Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017

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13.9.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 336/1 BESCHLUSS DES RATES vom 12. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (2016/C 336/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat am 18. Juli 2016 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (1) vorgelegt. (2) Der Rat hat den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel geprüft, einen Standpunkt festzulegen, der auf der Einnahmenseite mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) und auf der Ausgabenseite mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) im Einklang steht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Rat hat den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 am 12. September 2016 festgelegt. Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/ Geschehen zu Brüssel am 12. September 2016. Im Namen des Rates Der Präsident M. LAJČÁK (1)  COM(2016) 300 final. (2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17. (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.