Europäische Union

2001/162/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4190)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0162. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 EGKS-Vertrag wird Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind. Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2001 die Höhe der im Haushaltsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 2000 Für die Kommission Philippe Busquin Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (3) ABl. L 177 vom 13.7.1999, S. 27. (4) BOE Nr. 226 vom 20.9.2000, S. 32254.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.