Europäische Union

75/329/Euratom: Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1975 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1980-11-18

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1975D0329 — DE — 18.11.1980 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Mai 1975 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) (75/329/Euratom) (ABl. L 152, 12.6.1975, p.11) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung des Rates vom 11. November 1980   L 307 26 18.11.1980 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Mai 1975 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) (75/329/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 48 und 124, nach Stellungnahme der Kommission, nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zweck der Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SKB), die durch die Entscheidung 75/328/Euratom für die Dauer von 25 Jahren als gemeinsames Unternehmen errichtet worden ist, ist es, in Kalkar (Landkreis Kleve), Land Nordrhein-Westfalen, Bundesrepublik Deutschland, ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von ca. 300 MW zu bauen, einzurichten und zu betreiben. Zur Erfüllung dieses Zwecks hat die SBK die Gewährung bestimmter Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages beantragt. Das Kernkraftwerk Kalkar wird von einem Konsortium von Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und unter Verwendung von Komponenten errichtet, die fast ausschließlich aus der Gemeinschaft stammen. Die Erstellung dieses Kraftwerks wird die Möglichkeit bieten, die technischen Verfahren der industriellen Elektrizitätserzeugung erheblich zu verbessern. Durch die Gewährung von Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages an die SBK während der Bau- und Betriebszeit des Kernkraftwerks können die mit einem solchen Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken durch Verringerung der finanziellen Lasten eingeschränkt werden. Es erscheint angezeigt, diese Vergünstigungen nur unter der Voraussetzung zu gewähren, daß die SBK die nicht patentfähigen Kenntnisse, die sie bei der Realisierung des Kernkraftwerks erlangt, der Gemeinschaft zur Verfügung stellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft mbH (SBK) zunächst bis zum Ablauf von drei Jahren nach endgültiger Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen folgende Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages: ▼M1 1. gemäß Nummer 3 dieses Anhangs Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer für die in die SBK eingebrachten Gesellschaftereinlagen (Stammkapitaleinzahlungen und Zuschüsse) und die unentgeltliche Kapitalüberlassung durch Gewährung zinsloser Gesellschaftervorschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 400 Millionen DM; ▼B 2. gemäß Nummer 5 dieses Anhangs Befreiung von — der Vermögenssteuer, — der Befristung für den Abzug des Verlustes gemäß § 10 d EStG, — dem gemäß § 8 Ziffer 1 GewStG auf die Dauerschuldzinsen entfallenden Teil der Gewerbeertragssteuer, — der Befristung für den Abzug des Gewerbeverlustes gemäß § 10 a GewStG, — dem gemäß § 12 Absatz 2 Ziffer 1 GewStG auf die Dauerschulden entfallenden Teil der Gewerbekapitalsteuer, ▼M1 — dem Teil der Gewerbekapitalsteuer, der auf den durch staatliche Zuschüsse finanzierten anteiligen Wert des Kraftwerks Kalkar und des SBK-Beteiligungsvermögens entfällt; ▼B 3. die Vergünstigungen gemäß Nummer 6 Buchstabe a) dieses Anhangs; 4. die Vergünstigungen gemäß Nummer 7 dieses Anhangs. Artikel 2 Die der SBK auf Grund dieser Entscheidung gewährten Vergünstigungen erstrecken sich auf die Rechte und Pflichten der SBK, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als gemeinsames Unternehmen bestehen. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der SBK unter der Bedingung gewährt, daß die Kommission zu allen bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb des Kernkraftwerks von der SBK gewonnenen Kenntnissen industrieller, technischer und wirtschaftlicher Art einschließlich des sicherheitstechnischen Informationsguts Zugang erhält. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen, die die SBK von ihrem Hauptlieferanten verlangen kann und zu deren Weitergabe sie auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge berechtigt ist. Die Kommission bestimmt, welche Kenntnisse ihr mitzuteilen sind und auf welche Art und Weise die Mitteilungen zu erfolgen haben. Sie sorgt für die Verbreitung dieser Kenntnisse an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen gemäß dem zweiten Titel Kapitel II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an das gemeinsame Unternehmen SBK gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.