Europäische Union

2005/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514) (Text von Bedeutung für den EWR)

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24.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 342/81 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/941/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Am 13. November 2002 hatte die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen eines Liquiditätsvorschusses von 450 Mio. EUR des französischen Staates an das Unternehmen Bull mit einer befürwortenden Entscheidung (Entscheidung 2003/599/EG (2) unter der Voraussetzung eingestellt, dass die Beihilfe bis spätestens 17. Juni 2003 zurückgezahlt wird. Am 26. November 2003 hat die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage wegen Nichteinhaltung dieser Entscheidung durch Frankreich erhoben (3). Ende 2003 und Anfang 2004 fanden mehrere Besprechungen statt, auf denen die französischen Behörden und das Unternehmen Bull den Inhalt des Umstrukturierungsplans von Bull und insbesondere dessen dritte Phase erläutert haben, also die Phase der Kapitalaufstockung. Frankreich hat das neue Beihilfevorhaben, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, mit Schreiben vom 20. Februar 2004 der Kommission gemeldet. (2) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 16. März 2004 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat Stellungnahmen von Seiten der Arbeitnehmervertreter des Unternehmens Bull erhalten. Am 8. Juni 2004 fand eine Besprechung zwischen einer Abordnung dieser Vertreter und der Kommission statt, nach der die Arbeitnehmervertreter der Kommission ergänzende Informationen übermittelten. Diese Informationen sind von der Kommission an Frankreich zur Stellungnahme weitergeleitet worden; gleichzeitig stellte die Kommission Fragen zu verschiedenen Aspekten des Falls. Die Bemerkungen und Antworten Frankreichs gingen mit Schreiben vom 28. Mai 2004 und 29. Juli 2004 ein. Am 10. September 2004 fand dann eine Besprechung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Bull statt. II.   BESCHREIBUNG 1.   Empfänger (5) Das Unternehmen Bull ist ein in Europa ansässiger internationaler EDV-Konzern, der in mehr als 100 Ländern tätig ist (5). Bull tritt vor allem in zwei Geschäftsbereichen auf: — Hochwertige EDV-Server für Unternehmen: Bull konzipiert und vermarktet eine Serie von Großservern für Unternehmen und direkt mit den Servern verbundene Wartungsdienste. Der Marktanteil von Bull in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 (im Folgenden EU-15 genannt) beläuft sich auf rund 3 % (ungefähr 5 % bei den Servern des mittleren und oberen Segments). Die wichtigsten Wettbewerber in diesem Bereich sind IBM (34,3 % Marktanteil), Hewlett Packard (HP), das im Jahr 2001 Compaq aufgekauft hat (29,4 %), Sun (12,6 %) und Fujitsu/Siemens (8,9 %). — Informationstechnische Spezialdienstleistungen: Bull entwickelt und integriert verschiedene Anwendungen, entwirft Software-Architektur usw. Nach dem Verkauf der Konzerndivision Integris an Steria ist Bull auf diesem Markt hauptsächlich in Frankreich und Italien aktiv. Die wichtigsten Wettbewerber von Bull in diesem Bereich sind IBM und HP. Der Marktanteil von Bull in der EU-15 beläuft sich auf weniger als 1 %. (6) Im Jahr 2003 belief sich der Umsatz von Bull auf 1,265 Mrd. EUR und verteilte sich folgendermaßen auf die einzelnen Geschäftsfelder: Hardware 46 %, damit verbundene Wartung 27 % und Dienstleistungen 27 %. (7) Bull ist eine französische Aktiengesellschaft. Zu ihren Aktionären nach der Kapitalaufstockung vom Juli 2004 und nach der Wahrnehmung der Rechte an Optionsscheinen durch die früheren Inhaber von Schuldverschreibungen gehören France Télécom und NEC mit jeweils 10,1 %, Axa Private Equity und Artemis mit 8,6 %, die Führungskräfte von Bull mit 5,1 %, Motorola mit 3,0 % und Debeka mit 2,9 %. Der französische Staat hält nur noch 2,9 %; die übrigen 57,3 % verteilen sich auf wechselnde Anteilseigner. (8) Zur Beseitigung der Anfang der 90er Jahre aufgetretenen Schwierigkeiten führte Bull ab 1994 gemäß den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen die Maßnahmen eines früheren Umstrukturierungsplans durch, die die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1073/EG vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nicht notifizierten Kapitalaufstockung (6) zur Kenntnis nahm. So wurde insbesondere Zenith Data Systems veräußert und der Geschäftsbereich OSS (Open Systems and Software) geschlossen. Darüber hinaus hat Frankreich Bull durch die Freigabe seiner Kapitalbeteiligung privatisiert. Ab dem Jahr 1999 war Bull erneut gezwungen, Vermögenswerte zu veräußern und Beschäftigte zu entlassen. Im Jahr 2000 wurde mithilfe eines Plans eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, wurden Vermögenswerte ohne strategische Bedeutung abgegeben und die Kosten gesenkt. Ende 2001 beschäftigte Bull in ganz Europa nur noch rund 9 500 Menschen; 1999 waren es noch 11 500 gewesen. 2.   Die Schwierigkeiten von Bull vor dem Umstrukturierungsplan, der Gegenstand dieser Entscheidung ist (9) Ungeachtet der in Randnummer 8 dargelegten Maßnahmen scheiterte der Plan im Jahr 2001. Auf der einen Seite konnte Bull aufgrund der Börsenkrise für Technologiewerte seinen hoch defizitären Geschäftsbereich Integris nicht an Dritte abgeben. Auf der anderen Seite hat die Krise im Internetsektor die Aktivitäten im Bereich der Internettechnologien schwer belastet. Durch den Zusammenbruch des Telekommunikationsmarktes, das Platzen der Internetblase, den starken Rückgang der Unternehmensspannen und durch internationale Spannungen ist die Nachfrage geschrumpft. Im Jahr 2002 gingen die Ausgaben der Unternehmen für Computer stark zurück (– 25 % bei den Servern des mittleren und oberen Segments). Auch auf dem Markt für Dienstleistungen gab es nach dem Aufschwung in Zusammenhang mit dem Jahr-2000-Problem und dem Übergang zum Euro einen Einbruch. Die Wirtschaftskrise nach den Ereignissen vom 11. September 2001 hat die Lage von Bull noch weiter verschlechtert. (10) Bull hatte mehrere Jahre lang hohe Beträge in die Internettechnologien investiert und sein Angebot für seine Kunden auf die Konzepte „E-Services“ und „Netz-Infrastruktur“ ausgerichtet. Die Krise des Internetsektors machte deutlich, dass Bull in diesem Zusammenhang die falschen technologischen Entscheidungen getroffen und sich zu sehr auf Märkte konzentriert hatte, auf denen dem Unternehmen der Erfolg versagt blieb. Ansonsten gelang es Bull nicht, seine Ambitionen in puncto Zielmärkte und Produkte auf der einen Seite und die Investitionen in die technologische Entwicklung sowie die wirtschaftlichen und administrativen Ausgaben auf der anderen Seite auf einen Nenner zu bringen. (11) Des Weiteren litt der Konzern unter den Auswirkungen sehr hoher Aufwendungen für die Rentensysteme seiner Beschäftigten in den USA. Nach den amerikanischen Vorschriften umfassten die Aktiva der konsolidierten Bilanz die Aufwendungen für die zu zahlenden Renten, die dem Wertüberschuss der Aktiva des Pensionsfonds (aktueller Marktwert) im Vergleich zur aktualisierten Verbindlichkeit der projizierten Rentenansprüche entsprachen. Im Jahr 2002 beschloss Bull die Übertragung seiner sämtlichen Verpflichtungen zur Rentenzahlung auf Versicherungen. Zusammen mit dem Kurssturz bei Wertpapieren führte diese Entscheidung zu Verlusten in Höhe von 87 Mio. EUR für die Jahre 2002 und 2003. (12) Die Unsicherheit ob der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens hat bei den Kunden zu einer gewissen Zurückhaltung bei Großprojekten geführt, da die Kunden nicht mehr sicher waren, ob das Unternehmen in den kommenden Jahren seinen Verpflichtungen würde nachkommen können. Die Lieferanten verschärften ihre Zahlungsbedingungen, während Bull praktisch keine Bankbürgschaften mehr erhielt. 3.   Umstrukturierungsplan (13) Am 2. Dezember 2001 wurde ein neuer Präsident an die Spitze von Bull berufen. Sein vom Verwaltungsrat im März 2002 gebilligter Umstrukturierungsplan sieht eine massive Senkung der Gemeinkosten sowie eine Verringerung der Beschäftigtenzahl und die Konzentration auf die Stärken des Unternehmens mithilfe umfangreicher Veräußerungen von Vermögenswerten des Konzerns vor. Die Entwicklungsstrategie beruht auf drei Schwerpunkten: — Aufwertung des Bestandes an großen Unternehmensservern zur Sicherung des Fortbestehens der von den Kunden gewählten Lösungen und Gewährleistung einer wettbewerbsfähigen technischen Entwicklung; — Entwicklung zum europaweit stärksten Anbieter von Lösungen auf der Grundlage der 64-Bit-Intel-Architektur und der Open Source Software in Zielmärkten; — Fortführung der Entwicklung der Dienstleistungstätigkeiten in den Bereichen, wo Bull sich auszeichnet, insbesondere durch Bereitstellung vollständiger Lösungen (Hardware + Middleware + Anwendungen) für Schwerpunktsektoren wie z. B. öffentliche Verwaltung (Steuern, Zoll, Sozialsysteme, E-Regierung), Verteidigung und Sicherheit sowie Telekommunikationsbetreiber (7). (14) Das Finanzpaket enthält folgende Hauptpunkte: — Abbau der Schulden von 204 Mio. EUR gegenüber den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen in Höhe von 90 % in Verbindung mit einem Angebot zur Umwandlung ihrer Papiere in Aktien oder Aktien in Verbindung mit Optionsscheinen. Damit verschiebt sich die Fälligkeit der Schuldverschreibungen, verringert sich die jährliche Ausschüttung und entfällt das Rückzahlungsagio. Die Konditionen des Angebots für die Umwandlung ihrer Schuldverschreibungen lauten entweder 20 neue Aktien für eine Schuldverschreibung oder ersatzweise 16 Aktien plus 16 Aktienoptionen, die bis zum 15. Dezember 2004 wahrgenommen werden müssen. Die große Mehrheit hat sich für das zweite Angebot entschieden, und falls die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ihre Aktienoptionen systematisch wahrnähmen, erbrächten sie auf diesem Wege einen Beitrag von 17,2 Mio. EUR; — eine Kapitalerhöhung, die über den Markt finanziert und in Höhe von 33 Mio. EUR von einer Investorengruppe garantiert wird: NEC und France Télécom (frühere Aktionäre von Bull) garantieren für jeweils 7,5 Mio. EUR, Debeka (deutsche Versicherungsgesellschaft und wichtiger Kunde von Bull) für 3 Mio. EUR, die Investmentfonds Axa Private Equity und Artemis für 7 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR und schließlich 350 Führungskräfte des Bull-Konzerns mit 6 Mio. EUR. De facto haben die Privatanleger einen Beitrag von 13,8 Mio. EUR geleistet. Folglich machen die Beiträge der Investoren nur rund 90 % der garantierten Beträge aus. Die Kapitalerhöhung beläuft sich auf insgesamt 44,2 Mio. EUR; — die in Abschnitt 4 beschriebene Beihilfe wird in Form einer Zahlung von 517 Mio. EUR gewährt und geht einher mit einer Besserungsklausel. (15) Nach Durchführung dieses Maßnahmenpakets sollte sich das Eigenkapital der Unternehmensgruppe Bull auf 59,2 Mio. EUR belaufen. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die finanziellen Prognosen in Zusammenhang mit dem Plan. Tabelle (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 Umsatz […] (*1) […]* […]* […]* EBIT (*2) […]* […]* […]* […]* Netto-Ergebnis […]* […]* […]* […]* 4.   Beschreibung der Beihilfe (16) Die angemeldete Beihilfe wird in Form einer Zahlung durch den französischen Staat in Höhe von 517 Mio. EUR gewährt, die frühestens am 31. Dezember 2004 erfolgen soll. Dieser Betrag entspricht der mit der Entscheidung 2003/599/EG genehmigten Rettungsbeihilfe einschließlich der Zinsen seit ihrer Gewährung im Dezember 2001 und im Juni 2002. Die neue Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn Bull diese Rettungsbeihilfe zurückgezahlt hat. Im Austausch wird der französische Staat eine Besserungsklausel auferlegen, die eine Rückzahlung an den französischen Staat von 23,5 % des laufenden konsolidierten Jahresergebnisses von Bull vor Steuern in einem Zeitraum von acht Jahren ab dem zum 31. Dezember 2005 zu Ende gehenden Geschäftsjahr vorsieht. (17) Laut französischen Behörden entspricht dieser Klausel ein aktualisierter Wert von 50 bis 60 Mio. EUR. Der Beihilfehöchstbetrag beliefe sich folglich auf 467 Mio. EUR, also ungefähr 90 % der bestehenden Forderung. Auf diese Weise wollen sich die französischen Behörden ähnlich wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen behandelt wissen, die ihrerseits auch auf rund 90 % ihrer Forderungen verzichten. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (18) Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beinhaltet eine vorläufige Bewertung der Beihilfe, insbesondere nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (im Folgenden „Leitlinien“ genannt). Darin bezweifelte die Kommission, dass der Plan eine Rückkehr zur Rentabilität zu gewährleisten vermag. Die letzten Unternehmenszahlen zeigten zwar eine Rückkehr zur Rentabilität für den Fall einer gesunden Unternehmensbilanz, doch hielt die Kommission die Dauer eines Jahres für zu kurz, um die Rückkehr zur Rentabilität nachweisen zu können. Die Vorhersagen für die betreffenden Märkte seien relativ vage und uneinheitlich und einige Märkte befänden sich vor allem kurzfristig in einer prekären Lage. Grundsätzlich erlaubten es die Angaben der französischen Behörden nicht zu erkennen, ob Bull in der Lage sein werde, sich ein mögliches Marktwachstum zunutze zu machen, zumal die sonstigen Produktionsbereiche der Gruppe auf Systemen beruhten, bei denen lebhafter Wettbewerb herrsche. Außerdem sehe die vorgesehene Kapitalaufstockung nicht die Hinzuziehung eines neuen Partners neben den bereits vorhandenen Aktionären France Télécom und NEC vor. (19) In Anbetracht des hohen Beihilfebetrages befürchtete die Kommission außerdem, dass unzulässige Verfälschungen des Wettbewerbs eintreten könnten, dass die Beihilfe nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und dass das Unternehmen über überschüssige Finanzmittel verfügen könnte, die es für ein aggressives, nicht an den Umstrukturierungsprozess gebundenes Vorgehen verwenden könnte, das Verfälschungen im Markt hervorrufen könnte. So sei z. B. nicht klar, wie nach der Gewährung der Beihilfe die Solvabilitäts- und Liquiditätskennziffern aussehen würden und im Vergleich zu den Wettbewerbern auf den betreffenden Märkten einzustufen wären. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND BEMERKUNGEN FRANKREICHS (20) Frankreich hat aktualisierte Prognosen für die betreffenden Märkte vorgelegt, ferner nähere Angaben zu den Hauptwettbewerbern, zu den Unternehmenszahlen und zu den Ereignissen der letzten Monate gemacht, und hier insbesondere zum Erfolg der Kapitalaufstockung. (21) Frankreich weist darauf hin, dass die Beihilfe mit einem erheblichen finanziellen Engagement seitens bestimmter Aktionäre und privater Gläubiger verknüpft ist. Aus wettbewerbspolitischer Sicht sei der Fortbestand von Bull eher geeignet, den Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu fördern als ihn zu behindern. Aufgrund seines Marktanteils könne Bull kaum die Preisführerschaft übernehmen; das Unternehmen sei vielmehr ein Außenseiter, der den Wettbewerb belebe. Mit der Umsetzung seiner auf Itanium und „Open Source“ fußenden Strategie könne Bull diese Rolle in Zukunft ausbauen. (22) Frankreich stellt fest, dass sich trotz abflauender Konjunktur die Ergebnisse des Unternehmens im Verlauf des Jahres 2003 weiterhin verbessert haben. Die Prognosen für 2004, die noch vor einem schwierigen Hintergrund zu sehen seien, deuteten auf ein dem von 2003 ähnliches operationelles Ergebnis hin, nämlich einen EBIT von 17 Mio. EUR und ein Nettoergebnis von 2 Mio. EUR für das erste Halbjahr 2004. Dies beweise, dass das Unternehmen es geschafft habe, seine Gewinnschwelle deutlich zu senken. Unter diesen Voraussetzungen würde der steigende Umsatz, der ab dem kommenden Jahr aufgrund einer für 2005 erwarteten Erholung des Marktes, der Bereitstellung eines neuen Angebots durch Bull und einer besseren finanziellen Lage erzielt werden dürfte, automatisch die Gewinnsituation weiter verbessern. Der Unternehmensplan für den Zeitraum 2004-2007 belege ebenfalls, dass das Unternehmen auf Dauer zur Rentabilität zurückkehre. (23) Mit seiner Entscheidung, seine weitere Entwicklung auch auf Server mit der 64-Bit-Intel-Architektur zu stützen, habe Bull sich für technologische Lösungen entschieden, die dem Bedarf der Kunden in den kommenden Jahren entsprächen. Des Weiteren eröffne der Einsatz dieser Technologie auf den Servern von Bull neue Wachstumsmöglichkeiten, insbesondere bei wissenschaftlichen Berechnungen. (24) Bei den Dienstleistungen bestehe die Strategie von Bull in der Kombination dreier Kompetenzbereiche und dreier Schwerpunktbereiche. Die Kompetenzbereiche sind 1. Integration und Entwicklung offener Infrastrukturen, 2. die Sicherheit von Informationssystemen und 3. Informationsverwaltung bei verteilten Systemen. Als Schwerpunkte gelten die Bereiche, aus denen die treuesten Kunden von Bull kommen: Verwaltung, Telekommunikationsbetreiber und öffentliche Versorgungsunternehmen („utilities“). (25) Diese Kompetenzbereiche und die Auswahl dieser Sektoren passten hervorragend zu den großen Tendenzen, wie sie sich in den Analysen der Experten abzeichneten: Optimierung und Senkung der Infrastrukturkosten (weshalb Bedarf an der Entwicklung offener Infrastrukturen bestehe), systematische Entwicklung und Konsolidierung der Informationssysteme (ein Bereich, in dem sich Bull ausgezeichnet hat), Verwaltung und Sicherung (ein Bereich, in dem Bull in verschiedenen Funktionen auftritt, nämlich als Ausrüster für Verschlüsselung, Entwickler von Software und Integrator). Bull habe sich ferner sehr schnell einen Platz auf bestimmten neuen Märkten erobert, wie mobile Plattformen, E-Verwaltung, Verbreitung der elektronischen Kennung und Signatur. (26) Da Bull ein relativ geringes Gewicht habe und auf dem betreffenden Markt nach wie vor eine sehr hohe Konzentration herrsche, dürfte die Beihilfe für Bull kaum eine unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs mit sich bringen. Auf einigen Einzelmärkten sei das Angebot von Bull die einzige glaubhafte Alternative zu IBM. Außerdem sei die auf „Open Source“ ausgerichtete Strategie von Bull in der Lage, den Wettbewerb auf dem Server-Markt in den kommenden Jahren zu beleben. (27) Die Beihilfe sei auf ein Mindestmaß beschränkt. Die Rentabilität des Unternehmens lasse sich eigentlich nur durch die Aufstockung von Eigenkapital erreichen, bei dem die Beihilfe und die Entschuldung wichtige Elemente seien. Die verschiedenen Investoren hätten ihrer Einlage kaum zugestimmt, wenn die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderliche Finanzierung teilweise durch ein Darlehen erfolgt wäre. (28) Bull dürfte nach Gewährung der Beihilfe über keine überschüssige Liquidität verfügen. Durch die Beihilfe werde ein angemessenes, doch keineswegs überhöhtes Eigenkapitalniveau wiederhergestellt, was sich am Verschuldungsgrad und an der Liquidität dritten Grades ablesen lasse, die mit denen der wichtigsten Wettbewerber vergleichbar seien. (29) Im Hinblick auf den privaten Beitrag zum Umstrukturierungsplan seien drei Elemente gleichzeitig zu berücksichtigen: Die Anstrengungen, die das Unternehmen selbst in den Jahren 2002-2003 unternommen hat, die Kapitalerhöhung und der Beitrag der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. (30) Frankreich erinnert daran, dass in den Randnummern 60 und 70 der Entscheidung 2003/599/EG über die Gewährung einer Rettungsbeihilfe für Bull die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Frankreich vor dem 31. Dezember 2004 Bull keine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren dürfe. (31) Die Arbeitnehmervertreter von Bull unterstützen den Umstrukturierungsplan und unterstreichen die Bedeutung der Beihilfe für den Fortbestand des Unternehmens und der bestehenden Arbeitsplätze. Sie schließen sich den von den französischen Behörden vorgetragenen Argumenten an und haben ergänzende Informationen und Angaben insbesondere zur Rentabilität und zur Position des Unternehmens im Wettbewerb vorgelegt. Ihre Stellungnahme ist an die französischen Behörden weitergeleitet worden, die den Ausführungen zustimmen. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1.   Vorliegen einer Beihilfe (32) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (33) Die von Frankreich angemeldete Maßnahme ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wird vom Staat finanziert und aus staatlichen Mitteln einem bestimmten Unternehmen gewährt, nämlich Bull. Sie entspricht nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. So lässt sich insbesondere nicht behaupten, dass der Staat in gleicher Weise und zu den gleichen Bedingungen tätig wird wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, weil sich die Forderung Frankreichs auf eine staatliche Rettungsbeihilfe bezieht, deren Rückzahlungsfrist abgelaufen ist; genauso wenig kann man sagen, dass der Verzicht auf eine solche Forderung oder die Gewährung einer neuen Beihilfe in gleicher Höhe typisch für das Verhalten eines Kapitalgebers und deshalb mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers vereinbar sind. Darüber hinaus unterscheidet sich die angemeldete Maßnahme in ihrer Form und in ihren Konditionen von den finanziellen Maßnahmen der Aktionäre und der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen. Jedenfalls geht die angemeldete Maßnahme nicht mit einem vergleichbaren finanziellen Engagement der übrigen Aktionäre einher. Die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht bzw. droht den Wettbewerb aufgrund der Tatsache zu verfälschen, dass Bull ein internationales Unternehmen ist und seine Erzeugnisse international gehandelt werden. Außerdem hat Bull Wettbewerber auf dem Gemeinsamen Markt, wie IBM, Fujitsu/Siemens, Sun und HP. Diese Sichtweise stellen die französischen Behörden nicht in Frage. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (34) Die angemeldete Maßnahme ist als staatliche Ad-hoc-Beihilfe einzustufen. Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen zu der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vor. (35) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Auf dieser Grundlage hat die Kommission besondere Leitlinien für die Bewertung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) verabschiedet. Angesichts der Eigenkapitalzahlen von Bull liegt es auf der Hand, dass das Unternehmen als Unternehmen in Schwie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.