Europäische Union

2001/798/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH gewährt hat (C 70/97 (ex NN 123/97)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4189)

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Quellenkennung: 32001D0798. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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teilung wird durch die Entwicklung von gewerblichem Eigentum und Know-how von SKET WT unterstützt. (46) SKET WT hat zudem wirksame Maßnahmen zur Steigerung der Qualität seiner Erzeugnisse ergriffen. Der Plan beinhaltet ebenfalls die Verstärkung der Verkaufsabteilung und die Anschaffung neuer Maschinen. Daneben wird die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch seine vollständige Neuorganisation bei gleichzeitiger Reduzierung von Material- und Personalkosten verbessert. All diese im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen werden die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt verstärken. 6.2. Nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten (47) Eine weitere Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen besteht darin, dass Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Beihilfen würden nämlich sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (48) SKET WT hält am europäischen und internationalen Markt einen kleinen Anteil von etwa [...]*. Entsprechend den Leitlinien muss ein Unternehmen, das in einem Sektor tätig ist, in dem Überkapazitäten bestehen, seine Kapazitäten in diesem Sektor reduzieren. Der Marktanalyse zufolge bestehen in diesem Sektor offenbar keine Überkapazitäten. Allerdings baut SKET WT als ingenieurtechnisches Unternehmen seine Kapazitäten bis 2003 im Rahmen der Umstrukturierung um etwa [...]* (in Arbeitsstunden) ab. Folglich ist davon auszugehen, dass die von der Beihilfe ausgehende unzumutbare Wettbewerbsverfälschung ausgeglichen wird. (49) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass SKET WT ein vergleichsweise kleiner Akteur auf dem Markt bleiben wird. Außerdem plant das Unternehmen nicht, seinen Umsatz im Verlauf der Umstrukturierung wesentlich zu steigern. (50) Die Bedingung der Leitlinien in Bezug auf den weitestgehenden Ausgleich etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten scheint daher erfuellt. 6.3. Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Minimum (51) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. (52) Wie aus den Tabellen ersichtlich, erhält SKET WT im Zusammenhang mit der Privatisierung Beihilfen in Höhe von 118,5 Mio. DEM (ohne Beihilfen aus genehmigten Programmen). Ebenfalls einzubeziehen sind die 25 Mio. DEM an Beihilfen auf der Grundlage des Bürgschaftsprogramms des Landes Sachsen-Anhalt(17). Alles in allem sind für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit 143,5 Mio. DEM(18) zu berücksichtigen. (53) Der Beitrag des Investors beläuft sich auf 36,2 Mio. DEM aus eigenen Mitteln für die Umstrukturierung von SKET WT und damit auf annähernd 19 % der gesamten Umstrukturierungskosten von 191,9 Mio. DEM(19). Damit trägt der Investor einen wesentlichen Teil der Investitionsaufwendungen der Umstrukturierung. Dies belegt deutlich sein Engagement und die Tatsache, dass er nicht nur willens ist, sich zu beteiligen, sondern auch das Risiko der Umstrukturierung zu tragen. Dieses Engagement wird auch durch die Beschäftigungs- und Investitionszusagen des Investors unterstrichen. Wie die Analyse der Beihilfemaßnahmen zeigt, stehen sie im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Angesichts des speziellen Zwecks des Betrags und der Beschränkung der Beihilfe auf den praktischen Bedarf des Unternehmens wird die Beihilfe nicht in einer solchen Form gewährt, dass dem Unternehmen überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einer aggressiven Preispolitik auf dem Markt verwenden könnte. Die Gesamthöhe der Beihilfen ist auf das für die Umstrukturierung und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendige Minimum beschränkt. (54) Wie die deutschen Behörden versicherten, wird die Finanzierung der Abwicklung der "Altaufträge" durch einen unabhängigen Prüfer überwacht, damit nur die damit verbundenen Kosten abgedeckt werden. Auf diese Weise wird ebenfalls sichergestellt, dass sämtliche diesbezüglichen Zahlungen der BvS nur zu diesem Zweck verwendet werden. (55) Ferner sei angemerkt, dass der Beitrag des Investors graduell ansteigen wird. Zum Abschluss der Umstrukturierung im Jahr 2003 wird MPC zusätzliche Finanzmaßnahmen (Bürgschaften) in einer Gesamthöhe von 55 Mio. DEM von der BvS übernommen haben. (56) Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Kommission allerdings den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß offenbar erfuellt ist. (57) Nach Aussage Deutschlands sollte auch der für den Zeitraum [...]* erwartete Cashflow von 12,2 Mio. DEM als Teil des Beitrags des Investors angesehen werden. Da dieser Cashflow jedoch hauptsächlich durch Beihilfemaßnahmen in der Vergangenheit realisiert wird und noch nicht erwirtschaftet wurde, ist er noch unter Vorbehalt zu sehen. Auch wenn der erwartete Cashflow den Finanzierungsbedarf für die Umstrukturierung des Unternehmens verringern wird, kann die Kommission "Cashflow" nicht als Teil des Investorenbeitrags berücksichtigen. 7. SCHLUSSFOLGERUNG (58) Es sei darauf hingewiesen, dass Deutschland die Beihilfe C 70/97 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vor der Genehmigung durch die Kommission gewährt hat. Gleichwohl trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass die Maßnahmen zugunsten von SKET WT der Wiederherstellung der Rentabilität des Empfängers dienen und den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Außerdem kann auch die Voraussetzung eines ausreichenden Beitrags des Investors als erfuellt angesehen werden. Zudem hat das Unternehmen seinen Standort in einem beihilfefähigen Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (59) Aufgrund der von Deutschland erteilten Auskünfte kann die Kommission nun feststellen, dass die wichtigsten Fragen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, offenbar beantwortet sind. Was die Rentabilität des Unternehmens anbelangt, so ist davon auszugehen, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens mit der Durchführung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen wieder hergestellt wird. Darüber hinaus ist die Verfälschung des Wettbewerbs begrenzt, da auf dem relevanten Markt (Walzwerke) offenbar keine Überkapazitäten bestehen und der Empfänger Kapazitäten abbaut. Ferner hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der Investor seinen Beitrag wesentlich erhöht hat und damit sein Engagement für die Umstrukturierung des Unternehmens und seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko einzugehen, unter Beweis gestellt hat. Die Kommission kann ebenfalls der Argumentation Deutschlands folgen, dass die Abwicklung der Altaufträge von SKET SMM durch SKET WT für den Staat die wirtschaftlichste Lösung war, betrachtet die diesbezüglichen Maßnahmen jedoch als Beihilfen. (60) Infolgedessen sind die Probleme, aufgrund derer das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, als gelöst anzusehen. Daraus kann die Kommission nunmehr schließen, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SKET WT im Einklang mit den Leitlinien stehen, unter der Bedingung, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird. Die Durchführung des Plans wird anhand eines der Kommission jährlich von Deutschland vorzulegenden Berichts kontrolliert. (61) Mithin können die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen freigestellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland in Höhe von 70 Mio. EUR (= 143,5 Mio. DEM) zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH, Magdeburg gewährt hat, sind vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Plan umgesetzt wird. (2) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen und Auflagen nicht erfuellt, kann die Freistellung zurückgezogen werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Schreiben D(97)/9271 der Kommission. (2) ABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 5. (3) Geschäftsgeheimnis. (4) Da MPC ein größeres Unternehmen ist und somit kein KMU, ist es nicht als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen einzustufen (siehe Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996, ABl. L 107 vom 30.4.1996 S. 4). (5) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2. (6) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20. (7) SKET Maschinenbau-EDV GmbH (NN/126/97) Positiventscheidung vom Mai 1998; SKET Verseilmaschinenbau GmbH (C 72/97) Positiventscheidung vom September 1998; Cimbria SKET GmbH (NN 125/97) Positiventscheidung vom Mai 1999; SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH (C 69/97) Positiventscheidung vom Juli 1999. (8) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde. (9) 143,5 Mio. DEM + 36,2 Mio. DEM Beitrag des Investors + 12,2 Mio. DEM Cashflow des Unternehmens. (10) Siehe Panorama für die Europäische Industrie 1999, in dem für die kommenden Jahre ein moderates Wachstum prognostiziert wird. (11) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde. (12) 48,4 Mio. DEM + 70,1 Mio. DEM + 25 Mio. DEM. (13) 48,4 Mio. DEM + 70,1 Mio. DEM. (14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15) N 464/93, Schreiben vom 22. April 1994 SG (94) D/5633; N 613/96, Schreiben vom 23. Januar 1997 SG (97) D/488. (16) Abschnitt 3.2 der Leitlinien (von 1994). Diese Leitlinien sind gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen), (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) weiterhin auf diesen Fall anwendbar. (17) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde. (18) 25 Mio. DEM + 118,5 Mio. DEM. (19) Siehe Tabelle in Erwägungsgrund 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.