Europäische Union

90/176/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-12-04

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01990D0176 — DE — 04.12.2018 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (90/176/Euratom, EWG) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 22) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/83/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991   L 49 25 22.2.1991 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/824/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012   L 352 68 21.12.2012 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/847/EU, Euratom vom 26. November 2014   L 343 39 28.11.2014 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2060 DER KOMMISSION Nur der französische Text ist verbindlich vom 23. November 2016   L 319 42 25.11.2016 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1887 DER KOMMISSION Nur der französische Text ist verbindlich vom 30. November 2018   L 308 47 4.12.2018 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (90/176/Euratom, EWG) ▼M2 ————— ▼B Artikel 2 Frankreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: ▼M4 ————— ▼B 2. Dienstleistungen bestimmter freier Berufe (Anhang F, ex Nummer 2); 3. Lieferungen von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Anhang F, Nummer 12); 4. Beförderung von Personen (Anhang F, ex Nummer 17). ▼M2 ————— ▼M3 Artikel 2a In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Artikel 2b In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼M5 Artikel 2c Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 8 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. ( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.