Europäische Union

2002/132/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Werft ACHCN gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1143)

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Avis juridique important | 32002D0132 2002/132/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Werft ACHCN gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1143) Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2002 S. 0037 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Werft ACHCN gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1143) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/132/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags, insbesondere auf Artikel 7(2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(3), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Da Anfang 1998 alarmierende Informationen über die Lage der Werft ACHCN (Ateliers et Chantiers du Havre Constructions Navales) kursierten, sah sich die Kommission veranlasst, den französischen Behörden am 12. Juni 1998 ein Auskunftsverlangen zu übermitteln, dem eine vorläufige Antwort beigefügt war. Auf ein erneutes Auskunftsverlangen der Kommission im Oktober haben die französischen Behörden schließlich mit Schreiben vom 30. November 1998 geantwortet. (2) In dieser Antwort führten die französischen Behörden aus, dass ACHCN weder in der Lage war, die Produktionsabläufe zu bewältigen noch die finanziellen Auswirkungen der Schwierigkeiten zu ermitteln, was dazu geführt habe, dass eine zusätzliche Soforthilfe bereitgestellt werden musste, damit der Auftrag ausgeführt werden konnte. Der Gesamtbetrag der Beihilfe zugunsten von ACHCN wurde mit 1868 Mrd. FRF veranschlagt. (3) Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. II. VORGESCHICHTE (5) Anfang 1997 ergaben sich bei der Ausführung des 1995 von dem Reeder Stolt Nielsen erteilten Auftrags zum Bau von drei Chemikalientankern über einen Gesamtwert von 1,126 Mrd. FRF erhebliche Schwierigkeiten. Das Unternehmen hatte gehofft, diese Schwierigkeiten im Wege einer Umstrukturierung zu überwinden, in deren Gefolge die Belegschaft um 15 % abgebaut und die Schiffbaukapazitäten verringert wurden. Die Liquidität des Unternehmens sollte durch die unverzügliche Auszahlung auftragsbezogener Beihilfen im Sinne des Artikels 4 der damals geltenden Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(4) sowie die in dem Plan zur Modernisierung des französischen Schiffbaus vorgesehenen Beihilfen, die von der Kommission im Juli 1995 genehmigt wurden, gestützt werden. Auch sollten die Sozialkosten der Umstrukturierung von der öffentlichen Hand übernommen werden. Dieses Vorhaben wurde im Februar 1997 notifiziert und von der Kommission im Dezember 1997 genehmigt. (6) In Anbetracht dieser drei Komponenten belief sich der Gesamtbetrag der Beihilfen, auf die die Werft zum Zeitpunkt des Auftrags, d. h. Ende 1995, Anspruch hatte, auf 318 Mio. FRF, die sich wie folgt verteilten: i) auftragsbezogene Beihilfen: 111,4 Mio. FRF (9 % des Vertragspreises vor Beihilfe), ii) von der Kommission im Juli 1995 genehmigte Beihilfen zur Modernisierung der französischen Werften: 207,5 Mio. FRF. Hinzu kommen konnte noch eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 21,8 Mio. FRF, sofern dieser Betrag für den Sozialplan aufgewendet wird. III. BESCHREIBUNG (7) Da die Werft den mit dem Auftrag verbundenen Verlust mit 1,868 Mrd. FRF veranschlagte und dieser Verlust durch staatliche Zuwendungen ausgeglichen wurde, die erheblich über die von der Kommission bereits genehmigten Beträge hinausgingen, vertrat die Kommission bei Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Januar 1999 die Auffassung, dass eine solche Beihilfe als Betriebsbeihilfe anzusehen ist und keinerlei Gegenleistung erbracht wird, die nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau als Rechtfertigung herangezogen werden könnte. (8) Die Kommission forderte die französischen Behörden auf, neben einer Stellungnahme folgende Angaben mitzuteilen: i) eine vollständige Übersicht über die Konten des Unternehmens, einschließlich der seit Unterzeichnung des Vertrags mit Stolt Nielsen ausgezahlten Beihilfen; ii) eine Kopie des fraglichen Auftrags; iii) den genauen Stand der Arbeiten zum Bau der beiden letzten Tankschiffe. IV. STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG (9) Die französische Regierung legte die detaillierten Konten des Unternehmens bis einschließlich 1997, das am 30. Juni 1999 abgeschlossene Lieferantenkonto sowie eine Kopie der Verträge und Zusatzvereinbarungen vor. Zum Stand der Arbeiten wurde mitgeteilt, dass das erste Tankschiff demnächst fertiggestellt wird, der Rumpf des zweiten zu 80 % fertiggestellt ist und vom dritten Tankschiff lediglich einige Bauteile montiert waren. (10) In ihrer Stellungnahme erläuterten die französischen Behörden ausführlich, welche Vorkommnisse die Werft in die Lage gebracht haben, dass sie weder die Produktionsabläufe noch die finanziellen Folgen bewältigen konnte. Obwohl die Werft über das einschlägige Know-how verfügt, war sie nicht in der Lage, eine zu ehrgeizige Herausforderung anzunehmen und einen Schiffstyp zu bauen, für den ihr die nötige Erfahrung fehlte. Hinzu kamen externe Sachzwänge, wie Verzögerungen bei bestimmten Lieferungen und hohe Qualitätsanforderungen des Reeders, denen die Werft nicht gewachsen war. (11) Wie die französischen Behörden weiter ausführten, deutete zunächst nichts darauf hin, dass sich eine solche Situation ergeben könnte; noch Ende 1996 geht aus dem Lieferantenkonto hervor, dass die Verantwortlichen der Werft die Lage im Griff hatten und selbst im Laufe des Jahres 1997, als der in Erwägungsgrund 5 genannte Umstrukturierungsplan notifiziert wurde, hätten die verzeichneten Produktivitätsgewinne eine Berichtigung der Lage ermöglichen dürfen, sodass die Verzögerungen beim Bau der Schiffe auf unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen sind. Ihr Eingreifen rechtfertigen die französischen Behörden auch damit, dass der Konkurs der Werft, der angesichts der Bedeutung dieses Unternehmens für das lokale Wirtschaftsgefüge schwerwiegende soziale Folgen gehabt hätte, vermieden werden sollte. (12) Zur Entwicklung der Lage gegenüber den der Kommission zuletzt im November 1998 übermittelten Informationen teilten die französischen Behörden außerdem Folgendes mit: i) Das erste Tankschiff, das ursprünglich im Juli 1997 geliefert werden sollte - diese Frist wurde vertraglich bis zum 31. Oktober 1998 verlängert - wurde schließlich im Juni 1999 ausgeliefert. Aufgrund dieser Verzögerung konnte sich der Reeder auf die Ausschussklausel berufen. Da kein anderer Käufer gefunden wurde, wurde der zum Zeitpunkt der Lieferung ermittelte Marktpreis gezahlt, d. h. 53 Mio. US-Dollar anstelle der vertraglich vorgesehenen 73 Mio. US-Dollar. ii) Zu den beiden anderen Tankschiffen ist festzustellen, dass die Werft im Januar 1999 beschlossen hatte, den Bau des dritten Schiffes, von dem lediglich einige Rumpfteile gefertigt waren, einzustellen. Angesichts des Produktivitätsniveaus der Werft wären die Fertigstellungskosten dieses Schiffs höher gewesen als die vom Reeder zu erwartenden Zahlungen, sodass sich ACHCN nicht in der Lage sah, das Tankschiff zu bauen. Das zweite Tankschiff sollte bis zum Stapellauf gebaut und dann außerhalb Frankreichs eine Werft gesucht werden, die den Bau zu Ende führen kann. Am 1. Juni 1999 war der Schiffsrumpf zu 90 % fertig gestellt und der Stapellauf für Oktober 1999 vorgesehen. Diese Entscheidung wurde deshalb getroffen, weil der nicht fertig gestellte Schiffsrumpf aus dem Wege geräumt werden musste oder andernfalls die Demolierung hätte finanziert werden müssen. (13) Der Gesamtverlust des im Juni 1999 eingestellten Auftrags belief sich somit auf 2,033 Mrd. FRF; daraufhin beschloss die Werft, den Schiffbau einzustellen und bei der öffentlichen Hand die Finanzierung eines Plans zur völligen, irreversiblen Stilllegung zu beantragen, der drei Teile umfasst: (14) Im ersten Teil schlugen die französischen Behörden vor, die Verluste durch folgende Beträge zu decken: i) 9 % auftragsbezogene Beihilfen (die nach der geltenden Beihilferegelung bereits genehmigt waren) in Höhe von 111,4 Mio. FRF und weitere, von der Kommission genehmigte Beihilfen in Höhe von 207,5 Mio. FRF (Modernisierungsplan von 1995 und Umstrukturierungsplan von 1998); ii) Schließungsbeihilfen in Höhe von 1714,1 Mio. FRF. Damit sollten die Arbeiten zur Fertigstellung des ersten Schiffs und zum Bau des zweiten Schiffs bis zum Stapellauf finanziert werden. (15) Ein zweiter Teil betraf die Sozialbeihilfen. Vorgesehen war ein Sozialplan, der die gesamte ACHCN-Belegschaft, das sind 692 Dauerbeschäftigte, erfassen sollte. Das gesetzliche Entlassungsverfahren gemäß dem Arbeitsrecht lief im August 1999 an. Der Staat stellte die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten bereit, die normalerweise von dem Unternehmen zu tragen sind; ACHCN befand sich praktisch in Konkurs und war daher nicht in der Lage, den Plan zu finanzieren. Die geplanten Maßnahmen umfassten Folgendes: Entlassungsabfindungen, Kündigungsgelder, Mobilitätsbeihilfen, Einstellungsbeihilfen, Umstellungsvereinbarungen und Vorruhestandsregelungen, Finanzierung einer Umstellungsabteilung und gegebenenfalls zusätzliche Prämien. Das ursprüngliche Budget von ca. 270 Mio. FRF soll entsprechend der Zahl der Begünstigten der einzelnen Maßnahmen angepasst werden. Für die insgesamt 692 Beschäftigten wurde folgender Zeitplan vorgesehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (16) Ein dritter Teil sieht Maßnahmen zur Reindustrialisierung vor, um die Arbeitsplatzverluste, die sich mittelbar und unmittelbar aus der Schließung der Werft im Arrondissement Le Havre ergeben, auszugleichen. In Anbetracht der groß angelegten Programme zur Wirtschaftsentwicklung, die sehr kurzfristig für die besagte Region, insbesondere für den Hafen von Le Havre (Projekt Port 2000) vorgesehen sind, geht es im Wesentlichen darum, dass die zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in dem entsprechenden Fonds (F. D. P. M. I.) vorgesehenen Mittel und die Raumordnungsprämie (PAT) hauptsächlich für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen in KMU verwendet werden. Das gesamte Maßnahmenpaket fügt sich in den Rahmen von der Kommission bereits genehmigter Regelungen ein. (17) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass sich ACHCN verpflichtet hat, flankierend zum Personalabbau die Gesamtheit seiner Aktiva zu veräußern und den Erlös der Staatskasse zu überweisen, um so - zumindest teilweise - die zur Umstrukturierung des Unternehmens erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen. Somit werden die gesamten Produktionsmittel der Werft in unterschiedliche Hände gehen. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (18) Es handelt sich insofern um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, als sie durch die Begünstigung von ACHCN den Wettbewerb verfälschen können. (19) Da es sich um eine Werft handelt, müssen die Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 geprüft werden. Gemäß Artikel 4 können Beihilfen zur Übernahme der durch die völlige oder teilweise Stilllegung von Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen verursachten normalen Kosten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie zu einem echten und endgültigen Kapazitätsabbau führen. (20) In Anbetracht der von der französischen Regierung zugesagten endgültigen Stilllegung der Werft, die sich in der Zwischenzeit durch die völlige Einstellung der Geschäftstätigkeit, die Entlassung der Belegschaft nach dem vorgesehenen Zeitplan und die öffentliche Versteigerung der gesamten Infrastruktur der Werft konkretisiert hat, ist davon auszugehen, dass es sich effektiv um eine völlige und irreversible Stilllegung handelt und die Beihilfen unter diesem Blickwinkel zu prüfen sind. (21) Für diesbezügliche Beihilfen kommen folgende Sozialkosten in Betracht: i) Zahlungen an entlassene oder vorzeitig in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer; ii) die Kosten für die Beratung von entlassenen oder vorzeitig in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmern, einschließlich der von den Werften geleisteten Zahlungen zur Förderung der Gründung von Kleinunternehmen, die von den betreffenden Werften unabhängig sind und deren Tätigkeiten nicht überwiegend aus dem Schiffbau, der Schiffsreparatur oder dem Schiffsumbau bestehen; iii) Zahlungen an Arbeitnehmer für Umschulungszwecke. (22) Die 270 Mio. FRF, die den Informationen der französischen Behörden zufolge für Sozialmaßnahmen vorgesehen sind, decken die in Erwägungsgrund 21 genannten Aufwendungen und der angesetzte Betrag - im Schnitt 390000 FRF je Arbeitnehmer - entspricht den Vorgaben, die in Frankreich bereits in ähnlichen Situationen angewandt wurden. Effektiv bewegten sich die Beihilfen, die 1987 bei der Stilllegung von drei Werften der Normed-Gruppe für den von der französischen Regierung finanzierten und von der Kommission genehmigten Sozialplan bereit gestellt worden waren, praktisch in der gleichen Größenordnung. Folglich können die für den Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (23) Weiter heißt es in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98, dass Aufwendungen zur Herrichtung der Werft, ihrer Gebäude, Anlagen und Infrastruktur für andere Zwecke als den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau ebenfalls für Stilllegungsbeihilfen in Betracht kommen können. (24) Soweit das Programm zur Wirtschaftsentwicklung in der Region Le Havre - wie von den französischen Behörden ausgeführt - unter Förderregelungen fällt, die von der Kommission bereits genehmigt worden sind, können die zur Reindustrialisierung vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (25) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 können im Fall von Unternehmen, die den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau völlig einstellen, auch Darlehen oder Darlehensbürgschaften für das erforderliche Betriebskapital, damit angefangene Arbeiten zu Ende geführt werden können, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränken und ein wesentlicher Teil der Arbeiten bereits abgeschlossen ist. (26) In Artikel 4 Absatz 4 heißt es, dass Höhe und Intensität der Beihilfen durch den Umfang der Stilllegungen gerechtfertigt werden müssen, wobei die Strukturprobleme der betreffenden Region zu berücksichtigen sind. (27) Der Restbetrag nicht notifizierter Beihilfen zur Finanzierung der von der Werft verzeichneten Verluste beläuft sich auf 1714,1 Mio. FRF. (28) Die Kommission stellt fest, dass das Eingreifen der französischen Regierung den Vorgaben des Artikels 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung entspricht. Die Beihilfen wurden ausschließlich für das Betriebskapital der Werft verwendet, damit sie die angefangenen Arbeiten zu Ende führen konnte. Effektiv wurde nur ein einziges Tankschiff völlig fertig gestellt, das zweite Tankschiff wurde nur so weit gebaut, dass es die Werft verlassen konnte. Andernfalls hätte es demontiert werden müssen. Gleichzeitig konnte so die Belegschaft der Werft, die im lokalen Wirtschaftsgefüge eine Schlüsselposition innehatte, schrittweise abgebaut werden. (29) Schließlich können die Beihilfen nicht als verlorene Zuschüsse betrachtet werden, da sie mit der Auflage gewährt wurden, dass die Erlöse aus der Abwicklung der Werft im Wege einer öffentlichen Versteigerung in vollem Umfang der Staatskasse zufließen. (30) Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beihilfen als Vorschuss auf die Rückzahlung des gesamten Erlöses aus der Liquidation des Unternehmens gewährt wurden, und soweit die Veräußerung der Anlagen die vorschussweise gezahlten Beträge nicht in vollem Umfang erbracht hat, die Beihilfe dadurch zu rechtfertigen ist, dass die Werft endgültig stillgelegt wird und keine Möglichkeit zur Reaktivierung besteht, da sämtliche Anlagen aufgelöst wurden. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (31) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen der französischen Regierung in Zusammenhang mit der Stilllegung der Werft in Le Havre, die Beihilfen in Höhe von 270 Mio. FRF für einen Sozialplan sowie Beihilfen in Höhe von 1714 Mrd. FRF zur Beendigung angefangener Arbeiten umfassen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission hat bereits zur Kenntnis genommen, dass ein Teil der ausgezahlten Beihilfen insofern zurückerstattet wird, als der Erlös aus der Veräußerung der Werftanlagen der Staatskasse zufließt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Frankreich zugunsten von ACHCN in Höhe von 270 Mio. FRF für die Durchführung von Sozialmaßnahmen gewährt hat, und die Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 1714 Mrd. FRF sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 113 vom 24.4.1999, S. 7. (4) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.