009 „Intégration des transports de la pose de câbles, pose de canalisations, navires de grues et navires de recherche sous le régime de la ‚tonnage tax‘ “ (ABl. C 158 vom 18.6.2010, S. 1); Siehe Erwägungsgründe 37–46 des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2010 in der Sache SA. N 714/2009 — Niederlande — Ausweitung der Tonnagesteuerregelung auf Kabelverlegungsschiffe, Rohrverlegungsschiffe, Forschungsschiffe und Kranschiffe (ABl. C 158 vom 18.6.2010, S. 2). (101)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (102)  Siehe Erwägungsgrund 6 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 10 des vorliegenden Beschlusses. (103)  Siehe Erwägungsgrund 7 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 11 des vorliegenden Beschlusses. (104)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (105)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (106)  Mitteilung COM(2014) 232 final vom 22. April 2014. (107)  Siehe Erwägungsgrund 46 des Einleitungsbeschlusses. (108)  Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 79–80 der Entscheidung 2009/380/EG. (109)  Siehe Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses. (110)  Siehe Erwägungsgrund 231 dieses Beschlusses. (111)  Bei der Beurteilung, ob neue Schiffstypen von der Tonnagesteuer profitieren können, prüft die Kommission, ob das Risiko besteht, dass die Unternehmen, die die betreffenden Serviceschiffe betreiben, ihre landseitigen Tätigkeiten in Länder außerhalb der EU verlagern könnten, weil dort ein günstigeres Steuerklima herrscht, und ihre Schiffe anschließend unter Drittlandsflaggen fahren würden. Die Kommission kann in Erwägung ziehen, die Seeverkehrsleitlinien analog auf Unternehmen anzuwenden, die Serviceschiffe betreiben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Die Unternehmen sind auf einem globalen Markt tätig und stehen hinsichtlich des weltweiten Wettbewerbs und der Verlagerung landseitiger Tätigkeiten ähnlichen Herausforderungen gegenüber wie europäische Seeverkehrsunternehmen. Sie unterliegen denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie denselben technischen und sicherheitsbezogenen Vorschriften. Für diese Tätigkeiten sind qualifizierte und ausgebildete Seeleute erforderlich, deren Qualifikationen etwa denen von Seeleuten auf traditionellen Seeverkehrsschiffen entsprechen. Für die Besatzung gelten dieselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Seeleute. Serviceschiffe sind seegängige Schiffe, die denselben technischen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen unterzogen werden müssen wie Schiffe, die ausschließlich für den Seeverkehr eingesetzt werden. (112)  Siehe Anhang I Nummer 2 des vorliegenden Beschlusses. (113)  Siehe insbesondere Abschnitt 4.2.1.6 und Fußnote 2 in Tabelle 2 dieses Beschlusses. (114)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (115)  Siehe Erwägungsgrund 252 des vorliegenden Beschlusses. (116)  Siehe Erwägungsgründe 65–72 des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2003 (ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 4). (117)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses. (118)  Siehe insbesondere Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.