Europäische Union

2000/213/EGKS:Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 über die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der EKO Stahl GmbH gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3732)

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Avis juridique important | 32002D0213 2000/213/EGKS:Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 über die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der EKO Stahl GmbH gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3732) Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/2002 S. 0017 - 0019 Entscheidung der Kommission vom 28. November 2001 über die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der EKO Stahl GmbH gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3732) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/213/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit dem Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Vorschriften(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat bei der Kommission mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 sein Beihilfevorhaben zugunsten der EKO Stahl GmbH (nachstehend: EKO Stahl) für ein FuE-Projekt angemeldet. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 2. März 2001 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieses Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend: Stahlbeihilfekodex) zu eröffnen. (3) Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Bei derselben Gelegenheit forderte die Kommission die Beteiligten zur Äußerung zu dem betreffenden Vorhaben auf. (4) Deutschland äußerte sich zu der Eröffnungsentscheidung mit Schreiben vom 27. April 2001. Die Kommission erhielt vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 5. Juli 2001 Bemerkungen zu dem Vorgang, die sie an Deutschland mit Schreiben vom 1. August 2001 weiterleitete. Deutschland reagierte hierauf mit Schreiben vom 23. August 2001. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (5) Mit der zugunsten von EKO Stahl angemeldeten Beihilfe sollte die Teilnahme des Unternehmens an dem Vorhaben "Methoden und Instrumente zur Gestaltung, Stabilisierung und Bewertung dauerhafter Wandlungsfähigkeit, Schwerpunkt: Personal und Wissen" finanziert werden. Hierbei handelt es sich um ein Verbundvorhaben, das mit acht anderen Partnern durchgeführt wird, die vor allem im Bereich der personellen Ressourcen sowie in der Informationstechnologie tätig sind. Die Kosten für EKO Stahl belaufen sich auf 665007 EUR, während sich die notifizierte Beihilfe auf 399004 EUR beläuft. Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 60 %, von denen 50 % für die industrielle Forschung bestimmt und 10 % ein Regionalaufschlag sind, da EKO Stahl in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt. Zu den Kosten gehören Personal-, Reise- und Verwaltungskosten. Das Vorhaben erstreckt sich von Juli 2000 bis März 2003. (6) Das Gesamtvorhaben wird als ein sozialwissenschaftliches Forschungsprojekt zur Entwicklung von Methoden und Instrumenten zur Stabilisierung der langfristigen Wandlungsfähigkeit von Arbeitnehmern beschrieben. An dem Schwerpunktbereich "Personal und Wissen" wäre EKO Stahl stärker unmittelbar beteiligt. Hier sollen Methoden und Instrumente entwickelt werden, welche Mitarbeiter und Führungskräfte befähigen, ein erreichtes Niveau an Wandlungsfähigkeit zu sichern, um mit weiteren Entwicklungen stetig darauf aufbauen zu können. (7) Außerdem teilte Deutschland mit, dass das Vorhaben der EKO Stahl in Anlehnung an den Zeitplan für das Gesamtvorhaben in drei Phasen durchgeführt wird. Die erste Phase wird als Konzeptionsphase dargestellt, in deren Verlauf Methoden zur Bewertung der dauerhaften Wandlungsfähigkeit erarbeitet werden sollen. Die zweite Phase, die als Entwicklungsphase gilt, ist darauf abgestellt, das Instrumentarium anzupassen, weiterzuentwickeln und zu erproben. In der dritten so genannten Steuerungsphase werden die erarbeiteten Ergebnisse weitergegeben und umgesetzt. (8) Des Weiteren teilte Deutschland mit, dass die Beihilfe insofern einen Anreizeffekt hat, als EKO Stahl an dem betreffenden Vorhaben nicht unmittelbar interessiert ist und sich folglich ohne Beihilfe an ihm nicht beteiligen würde. (9) Die Kommission äußerte bei der Eröffnung des Verfahrens Zweifel daran, dass die Beteiligung von EKO Stahl an dem Gesamtvorhaben als Forschung im Sinne der Mitteilung der Kommission "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen"(4) (nachstehend: FuE-Gemeinschaftsrahmen) bezeichnet werden kann. Tatsächlich bezweifelte sie, dass EKO Stahl im Rahmen des Vorhabens überhaupt irgendeine Forschungstätigkeit ausführen würde, da ihre Beteiligung anscheinend nur darin besteht, als "Testmaterial" für die Forschungen der anderen Teilnehmer zu dienen. (10) Darüber hinaus äußerte die Kommission Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe bei einer Würdigung des EKO-Stahl-Projekts auf der Grundlage des FuE-Gemeinschaftsrahmens. Zu den Aufgaben, die die Mitarbeiter von EKO-Stahl im Rahmen des Vorhabens durchzuführen hätten, wurden keine klaren Angaben gemacht, die die Höhe der Beihilfe auf den verschiedenen Forschungsstufen gerechtfertigt hätten. Die Begründung des Anreizeffekts wurde ebenfalls in Frage gestellt, da sie so ausgelegt werden kann, dass - wie die Kommission auf den ersten Blick vermutete - EKO Stahl selber überhaupt keine Forschungstätigkeit ausführt. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (11) Das Vereinigte Königreich äußerte sich zu dem Vorhaben und teilte die Auffassung, die die Kommission in der Eröffnungsentscheidung vertrat, dass nämlich ein Vorhaben dieser Art offensichtlich nicht als FuE im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens eingestuft werden kann. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (12) Deutschland bekräftigt sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Antwort auf die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs erneut, dass es sich seiner Ansicht nach bei der Teilnahme von EKO Stahl an dem Vorhaben um Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens handelt. Ebenso bekräftigt es, dass das gesamte Vorhaben nach seiner Einschätzung die industrielle Forschung betrifft und der geplante Beihilfesatz demnach gerechtfertigt ist. Außerdem erklärt es, dass das Vorhaben die Förderkriterien des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(5) (nachstehend: Fünftes FuE-Gemeinschaftsprogramm) erfuellt. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (13) Die EKO Stahl GmbH ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag. Beihilfen an dieses Unternehmen fallen daher in den Anwendungsbereich des Stahlbeihilfekodex, der die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen an Stahlunternehmen für FuE-Tätigkeiten vorsieht. Die Beihilfevorhaben müssen einzeln angemeldet und auf ihre Vereinbarkeit mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen untersucht werden. (14) Anlage I zum FuE-Gemeinschaftsrahmen enthält eine Definition der verschiedenen FuE-Stufen. Darin heißt es u. a., dass sich der Gemeinschaftsrahmen auf alle Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten erstreckt, die direkt mit der späteren Herstellung und Vermarktung neuer Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen in Verbindung stehen. Im Abschnitt 5 werden die Beihilfeintensitäten für die verschiedenen FuE-Stufen festgelegt. Diese bewegen sich generell zwischen 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung. In Abschnitt 6 wird verlangt, dass die Beihilfen ein Anreiz für die Unternehmen sein müssen, zusätzliche, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten zu unternehmen, und dass bei großen Unternehmen besondere Sorgfalt angezeigt ist. (15) Deutschland macht geltend, dass das EKO-Stahl-Vorhaben die für ein gemeinschaftliches FuE-Vorhaben geltenden Kriterien erfuellt. Tatsächlich sieht das Fünfte FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft ein Vorhaben vor, das Ähnlichkeiten mit dem Gesamtvorhaben hat, an dem sich EKO Stahl beteiligen würde, und für das vor kurzem eine Ausschreibung veröffentlicht wurde. Die Teilnahme eines Industrieunternehmens an diesem Gemeinschaftsprojekt ist zwar nicht ausgeschlossen, hängt aber von der Bewertung der von dem betreffenden Industrieunternehmen durchzuführenden FuE-Tätigkeit ab, wie für alle Bewerber, ob Einrichtungen oder Universitäten. In gleicher Weise wird im vorliegenden Fall die Beihilfe für EKO Stahl unter Zugrundelegung des von diesem Unternehmen geleisteten Forschungsbeitrags gewürdigt, ebenso wie dies der Fall wäre, wenn EKO Stahl dieses oder ein anderes Vorhaben allein ausführen würde. Die Tatsache, dass das Unternehmen erklärt, mit anderen Partnern an einem Verbundvorhaben beteiligt zu sein, entbindet es nicht von dem Nachweis, dass es sich bei seinem Beitrag um Forschung handelt. (16) Deutschland wiederholt seinen Standpunkt, wonach das EKO-Stahl-Projekt industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens betrifft. Es erklärt aber nicht, worin diese Forschungstätigkeit von EKO Stahl besteht. Abgesehen von der schlichten Behauptung, dass das Unternehmen bedeutende Forschungstätigkeiten im Bereich der Methoden und Instrumente zur Gestaltung, Stabilisierung und Bewertung der Wandlungsfähigkeit leisten wird, liegen keine konkreten Angaben über den aktiven Anteil des Unternehmens an der betreffenden Forschung vor. Eine Definition bzw. Beschreibung der von dem Unternehmen durchzuführenden Aufgaben fehlt also. Die Zweifel, die die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens angemeldet hat, dass nämlich EKO Stahl ausschließlich als Testmaterial für andere Projektteilnehmer dient, bestehen demnach fort. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (17) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten von EKO-Stahl, für die eine Beihilfe angemeldet wurde, keine Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens betreffen. Demnach ist das Vorhaben nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen nicht beihilfefähig. Auf die anderen im Laufe des Verfahrens aufgeworfenen Fragen wie die Einstufung der Forschung und die Feststellung der entsprechenden Beihilfeintensität sowie des Anreizeffekts der Beihilfe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die von Deutschland für EKO Stahl angemeldete Beihilfe ist folglich mit dem Stahlbeihilfekodex und mit dem Gemeinsamen Markt sowie mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der EKO Stahl GmbH in Höhe von 399004 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Demnach darf die Beihilfe nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. November 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 166 vom 9.6.2001, S. 2. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (5) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.