Europäische Union

2006/741/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3930) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0741. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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jährige Renditen für Staatsanleihen) abgesehen, da eine solche Betrachtung das Reinvestitionsrisiko, d. h. das Risiko, nach Ablauf des Investitionszeitraumes nicht wieder in Höhe des risikolosen Zinssatzes zu investieren, außer Acht lassen würde. Nach Auffassung der Parteien wird dem Investitionsrisiko am Besten Rechnung getragen, wenn man einen „Total Return Index“ zugrunde legt. Deshalb haben die Parteien den REX10 Performance Index der Deutschen Börse AG herangezogen, der die Performance einer Investition in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland mit exakt zehn Jahren Laufzeit abbildet. Die vorliegend verwendete Indexreihe beinhaltet die jeweiligen Jahresendstände des REX10 Performance Index ab 1970. Die Parteien haben sodann die Rendite per annum ermittelt, die den Trend wie er in dem zugrunde gelegten REX10 Performance Index in dem Zeitraum 1970 bis 1990 abgebildet ist, widerspiegelt und sind so zu dem risikolosen Basiszinssatz von 6,61 % gelangt. (161) Da die Einlage der LSH in der Tat dauerhaft zur Verfügung gestellt werden sollte, erscheint die Vorgehensweise zur Ermittlung des risikolosen Basiszinssatzes in diesem speziellen Fall angemessen. Auch stellt der herangezogene REX10 Performance Index eine allgemein anerkannte Datenquelle dar. Der ermittelte risikolose Basiszinssatz erscheint somit hier sachgerecht. (162) Die Schätzung des Betafaktors von 0,670 erfolgte auf der Basis eines Gutachtens der KPMG zu so genannten „adjusted“ Betafaktoren von sämtlichen in Deutschland börsennotierten Kreditinstituten, das der Kommission vorliegt. Auf der Basis dieses Gutachtens und angesichts der Geschäftsausrichtung der LSH ist dieser Betafaktor als angemessen anzusehen. (163) Ferner erscheint aus Sicht der Kommission auch die Markt-Risikoprämie von 4,0 % vertretbar. Bereits im WestLB-Verfahren, das zur Entscheidung 2000/392/EG führte, wurde die so genannte allgemeine langfristige Markt-Risikoprämie, also die Differenz zwischen der langfristigen Durchschnittsrendite auf ein übliches Aktienportfolio und der auf Staatsanleihen, mehrfach behandelt. In den entsprechenden Gutachten zum Verfahren wurden je nach Methodik, Zeitraumbetrachtung und Datenbasis Spannen von etwa 3 % bis 5 % angesetzt. So rechnete ein Gutachten, das für den BdB erstellt wurde, alternativ mit 3,16 % und 5 %, ein anderes, für die WestLB im selben Verfahren erstelltes Gutachten rechnete alternativ mit 4,5 % und 5 % und Lehman Brothers, auch für WestLB tätig, rechnete mit einem Satz von 4 %. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in dem vorliegenden Fall keinen Anlass, von der in der Verständigung verwendeten Markt-Risikoprämie abzuweichen. Ausgehend vom CAPM bestehen nach Auffassung der Kommission keine Zweifel, dass die von den Parteien ermittelte Mindestvergütung vorliegend als angemessen angesehen werden kann. (164) Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien ermittelte Mindestvergütung für eine hypothetische Stammkapitalinvestition einem Markttest in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht standhalten kann. Die Kommission legt deshalb als angemessene Mindestvergütung für das Zweckvermögen einen Wert von 9,29 % p.a. (nach Unternehmenssteuer und vor Investorensteuer) fest. Renditeabschlag wegen fehlender Liquidität (165) Der langfristige risikofreie Satz (deutsche Bundesanleihen mit zehn Jahren Laufzeit) betrug Ende 1990 8,98 %. Die LSH gab an, ihre Refinanzierungskosten hätten zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung aufgrund ihrer Finanzstruktur bei 9,2 % gelegen. In der Verständigung haben die Parteien einen langfristigen risikofreien Satz von 6,61 % zugrunde gelegt (41). Darüber hinaus haben sich die Parteien darauf geeinigt, einen pauschalen Steuersatz von 50 % anzunehmen. Dementsprechend kommen die Parteien zu einem Nettorefinanzierungssatz von 3,31 % und damit zu einem entsprechenden Liquiditätsabzug. (166) Aufgrund dieser Verständigung und der Tatsache, dass der Betrag unter den von Deutschland bereits vorher genannten Rahmen fällt, hat die Kommission keinen Anlass, diesen als nicht sachgerecht anzusehen und legt diesen Betrag damit der Ermittlung des Beihilfenelements zugrunde. Renditeaufschlag wegen der Besonderheiten der Übertragung (167) In der Praxis werden bei der Festlegung einer Vergütung atypische Umstände, die ein Abweichen vom Normalfall einer Stammkapitalinvestition in das betreffende Unternehmen darstellen, im Allgemeinen durch entsprechende Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt. Es ist daher zu prüfen, ob entsprechend den Besonderheiten, insbesondere dem konkreten Risikoprofil der IB-Kapital-Übertragung, Gründe für eine Anpassung der ermittelten Mindestvergütung von 9,29 %, die ein Privatinvestor für eine (hypothetische) Stammkapitalinvestition in die LSH erwarten würde, vorliegen und zudem eine methodisch hinreichend belastbare Quantifizierung durch die Kommission vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint die Überprüfung von drei Aspekten angezeigt: erstens die unterbliebene Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile und der damit verbundenen Stimmrechte, zweitens das außerordentliche Volumen der Vermögensübertragung und drittens die fehlende Fungibilität der Anlage. (168) Das Land erhielt durch die Einbringung keine zusätzlichen Stimmrechte. Mit einem Stimmrechtsverzicht lässt sich der Kapitalgeber die Möglichkeit entgehen, die Geschäftsleitung der Bank in ihren Entscheidungen zu beeinflussen. Wenn die Stimmrechte des Landes aufgestockt worden wären, hätte das Land mehr als 50 % der Stimmrechte besessen, d. h. das Land wäre zum Mehrheitseigner geworden. Zum Ausgleich dafür, dass ein höheres Verlustrisiko hingenommen wird, ohne dass dem ein entsprechend größerer Einfluss auf das Unternehmen gegenübersteht, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber (selbst bei Abmilderung des Risikos durch interne Abreden mit den anderen Anteilseigner) eine höhere Vergütung verlangen. Ausgehend von der erhöhten Vergütung für Vorzugsaktien gegenüber Stammaktien und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer BdB, dem Land Schleswig-Holstein und der LSH, die als Ergebnis ihrer Gespräche vom August/September 2004 hierfür einen Satz von 0,3 % p.a. (nach Steuern) als angemessen ansehen, hält die Kommission hierfür einen Aufschlag von mindestens 0,3 % p.a. (nach Unternehmensteuern) für sachgerecht. Auch die Parteien der Verständigung halten einen Aufschlag von 0,3 % wegen der fehlenden Ausgabe neuer Stimmrechte für sachgerecht. (169) Das Volumen des übertragenen Vermögens und der Einfluss, den dies aus dem Blickwinkel der Solvabilitätsrichtlinie für die LSH spielte, ist bereits erwähnt worden. Mit der Einbringung des IB-Kapitals erhöhte sich das Kernkapital der LSH erheblich, und zwar ohne Akquisitions- und Verwaltungskosten. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte bei Zufuhr von Kapital mit dem relativ und absolut großen Betrag der IB-Vermögensmasse wahrscheinlich einen Aufschlag verlangt. Auf der anderen Seite ist eine Stammkapitalzufuhr von etwa 1,3 Mrd. DEM in eine der größten deutschen Universalbanken gerade im Hinblick auf den außerordentlichen Kapitalbedarf europäischer Kreditinstitute wegen der Solvabilitätsrichtlinie nicht als außerhalb jeglicher normalen geschäftlichen Dimension anzusehen. Es kommt hinzu, dass ein großes Volumen als Indiz für die Stammkapitalähnlichkeit einer Vermögenseinlage herangezogen werden kann, denn zum Einbringungszeitpunkt Ende 1990 waren großvolumige Stille Einlagen am Markt untypisch. Es würde daher eine unzulässige doppelte Berücksichtigung des Volumens bedeuten, wenn bei einer stammkapitalähnlichen Investition das Volumen des übertragenen Vermögens herangezogen würde, um einen weiteren Aufschlag zu rechtfertigen. Die Kommission hält es daher für nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für die gegebene absolute und relative Größe des zugeführten Kapitals einen besonderen Aufschlag verlangt hätte. Die Kommission sieht somit zugunsten der LSH davon ab, einen Aufschlag unter dem Gesichtspunkt des Volumens der Vermögensübertragung zu erheben. Ebenso geht die Verständigung davon aus, dass wegen des Volumens des übertragenen Vermögens kein Aufschlag erfolgen soll. (170) Schließlich ist auf die fehlende Fungibilität der Anlage hinzuweisen, d. h. die fehlende Möglichkeit, das investierte Kapital jederzeit auch wieder aus dem Unternehmen abzuziehen. Normalerweise kann ein Kapitalgeber ein Eigenkapitalinstrument auf dem Markt an Dritte verkaufen und damit seine Investition beenden. Eine normale Zuführung von Stammkapital läuft bei genauer Betrachtung folgendermaßen ab: Der Investor bringt auf der Aktivseite der Bilanz Vermögen ein (sei es als Bar- oder als Sacheinlage). Dem entspricht auf der Passivseite im Regelfall ein handelbarer Anteil zugunsten des Investors, z. B. bei einer Aktiengesellschaft sind dies Aktien. Diese Aktien kann er an Dritte veräußern. Damit kann er zwar nicht seinen ursprünglich eingebrachten Vermögenswert wieder abziehen. Denn dieser zählt nun zum haftenden Eigenkapital der Gesellschaft und ist seiner Disposition entzogen. Er kann aber durch die Veräußerung der Aktie den wirtschaftlichen Gegenwert realisieren. Seine Kapitalanlage ist damit fungibel. Wegen der besonderen Umstände der Übertragung des IB-Kapitals stand dem Land diese Möglichkeit nicht offen. Dennoch sieht die Kommission keinen Anlass für einen weiteren Aufschlag. Zwar hatte das Land nicht die Möglichkeit, durch die freie Handelbarkeit der Anlage den wirtschaftlichen Gegenwert zu realisieren, allerdings bestand jederzeit die Möglichkeit, das Zweckvermögen per Gesetz wieder aus der LSH herauszulösen und gegebenenfalls durch erneute Einbringung in andere Institute höhere Renditen zu erzielen. Auch hier geht die Verständigung zwischen dem BdB, dem Land Schleswig-Holstein und der HSH Nordbank davon aus, dass wegen mangelnder Fungibilität des Vermögens kein Aufschlag erfolgen sollte. (171) Die Kommission hält daher insgesamt einen Renditeaufschlag von 0,3 % p.a. (nach Unternehmenssteuern und vor Investorensteuer) für den Verzicht auf zusätzliche Stimmrechte für sachgerecht. Gesamtvergütung (172) Aufgrund all dieser Überlegungen und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer BdB, dem Land Schleswig-Holstein und der LSH gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine angemessene Vergütung 6,28 % p.a. (nach Unternehmenssteuern) betragen würde, nämlich 9,29 % normale Rendite für das fragliche Investment zuzüglich 0,3 % wegen der Besonderheiten der Transaktion abzüglich 3,31 % wegen des Finanzierungsaufwandes, welcher der LSH wegen der fehlenden Liquidität des übertragenen Vermögens entsteht. Angemessene Vergütung für das IB-Kapital bis zum Zeitpunkt der Anerkennung durch das BAKred, für den von der IB belegten Betrag und für die Zweckrücklage Liegenschaften (173) Wie bereits dargelegt, war das IB-Kapital für die LSH bereits von materiellem Wert, bevor es vom BAKred als Kernkapital im Sinne des KWG anerkannt wurde, da es bereits vom Zeitpunkt seiner Einbringung an als Eigenkapital bilanziert war. Das gleiche gilt für den von der IB belegten Betrag und für die Zweckrücklage Liegenschaften. Seine ökonomische Funktion lässt sich dabei mit der einer Bürgschaft oder Haftung vergleichen. Um sich einem derartigen Risiko auszusetzen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine angemessene Vergütung verlangen. Deutschland hat zunächst den von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG anerkannten (42) Ausgangssatz von 0,3 % p.a. für die Haftungsfunktion zugunsten der LSH für nicht angemessen gehalten. In der Entscheidung 2000/392/EG wurde ein Aufschlag auf den genannten Satz von 0,3 % p.a. um weitere 0,3 % p.a. vorgenommen, weil einerseits Avalbürgschaften üblicherweise mit bestimmten Transaktionen verknüpft und befristet sind (was bei der WestLB nicht der Fall war) und andererseits der der WestLB zur Verfügung gestellte Betrag von über 3,4 Mrd. DEM über dem liegt, was normalerweise durch derartige Bankbürgschaften abgedeckt wird. (174) Aufgrund der grundsätzlichen Vergleichbarkeit zwischen WestLB und LSH sowie mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kommission davon aus, dass dieser Satz der Vergütung entspricht, die die LSH auch für die Übernahme einer Avalbürgschaft zu ihren Gunsten am Markt hätte zahlen müssen. (175) Auch hier geht die Verständigung zwischen dem BdB, dem Land Schleswig-Holstein und der LSH davon aus, dass ein Aufschlag von 0,3 % p.a. gerechtfertigt erscheint. Die Kommission hält daher einen Aufschlag bei der LSH für gerechtfertigt und legt damit einen Satz von 0,3 % p.a. als angemessene Vergütung für die Haftungsfunktion des Kapitals vom Zeitpunkt der bilanziellen Einbringung des Kapitals am 1. Januar 1991 bis zur Anerkennung durch das BAKred zugrunde. Der Satz von 0,3 % p.a. nach Steuern wurde von den Parteien bei der der Verständigung beigefügten Tabelle zur Kalkulation des Beihilfenelements zugrunde gelegt. Keine Berücksichtigung der IB-Dividendenausschüttungen (176) Deutschland hat vorgetragen, dass die in den Jahren 1993 bis 2002 an das Land ausgeschütteten IB-Dividenden in Höhe von 99,9 Mio. DEM von der zu zahlenden Vergütung in Abzug zu bringen seien. Auf nach der Investition geleistete Zahlungen und realisierte Wertsteigerungen kann es nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, der aufgrund der ihm zum Investitionszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen entweder eine angemessene Rendite erwarten kann oder eine direkte Vergütung vereinbart, nicht ankommen. So können nicht von vornherein kalkulierbare Ausschüttungen oder Wertsteigerungen nicht ausschlaggebend sein. (177) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die IB-Dividendenausschüttungen nicht von der zu zahlenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. h)   Synergieeffekte (178) Die LSH ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der dem Land zugeflossenen Vergütung auch die durch die Einbringung erzielten Synergievorteile zu betrachten seien. Es ist jedoch klar ersichtlich, dass der eigentliche Zweck der Übertragung darin bestand, der LSH eine mit den neuen Solvabilitätsvorschriften vereinbare Eigenkapitalbasis zu geben. Synergien wurden als ein positiver (Neben-) Effekt angesehen, waren aber zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht der Hauptgrund für die Transaktion. (179) Falls im Übrigen für die IB derartige Synergien und Einsparungen entstehen, kommt dies der WKA und WAK durch Reduzierung der Kosten (und somit dem Land) zugute, kann aber nicht als Gegenleistung der LSH für die Bereitstellung von Basiseigenmittel angesehen werden. Da sich durch diese Synergien weder die Verwendbarkeit des übertragenen Kapitals für die LSH vermindert, noch die aus der Übertragung resultierenden Kosten für die LSH erhöhen, dürften die Synergien auch keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts haben, das von einem nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Kapitalgeber für das bereitgestellte Eigenkapital von der Bank verlangt werden könnte. Auch im Falle eines tatsächlichen Vorteils für das Land infolge von Synergien wäre jeder Wettbewerber aufgrund der Konkurrenz gezwungen gewesen, dem Land für das Finanzinstrument (IB-Kapital) zuzüglich zu einem angemessenen Entgelt für das bereitgestellte Eigenkapital eine „Vergütung“ in Form solcher Vorteile zu „zahlen“. (180) Im Übrigen entstehen Synergien infolge eines Zusammenschlusses normalerweise in den beiden am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Es ist schwer zu verstehen, warum die LSH von diesen Vorteilen überhaupt nicht profitieren sollte. i)   Gesetzesänderung zum 1. Juni 2003 (181) Deutschland hat dargelegt, dass mit rechtlicher Wirkung zum 1. Juni 2003 die IB aus dem Vermögen der LSH abgespalten wurde. Das Zweckvermögen Liegenschaften wurde mit rechtlicher Wirkung zum 1. Juni 2003 von der LSH abgespalten. (182) Damit ist es der LSH ab dem 1. Juni 2003 nicht mehr möglich Risikoaktiva aus dem Wettbewerbsgeschäft der LSH mit Zweckvermögen zu unterlegen oder es als Haftungsfunktion zu verwenden. (183) Für die Kommission gilt damit als erwiesen, dass mit der Ausgliederung des Zweckvermögens die hier zu untersuchende Begünstigung zum 1. Juni 2003 beendet wurde. j)   Das Beihilfenelement (184) Nach obigen Berechnungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der LSH zu zahlende Vergütung für das Zweckvermögen, das vom BAKred als Kernkapital anerkannt worden ist, 6,28 % p.a. nach Steuern und 0,3 % nach Steuern für den Unterschied zwischen diesem Teil und dem in der Bilanz der LSH als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag als auch für die Zweckrücklage Liegenschaften beträgt. (185) Dieses Entgelt hätte vom 1. Januar 1991 an bis zur Beendigung der Begünstigung am 31. Mai 2003 geleistet werden müssen. (186) Die LSH zahlte ein Entgelt allein auf den Betrag, den sie zur Unterlegung ihrer Geschäftstätigkeit verwenden konnte. (187) Das Beihilfeelement kann als die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Zahlungen berechnet werden, die den Marktbedingungen entsprechen würden. (188) Die folgende Tabelle gibt die Berechnung des Beihilfeelements wieder: Schaubild 4: Berechnung des Beihilfeelements (in Mio. DEM) In Mio. DEM   1991 (*2) 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 (5 Mo.) IB-Kapital gesamt 1 306,0 1 312,2 1 337,9 1 387,0 1 472,0 1 563,0 1 665,9 1 763,0 1 814,0 1 817,0 1 849,2 1 923,9 1 967,6 1. Für LSH belegbarer Betrag 1 018,0 1 013,1 954,0 1 024,0 1 092,0 1 172,0 1 264,0 1 346,0 [...] [...] [...] [...] [...] 2. Durch IB belegter Betrag 288,0 299,0 383,9 363,0 380,0 391,0 401,9 417,0 [...] [...] [...] [...] [...] 3. Betrag zwischen 1.1.1991 und 30.8.1991 870,7 — — — — — — — — — — — — 4. Zweckrücklage Liegenschaften — — — — — — — — — [...] [...] [...] [...] Entgelt von 6,28  % (nach Steuern) für 1. 21,3 63,6 59,9 64,3 68,6 73,6 79,4 84,5 [...] [...] [...] [...] [...] Entgelt von 0,3  % (nach Steuern) für 2. 0,3 0,9 1,2 1,1 1,1 1,2 1,2 1,3 [...] [...] [...] [...] [...] Entgelt von 0,3  % (nach Steuern) für 3. 2,6 — — — — — — — — — — — — Entgelt von 0,3  % (nach Steuern) für 4. — — — — — — — — — [...] [...] [...] [...] Marktkonformes Entgelt insgesamt 24,2 64,5 61,1 65,4 69,7 74,8 80,6 85,8 [...] [...] [...] [...] [...] Tatsächliches Entgelt (nach Steuern) 0 0 0,9 2,4 1,0 2,5 5,0 6,6 [...] [...] [...] [...] [...] Beihilfeelement 24,2 64,5 60,2 63,0 68,7 72,3 75,6 79,2 [...] [...] [...] [...] [...] (189) Das Beihilfeelement für die Zeit seit der Gewährung der Beihilfe bis einschließlich 31. Mai 2003 beträgt demnach in Deutsche Mark ausgedrückt 845,6 Mio. DEM. Dieser Betrag ist in Euro umzurechnen und beläuft sich auf 432,3 Mio. Euro. 1.3.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (190) Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte ist das Bankgewerbe in der Gemeinschaft zunehmend gegen Wettbewerbsverfälschungen empfindlich. Diese Entwicklung verschärft sich derzeit noch im Zuge der Wirtschafts- und Währungsunion, durch die die verbleibenden Wettbewerbshemmnisse auf den Märkten für Finanzdienstleistungen abgebaut werden. (191) Die begünstigte LSH war sowohl regional verankert wie auch international im Bankgewerbe tätig. Die LSH verstand sich als universelle Geschäftsbank, Sparkassenzentralbank und als Staats- und Kommunalbank. Trotz ihres Namens, ihrer Tradition und ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben war die LSH keineswegs nur eine Lokal- oder Regionalbank. (192) Damit zeigt sich eindeutig, dass die LSH Bankdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Banken außerhalb Deutschlands und — da Banken aus anderen europäischen Ländern in Deutschland tätig sind — innerhalb Deutschlands erbrachte. (193) Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem Eigenkapital eines Kreditinstituts und seinen Bankaktivitäten besteht. Nur mit ausreichendem anerkannten Eigenkapital kann eine Bank arbeiten und ihre kommerziellen Tätigkeiten ausweiten. Da die LSH durch die staatliche Maßnahme mit solchem Eigenkapital für Solvabilitätszwecke ausgestattet wurde, wurden die Geschäftsmöglichkeiten der Bank unmittelbar beeinflusst. (194) Es steht deshalb fest, dass Beihilfen an die LSH den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1.4.   ERGEBNIS (195) Auf Basis all dieser Überlegungen lässt sich feststellen, dass sämtliche Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind und die Übertragung des Zweckvermögens folglich staatliche Beihilfen im Sinne des betreffenden Artikels beinhalten. 2.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (196) Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Dabei ist zu bemerken, dass die LSH im Hinblick auf etwaige Beihilfeelemente im Rahmen der IB-Kapital- und Liegenschafts-Übertragung lediglich die Ausnahmebestimmung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht hat. (197) Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist anwendbar. Die Beihilfe hat weder sozialen Charakter noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen. (198) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat — sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt — gelten weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a noch die regionalen Aspekte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Mit der Beihilfe wird auch kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gefördert. Die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind ebenso wenig Ziel der Beihilfe. (199) Da der wirtschaftliche Fortbestand der LSH nicht auf dem Spiele stand, als die Maßnahme durchgeführt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Zusammenbruch eines einzigen großen Kreditinstituts wie der LSH in Deutschland zu einer generellen Krise des Bankensektors führen könnte, was aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben rechtfertigen könnte. (200) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern. Dies könnte grundsätzlich auch für Umstrukturierungsbeihilfen im Bankensektor gelten. Im vorliegenden Fall aber sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben. Die LSH wird nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet, dessen Wiedererlangung der Rentabilität durch staatliche Beihilfen unterstützt werden sollte. (201) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, der unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen zulässt, gilt grundsätzlich auch für den Sektor der Finanzdienstleis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.