Europäische Union

2007/441/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-12

Quellenkennung: 32007D0441. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02007D0441 — DE — 12.12.2025 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2007/441/EG) (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES  vom 29. November 2010   L 318 45 4.12.2010  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES  vom 15. November 2013   L 316 37 27.11.2013  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1982 DES RATES  vom 8. November 2016   L 305 30 12.11.2016  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2138 DES RATES  vom 5. Dezember 2019   L 324 7 13.12.2019  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2411 DES RATES  vom 6. Dezember 2022   L 317 120 9.12.2022 ►M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2529 DES RATES  vom 8. Dezember 2025   L 2529 1 12.12.2025 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2007/441/EG) Artikel 1 Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Artikel 2 Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist. Artikel 3 Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen: —  das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit; —  das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt; —  das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt; —  das Fahrzeug wird vermietet oder verleast; —  das Fahrzeug wird von Handelsvertretern genutzt. Artikel 4 Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen. Artikel 5 Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500  kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. ▼M6 Artikel 6 Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2028 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält. Artikel 7 Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2028. ▼B Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.