Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge ERSTER TEIL GRUNDSATZE Artikel 1 das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbin­ Im Sinne dieser Akte bezieht sich dung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten . — der Ausdruck „ursprüngliche Verträge" auf den Ver­ trag über die Gründung der Europäischen Gemein­ (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den schaft für Kohle und Stahl, den Vertrag zur Grün­ in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen Überein­ dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und kommen und den von der Verwirklichung der Ziele die­ den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom­ ses Vertrages untrennbaren und daher mit der rechtli­ gemeinschaft mit den Änderungen oder Ergänzun­ chen Ordnung der Gemeinschaft verbundenen Überein­ gen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene kommen sowie den Protokollen über die Auslegung die­ Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen wor­ ser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, den sind ; der Ausdruck „EGKS-Vertrag", „EWG­ die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Vertrag" oder „EAG-Vertrag" auf den betreffenden ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung un­ ursprünglichen Vertrag mit den dazugehörigen Än­ terzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den der­ derungen oder Ergänzungen ; zeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen. — der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten" auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die (3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsicht­ Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechen­ lich der Erklärungen, Entschließungen und sonstigen land, die Französische Republik, Irland, die Italieni­ Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich der die sche Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Königreich der Niederlande und das Vereinigte Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von Königreich Großbritannien und Nordirland ; den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen an­ genommen wurden, in derselben Lage wie die derzeiti­ — der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ gen Mitgliedstaaten ; sie werden demgemäß die sich sammensetzung" auf die von den derzeitigen Mit­ daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten gliedstaaten gebildete Gemeinschaft; und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforder­ lichen Maßnahmen treffen . — der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer erweiterten Zu­ sammensetzung" auf die Gemeinschaft in ihrer Zu­ sammensetzung sowohl nach dem Beitritt von 1972 Artikel 4 als auch nach dem Beitritt von 1979 ; (1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder — der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten" auf das König­ mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Or­ reich Spanien und die Portugiesische Republik. ganisation oder mit einem Staatsangehörigen eines drit­ ten Staates geschlossenen Abkommen oder Vereinbarun­ gen sind für die neuen Mitgliedstaaten in Übereinstim­ Artikel 2 mung mit den ursprünglichen Verträgen und dieser Akte verbindlich . Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in der Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitglied­ Übereinstimmung mit dieser Akte den von den Mitglied­ staaten verbindlich und gelten in diesen Staaten in Über­ staaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder einstimmung mit den genannten Verträgen und dieser erweiterten Zusammensetzung zusammen mit einer der Akte . Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder Überein­ kommen sowie den von diesen Mitgliedstaaten geschlos­ Artikel 3 senen Abkommen, die mit diesen Abkommen oder Über­ einkommen verbunden sind, beizutreten. Die Gemein­ ( 1 ) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte schaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten leisten den den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat ver­ neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe. einigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, unmittelbar nach dem Beitritt (3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den in­ 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 ternen Abkommen bei, welche die Mitgliedstaaten der eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten geändert oder aufgehoben werden. Zusammensetzung zur Durchführung der Abkommen oder Ubereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlos­ Artikel 7 sen haben. Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen (4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren auf internationale Organisationen oder internationale Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Ubereinkünfte, denn auch andere Mitgliedstaaten oder Änderung dieser Rechtsakte auf sie anwendbar. eine der Gemeinschaften als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ih­ Artikel 8 rem Beitritt zu den Gemeinschaften ergeben. Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vor­ Artikel 5 übergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsak­ Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und ten der Organe der Gemeinschaften zum Gegenstand 106 des EAG-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaa­ haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter ten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestim­ und Ubereinkommen anwendbar. mungen und unterliegen denselben Regeln wie diese. Artikel 6 Artikel 9 Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach den in den Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in die­ ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die ser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen. ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I Italien 81 Luxemburg 6 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE Niederlande 25 KAPITEL 1 Portugal 24 Die Versammlung Vereinigtes Königreich 81 " Artikel 10 KAPITEL 2 Artikel 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittel­ Der Rat barer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt Artikel 11 ist, erhält folgende Fassung : Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines „Artikel 2 gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Ab­ der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fas­ geordneten wird wie folgt festgesetzt : sung : Belgien 24 „Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten Dänemark 16 nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, Deutschland 81 und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaa­ ten : Griechenland 24 Spanien 60 während einer ersten Periode von sechs Jahren : Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich 81 Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Irland 15 Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich ; 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25 — während der folgenden Periode von sechs Jahren : dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehr­ Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, heit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen : Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Belgien 5 Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal." Dänemark 3 Deutschland 10 Artikel 12 Griechenland 5 Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung : Spanien 8 Frankreich 10 Irland 3 „Artikel 28 Italien 10 Luxemburg 2 Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde be­ rät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstim­ Niederlande 5 mung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden Portugal 5 der Hohen Behörde übermittelt. Vereinigtes Königreich 10 Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen : mindestens acht Mitgliedern umfassen, abgegeben werden . — die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitglied­ Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur staaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter für eines der anderen Mitglieder mitstimmen. von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahl­ Präsidenten . produktion in der Gemeinschaft umfassen ; Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm be­ stimmten Weise veröffentlicht." — oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Be­ hörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Bera­ tung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mit­ gliedstaaten, die mindestens je ein Neuntel des Artikel 13 Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende der Gemeinschaft umfassen . Fassung : „Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind zehn Zwölfteln seiner Mitglieder beschließenden Rat hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erfor­ in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem derlich. Bei der Anwendung der Artikel 21 , 32 , 32a, Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Ge­ 78e und 78h dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 richtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und Absatz 3 , 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis . Stellt Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimm­ der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß enthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitglie­ die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehen­ dern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Ra­ den Absatzes übereinstimmen, so werden die Vor­ tes, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht schläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in entgegen . Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden." Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifi­ zierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen ; diese Mehrheit Artikel 14 gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stim­ Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 men der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft „(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifi­ umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates zierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen werden bei Anwendung der Artikel 78 , 78b und 78e der Mitglieder wie folgt gewogen : 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Belgien 5 KAPITEL 4 Dänemark 3 Der Gerichtshof Deutschland 10 Griechenland 5 Spanien 8 Artikel 1 7 Frankreich 10 Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Ab­ Irland 3 satz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Italien 10 EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung: Luxemburg 2 „Der Gerichtshof besteht aus 13 Richtern." Niederlande 5 Portugal 5 Artikel 18 Vereinigtes Königreich 10 Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststim­ Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 menzahl von des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : — vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen „Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag unterstützt." der Kommission zu fassen sind ; — vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung Artikel 19 von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in al­ len anderen Fällen ." Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : KAPITEL 3 „Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je Die Kommission sieben und sechs Richter. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft je­ desmal drei Generalanwälte ." Artikel 15 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Ein­ setzung eines gemeinsamen Rates und einer gemein­ samen Kommission der Europäischen Gemeinschaften KAPITEL 5 erhält folgende Fassung : „( 1 ) Die Kommission besteht aus siebzehn Mit­ Der Rechnungshof gliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unab­ hängigkeit bieten müssen." Artikel 20 Artikel 78e Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 206 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 180 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : Artikel 16 „(2) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitglie­ Artikel 14 des Vertrages zur Einsetzung eines gemein­ dern ." samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert : 1 . Absatz 1 erhält folgende Fassung : „Der Präsident und die sechs Vizepräsidenten der KAPITEL 6 Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Er­ Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig." Artikel 21 2. Der folgende Absatz wird hinzugefügt : „ Der Rat kann die Bestimmungen über die Vizepräsi­ Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166 denten einstimmig ändern." Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie „( 1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Bel­ folgt festgesetzt : gien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, das König­ Belgien 12 reich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Dänemark 9 Italienische Republik, das Großherzogtum Luxem­ Deutschland 24 burg, das Königreich der Niederlande, die Portugie­ Griechenland 12 sische Republik und das Vereinigte Königreich Groß­ britannien und Nordirland." Spanien 21 Frankreich 24 Irland 9 Artikel 25 Italien 24 Luxemburg 6 ( 1 ) Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemein­ Niederlande 12 schaftsorgane gelten für die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und Melilla vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Portugal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.