Europäische Union

2005/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0941. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Beihilfen, die als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, übermäßig beschränken und es der Kommission nicht erlauben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine beabsichtigte Umstrukturierungsbeihilfe zur Erreichung der Ziele des Vertrags unerlässlich ist. Desgleichen dürfe sich die Kommission grundsätzlich nicht ausschließlich auf eine frühere Entscheidung berufen, um dem gleichen Beihilfeempfänger eine spätere Beihilfe zu verweigern (21). (71) In diesem Zusammenhang besagen die Leitlinien, dass vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe abgewichen werden kann, wenn außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Hierzu ist anzuführen, dass die Krise im Sektor der Informationstechnologien und der Kommunikation im Jahr 2001 weder außergewöhnlich noch unvorhersehbar war, dass sie jedoch in ihrem Umfang, insbesondere hinsichtlich des Segments der Internet- und Telekommunikationstechnologien, außergewöhnlich, unvorhersehbar und von Bull nicht zu vertreten war. Ein weiterer Aspekt, der im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, ist die Rasanz, mit der sich im betreffenden Sektor technologische Entwicklungen vollziehen. (72) In diesem Zusammenhang sollte unterstrichen werden, dass Bull und der französische Staat den alten Umstrukturierungsplan äußerst sorgfältig umgesetzt haben, insbesondere was die Privatisierung, die Partnerschaft mit NEC und France Télécom und die Veräußerung verschiedener Vermögenswerte angeht, wie es ein unabhängiger Experte vorgeschlagen und wie es auch die Kommission angeregt hatte; außerdem konnte dieser Plan die derzeitigen Schwierigkeiten nicht verhindern. Seinerzeit waren die finanziellen Schwierigkeiten nämlich weitgehend auf Konzernsparten und Tochtergesellschaften zurückzuführen, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans veräußert worden sind, insbesondere Zenith Data Systems im Bereich der Kleinstcomputer sowie der Konzernbereich OSS. Es hat bereits eine erste Umstrukturierung von Bull stattgefunden, bei der sich das Unternehmen an sein Umfeld anzupassen versucht hat. Der Arbeitsplatzabbau im Unternehmen macht diesen radikalen Kurswechsel deutlich: 1990 hatte es 44 500 Beschäftigte, 1995 waren es noch 24 000 und 1999 nur noch 11 500. Die derzeitigen Schwierigkeiten, die in den Randnummern 9 bis 12 dargestellt sind, unterscheiden sich in ihrer Art grundsätzlich von denen, die zu der Umstrukturierung im Zeitraum 1993-1995 geführt haben. (73) Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Grundgedanke des Prinzips der einmaligen Beihilfe, nämlich missbräuchliche Förderung zu verhindern, respektiert wird. Der Staat hat Bull nicht künstlich am Leben erhalten, auch wenn das Unternehmen immer wieder vor den gleichen Schwierigkeiten zu stehen scheint. Ganz im Gegenteil: Die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, diente der Bewältigung neuartiger Schwierigkeiten. (74) Zudem sei noch hinzugefügt, dass die Zehnjahresfrist fast abgelaufen ist. (75) Zusammenfassend ist die Kommission angesichts der Umstände im vorliegenden Fall der Auffassung, dass das Kriterium der einmaligen Beihilfe einer Genehmigung der angemeldeten Beihilfe nicht im Wege steht. Grundsatz „Deggendorf“ (76) Nach dem Urteil „Deggendorf“ des Gerichtshofes (22) hat die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle einschlägigen Elemente zu berücksichtigen, insbesondere aber die eventuell kumulierende Wirkung dieser Beihilfe und anderer Beihilfen, die nicht zurückgezahlt worden sind. Im vorliegenden Fall verfügt Bull über die Rettungsbeihilfe, deren Genehmigung von ihrer Rückzahlung durch Bull bis spätestens 17. Juni 2003 abhängig war. Nach Aussage der französischen Behörden wird die angemeldete Beihilfe auf jeden Fall erst nach Rückzahlung der Rettungsbeihilfe gewährt. Unter diesen Voraussetzungen wird der Grundsatz „Deggendorf“ eingehalten, doch muss sich die Kommission dessen versichern. Einhaltung des vorgelegten Umstrukturierungsplans (77) Gemäß Ziffer 43 der Leitlinien ist der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan in seiner präzisierten und vervollständigten Fassung vollständig durchzuführen. Kontrolle und Berichte (78) Gemäß den Ziffern 45 und 46 der Leitlinien sind der Kommission jährlich Berichte vorzulegen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (79) Nach Auffassung der Kommission kann die von Frankreich angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Bull unter der Voraussetzung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, dass alle Zusagen Frankreichs eingehalten und alle Bedingungen erfüllt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 517 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Bull gewähren will und die mit einer Besserungsklausel belegt ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt vorbehaltlich der in Artikel 2 aufgeführten Bedingungen vereinbar. Artikel 2 (1)   Der der Kommission von Frankreich übermittelte Umstrukturierungsplan von Bull wird vollständig umgesetzt. (2)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird erst nach Rückzahlung der mit der Entscheidung 2003/599/EG genehmigten Rettungsbeihilfe gewährt. Sie wird frühestens am 31. Dezember 2004 ausgezahlt. (3)   Frankreich legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für den Zeitraum bis Ende 2007 vor. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 1. Dezember 2004 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 102 vom 28.4.2004, S. 12. (2)   ABl. L 209 vom 19.8.2003, S. 1. (3)  Unter der Nummer C-504/03 eingetragen. (4)  Vgl. Fußnote 1. (5)  http://www.bull.com (6)   ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1. (7)  Zu näheren Einzelheiten über den Umstrukturierungsplan vgl. Entscheidung 2003/599/EG. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (*2)  Gewinn vor Zinsen und Steuern (Earnings before interest and taxes). (8)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (9)  Vor kurzem wurde eine Neufassung der Leitlinien veröffentlicht (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Nach Ziffer 103 dieser Neufassung ist die betreffende Beihilfe gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe geltenden Kriterien zu prüfen, hier also im Lichte der Leitlinien von 1999. (10)  Seit 2001 ist das Eigenkapital negativ; Ende 2003 belief es sich auf – 726 Mio. EUR. Die Verluste in den Jahren 2000, 2001 und 2002 betrugen 243 Mio. EUR, 253 Mio. EUR. bzw. 548 Mio. EUR. (11)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997, Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549. (12)  Beispielsweise: Forrester, „Market overview — Exploiting open source in Europe“, 22.6.2004. (13)  Vgl. The Clipper Group Navigator, „Bull transitions GCOS 8 to Open Systems — Novascale 9000 to the Rescue“, 15.10.2003, und IDC, „Vendor needs and Strategies, Bull fills out Novascale line — targets commercial and High-Performance Computing (HPC) Customers in 2004“, April 2004. IDC z. B. kommt zu folgendem Schluss:„Dank der Einführung der NovaScale-Server im Jahr 2003 konnte Bull seine Position auf dem Markt für Hochleistungsrechner verbessern — einem Markt, auf dem das Unternehmen auch schon früher tätig war. Im letzten Jahr konnte es eine Reihe wichtiger Kunden in diesem Sektor erobern. (...) Mit der Hinzufügung des Server-Betriebssystems Microsoft Windows 2003 und des Servers SQL sowie der neuen Software ISV — vor allem von Oracle, SAP und BEA — kann sich das Unternehmen der erwarteten steigenden Nachfrage nach hochwertigen Unternehmensanwendungen auf einem sich allmählich erholenden europäischen Markt stellen.“ (14)  Vgl. Fußnote 12. (15)  Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2609 — HP/Compaq) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 39 vom 13.2.2002, S. 23). (16)  Entscheidung der Kommission vom 24. November 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3307 — Cap Gemini/Transiciel) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 16). (17)  Entscheidung der Kommission vom 10. November 2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3295 — Atos Origin/Sema Group) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 16). (18)  Dieser Betrag enthält weder den vom Staat Ende Dezember 2001 gewährten Vorschuss noch die Mittel, die Bull dank dieses Vorschusses generieren konnte. (19)  Vgl. Fußnote 7. (20)  Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 2000, Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Staal BV, früher Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-441/97 P, Slg. 2000, I-10293, Randziffer 55. (21)  Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-110/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, Randziffer 43 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht). (22)  Vgl. Fußnote 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.