Europäische Union

Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0771. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ründe. 5. Die Kommission prüft die von den Nationalen Durchführungsstellen eingereichten Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung und ersucht erforderlichenfalls um Änderungen; die Nationalen Durchführungsstellen sind für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der verschiedenen nationalen Aktionen verantwortlich. 6. Zu den Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene können gehören: a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Europäischen Jahres; b) Informations- und Erziehungskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben; c) Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil I Nummer 3 fallen. III.   Aktionen, die nicht im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unterstützt werden Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung — einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr — für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese der Kommission hinreichend nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Europäischen Jahres durchgeführt werden und geeignet sind, wesentlich zur Verwirklichung einer oder mehrerer der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beizutragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.