Europäische Union

2000/15/EG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

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Avis juridique important | 32000D0015 2000/15/EG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2000 S. 0031 - 0031 BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (2000/15/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. April 1990 wurde ein Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik(3) geschlossen. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Argentinische Republik führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. (3) Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. (4) Das vorliegende Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik. (5) Mit Beschluß vom 25. Januar 1999 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik auszuhandeln. (6) Mit Beschluß vom 29. Juli 1999 ermächtigte der Rat die Kommission, das Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. (7) Das Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit wurde am 20. September 1999 unterzeichnet. (8) Das Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates gibt nach Artikel 11 des Abkommens bekannt, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Gemeinschaft abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident E. TUOMIOJA (1) ABl. C 274 E vom 28.9.1999, S. 1. (2) Stellungnahme vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 295 vom 26.10.1990, S. 67.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.