Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1116 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.33829 (2012/C) Maltesische Tonnagesteuerregelung und andere staatliche Maßnahmen zugunsten von Seeverkehrsunternehmen und deren Anteilseignern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8734) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chnet wird (ABl. L 114 vom 16.4.2014, S. 1), Erwägungsgrund 32 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache N 448/2010 betreffend die finnische Tonnagesteuer (ABl. C 220 vom 25.7.2012, S. 1) und Erwägungsgründe 86 ff. des Beschlusses der Kommission vom 1. April 2015 in der Sache SA.37912 betreffend die kroatische Tonnagesteuer (ABl. C 142 vom 22.4.2016, S. 6). (119)  Siehe Erwägungsgründe 17–24 des Beschlusses der Kommission vom 11. Dezember 2002 in der Sache N 504/02 (ABl. C 15 vom 22.1.2003, S. 5). (120)  Beispielsweise Unternehmen, die Kabelverlegungs-, Rohrverlegungs-, Kran- und Forschungsschiffe sowie Schiffe betreiben, die Rettungsdienste auf See und Unterstützungsdienste auf hoher See erbringen. (121)  Siehe u. a. Erwägungsgrund 32 des Beschlusses der Kommission betreffend die finnische Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 28 des Beschlusses der Kommission betreffend die irische Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 86 des Beschlusses der Kommission betreffend die kroatische Tonnagesteuer sowie Fußnote 23. (122)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses. (123)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses. (124)  Siehe Erwägungsgrund 26 des Beschlusses der Kommission vom 24. März 2010 in der Sache SA. 30338 (ABl. C 144 vom 3.6.2010, S. 28). (125)  Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2000 in der Sache SA. 15810 (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 3). (126)  Siehe Erwägungsgrund 47 des Beschlusses 2005/417/EG der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 1). (127)  Ausgenommen Alkohol, Tabak und Parfums. (128)  Fremdleistungen. (129)  Siehe Fußnote 116 sowie Erwägungsgründe 9 und 31 oben. (130)  Siehe Erwägungsgrund 9 des Beschlusses der Kommission vom 24. April 2017 in der Sache SA. 45764 (ABl. C 219 vom 7.7.2017, S. 4). (131)  Siehe Fußnote 114 sowie Erwägungsgründe 139–141 oben. (132)  Siehe Erwägungsgründe 76–79 des Einleitungsbeschlusses. (133)  Siehe Erwägungsgrund 24 Buchstabe c des vorliegenden Beschlusses. (134)  Siehe Erwägungsgrund 25 des vorliegenden Beschlusses. (135)  Die eventuelle Erfüllung der Anforderungen in der Praxis ist für die Rückforderungspflicht relevant (siehe Abschnitt 7.3 des vorliegenden Beschlusses). (136)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses. (137)  Siehe Erwägungsgrund 36 des Beschlusses der Kommission betreffend die litauische Tonnagesteuer. (138)  Siehe Erwägungsgrund 35 der Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 in der Sache N 737/2002 betreffend die französische Tonnagesteuer (ABl. C 38 vom 12.2.2004, S. 4); siehe Erwägungsgrund 37 des Beschlusses der Kommission betreffend die litauische Tonnagesteuer. (139)  Siehe Erwägungsgrund 42 des Beschlusses (EU) 2015/667. (140)  Artikel 6 der Steuervorschriften. (141)  Siehe Erwägungsgrund 85 des Einleitungsbeschlusses. (142)  Siehe Erwägungsgrund 14. (143)  Siehe z. B. Erwägungsgrund 38 des Beschlusses der Kommission in der Sache betreffend die finnische Tonnagesteuer, Erwägungsgründe 50–53 und 113 des Beschlusses der Kommission in der Sache betreffend die kroatische Tonnagesteuer und Erwägungsgründe 28–33 und 64–66 des Beschlusses der Kommission in der Sache betreffend die italienische Tonnagesteuer. (144)  Siehe Abschnitt 3.1 der Seeverkehrsleitlinien. (145)  Ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen, Beihilfen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Startbeihilfen für neue Kurzstreckenseeverkehrsdienste. (146)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht („Beitrittsakte“) (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). In Bezug auf Maltas Argument, dass die Tonnagesteuerregelung und die flankierenden Maßnahmen 1973 eingeführt wurden, genügt der Hinweis, dass Anhang IV Abschnitt 3 Ziffer 1 Buchstabe a der Beitrittsakte nicht auf Beihilfen im Verkehrssektor Anwendung findet. (147)  Nachweisdokumente CONF-M 51/00 und CONF-M 65/01 über den Beitritt Maltas. (148)  Siehe Urteil des Gerichtshofs, Alcan Deutschland, Rechtssache C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163, Rn. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung. (149)  Siehe Erwägungsgrund 319 dieses Beschlusses. (150)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (151)  Siehe Erwägungsgrund 10 dieses Beschlusses. (152)  Siehe Erwägungsgrund 136. (153)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (154)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1). ANHANG VERPFLICHTUNGSZUSAGEN MALTAS 1. Malta verpflichtet sich, die folgenden Schiffe ausdrücklich von der Tonnagesteuer auszuschließen: a) Fischereifahrzeuge und Fischerei-Fabrikschiffe; b) Privatjachten und Schiffe, die vorwiegend Sport- oder Freizeitzwecken dienen; c) feste Offshore-Anlagen und schwimmende Lagereinheiten; d) nicht hochseetaugliche Schlepp- und Baggerschiffe; e) Schiffe, deren Hauptzweck darin besteht, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, die normalerweise an Land geliefert bzw. erbracht werden; f) stationäre Schiffe, die für Hotel- oder Gastronomiezwecke eingesetzt werden (schwimmende Hotels und Restaurants); g) Schiffe, die vorwiegend für Glücksspiel bzw. als Spielkasino eingesetzt werden (schwimmende Kasinos oder Kasinos an Bord von Kreuzfahrtschiffen). 2. Malta verpflichtet sich, eine Beschränkung der Tonnagesteuer auf Schiffe, die an der internationalen Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg beteiligt sind, und auf die folgenden Schiffe (die zuvor von anderen Mitgliedstaaten auf Vorlage genehmigt wurden) ausdrücklich und dem direkten Wortlaut der Seeverkehrsleitlinien folgend in seine Rechtsvorschriften aufzunehmen: a) Kabelverlegungsschiffe; b) Rohrverlegungsschiffe; c) Kranschiffe und d) Forschungsschiffe. 3. Malta verpflichtet sich, Nummer 3 Absatz 2 der Steuervorschriften zu streichen und die Möglichkeit aufzuheben, dass Finanzinstitutionen von der Tonnagesteuer profitieren, sowie die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Organisationen zu beschränken, die Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Tonnagesteuer-Schiffes (d. h. technische Verwaltung und Besatzung) oder der Ausübung von Seeverkehrstätigkeiten übernommen haben. 4. Malta verpflichtet sich, die Anwendung der Tonnagesteuer ausdrücklich auf die Bareboat-Vercharterung von Schiffen und ähnliche Transaktionen zwischen Dritten zu beschränken. (1) Die Vercharterung von Schiffen auf Bareboat-Basis an Dritte und ähnliche Transaktionen kann nur als Hilfstätigkeit echter Seeverkehrsunternehmen im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Überkapazität unter den folgenden Bedingungen in Betracht kommen: a) die Bareboat-Charter-Tätigkeiten dienen ausschließlich der Bewältigung einer vorübergehenden Überkapazität; b) die Bareboat-Charter-Tätigkeiten werden auf maximal drei Jahre beschränkt; c) der Anteil der bareboat ausgecharterten Schiffe macht höchstens 50 % der Flotte des Seeverkehrsunternehmen aus (der Anteil wird auf Gruppenbasis berechnet); d) Überkapazitäten, die speziell für die Vercharterung erworben werden, kommen für die Tonnagesteuer nicht in Betracht. 5. Malta verpflichtet sich zu verlangen, dass bei bereits Begünstigten der Tonnagesteuerregelung und bei neuen Antragstellern mindestens 25 % der Tonnagesteuerflotte unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaats fahren, ungeachtet der Verpflichtung, den Anteil gemäß Abschnitt 3.1 (Absatz 8) der Seeverkehrsleitlinien auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen. 6. Malta verpflichtet sich, die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Baggerarbeiten ausdrücklich auf Baggerschiffe zu beschränken, deren Tätigkeit zu mehr als 50 % im Jahr „Seeverkehrleistungen“ im Sinne einer Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See darstellt, und nur in Bezug auf solche Beförderungsleistungen. Es kommen nur Baggerschiffe infrage, die in einem Mitgliedstaat oder im EWR registriert sind. 7. Malta verpflichtet sich, die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf Schleppdienste ausdrücklich auf Schleppschiffe zu beschränken, deren im Verlauf eines Jahres ausgeführte Tätigkeiten zu mehr als 50 % „Seeverkehr“ darstellen. Wartezeiten können proportional zu den von einem Schleppschiff tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, die unter die Definition „Seeverkehr“ fallen, angerechnet werden. Schleppdienste, die u. a. in Häfen geleistet werden oder die darin bestehen, selbst angetriebenen Schiffen zu helfen, einen Hafen zu erreichen, stellen keinen „Seeverkehr“ dar, und es kommen nur Schiffe infrage, die in einem Mitgliedstaat oder im EWR registriert sind. 8. Malta verpflichtet sich, die Anwendbarkeit der Regelung auf die in den Erwägungsgründen 88 bis 91 des endgültigen Beschlusses der Kommission in der vorliegenden Sache aufgeführten Nebeneinnahmen im Wege einer detaillierten Verordnung, deren Entwurf der Kommission vorgelegt wurde, u. a. dahingehend zu regeln, dass höchstens 50 % der gesamten Bruttoeinnahmen eines begünstigten Unternehmens aus schiffspezifischen und sonstigen seeverkehrsnahen Tätigkeiten erzielt werden. Malta verpflichtet sich ferner, die Einnahmen aus den in Erwägungsgrund 87 des endgültigen Beschlusses der Kommission in der vorliegenden Sache dargelegten Tätigkeiten vollständig von der Tonnagesteuer auszunehmen. 9. Malta verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Steuerbefreiung von Kapitalerträgen aus dem Verkauf von Schiffen nur für Schiffe gilt, die im Rahmen der Tonnagesteuerregelung von Unternehmen betrieben werden, die echte Seeverkehrstätigkeiten ausüben, und die Vorgabe einzuführen, dass diese Befreiung nur für Schiffe in Anspruch genommen werden kann, die erworben und verkauft wurden, während sie der Tonnagesteuerregelung unterlagen. 10. Malta verpflichtet sich, dass Seeverkehrsunternehmen (mit Ausnahme von Schiffsmanagementunternehmen (2)) nur dann die Tonnagebesteuerung in Anspruch nehmen können, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Mindestens 60 % der Tonnage ihrer Flotte (3) fahren bei Eintritt in die Regelung unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder b) der Anteil der Tonnage an ihrer Flotte, der bei Eintritt in die Regelung unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens betrieben wird, wird auf demselben Stand gehalten oder erhöht. In jedem Fall müssen bis zum dritten Betriebsjahr mindestens 60 % der nach der Tonnagesteuer besteuerten Flotte der Organisation unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaats fahren. Bei erstmaliger Inanspruchnahme der maltesischen Tonnagesteuerregelung durch eine Seeverkehrsorganisation kann dieser Schwellenwert jedoch auf fünfundzwanzig Prozent (25 %) gesenkt werden. Malta wird (sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Begünstigten) weiterhin prüfen, ob der Anteil der unter einer EWR-Flagge fahrenden Flotte während eines Zeitraums von drei Jahren nicht im Durchschnitt nicht gesunken ist. 11. Malta sagt zu, dass Einnahmen aus Schiffen, die nicht unter einer EWR-Flagge fahren, nur dann in Betracht kommen, wenn die in Verpflichtungszusage 10 genannten Kriterien bezüglich der Bindung an die Flagge erfüllt sind, und dass nur Schiffe für die Tonnagesteuerregelung infrage kommen, bei denen die gesamte strategische und wirtschaftliche Verwaltung innerhalb des EWR erfolgt. Schiffe, bei denen die strategische und wirtschaftliche Verwaltung nicht innerhalb des EWR erfolgt, werden — mit Ausnahme von Schiffen, die unter Bedingungen, bei denen die in der Verpflichtungszusage 4 erwähnten Einschränkungen eingehalten werden, bareboat verchartert werden — im Rahmen der Tonnagesteuerregelung nur dann zugelassen, wenn sie unter einer EWR-Flagge fahren. 12. Malta verpflichtet sich, eine förmliche Bestimmung über die Kontrolle der Beihilfehöchstgrenze gemäß Abschnitt 11 der Seeverkehrsleitlinien einzuführen. 13. Malta verpflichtet sich, die Rechtsvorschriften so zu ändern, dass eindeutig unterschieden wird zwischen a) Gebühren, die bei der Schiffsregistrierung anfallen, und Jahresgebühren für nicht in Betracht kommende Schiffe, die unter maltesischer Flagge fahren, einerseits und b) Tonnagesteuer, die nur für in Betracht kommende Schiffen zu zahlen ist, andererseits. 14. Malta verpflichtet sich, interne Leitlinien zu veröffentlichen, aus denen Tätigkeiten, die möglicherweise im Wettbewerb mit landseitigen Unternehmen stehen und daher nicht für die Regelung in Betracht kommen, eindeutig hervorgehen; dies betrifft insbesondere folgende Tätigkeiten: a) Schiffsbau; b) Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Bord, die den Fahrgästen üblicherweise nicht angeboten werden (z. B. Autos, Haushaltsgeräte oder Nutztiere); sowie c) Betrieb eines Hafens und Organisation von Schiffsurlauben, bei denen das Schiff stets vertäut ist und nicht zur Beförderung auf dem Seeweg eingesetzt wird. 15. Malta verpflichtet sich, von den Begünstigten der Tonnagesteuer zu verlangen, dass diese jährliche Konformitätserklärungen für alle kontrollierbaren Parameter wie Schiffsart, Schiffstätigkeiten, Nettotonnage, Einsatztage, Flagge, Betriebsarten und Einhaltung der Beihilfehöchstgrenze vorlegen. 16. Malta verpflichtet sich, die geltende sektorspezifische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus dem Verkauf von Anteilen an Seeverkehrsunternehmen für in Malta ansässige Personen im Sinne von Artikel 84Z Absatz 1 Buchstabe c des Handelsschifffahrtsgesetzes aufzuheben. 17. Malta verpflichtet sich, die in Artikel 5 der Steuervorschriften vorgesehene Befreiung von der Zahlung von Gebühren und Abgaben im Rahmen des Gesetzes über die Stempelsteuer auf Übertragungen aufzuheben. 18. Malta verpflichtet sich, die Rechtsvorschriften so zu ändern, dass klar wird, dass ein Schiff unter 1 000 Nettotonnen nur dann als tonnagesteuerfähig erklärt werden kann, wenn es Seeverkehrstätigkeiten ausübt und — trotz seiner Tonnage — für eine tonnagesteuerliche Behandlung nach Artikel 85 Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes infrage kommt, und die Befugnis in den Fällen auszuüben, in denen die Kriterien von den Antragstellern erfüllt werden. Malta wird Artikel 85A Absatz 1 des Handelsschifffahrtsgesetzes wie folgt umformulieren: „The Minister shall with the concurrence of the Minister responsible for finance and subject to such conditions deemed appropriate in line with these Regulations, declare to be a tonnage tax ship, a ship of any net tonnage, which is engaged in shipping activities.“ (Der Minister kann mit Zustimmung des zuständigen Finanzministers und unter Bedingungen, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften als angemessen angesehen werden, ein Schiff mit einer beliebigen Nettotonnage, das an Seeverkehrstätigkeiten beteiligt ist, als Tonnagesteuer-Schiff erklären.) 19. Malta verpflichtet sich, Leitlinien zu erlassen, aus denen hervorgeht, dass das im Ersten Anhang des Handelsschifffahrtsgesetzes dargelegte Ermessen des Ministers, ein Schiff oder eine Klasse von Schiffen von der Zahlung der Gebühren zu befreien, nur im Fall von humanitären und karitativen Tätigkeiten ausgeübt wird, die nicht das Angebot von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt beinhalten. 20. Malte verpflichtet sich zur getrennten Buchführung in Unternehmen, die sowohl Seeverkehrstätigkeiten als auch seeverkehrsfremde Tätigkeiten ausüben. 21. Malta verpflichtet sich, die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer auf Organisationen zu beschränken, die Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung einer Tonnagesteuerregelung oder der Ausübung von Seeverkehrstätigkeiten übernommen haben, und eine präzise Definition in Anlehnung an die Definition in den Seeverkehrsleitlinien in seine Rechtsvorschriften aufzunehmen. 22. Malta verpflichtet sich, den Wortlaut „or as otherwise may be prescribed“ (oder als Tätigkeiten, die anderweitig bestimmt werden können) aus Artikel 85 des Handelsschifffahrtsgesetzes zu streichen. 23. Malta verpflichtet sich, dass die neuen Vorschriften zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Maßnahmen dieses Beschlusses mit dem Binnenmarkt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieses Beschlusses in Kraft treten. 24. Malta verpflichtet sich, die Tonnagesteuerregelung und die sonstigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, weiterhin so zu verwalten, dass keine unvereinbaren Beihilfen gezahlt werden, die dann von den Begünstigten zurückgefordert werden müssten. 25. Malta verpflichtet sich, die Tonnagesteuerregelung innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum des endgültigen Beschlusses der Kommission in der vorliegenden Sache erneut anzumelden. (1)  Dazu gehört auch die Vermietung von Schiffen (insbesondere von Jachten) auf Bareboat-Charter-Basis an natürliche Personen. (2)  Die geltenden Steuervorschriften sehen (im Einklang mit den Vorschriften der Schiffsmanagementleitlinien) bereits genaue Regeln für neue Unternehmen vor. (3)  Einschließlich der (mit Besatzung oder auf Bareboat-Basis) gecharterten Flotte, jedoch ausschließlich bareboat vercharterter Schiffe.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.